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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.04.2011 – L 3 R 196/10

Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung für Landwirte
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0420.L3R196.10.0A
Normenkette
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG, § 3 Abs. 2 ALG, § 3 Abs. 2a ALG

Orientierungssatz

1. Auf Antrag wird ein Landwirt von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung für Landwirte befreit, solange er regelmäßig Arbeitsentgelt oder Einkommen bezieht, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4800.- €. überschreitet. Der Begriff der Regelmäßigkeit setzt Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus. Demnach sind längere Unterbrechungen schädlich.(Rn.18)

2. Der Bezug eines regelmäßigen Entgelts für geleistete Arbeit ist zu verneinen, wenn über mehrere Monate keinerlei Nachweis für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und den regelmäßigen Bezug von Arbeitsentgelt geführt werden kann. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn erstellte Beitragsnachweise nicht bei der Krankenkasse eingegangen sind bzw. wenn aus ihnen nicht hervorgeht, für welche Person und für welches Arbeitsentgelt der entsprechende Nachweis gelten soll.(Rn.19)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte zu

Recht die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in

der Alterssicherung der Landwirte für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis

zum 30. Juni 2006 abgelehnt hat.

Randnummer 2

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 19. August 2005 für die

1961 geborene Klägerin die Versicherungspflicht als Landwirt ab dem

1. Oktober 2003 fest. Am 13. August 2004 hatte die Klägerin die

Befreiung von der Kranken- und Rentenversicherungspflicht bei der

Beklagten beantragt mit der Begründung, sie verfüge über eigene

Einkünfte. Mit Schriftsatz vom 24. August 2007 gab die Klägerin an,

(erst) seit dem 1. Mai 2004 das landwirtschaftliche Unternehmen in

K. mit einer Größe von 143,38 ha für das Jahr 2005 und mit einer

Größe von 150,75 ha im Jahr 2006 zu führen und zu bewirtschaften.

Sie legte ferner eine von ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten

unter dem 20. August 2007 unterzeichnete Erklärung für die Beklagte

sowie die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Krankenkasse

und Pflegekasse vor, wonach sie das landwirtschaftliche Unternehmen

K., Gut H., seit dem 1. Mai 2004 als selbstständige

landwirtschaftliche Unternehmerin bewirtschafte. Daraufhin nahm die

Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2007 den Bescheid vom 19.

August 2005 für die Zeit bis zum 30. April 2004 zurück.

Randnummer 3

Am 22. Juni 2007 suchte eine Mitarbeiterin der Beklagten die

Klägerin auf. Die Klägerin gab u.a. an, sie erhalte monatlich von

ihrem – sie in diesem Verfahren vertretenden –

Prozessbevollmächtigten 450,00 EUR für (stundenweise) Tätigkeiten

in dessen Büro in H.-Bad M., damit sie sozial abgesichert sei.

Hierfür gebe es keine schriftliche Vereinbarung, sondern nur

mündliche Absprachen.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 10. September 2007 wurde die Klägerin für die

Zeit ab dem 21. November 2006 von der Versicherungspflicht befreit.

In dem Befreiungsbescheid wurde die Klägerin darauf hingewiesen,

dass ein Beitragsrückstand in Höhe von 6.184,25 EUR bestehe.

Hinsichtlich dieses Beitragsrückstandes wurden in der Folgezeit

zahlreiche Vollstreckungsversuche – erfolglos –

unternommen, u.a. ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung erwirkt, wobei die eidesstattliche Versicherung aus

gesundheitlichen Gründen infolge zweier erlittener Reitunfälle von

der Klägerin nicht abgegeben werden konnte.

Randnummer 5

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 wurde die Klägerin gebeten,

umgehend die lückenlosen Einkommensnachweise für die Zeit ab Mai

2004 vorzulegen. Mit Schreiben vom 1. November 2007 wurde hieran

erinnert. Mit Bescheid vom 26. November 2007 lehnte die Beklagte

den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit

vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 ab. Für diese Zeit habe die

Klägerin trotz Erinnerung keine Nachweise eingereicht, die einen

Befreiungstatbestand belegten. Den hiergegen am 31. Dezember 2007

eingelegten nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit

Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2008 als unbegründet zurück.

Nachweise für das Vorliegen von Voraussetzungen für eine Befreiung

von der Versicherungspflicht lägen weiterhin nicht vor.

Randnummer 6

Gegen den am 21. Oktober 2008 abgesandten Widerspruchsbescheid

hat die Klägerin mit Telefax vom 24. November 2008 Klage beim

Sozialgericht Stendal erhoben und schriftsätzlich beantragt, den

Bescheid vom 26. November 2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom

20. Oktober 2008 aufzuheben. Trotz Aufforderung und Erinnerung ist

die Klage nicht begründet worden.

Randnummer 7

Mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2010 hat das Sozialgericht

Stendal die Klage abgewiesen und zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3

Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der

Entscheidungsgründe abgesehen, da der angefochtene Bescheid in der

Gestalt des Widerspruchsbescheids vollständig der Rechtslage

entspreche.

Randnummer 8

Gegen den ihr am 29. Juni 2010 zugegangenen Gerichtsbescheid hat

die Klägerin am 28. Juli 2010 Berufung beim Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt eingelegt, die sie nicht begründet hat.

Randnummer 9

Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. November 2010 ist der

Klägerin eine Frist bis zum 6. Dezember 2010 gesetzt und aufgegeben

worden, für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 für

jeden Monat im Einzelnen nachzuweisen, dass sie regelmäßiges

Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder

Erwerbsersatzeinkommen, das ohne Berücksichtigung des

Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft jährlich

4.800,00 EUR (monatlich 400,00 EUR) überschreitet, erzielt habe.

Sie ist ferner darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf dieser

Frist vorgelegte Erklärungen oder Beweismittel zurückgewiesen

werden könnten und ohne weitere Ermittlungen entschieden werden

könne (§ 106a Abs. 3 SGG). Dieses Schreiben hat der

Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweislich der

Postzustellungsurkunde am 18. November 2010 erhalten. Seinen

daraufhin gestellten Fristverlängerungsanträgen zunächst bis zum

31. Januar 2011 und dann bis zum 28. Februar 2011 ist stattgegeben

worden. Am 28. Februar 2011 hat die Klägerin durch ihren

Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, im Zeitraum vom 1. Mai

2004 bis zum 30. Juni 2006 seien monatlich zwischen 401,00 und

450,00 EUR an sie gezahlt worden. Die Zahlungen seien über Konten,

bar oder durch Verrechnung erfolgt. Insoweit werde auf Kopien von

zwei Kontoauszügen von Oktober und November 2005 Bezug genommen

sowie auf ein vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin als

"Beitragsnachweis" für Dezember 2005 ausgefüllten

Formular der T. Krankenkasse. Die Verrechnungen seien monatlich

bezüglich der Betriebs- und Nebenkosten aus dem gemeinsamen

Pachtverhältnis (Strom, Wasser, Flächenbeiträge, Versicherungen

etc.) erfolgt. Ferner hätten die Zahlungen/Verrechnungen die

Übernahme von Telefonkosten, monatliche Zahlungen in eine

fondsgebundene Lebensversicherung sowie weitere Tierarzt- und

Laborkosten betroffen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der

Prozessbevollmächtigte für die Klägerin weitere Unterlagen in Kopie

vorgelegt; insoweit wird auf Blatt 103 bis 109 der Gerichtsakte

Bezug genommen.

Randnummer 10

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 11

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 24. Juni

2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2007 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2008 aufzuheben

und sie in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 von der

Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte zu

befreien.

Randnummer 12

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 13

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 14

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie

hat darauf hingewiesen, für die Befreiung von der

Versicherungspflicht sei maßgebend, dass ein regelmäßiges Einkommen

nachgewiesen werde. Der Begriff der "Regelmäßigkeit"

setze eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus.

"Regelmäßig" sei das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen,

vergleichbare Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nur dann, wenn

zu erwarten sei, dass es bei normalem Ablauf der Dinge

voraussichtlich über mehr als zwei Monate erzielt werde. Die

Klägerin habe Kontoauszüge mit Zahlungseingängen am 11. Oktober und

9. November 2005 in Höhe von je 450,00 EUR vorgelegt. Bei dem

übersandten "Beitragsnachweis" für die T. Krankenkasse

vom 16. Mai 2006 für den Monat Dezember 2005 könne diesem nicht

entnommen werden, ob es sich dabei um einen Nachweis für die

Klägerin gehandelt habe; jedenfalls sei das Bruttoeinkommen nicht

ausgewiesen. Insgesamt reichten die vorgelegten Unterlagen für eine

Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum von Mai

2004 bis Juni 2006 nicht aus.

Randnummer 15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der

Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich

Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug

genommen.

Gründe

Randnummer 16

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das

Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom

26. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.

Oktober 2008, in dem die Befreiung von der Versicherungspflicht zur

Alterssicherung der Landwirte für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum

30. Juni 2006 abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die

Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).

Randnummer 17

Die Beklagte hat die Versicherungspflicht der Klägerin zur

Alterssicherung der Landwirte gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über

die Alterssicherung der Landwirte (ALG) mit dem bestandskräftigen

Bescheid vom 19. August 2005 in der Fassung des Bescheides vom 10.

September 2007 bindend festgestellt.

Randnummer 18

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG werden Landwirte auf Antrag von der

Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig

Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder

Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des

Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4800,00

EUR überschreitet. Den Bezug eines solchen regelmäßigen Einkommens

hat die Klägerin nicht dargelegt. Der Begriff der

"Regelmäßigkeit" setzt – worauf die Beklagte

zutreffend hingewiesen hat – eine gewisse Stetigkeit, Dauer

und Gesetzmäßigkeit voraus (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom

16. Oktober 2002 – B 10 LW 5/01 R -, SozR 3 – 5868 § 3

Nr. 5). Sofern es sich um das Beziehen von Arbeitsentgelt handelt,

kommt es auf die Art und Weise der Zahlung an. Wenn Gehalt

monatlich geleistet wird, ist der Rhythmus für die Frage eines

regelmäßigen Bezuges bestimmend. Längere Unterbrechungen sind

demnach schädlich (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2002, a.a.O.; Urteil

vom 23. Januar 1973 = BSGE 35, 126, 128).

Randnummer 19

Hier ist bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin kein

regelmäßiges Arbeitsentgelt für geleistete Büroarbeit bei ihrem

Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines versicherungspflichtigen

Beschäftigungsverhältnisses gezahlt worden. Für die Monate Oktober

und November 2005 ist jeweils ein Kontoauszug mit einer Überweisung

des Klägerbevollmächtigten an die Klägerin in Höhe von jeweils

450,00 EUR vorgelegt worden; dass es sich dabei um die Entlohnung

für geleistete Arbeitsstunden handelt, ist aus dem Auszug nicht

ersichtlich. Zudem ist in dem Kontoauszug gleichzeitig eine

Beitragsüberweisung der Klägerin selbst an die T. Krankenkasse zu

entnehmen, was für eine freiwillige Versicherung dort und damit

gegen das gleichzeitige Bestehen eines versicherungspflichtigen

Beschäftigungsverhältnisses spricht. Das Nichtbestehen eines

versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Zeit

von Mai 2004 bis zumindest November 2005 und damit das Fehlen eines

regelmäßigen Bezugs von Arbeitsentgelt für geleistete Bürostunden

ergibt sich auch aus der Fotokopie einer Bescheinigung für die

Agentur für Arbeit vom 27. November 2009 (Bl. 103 bis 105

Gerichtsakte). Darin hatte der Klägerbevollmächtigte anzugeben,

während welcher Zeit in den letzten fünf Jahren die Klägerin bei

ihm beschäftigt gewesen sei. Er hat gegenüber der Bundesagentur für

Arbeit nach seinen Angaben bescheinigt, sie sei vom 1. Dezember

2005 bis zum 31. Dezember 2008 bei ihm als Bürogehilfin beschäftigt

gewesen; innerhalb des vom Unterzeichnungsdatum des 27. November

2009 an zurückliegenden Fünfjahreszeitraums von November 2004 bis

zum 30. November 2005 hat damit auch auf der Grundlage dieser

Bescheinigung kein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Auch aus dem

im Verwaltungsverfahren in Kopie vorgelegten

"Dauerbeitragsnachweis" ab Juli 2006 und dem im

Berufungsverfahren vorgelegten "Einzelbeitragsnachweis"

für Dezember 2005 kann sich für den Zeitraum von Mai 2004 an nichts

anderes ergeben. Zudem sind die Beitragsnachweise jeweils vom

Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgestellt worden, ohne dass

ersichtlich ist, dass diese tatsächlich bei der T. Krankenkasse

eingegangen sind sowie für welche Person und für welches

Arbeitsentgelt dieser Nachweis gelten soll.

Randnummer 20

Da jedenfalls für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. November

2005 keinerlei Nachweise für ein versicherungspflichtigen

Beschäftigungsverhältnis und den regelmäßigen Bezug von

Arbeitsentgelt weder innerhalb der vom Senat gesetzten Frist bis

zum 28. Februar 2011 noch in der mündlichen Verhandlung des Senats

erbracht worden sind, kommt es für den nachfolgenden Zeitraum vom

1. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 auf den eventuellen Nachweis

eines dann vorhandenen regelmäßigen Bezugs von Arbeitsentgelt nicht

mehr an, da insoweit der gestellte Befreiungsantrag verbraucht war

und ein weiterer Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht

hätte gestellt werden müssen. Denn gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ALG

wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an,

wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom

Eingang des Antrags an. Auch wird gemäß § 3 Abs. 2a Satz 1 ALG

unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung

aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen

des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht

widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die

Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen

erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei

Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des

Absatzes 1 unterbrochen worden ist. Hier lagen die

Befreiungsvoraussetzungen jedenfalls für die Zeit vom 1. Mai 2004

bis zum 30. November 2005 nicht vor.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 22

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 ALG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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