Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.11.2011 – L 5 AS 366/11 B

Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Beschwerde im PKH-Verfahren bei unterbliebener Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:1110.L5AS366.11B.0A
Normenkette
§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO

Orientierungssatz

Hat das Sozialgericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt, weil es aufgrund der unterbliebenen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, so ist eine dagegen gerichtete Beschwerde – unabhängig vom Beschwerdewert – nicht zulässig.(Rn.8)

Tenor

Die Beschwerde und die außerordentliche Beschwerde der Klägerin

gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Juli 2011

werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von

ihr betriebenes Klageverfahren beim Sozialgericht Magdeburg

(SG).

Randnummer 2

Die Klägerin bezog von dem Beklagten Leistungen der

Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch

Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 22. Dezember 2008 hat sie bei dem SG

Klage erhoben, mit der sie die Gewährung von höheren Leistungen für

den Zeitraum von Juni bis November 2008 begehrt, und die

Bewilligung von PKH beantragt. Sie hat sowohl in der Klageschrift

als auch im Begründungsschriftsatz angekündigt, sie werde die

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

nachreichen, diese jedoch und auch Belege in der Folgezeit nicht

vorgelegt.

Randnummer 3

Mit Beschluss vom 12. Mai 2009 hat das SG das Klageverfahren S 8

AS 3867/08 mit weiteren Verfahren der Klägerin verbunden und unter

dem Aktenzeichen S 8 AS 3847/08 fortgeführt. Nach einem Urteil des

SG ist das Berufungsverfahren L 5 AS 424/10 im Senat anhängig.

Randnummer 4

Mit Beschluss vom 28. Juli 2011 hat das SG im Verfahren S 8 AS

3867/08 den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt und zur

Begründung ausgeführt, die Klägerin habe ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse weder bis zur Verbindung noch bis zur

Entscheidung des SG glaubhaft gemacht. Der Antrag sei daher

abzulehnen, ohne dass es einer Prüfung der Erfolgsaussichten

bedürfe. Das SG hat auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses gemäß

§ 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.

Randnummer 5

Gegen den Beschluss hat die Klägerin am 29. August 2011

Beschwerde und hilfsweise außerordentliche Beschwerde eingelegt. In

den verbundenen Verfahren sei PKH bewilligt worden. Ein

gerichtlicher Hinweis, dass die Erklärung über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliege, sei nicht erteilt

worden.

II.

Randnummer 6

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Randnummer 7

Nach § 172 SGG ist gegen Beschlüsse des SG die Beschwerde

grundsätzlich statthaft, es sei denn, das SGG enthält eine

abweichende Regelung. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG bestimmt, dass die

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen ist, wenn das

Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen

Voraussetzungen für die PKH verneint.

Randnummer 8

Damit ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH –

unabhängig vom Wert des Beschwerdewertes – schon immer dann

ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen

und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG

Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B

18/07 AL, RN 25, juris).

Randnummer 9

Auch die Ablehnung der PKH aus den Gründen des § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) unterfällt dieser Regelung. Mit der

Einführung des § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine

Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die

Beschwerdemöglichkeit bei PKH-Entscheidungen nur noch vorgesehen,

wenn das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat.

Die Unzulässigkeit der Beschwerde in Fällen der Ablehnung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber die

Beschwerdemöglichkeit bei fehlender Bedürftigkeit ausgeschlossen

hat. Es wäre widersprüchlich, die Beschwerde bei fehlender Vorlage

der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse als zulässig anzusehen. Dies würde bedeuten, dass

Klägern, die eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch

das Nicht-Einreichen von notwendigen Unterlagen vereiteln, ein

weiterer Rechtsschutz zugebilligt würde als solchen, die ihre

Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen (vgl. LSG Sachsen,

Beschluss vom 6. August 2009, Az.: L 3 AS 375/09 B PKH, zitiert

nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009,

Az.: L 11 KR 5759/08 PKH-B, zitiert nach juris; Bay. LSG, Beschluss

vom 1. Oktober 2009, Az.: L 16 AS 490/09 B PKH, zitiert nach

juris).

Randnummer 10

Vorliegend hat das SG im Beschluss über die Erfolgsaussichten

der Hauptsache nicht entschieden. Es hat die PKH abgelehnt, weil

die Klägerin die Erklärung über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat und daher eine

Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse wegen der fehlenden

Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht möglich

war.

Randnummer 11

2. Die von der Klägerin (hilfsweise) eingelegte außerordentliche

Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Sie ist gesetzlich für das

sozialgerichtliche Verfahren nicht normiert. Die Annahme der

Zulässigkeit einer gesetzlich nicht geregelten, außerordentlichen

Beschwerde verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot der

Rechtsmittelklarheit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom

30. April 2003, Az.: 1 PNvU1/02, juris, 4. Leitsatz und RN 68 bis

71). Der früher in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums

vertretenen Auffassung, in Extremfällen könne eine Beschwerde trotz

eines gesetzliches Ausschlusses gegeben sein, kann nach Einführung

der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) nicht mehr gefolgt werden. Daher ist

eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ausnahmslos

unstatthaft.

Randnummer 12

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung

von § 193 SGG.

Randnummer 13

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Sachsen-Anhalt in L 5 AS 366/11 B entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten