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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.05.2011 – L 5 B 217/08 AS

Versagung von einstweiligem Rechtsschutz bei geltend gemachtem Bagatellbetrag
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0512.L5B217.08AS.0A
Normenkette
§ 86b Abs. 2 SGG, § 73a SGG, § 20 SGB II

Orientierungssatz

1. Das Gericht kann nach § 86 b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs gegeben ist. Einstweiliger Rechtsschutz ist u. a. zu gewähren, wenn die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.(Rn.17)

2. Nicht jede Unterdeckung des existenziellen Bedarfs führt zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist stets eine existenzielle Notlage. Die ist dann nicht gegeben, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes Bagatellbeträge geltend gemacht werden. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der monatliche Fehlbetrag 5 % der Regelleistung nicht übersteigt.(Rn.18)

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Mai 2008 wird

aufgehoben und dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren

des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne

Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R ... aus W.

bewilligt.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die

Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Sozialgericht

Magdeburg (SG). Im zwischenzeitlich beendeten Hauptsacheverfahren,

einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes, stritten

die Beteiligten über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für

Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Insbesondere ging es dem Antragsteller um die vollständige

Berücksichtigung seiner nach einem Umzug erhöhten Kosten der

Unterkunft und Heizung (KdU) bei der Leistungsgewährung.

Randnummer 2

Der am ... 1988 geborene Kläger ist als schwerbehinderter Mensch

mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 seit dem 1. Januar 2005

wegen "Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit,

Sprachstörung". anerkannt. Seither sind die zuvor zuerkannten

Merkzeichen G und B entfallen. Seit Ende August 2006 absolvierte er

in Stendal eine dreijährige Berufsausbildung zum Hochbaufachwerker.

Die Unterbringung erfolgte dort die Woche über in einem Wohnheim.

Dafür gewährte die Bundesagentur für Arbeit ein monatliches

Ausbildungsgeld iHv 93,00 EUR sowie Reisekosten für

Familienheimfahrten iHv monatlich 108,80 EUR. Daneben bezog der

Antragsteller eine monatliche Halbwaisenreise iHv 150,73 EUR und

Kindergeld iHv 154,00 EUR.

Randnummer 3

Der Antragsteller bewohnte allein eine teilmöblierte Wohnung in

der B ... Straße in W ... Von der Gesamtmiete iHv 230,00 EUR

erkannte der Antragsgegner einen monatlichen Betrag von 223,00 EUR

als KdU an. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner monatliche

Leistungen iHv 323,80 EUR für den Zeitraum von August 2007 bis

Februar 2008. Auf den festgestellten Bedarf (Regeleistung iHv

347,00 EUR, Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II iHv 121,00, KdU)

rechnete er das o.g. um die Versicherungspauschale bereinigte

Einkommen an.

Randnummer 4

Nach Streitereien mit seiner Vermieterin, bei denen es u.a. um

die Haftung für einen vom Antragsteller verursachten Wasserschaden

ging, kündigten beide Parteien das Mietvertragsverhältnis im Januar

2008 zum Ende des Monats fristlos. Gemeinsam mit seiner Mutter

begab sich der Antragsteller auf Wohnungssuche und mietete

ausweislich des vorliegenden Mietvertrags vom 12. Januar 2008 ab

dem 1. Februar 2008 eine 40 m² große Wohnung in der L.straße in W

... an. Für die Wohnung, in der Warmwasser über einen

Elektrodurchlauferhitzer bereitet wird, waren eine Kaltmiete iHv

267,00 EUR und Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten von

je 35,00 EUR monatlich zu entrichten. Ausweislich des

Wohnungs-Übergabeprotokolls wurde die Wohnung am Tag des

Mietvertragschlusses übergeben. Unter dem 18. Januar 2008

bestätigte die Vermieterin, der Mietvertrag sei ein Vorvertrag für

die Zeit vom 18. bis zum 28. Januar 2008. Wenn bis zum 28. Januar

2008 keine schriftlichen Einwände seitens des Antragsgegners

erhoben würden, trete der Vertrag ab dem 29. Januar 2008 in

Kraft.

Randnummer 5

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wann der Antragsteller

den Antragsgegner erstmalig über das Wohnungsangebot informiert hat

und ob dessen Fallmanager die Übernahme der KdU in Aussicht

gestellt hat.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 22. Januar 2008 hob der Antragsgegner seinen

Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 2007 mit Wirkung für den Monat

Februar 2008 teilweise auf und reduzierte die Bewilligung auf

311,97 EUR. Der Antragsteller sei ohne Zusicherung umgezogen. Bei

seiner Vorsprache am 18. Januar 2008 habe er bereits den

Mietvertrag und die Abtretungserklärung für die Miete vorgelegt.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II seien Unterkunftskosten nach einem

nicht erforderlichen Umzug nur bis zur Höhe der bis dahin zu

zahlenden KdU zu übernehmen. Seit Januar 2008 würden neue

Angemessenheitskriterien gelten. Daher seien für Februar 2008 nur

noch KdU iHv insgesamt 211,70 EUR (Kaltmiete 148,00 EUR,

Betriebskosten 35,00 EUR, Heizkosten 28,70 EUR)

berücksichtigungsfähig. Mit weiterem Bescheid vom 22. Januar 2008

bewilligte der Antragsgegner auch für den Bewilligungszeitraum vom

1. März bis zum 30. August 2008 monatliche Leistungen iHv 311,97

EUR nach vorstehender Berechnung.

Randnummer 7

Gegen beide Bescheide hat der Antragsteller Widerspruch

eingelegt und am 4. Februar 2008 beim SG einen Antrag auf Erlass

einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er sinngemäß die

Berücksichtigung der vollen KdU begehrt hat. Am 17. März 2008 hat

er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und in der

Folge die vom SG angeforderten Belege beigebracht. Im

Erörterungstermin am 11. April 2008 hat das SG die Mutter des

Antragstellers als Zeugin vernommen.

Randnummer 8

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. Mai 2008 hat es den Antrag

auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und

ausgeführt, es fehle am Anordnungsgrund. Da der Antragsteller

Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II iHv 121,00 EUR

monatlich erhalte, könne er die höheren KdU tragen, ohne in eine

existenzielle Notlage zu geraten. Mit Beschluss vom selben Tag hat

das SG den PKH-Antrag abgelehnt und ausgeführt, die

Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

geboten. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine

einstweilige Anordnung, denn das Existenzminimum des Antragstellers

sei nicht bedroht gewesen.

Randnummer 9

Hiergegen hat der Antragsteller am 21. Mai 2008 Beschwerde

eingelegt und u.a. vorgetragen, das SG hätte vor dem anberaumten

Termin über das PKH-Gesuch entscheiden müssen. Zum damaligen

Zeitpunkt hätten – wie sich aus der Beweisaufnahme und der

Erörterung im Termin ergebe – zumindest hinreichende

Erfolgsaussichten bestanden.

Randnummer 10

Der Kläger beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg

vom 9. Mai 2008 aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche

Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R

... aus W. zu gewähren.

Randnummer 11

Der Antragsgegner hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht

geäußert.

Randnummer 12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichtsakten des Beschwerde- und einstweiligen

Rechtsschutzverfahrens sowie das PKH-Beiheft ergänzend Bezug

genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der

Entscheidungsfindung.

II.

Randnummer 13

Die Beschwerde ist zulässig. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels

des Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von

PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des

Senats (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS

und L 5 B 304/08 AS, juris; ebenso 2. Senat des LSG, Beschluss vom

08. April 2009, Az.: L 2 B 264/08 AS) sind diese Regelungen zur

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008

durch die Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert

worden. Mithin ist die PKH-Beschwerde nur noch zulässig, wenn der

Wert des Beschwerdegegenstands über 750,00 EUR und die Ablehnung

der PKH nicht ausschließlich wegen der wirtschaftlichen und

persönlichen Verhältnisse erfolgt ist. Hier wurde PKH wegen

mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Zudem ist der

Beschwerdewert erreicht. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

ging es dem Antragsteller um die Berücksichtigung seiner

tatsächlichen Wohnungskosten bei der Leistungsbewilligung. Mithin

ergibt sich der Wert der Beschwer aus der Differenz zwischen den

berücksichtigten KdU (211,70 EUR) und den tatsächlichen Kosten

(337,00 EUR). Bezogen auf den hier mit den beiden angegriffenen

Bescheiden geregelten Zeitraum von sieben Monaten (Februar bis

August 2008) beträgt der Wert der Beschwer 877,10 EUR (7 x 125,30

EUR).

Randnummer 14

Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der

Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil

oder nur Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte

Rechtsverfolgung oder –verteidigung hinreichende Aussicht auf

Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der

Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen

und Vermögen einzusetzen.

Randnummer 15

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss,

eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl.

Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990,

Az.: 1 BvR 94/88, NJW 1991 S. 413 ff.). PKH kommt hingegen nicht in

Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich

ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist

(Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13

RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Randnummer 16

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bot hinreichende

Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne im Zeitpunkt der

Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs. Entscheidungsreife lag

spätestens mit Eingang der vom SG noch nachgeforderten Kontoauszüge

des Antragstellers am 9. April 2008 und damit vor dem

Erörterungstermin vor.

Randnummer 17

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige

Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein

streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur

Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist

gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO stets die

Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also

der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentliche

Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende

Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen

Leistungsanspruchs).

Randnummer 18

Entgegen der Auffassung des SG kann im vorliegenden Fall die

Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht von vornherein

ausgeschlossen werden. Auch nach der Rechtsprechung des Senats

führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs zusätzlich zu einer

Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes.

Erforderlich ist eine existenzielle Notlage. Diese ist dann nicht

gegeben, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes Bagatellbeträge geltend

gemacht werden. Diese hat der Senat bislang angenommen, wenn der

monatliche Fehlbetrag 5 % der Regelleistung nicht übersteigt (vgl.

Beschluss vom 30. März 2009, Az.: L 5 B 121/08 AS ER, juris). Hier

beträgt der Fehlbetrag zwischen bewilligter und begehrter

KdU-Leistung monatlich 125,30 EUR.

Randnummer 19

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann nach Auffassung des

Senats nicht allein mit der Begründung verneint werden, dem

Antragsteller stünden mit den monatlich gewährten

Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Satz 4 SGB II Leistungen zur

Verfügung, denen keine unmittelbaren Ausgabenposten

entgegenstünden. Ihm sei es zuzumuten, vorübergehend die

Mehrbedarfsleistungen für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung

zur Begleichung seines KdU-Defizits einzusetzen. Dem vermag sich

der Senat im vorliegenden Fall nicht anzuschließen.

Randnummer 20

Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass kurzfristige

Deckungslücken vorübergehend in zumutbarer Weise durch den Einsatz

von Mitteln, denen kein adäquater Ausgabenposten entgegensteht, zu

decken sind und insoweit einen Anordnungsgrund verneint. Den

entschiedenen Fällen war jedoch gemein, dass von den Betroffenen

nicht verlangt wurde, ihr gesamtes sog. freies Einkommen zur

Deckung der Bedarfslücke einzusetzen. Im vorliegenden Fall war es

sogar so, dass der vollständige Einsatz der Mehrbedarfsleistungen

iHv 121,00 EUR nicht ausreichte, um die Deckungslücke iHv 125,30

EUR auszugleichen. Daher kann eine hinreichende Erfolgsaussicht des

Rechtsschutzgesuchs nicht allein mit der fehlenden Glaubhaftmachung

des Anordnungsgrundes begründet werden.

Randnummer 21

Im Übrigen lag offensichtlich ein Anordnungsanspruch vor. Dabei

kann für die Entscheidung über die PKH-Beschwerde dahinstehen, in

welcher Höhe KdU zu berücksichtigen waren. Jedenfalls hatte der

Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach seinem Umzug

zumindest Anspruch auf die weitere Berücksichtigung der KdU in

bisheriger Höhe (Bescheid vom 2. Juli 2007: 223,00 EUR).

Randnummer 22

Da in den Bescheiden vom 22. Januar 2008 KdU nur noch iHv 211,70

EUR, mithin in deutlich geringerer Höhe, angerechnet worden waren,

bestand ein Anordnungsanspruch zumindest iH des monatlichen

Differenzbetrages von 11,30 EUR.

Randnummer 23

Mithin hatte die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht.

Der Antragsteller kann – ausweislich der am 5. Mai 2011

vorgelegten Belege – auch nach seinen aktuellen persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung

nicht aufbringen, denn er bezieht seit dem 1. März 2011 wieder

ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Anhaltspunkte für das

Vorhandensein eines Vermögens, welches zur Finanzierung der

Prozessführung eingesetzt werden könnte, bestehen nicht. Es war

daher PKH zu bewilligen.

Randnummer 24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 25

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177

SGG).

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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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