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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.07.2011 – L 2 AL 78/09

Überprüfung eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes bei geänderter ständiger Rechtsprechung
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0720.L2AL78.09.0A
Normenkette
§ 330 SGB III, § 44 SGB X

Orientierungssatz

1. Bei der Entscheidung über einen nach § 44 SGB 10 gestellten Überprüfungsantrag ist entsprechend § 330 Abs. 1 Alt. 2 SGB 3 ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, zugunsten des Betroffenen nur für die Zeit ab Entstehen einer ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen, wenn er auf einer Rechtsnorm beruht, die von dieser ständigen Rechtsprechung nun anders ausgelegt wird, als sie bisher von der Agentur für Arbeit ausgelegt wurde.(Rn.19)

2. Dabei kann bereits eine einzige Entscheidung des BSG ausreichen, um das Entstehen einer ständigen Rechtsprechung anzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn die entscheidende Rechtsfrage danach nicht mehr umstritten ist.(Rn.20)

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten

werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob

der Kläger für den Zeitraum vom 29. Februar bis zum 31. Dezember

2004 einen Anspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) als die

gewährte hat.

Randnummer 2

Der am. 1945 geborene Kläger ist verheiratet und lebt mit seiner

Frau zusammen. Nach vorangegangener Berufstätigkeit als

Industriemechaniker wurde er Anfang des Jahres 1998 arbeitslos und

bezog bis zum Ausschöpfung der gesetzlich möglichen

Höchstanspruchsdauer Arbeitslosengeld und anschließend Alhi. Mit

einem Bescheid vom 7. April 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger

für die Zeit vom 29. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 Alhi in

Höhe von 56,07 EUR wöchentlich bzw. von 8,01 EUR kalendertäglich.

Dabei legte die Beklagte einen Anspruch auf ungekürzte Alhi in Höhe

von wöchentlich 172,20 EUR zugrunde. Bei der Berechnung dieses

Anspruchs berücksichtigte die Beklage ein wöchentliches

Bemessungsentgelt von 560 EUR, die Leistungsgruppe A und den

allgemeinen Leistungssatz (ohne Kinderzuschlag). Die

Leistungsgruppe A entsprach dabei der für das Jahr 2004 auf der

Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnstreuerklasse IV. Die

Lohnsteuerklassenkombination IV/IV hatten der Kläger und seine

Ehefrau zu Beginn des Jahres 1999 gewählt; vorher hatte der Kläger

auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen und

seine Frau die Lohnsteuerklasse V. Von dem errechneten Anspruch des

Klägers setzte die Beklagte einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag

116,13 EUR ab, den sie wie folgt errechnete: a. Partnereinkommen:

Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von

1048,85 EUR aus einer von der Ehefrau neu aufgenommenen

Beschäftigung zuzüglich monatlicher Zinseinkünfte von 1,94 EUR =

monatlich 1050,79 EUR abzüglich eines Pauschalbetrags von 38,56 EUR

(3% des Nettoeinkommen) für private Versicherungen und eines

Freibetrags für die hypothetische Arbeitslosenhilfe von monatlich

510,93 EUR = monatlich 501,29 EUR. b. Eigenes Einkommen des

Klägers: Monatliche Zinseinkünfte von 1,94 EUR Anrechenbares

Einkommen aus Partnereinkommen und eigenem Einkommen des Klägers

monatlich 503,23 EUR bzw. wöchentlich 116,13 EUR.

Randnummer 3

Mit einem Schreiben vom 1. Juli 2005 beantrage der Kläger eine

Überprüfung der Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 29.

Februar 2004. Hintergrund war, dass die Beklagte für andere davor

liegende Zeiträume, in denen sie die zunächst vorläufige

Leistungshöhe endgültig festgesetzt hatte, bei der für die

zustehende Leistungen relevanten Einkommensanrechnung nun vom

Einkommen der Ehefrau monatlich für private Versicherungen nicht

einen Betrag von nur 38,56 EUR absetzte, sondern nach den

tatsächlichen Beiträgen in Höhe von monatlich 188,91 EUR und zudem

nach den tatsächlichen Kilometern für die Fahrt von der Wohnung zur

Arbeitsstätte als Werbungskosten monatlich 11,40 EUR für

Fahrtkosten vom Einkommen absetzte. Sinngemäß begehrte der Kläger

eine entsprechende Berücksichtigung der tatsächlichen

Versicherungsbeiträge auch bei der Berechnung der Alhi für die Zeit

ab dem 29. Februar 2004. Die Beklagte lehnte eine zur Änderung der

Bewilligung führende Überprüfung mit der Begründung ab, die

tatsächliche Berücksichtigung der Versicherungsbeträge statt der

Pauschale in Höhe von 3% des Nettoeinkommens erfolge aufgrund der

entsprechenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG),

welche sei erst ab den 17. März 2005 zu berücksichtigen sei

(Bescheid vom 20. Oktober 2005 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2006).

Randnummer 4

Der Kläger hat am 27. Januar 2006 Klage beim Sozialgericht

Magdeburg (SG) erhoben. Das SG hat dieses Klageverfahren mit einem

anderen, am 4. November 2006 anhängig gemachten Klageverfahren

verbunden. Darin wandte sich der Kläger gegen die endgültige

Festsetzung der Höhe der Alhi für die Zeit vom 1. März 2003 bis 28.

Februar 2004 und begehrte in erster Linie die Berechnung nach einer

anderen Leistungsgruppe.

Randnummer 5

Mit Urteil vom 30. Juni 2009 hat das SG die Beklage verurteilt,

dem Kläger für die im Streit stehenden beiden Zeiträume höhere Alhi

zu leisten und im Tenor jeweils die Leistungsbeträge benannt. Dabei

ist das SG davon ausgegangen, dass dem Kläger für die streitigen

Zeiträume durchgehend jeweils Alhi nach der Leistungsgruppe C statt

der Leistungsgruppe A zusteht. Dies ergebe sich aus den Gründsätzen

des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, denn die Beklagte

hätte den Kläger seinerzeit darauf hinweisen müssen, dass der im

Jahre 1999 erfolgte Wechsel von der Lohnsteuerklasse III zur

Lohnsteuerklasse IV (bei Wechsel der Ehefrau von der eingetragenen

Lohnsteuerklasse V zu IV) in Hinblick auf die Leistungshöhe

ungünstig und unzweckmäßig sei. Für den im Berufungsverfahren noch

streitigen Zeitraum vom 29. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004

hat das SG das abzusetzende Partnereinkommen neu berechnet. Dabei

ist das SG vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen (nach Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommensteuer nach der

Lohnsteuerklasse IV) ausgegangen. Bei der Berechnung des vom

Einkommen abzusetzenden Freibetrages hat das SG einen Betrag in

Höhe des steuerlichen Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2

Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt. Dazu hat das SG

ausgeführt: Dieser Betrag sei zu berücksichtigen, weil er höher

sei, als der Betrag der Arbeitslosenhilfe, den die Ehefrau bei der

hypothetischen Berechnung nach der Leistungsgruppe 5 (gemeint ist

offensichtlich die Lohnsteuerklasse V und die entsprechende

Leistungsgruppe D) zu beanspruchen hätte. Beim Nettoeinkommen sei

aber der tatsächliche Steuerabzug vom Einkommen der Ehefrau nach

der Steuerklassenaufteilung IV/IV zu berücksichtigen. Das SG hat

zudem eine Absetzung für Werbungskosten (Fahrkosten) vom

anzurechnenden Einkommen der Ehefrau für geboten gehalten und

weiter eine Berücksichtigung der tatsächlichen Beiträge für private

Versicherungen statt des Pauschalbetrags; dies aber nur für die

Zeit ab dem 10. Dezember 2004. Dazu hat das SG ausgeführt: Das

Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 9. Dezember 2004

entschieden, dass die tatsächlichen Versicherungsbeiträge zu

berücksichtigen seien, sofern diese angemessen seien. Schon dieses

eine Urteil habe eine ständige Rechtsprechung im Sinne des § 330

Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung (SGB III)

entstehen lassen. Für die Zeiten davor scheide wegen § 330 Abs. 1

SGB III aber eine Berücksichtigung im Überprüfungsverfahren aus.

Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die

Entscheidungsgründe des Urteils des SG verwiesen.

Randnummer 6

Gegen das ihm am 24. August 2010 zugestellte Urteil hat zunächst

nur der Kläger am 31. August 2009 Berufung eingelegt. Er meint:

Grundsätzlich sei es richtig, dass bei der Leistungsberechnung der

Alhi im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die tatsächlichen

Beiträge für angemessene private Versicherungen im Hinblick auf § 330 Abs. 1 SGB III erst ab der zitierten Rechtsprechung des BSG zu

berücksichtigen sei. In seinem Fall müsse aber sowieso der gesamte

Leistungszeitraum neu beschieden werden, weil eine andere

Leistungsgruppe zugrunde zu legen sei und für deren

Berücksichtigung im Überprüfungsverfahren § 330 Abs. 1 SGB III

nicht gelte. In einem solchen Fall könne diese Norm insgesamt keine

Anwendung finden. Denn wenn sowieso die Leistungshöhe neu zu

berechnen sei, begründe es keinen großen Mehraufwand, auch die

tatsächlichen Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Somit seien

für den gesamten Zeitraum vom 29. Februar 2004 bis zum 31. Dezember

2004 die Versicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 188,91 EUR vom

Einkommen der Ehefrau abzusetzen. Zudem sei bei der Berechnung des

Nettoeinkommens seiner Ehefrau die Lohnsteuerklasse V nicht nur bei

der Berechnung der hypothetischen Alhi nach § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB

III zu berücksichtigen. Auch der vom Bruttoeinkommen abzuziehende

Steuerbetrag sei dann konsequenterweise nach der Lohnsteuerklasse V

zu berechnen, wodurch sich ein geringeres Nettoeinkommen ergebe.

Die Eheleute seien insgesamt so zu stellen, als ob sie den

Lohnsteuerklassenwechsel nicht vollzogen hätten.

Randnummer 7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 8

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Juni 2009

abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom Bescheid vom 20.

Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.

Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für den

gesamten Zeitraum vom 29. Februar bis 31. Dezember 2004 die

Arbeitslosenhilfe neu unter Berücksichtigung eines noch geringeren

Anrechnungsbetrages festzusetzen und ihm den sich daraus ergebenden

Differenzbetrag zu zahlen.

Randnummer 9

Die Beklagte hat am 19. Januar 2010 Anschlussberufung

erhoben.

Randnummer 10

Sie beantragt,

Randnummer 11

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des

Sozialgerichts Madeburg vom 30. Juni 2009 aufzuheben, soweit die

tatsächlichen Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der

Leistungshöhe berücksichtigt wurden und die Klage insoweit

abzuweisen.

Randnummer 12

Sie meint: Eine ständige Rechtsprechung dazu, dass bei der

Einkommensanrechnung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung die

Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge nicht auf 3% des

Nettoeinkommens begrenzt sei, liege nicht schon aufgrund der

Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 2004 sondern erst ab der

bestätigenden Entscheidung des BSG vom 18. März 2005 vor.

Randnummer 13

Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 28. September

2010 übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne

mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der

Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Randnummer 15

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne

mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2

Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Randnummer 16

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft, da der

Wert des Beschwerdegegenstandes den notwendigen Beschwerdewert von

750,00 EUR übersteigt. Sie ist auch im Übrigen zulässig,

insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG).

Randnummer 17

Die Berufung ist nicht begründet, denn der Kläger hat keinen

Anspruch auf höhere Alhi für den streitigen Zeitraum als ihm im

angefochtenen erstinstanzlichen Urteil zugesprochen worden ist.

Klagegegenstand ist die Entscheidung der Beklagten im Verfahren

nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) betreffend

den Leistungszeitraum vom 29. Februar bis 31. Dezember 2004.

Randnummer 18

Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum Anspruch auf Alhi nach

§§ 190 ff. SGB III. Es kann insofern auf die rechnerisch

zutreffende Berechnung der Leistungshöhe im Urteil des SG Bezug

genommen werden. Dabei hat das SG insofern vom Kläger und auch

der Beklagten nicht beanstandet nach §§ 198 Abs. 1 Satz 2, 136

Abs. 3 SGB III für die Leistungsberechnung der Alhi des Klägers die

der Steuerklasse III entsprechende günstige Leistungsgruppe C

zugrunde gelegt. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die vom SG

vorgenommen Berechnung des bei der Bedürftigkeitsprüfung nach §§ 193, 194 SGB III zu berücksichtigenden Anrechnungsbetrages für das

auf den streitigen Zeitraum entfallende Einkommen. Vom rechnerisch

richtig berücksichtigten Erwerbseinkommen der Ehefrau ist der

Freibetrag nach § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III abzuziehen und es sind

weiter die Absetzungen nach § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III

vorzunehmen. Dabei war für die Vergleichsberechnung nach § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III zur Bestimmung des vom Einkommen der Ehefrau

abzusetzenden Freibetrages die hypothetische Alhi der Ehefrau nach

der der Steuerklasse V entsprechenden Leistungsgruppe D zu

bestimmen. Dies ist Folge der Berücksichtigung der Leistungsgruppe

C nach der Lohnsteuerklasse III bei der Bestimmung der

Leistungshöhe der Alhi des Klägers. Dabei ergibt sich insgesamt ein

höherer Leistungsbetrag für den Kläger, als er von der Beklagten

festgesetzt wurde. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe des

erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen worden. Diese für den

Kläger von den tatsächlichen Steuerklassen abweichende

Leistungsberechnung im Wege des sozialrechtlichen

Herstellungsanspruchs führt aber nicht dazu, dass auch der

Einkommensteuerabzug vom Einkommen der Ehefrau anders zu

berücksichtigen ist, als real im streitigen Zeitraum bei der

Lohnberechnung geschehen. Mit Hilfe des sozialrechtlichen

Herstellungsanspruches lassen sich zwar bestimmte sozialrechtliche

Anspruchsvoraussetzungen innerhalb des Sozialrechtsverhältnisses

fingieren. Dies gilt aber nicht für tatsächlichen Umstände

außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses (ständige Rechtsprechung

des BSG, siehe u.a. Beschluss vom 7. Mai 2009 AZ: B 11 AL 72/08

B, Rn. 16, Urteil vom 31. Januar 2006 AZ: B 11a AL 15/05 R, Rn.

19 und Urteil vom 15. Mai 1985, AZ: 7 RAr 103/83, Rn. 20 jeweils

zitiert nach juris). Deshalb kann für die Berechnung der Alhi von

der bei einer gebotenen Beratung mutmaßlich gewählten

Steuerklassenkombination ausgegangen werden. Maßgeblich für die

Bedürftigkeitsprüfung ist aber das tatsächlich zur Verfügung

stehende Einkommen nach dem tatsächlichen Steuerabzug wie er im

Anrechnungszeitraum erfolgt ist.

Randnummer 19

Das SG hat auch zutreffend eine höhere Absetzung für die

Beiträge zu privaten Versicherungen unter Berücksichtigung der

tatsächlichen Beiträge nur für die Zeit ab dem 10. Dezember 2005

berücksichtigt. Grundlage für die Absetzung der Beiträge zu

öffentlichen und privaten Versicherungen vom für die Anrechnung

heranzuziehenden Einkommen war § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III.

Auf der Grundlage der Ermächtigung im § 206 Nr. 4 SGB III bestimmte

hierzu § 3 Abs. 2 AlhiVO 2002 eine Begrenzung des

Anrechnungsbetrages auf einen Pauschbetrag. Dies entsprach auch der

Praxis der Beklagten. Mit dem Urteil vom 9. Dezember 2004 B 7 AL

22/04 R (und der Parallelentscheidung vom selben Tage B 7 AL

24/04 R) hat dann der 7. Senat des BSG festgestellt, diese Regelung

sei nicht verfassungskonform und nicht anzuwenden. Der Kläger hat

den Überprüfungsantrag für den streitigen Zeitraum am 1. Juli 2005

und somit nach dieser Entscheidung gestellt. Die

Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 7. April

2004 war auch schon unanfechtbar geworden. Damit findet § 330 Abs. 1 Alt. 2 SGB III Anwendung. Danach ist ein rechtswidriger nicht

begünstigender Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist,

im Verfahren nach § 44 SGB X zugunsten des Betroffenen nur für die

Zeit ab Entstehen einer ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen,

wenn er auf einer Rechtsnorm beruht, die von dieser ständigen

Rechtsprechung nun anders ausgelegt wird, als sie bisher von der

Agentur für Arbeit ausgelegt wurde. Bei Beachtung dieser Vorschrift

ist im konkreten Fall jedenfalls kein Raum für eine

Berücksichtigung eines über die Pauschale hinausgehenden

Abzugsbetrags für die Zeit vor den zitierten Entscheidungen des BSG

vom 9. Dezember 2004. Die Auffassung des Klägers, die Anwendung des

§ 330 Abs. 1 Alt. 2 SGB III gelte nicht für die Fällen, in denen

der unanfechtbar gewordene Verwaltungsakt auch aus anderen Gründen

rechtswidrig und zur Überprüfung gestellt sei, überzeugt nicht.

Denn erfasst werden die Fälle, in denen die Rücknahme darauf

beruht, dass bei der Verwaltungsentscheidung eine Rechtsnorm zu

Anwendung kam, die nun von der ständigen Rechtsprechung anderen

ausgelegt wird, als es vorher der Verwaltungspraxis entsprach.

Dieser Sachverhalt liegt bezogen auf die Berücksichtigung der

Versicherungsbeiträge vor. Ob daneben auch noch andere Rechtsfehler

zur Abänderung im Verfahren nach § 44 SGB X führen, spielt keine

Rolle, weil eine klare Trennung möglich ist. § 330 Abs. 1 SGB III

dient alleine den Interessen der Beklagten. Einerseits soll der

Verwaltungsaufwand aufgrund einer geänderten Rechtsprechung

begrenzt werden; aber auch die finanziellen Auswirkungen. Dem

zweiten Anliegen trägt die Norm auch dann Rechnung, wenn eine

Überprüfung oder rückwirkende Neubewilligung auch aus anderen

Gründen erfolgt. Aber auch der Verwaltungsaufwand wird begrenzt,

wenn für bestimmte Zeiten eine Überprüfung aus einem bestimmten

Grund ausscheidet.

Randnummer 20

Auch die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG

hat zutreffend die Begründung einer im Rahmen des § 330 Abs. 1 Alt.

2 SGB zu berücksichtigenden Rechtssprechung schon mit den

Entscheidungen des BSG vom 9. Dezember 2004 als gegeben angesehen.

Schon eine einzige Entscheidung des BSG kann ausreichen, um das

Entstehen einer ständigen Rechtsprechung anzunehmen. Dies ist dann

der Fall, wenn die entschiedene Rechtsfrage danach nicht mehr

umstritten ist (Vor in Kasseler Handbuch des

Arbeitsförderungsrechts, § 31 Rdnr. 18). Dass alle mit dem

Fachgebiet befassten Senate Gelegenheit zur Entscheidung hatten,

ist nur erforderlich, wenn es sich um eine in Rechtsprechung und

Literatur mit gewichtigen Gründen umstrittene Rechtsfrage handelt

(BSG, Urteil vom 27.5.1977 5 RKnU 8/76 = SozR 2200 § 627 Nr. 4 S. 6 f). In diesem Sinne wurde hier schon durch die beiden

Entscheidungen des BSG vom 9. Dezember 2004 eine ständige

Rechtssprechung begründet. Die Entscheidungen waren im Ergebnis in

Rechtsprechung und Literatur nicht umstritten. Die Auffassung, es

solle ein Nachweis über den Pauschbetrag hinausgehender Beiträge

ermöglicht werden, war schon vorher in der Literatur vertreten

worden (Spellbrink in Kasseler Handbuch des

Arbeitsförderungsrechts, § 13 Rdnr. 128). Die von der Beklagten

zitierten nachfolgenden Entscheidungen vom 17. März 2005 (B 7a/7 AL

90/04 R und B 7a/7 AL 70/04 R) stammen ebenfalls vom 7. Senat des

BSG. In diesen wird die Frage von Senat nicht nochmals erörtert,

sondern es wird im vollen Umfang auf die beiden Urteile des Senats

vom 9. Dezember 2004 verwiesen.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das Unterliegen der

Beklagten mit ihrer Anschlussberufung fällt dabei für die

Kostenentscheidung nicht ins Gewicht.

Randnummer 22

Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine

Einzelfallentscheidung. Anwendung findet "ausgelaufenes

Recht", weil die Vorschriften für die Alhi im SGB III ab dem

1. Januar 2005 keine Anwendung mehr finden. Außerdem können die

Rechtsfragen durch Heranziehung der vorhandenen Rechtsprechung und

der gesetzlichen Regelungen beantwortet werden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 194 SGB III, § 190 SGB III, § 193 SGB III, § 198 SGB III, § 206 SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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