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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.05.2011 – L 5 AS 100/11 B

Ausschluss der Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen des einstweiligen Rechtsschutzes
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0526.L5AS100.11B.0A
Normenkette
§ 73a SGG, § 172 SGG

Orientierungssatz

1. Seit dem 1. 4. 2008 ist die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750.- €. nur noch zulässig, wenn PKH auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Damit ist die Beschwerde immer ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint.(Rn.18)

2. Der Antragsteller wird durch die Begrenzung der Zulässigkeit der Beschwerde im PKH-Verfahren nicht in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Dieses begründet keinen Anspruch auf eine weitere Instanz. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei der Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf.(Rn.32)

Tenor

Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich mit seinen Beschwerden gegen drei die

Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung

sozialgerichtlicher Klageverfahren ablehnende Entscheidungen des

Sozialgerichts Magdeburg.

Randnummer 2

Der Kläger bezieht seit 9. Juli 2009 vom Beklagten

Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch

des Sozialgesetzbuches (SGB II). Der Beklagte bewilligte ihm mit

Bescheid vom 10. Juli 2009 Leistungen für die Zeit vom 9. Juli 2009

bis 31. Januar 2010 in Höhe von 674,86 EUR/Monat, mit

Änderungsbescheid vom 10. August 2009 für August 2009 bis Januar

2010 in Höhe von 724,61 EUR/Monat.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 stellte der Kläger einen

Antrag auf die Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs, den

der Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2009 mit der Begründung

ablehnte, er leide an einer Erkrankung, bei der nach heutigem Stand

der Ernährungsmedizin Vollkost angezeigt sei. Die Kosten hierfür

seien im Regelsatz enthalten.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 legte der Kläger gegen den

Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, der seitens des Beklagten mit

Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2009 als unbegründet

zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat mit der am 11. Januar 2010

beim Sozialgericht Magdeburg eingelegten Klage sein Ziel, einen

ernährungsbedingten Mehrbedarf vom Beklagten gewährt zu bekommen,

weiter verfolgt (S 18 AS 79/10).

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 13. Januar 2010 hat der Beklagte dem Kläger SGB

II-Leistungen für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2010 in Höhe

von 724,61 EUR/Monat ohne Berücksichtigung eines

ernährungsbedingten Mehrbedarfs bewilligt. Den deswegen gegen den

Bewilligungsbescheid eingelegten Widerspruch hat der Beklagte mit

Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010 als unbegründet

zurückgewiesen. In der am 25. Juni 2010 beim Sozialgericht

erhobenen Klage (S 18 AS 1979/10) verfolgt er sein Ziel, einen

ernährungsbedingten Mehrbedarf zu erhalten, weiter.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 hat der Beklagte dem Kläger

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1.

August 2010 bis 31. Januar 2011 in Höhe von 724,93 EUR/Monat

bewilligt. Den Widerspruch wegen des fehlenden ernährungsbedingten

Mehrbedarfs hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.

August 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger

am 14. September 2010 beim Sozialgericht erneut Klage erhoben (S 18

AS 2879/10).

Randnummer 7

In allen drei Klageverfahren begehrt der Kläger vom Beklagten

die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in

gesetzlicher Höhe. Zur Begründung hat er im Wesentlichen

ausgeführt, er sei an Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie und

Krebs erkrankt und benötige folglich einen Mehrbedarf in Höhe von

114,90 EUR/Monat. Es müsse von einem täglichen Energiemehrbedarf

von 20% ausgegangen werden. Täglich entstünden so Ernährungskosten

in Höhe von 7,77 EUR. Der Beklagte sei von einem täglichen Bedarf

von 3,83 EUR ausgegangen; aus der Differenz ergebe sich der

begehrte Betrag.

Randnummer 8

Die in allen Klageverfahren gestellten Anträge des Klägers auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht jeweils

mit Beschluss vom 3. Februar 2011 wegen mangelnder Erfolgsaussicht

abgelehnt. Weder unter Zugrundelegung der Empfehlungen zur

Gewährung von Krankenkostzulagen des Deutschen Vereins für

öffentliche und private Fürsorge e.V. aus dem Jahr 2008 noch aus

der durch den Beklagten durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung

vom 4. Mai 2010 ergebe sich die Notwendigkeit eines

ernährungsbedingten Mehrbedarfs. Das Sozialgericht hat in seiner

Rechtsmittelbelehrung jeweils darauf hingewiesen, dass gegen den

Beschluss eine Beschwerde nicht stattfindet, da der Beschwerdewert

nicht erreicht ist.

Randnummer 9

Gegen die Beschlüsse hat der Kläger am 2. März 2011 Beschwerde

eingelegt. Zur Begründung hat er sich zunächst auf die Ausführungen

des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2010 (L

25 B 2246/10 AS PKH) bezogen, wonach eine Beschwerde gegen die

Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Klageverfahren auch dann

zulässig ist, wenn der Streitwert in der Hauptsache den

Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz

(SGG) nicht erreicht.

Randnummer 10

Nach einem Hinweis der Berichterstatterin, dass der Senat auch

nach der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zum 11. August 2010

daran festhält, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von

Prozesskostenhilfe bei Nichterreichen des Berufungswertes

unzulässig ist, hat der Kläger u.a. unter Bezug auf die

Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

(Beschluss vom 19. Januar 2011, L 7 AS 4623/10 B) ergänzend

ausgeführt: Gerade mit der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG

habe der Gesetzgeber inhaltlich klargestellt, dass der

Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens des Beschwerdewertes

nur für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im

Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gelte, nicht jedoch

im Rahmen von Klageverfahren. Etwas Anderes könne der Gesetzgeber

auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit nicht gewollt haben. Nach

anderer Auffassung wäre der Leistungsempfänger nach dem SGB II, der

richtigerweise auf den Rechtsweg zum Sozialgericht verwiesen werde,

erheblich benachteiligt und in seinem Grundrecht auf effektiven

Rechtsschutz verletzt, da sich die Streitwerte in diesen Verfahren

regelmäßig unterhalb der Berufungsgrenze bewegten. Wenn wegen der

Höhe des fiktiven Streitwertes eine Überprüfung der Entscheidung im

Prozesskostenhilfeverfahren nicht möglich sei, würde dem

Leistungsempfänger faktisch die Möglichkeit zur Überprüfung seines

Leistungsanspruches genommen. Eine Überprüfung einer ablehnenden

Prozesskostenhilfeentscheidung könne nur dann abgelehnt werden,

wenn streitgegenständlich nur ein einstelliger Eurobetrag für die

Dauer von längstens sechs Monaten sei. Dies ergebe sich aus der

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach bei einem

Streit um Grundsicherungsleistungen regelmäßig von einer

überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger

auszugehen sei (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R).

Randnummer 11

Die Klagen beträfen zudem einen einheitlichen Streitgegenstand,

nämlich die Gewährung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs in

angemessener Höhe von 114,90 EUR/Monat. So beträfen die Beschwerde

zu den Aktenzeichen L 5 AS 110/11 B und L 5 AS 101/11 B den

Zeitraum von einem Jahr. Der erkennende Senat habe durch sein

Hinweisschreiben deutlich gemacht, dass er alle Verfahren

einheitlich betrachte (der Hinweis erging in allen Verfahren in

einem einzigen Schreiben). Das Verfahren L 5 AS 102/11 B betreffe

die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung eines krankheitsbedingten

Mehrbedarfs. Der Ablehnungsbescheid regele jedoch nicht einen

bestimmten Zeitraum, sondern die Feststellung des Bestehens des

Anspruchs. Die Entscheidung habe mithin Auswirkungen auf die

gesamte Leistungszeit, in der der Kläger auf die Gewährung von SGB

II-Leistungen angewiesen sei. Im Hinblick auf die Entscheidungen

des BSG vom 23. April 2010 (B 4 AS 1/09 R und B 4 AS 6/09 R) folge

für die Berufungssumme, dass zumindest von einem Wert von 1.953,30

EUR (114,90 EUR x 17 Monate [November 2009 bis April 2011])

auszugehen sei.

Randnummer 12

Der Kläger verweist zudem darauf, dass die Klagen auch

inhaltlich Aussicht auf Erfolg hätten.

Randnummer 13

Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zu den Beschwerden

Stellung zunehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Randnummer 14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie

auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

II.

Randnummer 15

Die Beschwerden sind unzulässig. Die Zulässigkeit des

Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1

Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war danach die

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich

statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht

überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall

doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und

wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe

verneint wurden. Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung

des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.

März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch

Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden.

Randnummer 16

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO

über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht

sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO

enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das

SGG nicht ausdrücklich etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG etwas

anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer,

Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73a, Rn. 2). Die

"entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine

Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das

sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten

bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem

sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der

"sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde",

ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des LSG statt

eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des

maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung.

Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei

600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1

Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von

750,00 EUR maßgeblich ist.

Randnummer 17

Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war gemäß § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die

Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei

denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten.

Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig,

wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen

Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint wurden. Mit

Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3

Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von

Prozesskostenhilfe unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen

worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und

wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG

Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL,

Rn. 25).

Randnummer 18

Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert

des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn

Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht

abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m.

§ 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn

wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im

Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde

ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen

ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen

Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den

Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08

AS und L 5 B 304/08 AS).

Randnummer 19

Soweit der Kläger auf die Rechtsmeinung des LSG

Baden-Württemberg (L 7 AS 4623/10 B) Bezug nimmt, folgt der Senat

dieser nicht. Sein Schluss, der Gesetzgeber habe durch die

Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG inhaltlich klargestellt, dass

der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens der

Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen des einstweiligen

Rechtsschutzes gelten soll, nicht dagegen für Klageverfahren,

überzeugt nicht. Zur Begründung beruft sich der Kläger mit dem LSG

Baden-Württemberg auf eine Anregung des Bundesrates, zur Vorbeugung

von Missverständnissen den Ausschluss der Beschwerde gegen die

Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in § 172 Absatz 3

Nummer 1 SGG – wie vorgeschlagen in Anlehnung an § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO – zu präzisieren. Der Bundesrat führte zur

Begründung wörtlich aus:

Randnummer 20

"§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG-E bestimmt, dass die

Beschwerde ausgeschlossen ist "in Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig

wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen

Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren". Diese

Regelung ist missverständlich, denn in Rechtsprechung und Literatur

ist umstritten, ob die Beschwerde auch dann ausgeschlossen ist,

wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne

Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte

(so der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.

September 2008 – L 8 SO 80/08 ER –, Juris = Nds. Rpfl.

2009, S. 74), oder ob bei der Prüfung des Beschwerdeausschlusses

neben dem Wert des Beschwerdegegenstandes auch die Zulassungsgründe

des § 144 Absatz 2 SGG heranzuziehen sind (so der 6. Senat des LSG

Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 6 AS

458/08 ER –, Juris = Nds. Rpfl. 2009, S. 32).

Randnummer 21

Mit der Beschränkung auf "im Rahmen dieser Verfahren"

gilt der Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines

Antrags auf Prozesskostenhilfe zudem nur in Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung

nicht zulässig wäre; in dem Klageverfahren dürfte gegen die

Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe die Beschwerde nach

§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG jedoch nicht unzulässig sein. Diese

Frage ist in der Rechtsprechung bislang ebenfalls heftig umstritten

(vgl. zum Meinungsstand: Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.

Dezember 2009 – L 7 AS 563/ 09 B PKH –, Juris Rn. 6

ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 –

L 2 R 527/09 B –, Juris Rn. 17 m. w. N.; LSG Rheinland-Pfalz,

Beschluss vom 29. März 2010 – L 6 AS 122/10 B –, Juris

Rn. 12 ff.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.

Auflage, § 73a Rn. 12b). Mit der Neuregelung bliebe das Pro-blem

bestehen, dass in Hauptsacheverfahren gegen die Ablehnung eines

Antrags auf Prozesskostenhilfe weitergehende

Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in dem Klageverfahren

selbst."

Randnummer 22

Es ist richtig, dass die Bundesregierung eine Prüfung des

Einwandes zusagte, das Gesetz aber entsprechend des Entwurfs ohne

Änderungen in Kraft trat. Allein daraus lässt sich jedoch nicht

schließen, dass der Gesetzgeber die Prozesskostenhilfebeschwerde in

Klageverfahren unterhalb des Beschwerdewerts von 750,00 EUR

(weiterhin) für zulässig gehalten hätte (so auch: LSG

Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 34 AS

2182/10 B PKH; Beschluss vom 29. Oktober 2010, L 25 B 2246/08 AS

PKH; Beschluss vom 27. September 2010, L 20 AS 1602/10 B PKH;

Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010, L 1 AL 212/09 B

PKH; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, L 7 AS 436/10

B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2010, L 9 AL 133/10

B PKH; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 3. September

2010, L 11 AS 146 und 152/10, alle recherchiert über juris).

Angesichts der von den Landessozialgerichten vor der

Gesetzesänderung überwiegend vertretenen Auffassung hätte es dann

vielmehr nahegelegen, anlässlich der Gesetzesänderung eine

ausdrückliche Regelung dahin gehend aufzunehmen, dass die

Beschwerde in Klageverfahren ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist

aber nicht erfolgt.

Randnummer 23

Für das Klageverfahren hatte der Gesetzgeber durch die

Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO den Konvergenzgedanken bereits

manifestiert. Er hat in seiner Begründung ausgeführt (BT-Drs.

14/163, S. 14):

Randnummer 24

"In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem

umstritten, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde in Fällen

sachlicher Nebenentscheidungen nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon abhängt, daß in der Hauptsache ein

Rechtsmittel zulässig wäre. Ein Teil der Rechtsprechung wendet in

diesen Fällen den Konvergenzgedanken an und hält deshalb eine

Beschwerde nur für zulässig, wenn nicht nur der Beschwerdewert

erreicht ist, sondern auch die fiktive Rechtsmittelgrenze gemäß § 511a Abs. 1 ZPO überschritten würde. Ob eine derartige

Zulassungsbeschränkung von Rechtsmitteln im Wege der Interpretation

möglich ist, ist im Hinblick auf die Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts zur Prozeßkostenhilfe im

Asylverfahrensrecht fraglich (vgl. BVerfGE 78, 88). Der

Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich

geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluß auf eine sichere

Grundlage zu stellen.

Randnummer 25

Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluß angezeigt. Stellt

der Gesetzgeber nämlich für die Hauptsacheentscheidung nur eine

Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund für die wirtschaftlich

weniger bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im

Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen

weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen. Bei PKH-Sachen greift die

Beschränkung des Beschwerderechtszuges nur für die Frage der

Beurteilung der Erfolgsaussichten."

Randnummer 26

Die Anwendung dieses Gedankens auch für sozialrechtliche

Klageverfahren hatte der Gesetzgeber bereits sichergestellt durch

die Verweisungsvorschrift des § 73a SGG. Für andere als

Klageverfahren hat die Zivilgerichtsbarkeit den Konvergenzgedanken

des § 127 Abs. 2 ZPO analog angewendet. So hat der

Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. Februar 2005 (Az.:

XII ZB 1/03, Juris) entschieden, eine Beschwerde gegen eine

PKH-Entscheidung sei nicht zulässig in Verfahren (dort einstweilige

Anordnungen nach §§ 620, 620c, 644 ZPO (nunmehr §§ 49, 57 Gesetz

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG])), in denen die Entscheidung

in der Hauptsache nicht anfechtbar ist. Eine ausdrückliche Regelung

für die Behandlung von Prozesskostenhilfeverfahren in Verfahren der

rechtswegbeschränkten einstweiligen Anordnung fehlte sowohl in der

ZPO als auch bis zum 11. August 2010 im SGG. Die Verweisung des § 73a SGG auf § 127 ZPO führte mithin nicht zum vom Gesetzgeber

geäußerten Willen, die Konvergenz auch in sozialgerichtlichen

Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sicherzustellen. Es

bedurfte insoweit einer gesetzlichen Regelung, zumal in der

Rechtsprechung und Literatur diese Rechtsfrage umstritten war.

Randnummer 27

Unter Anwendung dieser Grundsätze erreicht die

streitgegenständliche Summe nicht den Berufungswert von 750,00 EUR.

Allein streitgegenständlich in den einzelnen Verfahren ist das

Begehren des Klägers einer Erhöhung der ihm zu gewährenden Leistung

von 114,90 EUR/Monat für die Dauer des jeweils

streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitts. Dies ergibt sich

eindeutig aus seiner jeweiligen Klagebegründung. So betrifft die

Klage S 18 AS 1979/10 die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2010,

die Klage S 18 AS 2979/10 den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31.

Januar 2011.

Randnummer 28

Auch im Verfahren S 18 AS 79/10 ist die Beschwerdesumme von

750,00 EUR nicht erreicht. Die isolierte Ablehnung des Antrags auf

Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs wirkt nicht über

den Bewilligungsabschnitt, in dessen zeitlichem Rahmen die

Entscheidung getroffen wurde, hinaus. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II

a.F. bilden im Gegensatz zum Ersatz der Kosten für eine

Klassenfahrt keinen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil

vom 18. Februar 2010, B 4 AS 29/09 R, Rn. 11 m.w.N., Juris), so

auch nicht der ernährungsbedingte Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB

II a.F ... Die zeitliche Wirkung der Ablehnung der Gewährung eines

ernährungsbedingten Mehrbedarfs dauert hier folglich nur bis zum

31. Januar 2010, dem Ende des die Ablehnung betreffenden

Bewilligungsabschnittes. Im nachfolgenden Bewilligungsabschnitt hat

der Kläger den diesen Bedarf nicht berücksichtigenden

Bewilligungsbescheid mit einem Widerspruch und einer Klage

angegriffen. Folgte man seiner Ansicht der zeitlichen Wirkung der

Ablehnung mit Bescheid vom 3. November 2009 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2009, wäre zudem der

Anspruch doppelt rechtshängig, die nachfolgenden Klagen somit

unzulässig.

Randnummer 29

Die einzelnen Klagen, die jeweils einen sechsmonatigen

Bewilligungsabschnitt betreffen, hat das Sozialgericht nicht zur

gemeinsamen Entscheidung nach § 113 SGG verbunden. Eine objektive

Klagehäufung liegt mithin nicht vor, sodass die einzelnen

Streitwerte entgegen der klägerischen Ansicht nicht

zusammenzurechnen sind.

Randnummer 30

Soweit der Kläger die Anwendbarkeit des § 172 Abs. 3 SGG für die

Zulässigkeit von PKH-Beschwerden unter Bezug auf die Rechtsprechung

des BSG zur Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren in einem

Vorverfahren infrage stellt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt

werden.

Randnummer 31

Das BSG hatte sich in dem von ihm zitierten Urteil mit der Frage

der Bestimmung der Höhe einer Geschäftsgebühr im Rahmen des § 14

des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälte (RVG) auseinandergesetzt. Es sei u.a. die

wirtschaftliche Bedeutung für den Mandanten zu berücksichtigen.

Diese nimmt das BSG bei einem Streit um die Gewährung von weiteren

116,77 EUR/Monat für die Dauer von fünf Monaten als weit über dem

Durchschnitt an. Die für die Höhe einer Gebühr nach § 14 RVG

heranzuziehenden Kriterien haben aber nichts mit denen zur Prüfung

der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gemein. Der Gesetzgeber hat

andere Kriterien, nämlich den Streitwert der Klage bzw. den der

Berufung/Beschwerde aufgestellt. So hat er für die Zulässigkeit der

Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bestimmt, dass nur

dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR

liegt, die Berufung ohne Zulassung zulässig ist. Auf die

wirtschaftliche Bedeutung für den Einzelnen kommt es gerade nicht

an.

Randnummer 32

Der prozessarme Kläger wird schließlich durch die Begrenzung der

Zulässigkeit der Beschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren auch

nicht in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes

verletzt. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes beeinflusst zwar

die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung

eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von

Bedeutung sind. Es begründet allerdings keinen Anspruch auf eine

weitere Instanz. Die Garantie einer einmaligen gerichtlichen

Entscheidung über ein behauptetes Recht zielt darauf ab, Konflikte

um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und einer

bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen. Weiter reicht die

Garantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht.

Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, auch den Akt der

gerichtlichen Überprüfung selbst daraufhin kontrollieren zu können,

ob in ihm die für den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Rechtsnormen

nunmehr vom Gericht verletzt wurden. Im Interesse der

Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das

verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei der

Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher

Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf (vgl. BVerfG, Beschluss

vom 30. April 2003, 1 PBvU 1/02, Rn. 19, Juris).

Randnummer 33

Nach alledem waren die Beschwerden als unzulässig zu

verwerfen.

Randnummer 34

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 35

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 511a ZPO, § 620 ZPO, § 620c ZPO, § 644 ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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