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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.06.2016 – L 3 RS 42/13

(Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Bestimmung der Höhe einer Jahresendprämie)
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2016:0629.L3RS42.13.0A
Normenkette
§ 1 Abs. 1 AAÜG, § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG, § 6 Abs. 6 AAÜG, § 117 AGB DDR, § 118 AGB DDR ... mehr

Leitsatz

Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Jahresendprämien (JEP) besteht

nur, wenn der Zufluss in einer bestimmten Höhe für jedes einzelne

Jahr bewiesen ist. Eine Rückrechnung der JEP auf Grund von

Langzeittabellen zu Arbeitskräften und Arbeitslohn der Kreisstelle

für Statistik stellt keine tragbare Anknüpfungsmethode zur

Bestimmung der JEP dar. Denn mit dieser Methode lassen sich die

konkret an einen bestimmten Beschäftigten gezahlten Beträge nicht

ermitteln, weil sowohl der Anspruch als auch die Höhe der JEP von

einer Vielzahl von individuellen Faktoren abhängig war. (Rn.38)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger

Anspruch auf Feststellung weiterer Entgelte nach dem Anspruchs- und

Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) aufgrund von Jahresendprämien

hat.

Randnummer 2

Der 1942 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der

Ingenieurschule für Bauwesen L. vom 20. September 1974 berechtigt,

die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 1. Januar bis 30.

Juni 1975 war er ausweislich des SV-Ausweises als Bauingenieur, vom

1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977 als Produktionsleiter und

anschließend ausweislich des Arbeitsvertrages vom 13. Juli 1977 vom

11. Juli 1977 bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Ingenieur für

Arbeitsvorbereitung beim VEB S. P., ab 1983 VEB Kombinat A. P. Stammbetrieb beschäftigt. Mit Bescheid vom 25. Mai 2000 stellte

die Beklagte die Zeit vom 1. September 1974 bis zum 30. Juni 1990

als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der

technischen Intelligenz (AVItech) mit Entgelten fest.

Randnummer 3

Am 24. September 2010 beantragte der Kläger die

Anerkennung von Jahresendprämien auf der Grundlage eines Urteils des

Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007. Die Beklagte holte

eine Entgeltbescheinigung der R. GmbH vom 27. September 2011 ein.

Anschließend erkannte sie auf der Grundlage dieser Bescheinigung

sowie eines Schreibens des VEB Kombinat A. P. über eine

Jahresendprämie für das Jahr 1987 in Höhe von 1.200,00 Mark weitere

Entgelte an (Bescheid vom 6. Oktober 2011). Am 8. November 2011 bat

der Kläger um Überprüfung dieses Bescheides. Bei der Durchsicht

seiner Unterlagen sei ihm aufgefallen, dass er u.a. noch einen

Nachweis über die Zahlung der Jahresendprämie im Februar 1989 (für

1988) habe. Dies führte zu einem weiteren Feststellungsbescheid vom

17. November 2011. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 6.

Dezember 2011 Widerspruch ein. Ihm sei aufgefallen, dass die im

Jahre 1988 gezahlte Jahresendprämie in Höhe von 1.200,00 Mark

bislang nicht erfasst worden sei. Diesen Widerspruch nahm er nach

Telefonaten mit der Beklagten am 10. Januar 2012 schriftlich

zurück.

Randnummer 4

Gleichzeitig beantragte er die Überprüfung der

festgestellten Entgelte gemäß § 44 des Zehnten Buches des

Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

SGB X). Wie ihm jetzt bekanntgeworden sei, besitze der ehemalige

Leiter der Abteilung Arbeit und Löhne des VEB S. P., Dr. Z., noch

Nachweise über die Zahlung von Jahresendprämien für die Jahre 1988

bis 1990. Des Weiteren seien sämtliche Betriebskollektivverträge des

Betriebes bis 1988 von Dr. Z. an das Landesarchiv in M. abgegeben

worden. Aus diesen Betriebskollektivverträgen ließen sich

Rückschlüsse auf die mindestens zu zahlenden Jahresendprämien

ziehen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.

Januar 2012 ab. Die vom Kläger begehrten zusätzlichen

Arbeitsverdienste für 1988 und die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni

1990 seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die

Jahresendprämie für 1989 sei bereits festgestellt worden. Sowohl der

Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämien seien von einer

Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende

Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Da die

Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen der DDR zum 31. Dezember 2011

geendet hätte, sei die Anforderung einer Prämienbescheinigung nicht

mehr möglich. Dagegen legte der Kläger am 14. Februar 2012

Widerspruch ein und verwies erneut auf den ehemaligen Leiter der

Kaderabteilung des VEB S. P., Dr. Z., sowie auf die im Landesarchiv

verwahrten Betriebskollektivverträge. Im Widerspruchsverfahren legte

er darüber hinaus eine schriftliche Erklärung seines damaligen

Abteilungsleiters und Vorgesetzten G. B. über die Zahlung von

Jahresendprämien vom 24. Mai 2012 vor. Die Beklagte forderte

daraufhin über den Kläger eine schriftliche Zeugenerklärung von G.

B. an. Hierauf antwortete der Kläger, G. B. habe die Vorschläge für

die Beträge seiner Mitarbeiter hinsichtlich der Jahresendprämien

miterarbeitet. Aber es gäbe keine Unterlagen, welche die einzelnen

Beträge seiner Mitarbeiter bestätigten. Aus diesem Grunde wolle er

die Zeugenerklärung nicht ausfüllen. Schließlich erkannte die

Beklagte mit weiterem Feststellungsbescheid vom 10. September 2012

für das Jahr 1989 ein höheres Entgelt an. Mit der Rücknahme des

Widerspruchs im Übrigen beendete er das Widerspruchsverfahren.

Randnummer 5

Am 6. Februar 2013 stellte der Kläger einen erneuten

Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X und begehrte die

Berücksichtigung von Jahresendprämien auf der Grundlage der

Betriebskollektivverträge des VEB S. A. P. Aus diesen gehe hervor,

welche Prozente gezahlt worden seien. Hierzu fügte er eine von ihm

erstellte tabellarische Übersicht vom 30. Januar 2013 bei. Diesen

Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar

2013 ab und führte zur Begründung aus, für zwei Jahre hätten die

nachgewiesenen Jahresendprämien berücksichtigt werden können. Für

die übrigen Zeiträume seien jedoch keine Nachweise vorhanden.

Betriebskollektivverträge bewiesen nicht den tatsächlichen Zufluss

von Jahresendprämien an den einzelnen Mitarbeiter. Dagegen legte der

Kläger am 22. Februar 2013 Widerspruch ein: Mit Hilfe der

vorhandenen Unterlagen könnten Mindestbeträge an Jahresendprämien

ermittelt werden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit

Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2013 zurück und führte erneut aus,

sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämien seien von

einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen. Eine pauschale

Berechnung der Jahresendprämien komme somit nicht in Betracht.

Randnummer 6

Dagegen hat der Kläger am 10. Juli 2013 Klage beim

Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und sich zur Begründung im

Wesentlichen auf die Betriebskollektivverträge sowie auf den bereits

erwähnten Dr. Z. berufen. Mit Urteil vom 15. Oktober 2013 hat das

Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf

Urteile des Sozialgerichts L. bezogen, wonach Jahresendprämien schon

aus rechtsgrundsätzlichen Überlegungen nicht als nach dem AAÜG

festzustellendes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen seien.

Randnummer 7

Gegen das ihm am 12. November 2013 zugestellte Urteil hat

der Kläger am 11. Dezember 2013 Berufung beim Landessozialgericht

(LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und sich zur Begründung weiterhin auf

die Betriebskollektivverträge sowie auf eigene Berechnungen auf der

Grundlage von Zahlen der Kreisstelle für Statistik berufen. Darüber

hinaus hat er schriftliche Zeugenerklärungen eingereicht, wegen

derer auf Blatt 153 bis 162 der Gerichtsakten verwiesen wird.

Schließlich vertritt er die Auffassung, dass genügend Grundlagen für

eine Schätzung der Jahresendprämien, wie sie das Sächsische LSG für

möglich halte, vorlägen.

Randnummer 8

Der Kläger beantragt,

Randnummer 9

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15.

Oktober 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2013 in

der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013 aufzuheben

und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 10. September

2012 abzuändern und die in den Jahren 1979 bis 1987 und im ersten

Halbjahr 1990 gezahlten Jahresendprämien als weitere Arbeitsentgelte

im Sinne des AAÜG festzustellen.

Randnummer 10

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 11

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 12

Sie trägt ergänzend vor, auch die

Betriebskollektivverträge für den VEB A. P. von 1977 und 1979 bis

1990 belegten allenfalls die Ausschüttung einer jährlich

differenzierten und leistungsabhängigen Jahresendprämie im Betrieb,

aber nicht, ob der Kläger diese Leistungskriterien Jahr für Jahr

erfüllt habe und in welcher konkreten Höhe ihm Jahresendprämien

zugeflossen seien. Aus ihrer Sicht komme auch eine Schätzung der vom

Kläger beanspruchten Jahresendprämien nach den vom 5. Senat des

Sächsischen LSG in mehreren Verfahren zugrunde gelegten Maßstäben

nicht in Betracht. Denn für eine Schätzung von Jahresendprämien

fehle eine tragbare Anknüpfungsmethode.

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die

Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.

Diese Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des

Senats.

Gründe

Randnummer 14

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und

auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat die Klage im Ergebnis zu Recht

abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10. September 2012 ist

rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Randnummer 15

Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 SGB X keinen Anspruch

auf Abänderung des Feststellungsbescheides vom 10. September 2012.

Soweit sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Einzelfall ergibt, dass

bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder

von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig

erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht

erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der

Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit

Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen

sind hier nicht erfüllt, denn der genannte Bescheid ist rechtmäßig.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung noch höherer

Arbeitsentgelte.

Randnummer 16

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für

Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu

Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben

worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen

Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem

Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser

Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), sodass das

AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht (BSG, Urteil vom 19.

Oktober 2010 B 5 RS 4/09 R -, juris, RdNr. 11). Der Kreis der

potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen,

die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr)

bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer

Untergliederungen oder (2.) später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3

EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG,

Nr. 2 S. 11). Der Anwendungsbereich des AAÜG ist vorliegend

eröffnet. Dies hat die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2012

ausdrücklich erklärt.

Randnummer 17

Hinsichtlich der noch geltend gemachten Jahre konnte der

Kläger den Zufluss von Jahresendprämien nicht nachweisen oder

glaubhaft machen, so dass weitere Entgelte nicht festzustellen

waren.

Randnummer 18

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den

Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als

Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)) das erzielte Arbeitsentgelt

oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Grundsätzlich ist auch die

in der DDR an Arbeitnehmer gezahlte Jahresendprämie Arbeitsentgelt.

Dem Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist der bundesdeutsche

Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 Viertes Buch

Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

SGB IV) in der am 1. August 1991 geltenden Fassung zugrunde zu

legen. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob dieser Verdienst nach

DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist

(BSG, Urteil vom 23. August 2007 B 4 RS 4/06 R -, juris). Zweck

der Regelung der §§ 5 bis 8 AAÜG ist es, die für die Bestimmung des

fiktiven Vorleistungswertes zur bundesdeutschen

Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit nach

Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet

der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden

Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte bzw. kann.

Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz-

und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen.

Dies hat zur Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte

aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als

Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach

Bundesrecht zu beantworten ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007,

a.a.O.). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle

laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung,

gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter

welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, oder

ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit

ihr erzielt werden.

Randnummer 19

In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten

Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw.

-entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis

verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben.

Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung".

Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds

finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem

Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und

die Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen

betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv

(BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.). Es handelte sich um eine

Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen

Planjahr erbrachte Arbeitsleistung. Nach § 117 Abs. 1 des

Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB-DDR) bestand ein Anspruch auf

Jahresendprämie, wenn

Randnummer 20

die Zahlung einer Jahresendprämie für das

Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im

Betriebskollektivvertrag vereinbart war,

Randnummer 21

der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die

vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe

erfüllt hatten und

Randnummer 22

der Werktätige während des gesamten Planjahres

Angehöriger des Betriebes war.

Randnummer 23

Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass damals die

Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR für jedes geltend gemachte

Jahr erfüllt waren und dass ihm die Jahresendprämie zugeflossen

(BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.), also tatsächlich gezahlt

worden ist.

Randnummer 24

Von einem Vollbeweis ist in diesem Verfahren nicht

auszugehen, da hinsichtlich der noch umstrittenen Jahre keine

Unterlagen über die Zahlung von Jahresendprämien (wie Quittungen,

Eintragungen in Auszahlungsbüchern oder Lohnmarken) vorliegen. Der

Kläger hat die Zahlungen von Jahresendprämien über die bereits von

der Beklagten anerkannten Entgelte hinaus auch nicht glaubhaft

gemacht. Dafür, dass im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG eine

Glaubhaftmachung möglich ist, spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen

Beweismaßstab ausdrücklich zulässt, wenn nur Teile des Verdienstes

nachgewiesen sind (so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 7. August

2012 L 5 RS 45/10 -, juris Rdnr. 22). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB

X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr

Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche

erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend

wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende

Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem

Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen

Möglichkeit reicht aber nicht aus.

Randnummer 25

Der Senat hält die Zahlung von Prämien hier zwar für

möglich. Angesichts der dürftigen Beweislage ist der tatsächliche

Zufluss der geltend gemachten Prämien für jedes einzelne umstrittene

Jahr in einer bestimmten Höhe aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

Selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend

angenommen werden kann, dass im vorliegenden Einzelfall immer mal

wieder Jahresendprämien gezahlt wurden, kann nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit bestimmt werden, ob dies in sämtlichen

umstrittenen Jahren der Fall war und welche Summe jeweils zur

Auszahlung gelangte. Auf eine derartige Bestimmbarkeit lässt sich

aber auch im Rahmen der Glaubhaftmachung nicht verzichten. Denn

nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für

die Festlegung der Höhe der Jahresendprämien, sondern die Erfüllung

der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben. Die Ableitung der

individuellen Kennziffern zur Berechnung der Jahresendprämie für den

einzelnen Werktätigen war von einer Vielzahl von verschiedenen

Faktoren abhängig, so dass die Kenntnis des Durchschnittslohns des

Werktätigen keinesfalls hinreichend sein kann, um die Zahlung einer

Jahresendprämie in einer bestimmten Höhe glaubhaft zu machen (vgl.

im Einzelnen Sächsisches LSG, Urteil vom 21. Juli 2015 L 5 RS

668/14 -, juris, Rdnr. 55 f.).

Randnummer 26

Wie komplex die Berechnung der Jahresprämien war, zeigt

auch ein Blick in die vom Kläger eingereichten

Betriebskollektivverträge. Beispielhaft verweist der Senat auf den

Betriebskollektivvertrag 1987 (dort S. 14). Danach mussten zur

Differenzierung der Jahresendprämie zwischen den Fachdirektoraten,

Hauptabteilungen und Abteilungen folgende Leistungskriterien

angewendet werden:

Randnummer 27

Anteil bzw. Beitrag an der Erfüllung und gezielten

Übererfüllung der staatlichen Leistungskennziffern des

Betriebes,

Randnummer 28

Erfüllung der Planteile und der davon abgeleiteten

spezifischen Kennziffern und Aufgaben durch die jeweils dafür

verantwortlichen Fachdirektorate, Hauptabteilungen und

Abteilungen,

Randnummer 29

Beitrag zur Senkung der geplanten Kosten und zur

Vermeidung von gesellschaftlich nicht notwendigem Aufwand wie

Wagenstandsgelder, AN-Kosten, Vertragsstrafen u.a.,

Randnummer 30

Beitrag zur Sicherung der Warenproduktion mit

Gütezeichen "Q" und zur Durchsetzung der

"Null-Fehler-Produktion",

Randnummer 31

Erfüllung der WAO-Aufgaben zur rationellen Nutzung des

gesellschaftlichen Arbeitsvermögens, insbesondere unter Anwendung

der Schwedter Initiative,

Randnummer 32

Vorbereitung und Realisierung der Einsatzfälle für

Mikroelektronik, Industrierobotertechnik und Bürocomputer,

entsprechend den Vorgaben.

Randnummer 33

Zur Differenzierung der Jahresendprämien der

Fachdirektoren und Hauptabteilungsleiter wurden außerdem noch

weitere Leistungskriterien angewendet:

Randnummer 34

Durchsetzung geltender Weisungen und Orientierungen,

Randnummer 35

Einhaltung der Grundsätze der leistungsorientierten

Lohnpolitik zur Erreichung von Spitzenleistungen in Forschung,

Entwicklung und Projektierung unter Berücksichtigung gegebener

Möglichkeiten,

Randnummer 36

Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen zur OSD

und zum Schutz der sozialistischen Gesetzlichkeit.

Randnummer 37

Bezeichnend ist, dass G. B., der nach Angabe des Klägers

die Vorschläge für die Beträge seiner Mitarbeiter hinsichtlich der

Jahresendprämien miterarbeitet hat, im Verwaltungsverfahren keine

schriftliche Zeugenerklärung abgeben wollte. Denn hier zeigt sich

deutlich die Beweisschwierigkeit: G. B. füllte die Zeugenerklärung

nicht aus mit der Begründung, es gäbe keine Unterlagen, welche die

einzelnen Beträge seiner Mitarbeiter bestätigten. Dieses Dilemma

kennzeichnet auch die vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten

schriftlichen Zeugenerklärungen. K. J. (Erklärung vom 15. Dezember

2015) und Dr. K. D. (Erklärung vom 11. Januar 2016) haben

anschaulich beschrieben, wie die Jahresendprämie letztlich

individuell für den einzelnen Beschäftigten ermittelt wurde. Sie

haben auch die Differenzierung nach Leistungskriterien erwähnt. Eine

Aussage zur konkreten Höhe der an den Kläger gezahlten

Jahresendprämien ist ihren Erklärungen aber nicht zu entnehmen. D.

B. hat in seiner schriftlichen Erklärung vom 23. Mai 2012 bestätigt,

dass der Kläger während des Zeitraumes vom 1. Januar 1979 bis zum

31. August 1985 in dieser Zeit sei er sein Disziplinarvorgesetzter

gewesen in jedem Jahr die im jeweiligen Betriebskollektivvertrag

festgelegte Höhe der Jahresendprämie in voller Höhe erhalten habe.

Die gleiche Bestätigung allerdings bezogen auf den Zeitraum von

Juli 1989 bis Juni 1990 findet sich in der bereits erwähnten

Erklärung von G. B. vom 24. Mai 2012. Aussagen zur konkreten Höhe

der an den Kläger gezahlten Jahresendprämien sind diesen Erklärungen

jedoch ebenfalls nicht zu entnehmen. Keine der eingereichten

Erklärungen enthält eine eigene konkrete Wahrnehmung, dass dem

Kläger tatsächlich in einer bestimmten Höhe in einem bestimmten Jahr

Jahresendprämien zugeflossen sind. Selbst die Glaubhaftmachung oder

gar der Nachweis, dass der Kläger dem Grunde nach die

Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, wäre noch kein Beleg für die

tatsächliche Zahlung der Jahresendprämien. Die Darstellung eines

allgemeinen Ablaufs und die Schilderung einer allgemeinen

Verfahrensweise genügen jedenfalls nicht, um den konkreten Zufluss

eines Geldbetrages für einen bestimmten Zeitraum glaubhaft zu

machen.

Randnummer 38

Zu Recht hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass

es sich bei den vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten

Berechnungen der Höhe der Jahresendprämien um Berechnungsmethoden

handelt, die als Grundlage für die Glaubhaftmachung nicht geeignet

sind. Eine Rückrechnung der Jahresendprämien auf Grund von

Langzeittabellen zu Arbeitskräften und Arbeitslohn der Kreisstelle

für Statistik stellt auch zur Überzeugung des Senats keine tragbare

Anknüpfungsmethode zur Bestimmung der Jahresendprämien dar. Denn mit

dieser Methode lassen sich die konkret an einen bestimmten

Beschäftigten gezahlten Beträge nicht ermitteln, weil wie bereits

dargestellt sowohl der Anspruch als auch die Höhe der

Jahresendprämien von einer Vielzahl von individuellen Faktoren

abhängig war.

Randnummer 39

Der Senat hält vorliegend eine Schätzung (vgl. hierzu

Sächsisches LSG, Urteile vom 4. Februar 2014 L 5 RS 462/13 -, und

vom 21. Juli 2015 L 5 RS 668/14 -, beide juris: das Sächsische LSG

geht davon aus, bei einer fehlenden Glaubhaftmachung der konkreten

Höhe der Jahresendprämie in den einzelnen Jahren sei eine Schätzung

im Sinne von § 287 Abs. 1 Zivilprozessordnung möglich) für nicht

durchführbar. Insoweit lässt der Senat ausdrücklich offen, ob eine

Schätzung der Höhe grundsätzlich möglich wäre, wie das Sächsische

LSG meint. Hier liegt aber schon keine ausreichende Schätzgrundlage

vor, da sich die Bemessung der Jahresendprämien nicht lediglich nach

dem Lohn des jeweiligen Beschäftigten richtete. Denn nicht der

Durchschnittslohn war alleinige Ausgangsbasis für die Festlegung der

Höhe der Jahresendprämien, sondern die Erfüllung der konkreten

Leistungs- und Planzielvorgaben (siehe oben). Die Ableitung der

individuellen Kennziffern zur Berechnung der Jahresendprämie für den

einzelnen Werktätigen war von einer Vielzahl von verschiedenen

Faktoren abhängig, so dass die Kenntnis des Durchschnittslohnes des

Werktätigen keinesfalls hinreichend sein kann, um die Zahlung einer

Jahresendprämie in einer bestimmten Höhe glaubhaft zu machen.

Darüber hinaus ist auch der Sicherheitsabschlag nach der

Rechtsprechung des Sächsischen LSG nicht hinreichend

nachvollziehbar. Unklar ist weiterhin, warum bei einer Schätzung des

konkreten Betrages gleichwohl der Rechtsgedanke des § 6 Abs. 6 AAÜG

heranzuziehen sein soll und daher nur 5/6 des ermittelten

Schätzbetrages zu berücksichtigen sein sollen.

Randnummer 40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 41

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 AAÜG, § 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG, § 117 AGB_DDR, § 118 AGB_DDR

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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