Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.07.2011 – L 5 AS 263/10 NZB, L 5 AS 264/10 NZB

Zulässigkeit der Berufung bei geltend gemachter Divergenz
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0712.L5AS263.10NZB.0A
Normenkette
§ 144 Abs. 1 SGG, § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG, § 145 Abs. 1 SGG

Orientierungssatz

1. Erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750.- €. , so ist die Berufung gegen das ergangene Urteil bei bestehender Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zulässig. Eine solche setzt voraus, dass ein abstrakter Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und ein einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG nicht übereinstimmen.(Rn.23)

2. Liegt die vom Beschwerdeführer gerügte Abweichung des Sozialgerichts von der Rechtsprechung der Obergerichte nicht vor, so ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Urteil zurückzuweisen.(Rn.24)

Tenor

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung in den

Urteilen des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. März 2010 werden

zurückgewiesen.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die

Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden

abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin beantragt die Zulassung der Berufung

gegen zwei Urteile des Sozialgerichts Dessau-Roßlau. In der Sache

begehrt sie die Bewilligung von höheren Kosten der Unterkunft und

Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Hinsichtlich des

Zeitraums vom 1. Juli 2006 bis 31. August 2008 ist ein zulässiges

Berufungsverfahren anhängig (L 5 AS 262/10).

Randnummer 2

Die am 1958 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit 2005

Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnte im streitigen Zeitraum

gemeinsam mit ihrem früheren Lebensgefährten ein im Eigentum ihrer

Tochter stehendes Haus, in dem diese zunächst auch wohnte. Beim

Einzug der Beschwerdeführerin und ihres früheren Lebensgefährten im

Jahr 2005 war kein schriftlicher Mietvertrag geschlossen worden.

Sie hätten seinerzeit der Tochter zusammen ca. 340,00 EUR/Monat zur

Begleichung der Nebenkosten und der Schuldzinsen gezahlt. Im

Zusammenhang mit dem ersten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II

hatte die Tochter der Beschwerdeführerin mit dieser und ihrem

früheren Lebensgefährten ab dem 1. September 2005 einen Mietvertrag

über eine Wohnfläche von 60 m² und eine Gesamtmiete von 347,50

EUR/Monat geschlossen. Zum 1. Februar 2006 waren nach der

Trennung der Beschwerdeführerin und ihres früheren Lebensgefährten

sowie nach dem Auszug der Tochter zwei Mietverträge über eine

Wohnfläche von jeweils 50 m² und jeweils 455,00 EUR/Monat

Gesamtmiete geschlossen worden. Der Beschwerdegegner hatte der

Beschwerdeführerin für die KdU ab März 2006 einen Betrag von 446,00

EUR/Monat und nach einer Kostensenkungsaufforderung ab September

2006 nur noch 174,25 EUR/Monat (= 1/2 der bis Februar 2006

gezahlten Gesamtmiete) bewilligt. Zum 1. September 2006 hatten die

Beschwerdeführerin und ihre Tochter einen weiteren Mietvertrag über

eine von ihr bewohnte Wohnfläche von 50 m² und eine Gesamtmiete von

365,00 EUR/Monat geschlossen. Der Beschwerdegegner hatte weiterhin

für die KdU nur 174,25 EUR/Monat bewilligt.

Randnummer 3

Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2008 ein Umbau

in zwei getrennte Wohneinheiten erfolgt. Unter dem 19. Februar 2008

beantragte sie die Zusicherung zu einem Umzug innerhalb des eigenen

Hauses und legte eine Kündigung ihrer Tochter zum 31. Januar 2008

wegen Mietrückständen vor. Gleichzeitig legte sie ein Mietangebot

ihrer Tochter über eine Wohneinheit im gleichen Haus mit einer

Wohnfläche von 53 m² und einer Gesamtmiete von 365,00 EUR/Monat

vor. Im weiteren Verlauf schlossen die Beschwerdeführerin und ihre

Tochter zum 1. März 2008 einen Mietvertrag über eine Wohnfläche von

53 m² und eine Gesamtmiete von 340,00 EUR/Monat. Die beantragte

Zusicherung lehnte der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 13. März

2008 ab.

Randnummer 4

Der Beschwerdegegner änderte zwischenzeitlich die bisherige

Leistungsbewilligung rückwirkend für die Zeit von Juli 2006 bis

August 2008 ab und bewilligte KdU in Höhe von 230,00 EUR/Monat (=

1/2 der Höchstmiete für zwei Personen nach ihrer Richtlinie).

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 11. August 2008 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheids vom 11. September 2009 bewilligte der

Beschwerdegegner für die Zeit von September bis Oktober 2008 KdU

i.H.v. 230,00 EUR/Monat und von November 2008 bis Februar 2009

i.H.v. 217,00 EUR/Monat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Klage

beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben (S 18 AS 3464/09). Sie hat

beantragt, ihr KdU nach den im Mietvertrag vom 1. März 2008 zu

entrichtenden Zahlungen zu gewähren.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 18. Februar 2009 in der Gestalt des

Änderungsbescheids vom 6. Juni 2009, beide in der Fassung des

Widerspruchsbescheids vom 11. September 2009, hat der

Beschwerdegegner für die Zeit von März bis August 2009 wiederum KdU

i.H.v. 217,00 EUR/Monat bewilligt. Auch dagegen hat die

Beschwerdeführerin Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben

(S 18 AS 3484/09). Sie hat ebenfalls beantragt, ihr KdU nach den im

Mietvertrag vom 1. März 2008 zu entrichtenden Zahlungen zu

gewähren.

Randnummer 7

Das Sozialgericht hat in der öffentlichen Sitzung vom 9. Februar

2010 den früheren Lebensgefährten der Beschwerdeführerin als Zeugen

vernommen; ihre Tochter hatte im Vorfeld von ihrem

Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Nachdem die

Beschwerdeführerin einen Vergleich widerrufen hat, hat das

Sozialgericht mit Urteilen vom 30. März 2010 die Klagen abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf KdU i.H.d. in den

Mietverträgen vereinbarten Miete. Es sei nicht nachgewiesen, dass

es sich um rechtserheblich entstandene Unterkunftskosten handele.

In Fällen eines engen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen

Hilfebedürftigem und Vermieter reiche die bloße Abrede, dass ein

Mietzins zu zahlen sei, nicht aus. Das bedeute nicht, dass

Zahlungsverpflichtungen zwischen nahen Angehörigen nur anzuerkennen

seien, wenn die Gestaltung und die Durchführung des Mietvertrags

dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen. Eine Übertragung der

Grundsätze des so genannten Fremdvergleichs auf das SGB II scheide

nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus (Urteile

vom 3. März 2009, B 4 AS 37/08 R und vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07

R). Vielmehr sei darauf abzustellen, ob der Hilfebedürftige einer

wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung

ausgesetzt sei. Es sei zu prüfen, ob es sich um eine ernsthafte

Mietzinsforderung handele und ob der Mietvertrag auch tatsächlich

praktiziert worden sei. Die Kammer sei zu der Überzeugung gelangt,

dass die Mietverträge keine ernsthafte Mietzinsforderung enthielten

und nicht tatsächlich praktiziert worden seien. Das Sozialgericht

hat sodann im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen es zu

dieser Auffassung gekommen ist. Mangels anderer Anhaltspunkte seien

nur die für das Haus tatsächlich angefallenen Betriebs- und

Heizkosten ohne Schuldzinsen als Unterkunftskosten zu

berücksichtigen. Diese lägen deutlich unter den bewilligten

Leistungen für die KdU. Das Sozialgericht hat die Berufung jeweils

nicht zugelassen. Diese sei auch nicht zulässig, da der Wert des

Beschwerdegegenstandes jeweils 750,00 EUR nicht übersteige.

Randnummer 8

Gegen die ihr am 26. Mai 2010 zugestellten Urteile hat die

Beschwerdeführerin am 24. Juni 2010 jeweils

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe für diese Verfahren beantragt. In beiden

Verfahren macht sie geltend, das Sozialgericht setze sich in

Widerspruch zu den von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des

BSG. Dieses halte die Grundsätze des Fremdvergleichs auf die

Beurteilung von Mietverhältnissen zwischen engen Verwandten für

nicht anwendbar. Mit der Auffassung, das Mietverhältnis sei niemals

praktiziert worden, werde der Fremdvergleich "durch die

Hintertür" wieder eingeführt. Selbstverständlich bestehe

innerhalb des Familienverbunds eine Situation, welche in der Regel

von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sei. Jeder Dritte, der den

vereinbarten Mietzins nicht entrichtet hätte, wäre vom Vermieter

mit einer Räumungsklage überzogen worden. Daraus, dass ihre Tochter

gegen sie eine solche nicht angestrengt habe, schließe das

Sozialgericht letztlich, dass ihr die Räume kostenfrei zur

Verfügung gestellt werden und nur die anfallenden Nebenkosten zu

erstatten gewesen sein sollten. Mit diesem Vergleich, nämlich der

Möglichkeit für die Vermieterin, nach der bereits ausgesprochenen

Kündigung eine Räumungsklage wie gegen einen Dritten anzustrengen,

setze sich das Sozialgericht über die Entscheidungen des BSG

hinweg. Außerdem sei sie auch fortlaufend durch die Entscheidungen

beschwert. Das Mietverhältnis bestehe unverändert fort; die bislang

nicht eingeklagten Forderungen der Vermieterin aber ebenfalls.

Randnummer 9

Die Beschwerdeführerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen

Vorbringen,

Randnummer 10

die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts

Dessau-Roßlau vom 30. März 2010 zuzulassen und das

Berufungsverfahren durchzuführen.

Randnummer 11

Der Beschwerdegegner hat hinsichtlich der

Nichtzulassungsbeschwerde keine Ausführungen gemacht.

Randnummer 12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird

auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Diese haben

vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats

gewesen.

II.

Randnummer 13

1. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung in den

Urteilen vom 30. März 2010 sind zulässig, insbesondere sind sie

form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz

(SGG) eingelegt worden.

Randnummer 14

2. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Das

Sozialgericht hat zu Recht die Berufung gegen seine Urteile nicht

zugelassen.

Randnummer 15

Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung

bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des

Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1. bei

einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf

gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder 2. bei einer

Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des

öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt.

Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende

Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Randnummer 16

a. Der Wert des Beschwerdegegenstands hat hier jeweils den

Betrag von 750,00 EUR nicht erreicht.

Randnummer 17

Streitig ist in dem Verfahren L 5 AS 263/10 NZB ein Betrag von

712,00 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus der Differenz der

geforderten Gesamtmiete laut Mietvertrag zum 1. März 2008 i.H.v.

340,00 EUR/Monat und den für September bis Oktober 2008 bewilligten

Leistungen für KdU i.H.v. 230,00 EUR/Monat sowie den für November

2008 bis Februar 2009 bewilligten 217,00 EUR/Monat.

Randnummer 18

In dem Verfahren L 5 AS 264/10 NZB beträgt der Wert des

Beschwerdegegenstands 738,00 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus

der Differenz der begehrten Miete i.H.v. 340,00 EUR/Monat und den

bewilligten Leistungen für die Zeit von März bis August 2009 i.H.v.

217,00 EUR/Monat.

Randnummer 19

Nichts anders ergibt sich aus dem Argument, dass auch künftige

Leistungszeiträume betroffen seien. Streitgegenstand können immer

nur die Bewilligungszeiträume sein, die Gegenstand der dem

Klageverfahren zugrunde liegenden Bescheide sind. Weitere

Bewilligungszeiträume werden nicht Gegenstand eines Klageverfahrens

(BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010, B 4 AS 77/10 B; BSG, Urteil vom

24. Februar 2011, B 14 AS 48/10 R).

Randnummer 20

b. Das Sozialgericht hat die Berufung zu Recht nicht

zugelassen.

Randnummer 21

a.a. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht

vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die

grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie

ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung

hat. Klärungsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn sich die

entschiedene Rechtsfrage unmittelbar und ohne Weiteres aus dem

Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung von ergangener

höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall darstellt

(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr.

28).

Randnummer 22

Hier liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, da das

Sozialgericht die Frage der Ernsthaftigkeit eines mietvertraglichen

Bindungswillens unter Beachtung der zivilrechtlichen Grundsätze der

Wirksamkeit von Willenserklärungen sowie der höchstrichterlichen

Rechtsprechung des BSG entschieden hat.

Randnummer 23

b.b. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht auch

keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Eine solche setzt

voraus, dass ein abstrakter Rechtssatz der anzufechtenden

Entscheidung und ein einer Entscheidung der oben genannten Gerichte

zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen (vgl.

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., § 160 Rdnr. 13).

Randnummer 24

Die von der Beschwerdeführerin gerügte Abweichung des

Sozialgerichts von der Rechtsprechung des BSG liegt hier nicht vor.

Dieses hat in dem Urteil vom 3. März 2009 (B 4 AS 37/08 R (25 f.))

betont, dass im Rahmen des SGB II nur die dem Hilfebedürftigen

tatsächlich entstandenen Kosten zu übernehmen seien, soweit für

deren Deckung ein Bedarf bestehe. Für einen Anspruch auf KdU sei

daher erforderlich, dass der Hilfebedürftige einer wirksamen und

nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei.

Ausgangspunkt dafür sei in erster Linie der Mietvertrag, mit dem

der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden sei.

Ermittlungen hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Mietverlangens

erübrigten sich nicht durch den so genannten Fremdvergleich. Danach

begründeten Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann

tatsächliche Aufwendungen, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher

Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen und, soweit

sie inhaltlich diesem Fremdvergleich standhielten, auch dem

Vertragsinhalt gemäß vollzogen würden. Die entsprechende

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei im Rahmen des SGB II

nicht anwendbar. Grundsicherungsrechtlich sei es egal, ob der

vereinbarte Mietzins der Höhe nach mindestens den Aufwendungen

eines Dritten in vergleichbarer Situation entspreche. Allerdings

spiele auch im SGB II der Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs

des Vertragsinhalts eine Rolle, also insbesondere die Feststellung

der Absicht der Zahlung des vereinbarten Mietzinses. Vergleichbare

Ausführungen enthält das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Mai

2009 (B 14 AS 31/07 R (18 f.)).

Randnummer 25

Hier ist das Sozialgericht entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin nicht von der Rechtsprechung des BSG abgewichen.

Es hat sich zur Beurteilung des Vorliegens von tatsächlichen

mietvertraglichen Aufwendungen nicht auf die Kriterien eines so

genannten Fremdvergleichs gestützt. Die Frage, ob die geltend

gemachte Miethöhe einem Drittvergleich standhalten würde, hat das

Sozialgericht nicht aufgeworfen. Vielmehr hat es aus verschiedenen

Indizien sowie nach Durchführung einer Beweisaufnahme auf das

Fehlen eines dem vorgelegten Mietvertrag vom 1. März 2008

entsprechenden vertraglichen Bindungswillens geschlossen. Es hat

das Verhalten der Mietvertragsparteien allein unter dem Aspekt der

Ernsthaftigkeit des vertraglichen Bindungswillens berücksichtigt.

So hat es seine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Kündigung damit

begründet, dass bis dahin keine schriftlichen Mahnungen erfolgt

waren, was bei Zahlungsrückständen zu erwarten gewesen wäre. Ferner

hätte nach Auffassung des Sozialgerichts die Beschwerdeführerin bei

einer ernsthaften Kündigungsabsicht in diesem Fall sicherlich ihr

seinerzeit erzieltes Einkommen zur Begleichung der offenen

Mietzinsforderung eingesetzt. Außerdem hat es darauf abgestellt,

dass ein neuer Mietvertrag schon vor einer Entscheidung über die

beantragte Zusicherung geschlossen worden war. Motiv für die

Kündigung und das anschließende neue Wohnungsangebot der

Vermieterin sei nach Auffassung des Sozialgerichts wohl die Absicht

gewesen, die Beschwerdegegnerin zur Anerkennung der nach dem neuen

Mietvertrag geschuldeten Zahlungen zu bewegen. Diese Überlegungen

betreffen sämtlich nicht die Frage, ob die Vertragsausgestaltung der Höhe nach einem Vergleich mit Dritten standhalten würde.

Vielmehr hat das Sozialgericht das Vorliegen eines ernsthaften

Vertragsbindungswillens geprüft. Dies ist nach der o.g.

Rechtsprechung des BSG bei der Prüfung eines Anspruchs auf KdU

erforderlich.

Randnummer 26

c.c. Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist

nicht geltend gemacht worden.

Randnummer 27

3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren

abzulehnen.

Randnummer 28

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung

(ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der

Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil

oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte

Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf

Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der

Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen

und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort

genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die

Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der

Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance

jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht,

Beschluss vom 13. März 1990 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.).

Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein

Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die

Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17.

Februar 1998 B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Randnummer 29

Aus den genannten Gründen haben die Verfahren der

Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg.

Randnummer 30

4. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 193 SGG.

Randnummer 31

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177

SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Sachsen-Anhalt in L 5 AS 263/10 NZB, L 5 AS 264/10 NZB entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten