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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.11.2011 – L 5 AS 14/11 NZB

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ernährungsbedingter Mehrbedarf; Umfang der dem Sozialgericht obliegenden Ermittlungen im Einzelfall; Voraussetzungen der Zulassung einer Berufung
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:1103.L5AS14.11NZB.0A
Normenkette
§ 21 SGB II, § 144 Abs. 2 SGG

Orientierungssatz

1. Hat ein Sozialgericht bei der Beurteilung des Anspruchs auf Zuerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs für einen Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende neben den diesbezüglichen Empfehlungen des Deutschen Vereins seine Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten gestützt, ist es der gebotenen Ermittlung im Einzelfall ausreichend nachgekommen.(Rn.18)

2. Einzelfall zur Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren.(Rn.17)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil

des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Dezember 2010 wird

zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung

in einem Urteil des Sozialgerichts Magdeburg, das ihre Klagen gegen

den Beklagten auf Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs

für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 abgelehnt hat.

Randnummer 2

Der Beklagte gewährt der am ... 1954 geborenen Klägerin

Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch

des Sozialgesetzbuches (SGB II). Bei ihr besteht mit einem Diabetes

Mellitus (drei Insulininjektionen pro Tag), einer medikamentös

behandelten Fettstoffwechselstörung, einer arteriellen Hypertonie

sowie einer Adipositas (BMI 40,8 kg/m2) ein metabolisches Syndrom.

Aufgrund generativer Veränderungen am Skelett leidet sie zudem

unter Schmerzen im Bewegungsapparat. Bis einschließlich 31. Mai

2007 hatte der Beklagte ihr einen ernährungsbedingten Mehrbedarf in

Höhe von 30,68 EUR/Monat bewilligt.

Randnummer 3

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Mai 2007 lehnte der

Beklagte die Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs ab 1.

Juni 2007 ab. Den dagegen seitens der Klägerin gestellten

Überprüfungsantrag wies er mit Bescheid vom 7. August 2007 zurück;

den dagegen eingelegten Widerspruch wies er mit

Widerspruchsbescheid vom 24. August 2007 als unbegründet zurück.

Ihr Begehren auf Bewilligung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs

hat die Klägerin mit einer am 26. September 2007 beim Sozialgericht

erhobenen Klage weiterverfolgt (S 18 AS 1988/07).

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 6. November 2007 hat der Beklagte der Klägerin

Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 362,52 EUR/Monat für die

Zeit vom Dezember 2007 bis Mai 2008 bewilligt. In einem gesonderten

Bescheid vom selben Tag hat er die Gewährung eines

ernährungsbedingten Mehrbedarfs abgelehnt, wogegen die Klägerin

Widerspruch eingelegt und der Beklagte diesen mit

Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2008 als unbegründet zurückgewiesen

hat. Zuvor hatte der Beklagte ein amtsärztliches Gutachten vom 31.

März 2008 eingeholt. Die Amtsärzte MD Dr. med. E. und Dr. med. A.

sind zu dem Ergebnis gekommen, dass eine hypokalorische, vitamin-

und ballaststoffreiche, fettarme kohlenhydratbilanzierte Kost einen

Mehrbedarf nicht zu begründen vermöge.

Randnummer 5

Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2008 erhobene

Klage (S 18 AS 1625/08) und das Verfahren S 18 AS 1988/07 hat das

Sozialgericht durch Beschluss vom 4. November 2009 zur gemeinsamen

Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 18

AS 1988/07 verbunden.

Randnummer 6

Mit Einverständnis der Parteien hat es mit Urteil ohne mündliche

Verhandlung vom 1. Dezember 2010 die Klagen abgewiesen. Sie seien

zwar zulässig. Insbesondere liege entgegen des ersten Anscheins

keine doppelte Rechtshängigkeit vor. Da der Bescheid vom 6.

November 2007 in unmittelbarem Zusammenhang mit dem

Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31.

Mai 2008 erlassen worden sei, habe der Beklagte deutlich gemacht,

dass von der Ablehnung der aktuelle Bewilligungsbescheid betroffen

sei. Der Hinweis, ab 1. Juni 2007 keinen Mehrbedarf für

kostenaufwändige Ernährung mehr gewähren zu wollen, sei daher

unerheblich. Die Klägerin habe sich zwar gegen den

Weiterbewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum vom 1.

Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 nicht zur Wehr gesetzt. Sie verfolge

jedoch mit ihren Klagen ohnehin ausschließlich die Bewilligung

eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung. Das alleinige

Vorgehen der Klägerin gegen die Ablehnung der Mehrbedarfsleistungen

durch den gesonderten Bescheid vom 6. November 2007 erscheine auch

für den Folgezeitraum daher ausreichend.

Randnummer 7

Die Ablehnung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs verletze die

Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung

berücksichtige das individuelle Krankheitsbild der Klägerin unter

Heranziehung der Erkenntnisse aus den im Jahre 2008 überarbeiteten

Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der

Sozialhilfe vom Oktober 2008 des Deutschen Vereins für öffentliche

und private Fürsorge e. V. Weder die bei der Klägerin vorliegende

Erkrankung an Diabetes Mellitus Typ IIb bei intensivierter

Insulintherapie oder die Hyperurikämie, die medikamentös behandelte

Stoffwechselerkrankung noch die Hypertonie bedürften einer

besonderen Kostform, die einen höheren Kostenaufwand mit sich

bringe als in der Regelleistung nach § 20 SGB II für Ernährung

vorgesehen sei. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr

2008 seien auf der Grundlage der seit 1997 gewonnenen

wissenschaftlichen Erkenntnisse vollständig überarbeitet worden.

Zwar habe das Bundessozialgericht im Urteil vom 27. Februar 2008 (B

14/7b AS 64/06 R) zu den Empfehlungen aus dem Jahre 1997

entschieden, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass

die Empfehlungen in allen Punkten allgemeine und im Wesentlichen

unumstrittene aktuelle Erfahrungswerte wiedergäben. Nach der

Überarbeitung zum 1. Oktober 2008 könne hieran jedoch kein Zweifel

bestehen. Der Deutsche Verein habe in dieser Überarbeitung die

diätischen Grundlagen des Rationalisierungsschemas 2004 des

Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner nachvollzogen und für

eine Vielzahl von Krankheiten Vollkost als diätisch ausreichend

angesehen, für die nach den Empfehlungen 1997 noch besondere

Kostformen vorgesehen waren. Danach sei in der Regel für

Erkrankungen wie Hypertonie, Hyperurikämie, einer medikamentös

eingestellten Fettstoffwechselstörungserkrankung und Diabetes

Mellitus Typ II konventionell oder intensiv konventionell

behandelt, ein ernährungsbedingt erhöhter Aufwand zu verneinen und

Vollkost ausreichend. Auch das amtsärztliche Gutachten komme zu dem

Ergebnis, dass bei den bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen

ein ernährungsbedingter Mehrbedarf nicht zu begründen sei.

Schließlich könne auch das von ihr benannte Beispiel der

kostenintensiven Margarine oder des teureren Fleisches einen

Mehrbedarf nicht rechtfertigen. Die Klägerin sei nicht nur von der

Amtsärztin, sondern auch von der sie behandelnden Internistin zu

einer kalorienreduzierten und – wie sie selbst vortrage

– fettarmen Kost aufgefordert worden. Damit gehe einher, dass

Fette überhaupt möglichst wegzulassen seien und auch eine

fleischhaltige Ernährung möglichst umgangen werden sollte. Die

Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.

Randnummer 8

Gegen das ihr am 17. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat die

Klägerin am 14. Januar 2011 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Berufung eingelegt. Es liege ein Verfahrensmangel vor. Insoweit

werde das prozessuale Vorgehen des erstinstanzlichen Gerichts auf

dem Weg zum Urteil gerügt. So sei das individuelle Krankheitsbild

der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Durch Frau

Dr. med. B. sei jeweils die Notwendigkeit des Mehrbedarfs für

kostenaufwändige Ernährung bestätigt worden. Die Klägerin verweist

zudem auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg

(Beschlüsse vom 14. November 2002, vom 13. Oktober 2003 und vom 17.

Oktober 2003). Dort sei festgestellt worden, dass z.B. bei Diabetes

Mellitus bei intensivierter Insulintherapie in Anlehnung an die

Empfehlungen des Deutschen Vereins ein Anspruch auf Bewilligung

eines Mehrbedarfs zur kostenaufwändigen Ernährung bestehe.

Randnummer 9

Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde Stellung

zu nehmen, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Randnummer 10

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die

gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll vom 4.

November 2009 sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug

genommen.

II.

Randnummer 11

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht

gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie

ist auch statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig

ist. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen

Fassung bedarf die Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts der

Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer

Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf

gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder bei einer

Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des

öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt.

Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende

Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Randnummer 12

Streitgegenstand ist das Begehren der Klägerin, für den Zeitraum

vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 einen ernährungsbedingten

Mehrbedarf in der zuletzt vom Beklagten bewilligten Höhe von 30,68

EUR/Monat zu erhalten. Der beanspruchte Gesamtwert i.H.v. 368,16

EUR (30,68 EUR x zwölf Monate) liegt unter dem Berufungsstreitwert

des § 144 Abs.1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,00 EUR. Dem steht nicht

entgegen, dass der Beklagte mit Bescheiden vom 4. Mai 2007 und 6.

November 2007 einen Mehrbedarf isoliert abgelehnt hat. Die Höhe des

Mehrbedarfs ist kein eigenständiger Streitgegenstand, sondern ein

Teil des in der Regel für sechs Monate zu bewilligenden

Arbeitslosengeldes II (vgl. BSG, Beschluss vom 4. Juli 2011, B 14

AS 30/11 B, Rn. 4, Juris).

Randnummer 13

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht

hat die Berufung gegen das Urteil vom 1. Dezember 2010 zu Recht

nicht zugelassen.

Randnummer 14

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer

Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts,

des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder

des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung

beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts

unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,

auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Randnummer 15

Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor,

da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche

Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie ungeklärt ist und

eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

Randnummer 16

Die Klägerin hat keine Rechtsfrage formuliert, die

grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Eine solche ist auch nicht

erkennbar.

Randnummer 17

So ist die Frage der Reichweite eines neben der

Bewilligungsentscheidung isoliert abgelehnten Antrags auf Gewährung

eines Mehrbedarfs höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteil vom

24. Februar 2011, B 14 AS 49/10 R, Rn. 14, Juris).

Randnummer 18

Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch offene Frage,

ob die Empfehlungen des Deutschen Vereins die Qualität eines

antizipierten Sachverständigengutachtens haben, war hier nicht

streitentscheidend. Das Sozialgericht hat sich nicht ausschließlich

auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 2008

bezogen. Es hat seine Entscheidung insbesondere auf das von dem

Beklagten eingeholte amtsärztliche Gutachten gestützt. Der seitens

des BSG geforderten Ermittlung im Einzelfall bei vorliegenden

Besonderheiten ist es mithin durch Verwertung des amtsärztlichen

Gutachtens nachgekommen (vgl. BSG Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS

100/10 R, Rn. 23, Juris).

Randnummer 19

Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2

SGG. Diese liegt nur dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von

einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des

Bundessozialgerichts abweicht (Meyer-Ladewig, 9. Aufl., § 144, Rn.

30, 30a). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Randnummer 20

Soweit sich die Klägerin zur Begründung der

Nichtzulassungsbeschwerde auf drei Urteile des

Oberverwaltungsgerichts Lüneburg bezieht, so liegt in der

Abweichung der sozialgerichtlichen Entscheidung von diesen keine

Divergenz im oben genannten Sinne. Hinzu kommt, dass die

Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg auf den

Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 1997 fußen. Diese

entsprechen jedoch nicht mehr den neueren

ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen, weswegen der Deutsche

Verein im Oktober 2008 neue Empfehlungen herausgab.

Randnummer 21

Auch ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG

liegt nicht vor. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein

Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die

Entscheidung auf ihm beruhen kann (Meyer-Ladewig a.a.O., § 144, Rn.

31). Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine

Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu

verstehen.

Randnummer 22

Soweit die Klägerin vorliegend die Verletzung des

Amtsermittlungsgrundsatzes rügt, liegt ein solcher Verfahrensfehler

nicht vor. Wie oben bereits beschrieben, hat sich das Sozialgericht

mit dem individuellen Krankheitsbild der Klägerin

auseinandergesetzt. Es hat sich auf das amtsärztliche Gutachten,

das auf einer Untersuchung der Klägerin beruht, gestützt. Im

Übrigen lassen die Ausführungen der Klägerin keine weiteren

eigenständigen Verfahrensrügen erkennen; vielmehr übt sie lediglich

Kritik an der Entscheidung des Sozialgerichts. Gegenstand der

Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht, ob das Gericht in der

Sache richtig entschieden hat (BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975, 12

BJ 12/75, Rn. 2, Juris).

Randnummer 23

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Randnummer 24

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung

von § 193 SGG.

Randnummer 25

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde

nicht zulässig, § 177 SGG.

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