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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.08.2010 – L 1 R 287/08

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - fiktive Einbeziehung - betriebliche Voraussetzung - Institut für Impfstoffe Dessau
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:0819.L1R287.08.0A
Normenkette
§ 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG, § 5 Abs. 1 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 1 Nr. 1 AAÜG ... mehr

Leitsatz

Das Institut für Impfstoffe Dessau war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der Vorschriften zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. (Rn.16)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. August 2008 wird

zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine

Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des

Klägers weitere Zeiten der Zugehörigkeit zum

Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei

erzielten Entgelten festzustellen sind.

Randnummer 2

Der am ... 1944 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der

Ingenieurhochschule K. vom 21. Januar 1972 das Recht, die

Berufsbezeichnung Ingenieurökonom zu führen. Er war danach bis zum

31. Dezember 1979 als Ingenieurökonom beim VEB Deutsches

Hydrierwerk R. beschäftigt. Vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember

1984 arbeitete er beim Institut für Impfstoffe D. als Mitarbeiter

der Gruppe Wissenschaftliche Arbeitsorganisation (WAO). Vom 1.

Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 war er zunächst als Mitarbeiter

und danach als Gruppenleiter Leitungsorganisation beim VEB I. D.-T.

beschäftigt. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung

(FZR) entrichtete er ab November 1980. Eine schriftliche

Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.

Randnummer 3

Mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2006 (Az: S 1 RA 71/04) wies

das Sozialgericht Dessau (heute D.-R. (SG)) eine auf Feststellung

des Beschäftigungszeitraumes vom 21. Januar 1972 bis zum 30. Juni

1990 gerichtete Klage ab. In dem sich anschließenden

Berufungsverfahren (Az: L 1 R 189/06) schlug die Beklagte einen

Vergleich vor, wonach sie anerkenne, dass das Anspruchs- und

Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anwendbar sei, und nach

Abschluss des Verfahrens einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über

die berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG

erteile. Nach Annahme des Vergleichsangebots durch den Kläger

stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 22. März 2007

die Zeiten vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1979 und vom 1.

Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des

Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen

Intelligenz und die entsprechenden Arbeitsentgelte fest. Eine

Anerkennung des Zeitraums vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember

1984 (Zeit der Beschäftigung beim Institut für Impfstoffe D.)

lehnte sie mit der Begründung ab, die Beschäftigung sei nicht in

einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden. Hiergegen

legte der Kläger am 20. April 2007 Widerspruch ein und machte

geltend, bei dem Institut für Impfstoffe habe es sich um einen

produzierenden Betrieb gehandelt, da die Produktion von Impfstoffen

gegenüber der Forschung im Vordergrund gestanden habe. Zum Beleg

legte er ein Schreiben des Geschäftsführers des Impfstoffwerks

D.-T. GmbH vom 1. Februar 2007 vor, der ausführte, dass bereits

seit den 1970er Jahren trotz des Namens "Institut für

Impfstoffe" die Produktion gegenüber der Forschung dominiert

habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2007 wies die

Beklagte diesen Widerspruch zurück. Das Institut für Impfstoffe sei

innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der

Wirtschaftsgruppe 81110 (Wissenschaftliche Forschungsinstitute und

Laboratorien) zugeordnet gewesen. Damit habe es sich nicht um einen

volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einen

gleichgestellten Betrieb nach § 1 Abs. 2 der Zweiten

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche

Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen

und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl.

S. 487) gehandelt. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger nach

seinem Vortrag am 06. September 2007 bekannt gegeben worden.

Randnummer 4

Der Kläger hat daraufhin am 08. Oktober 2007 (einem Montag)

Klage beim SG erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es

sich bei dem Institut für Impfstoffe D. schon immer um einen

Produktionsbetrieb gehandelt habe. Dazu hat er einen Aufsatz über

das Institut, ein Schreiben der IDT B. GmbH vom 21. November 2007,

das bereits genannte Schreiben der Impfstoffwerk D.-T. GmbH vom 1.

Februar 2007 sowie weitere betriebliche Unterlagen vorgelegt. Nach

dem Schreiben der IDT B. GmbH ergebe sich aus den Umsatzzahlen und

weiteren Kennziffern der Charakter des Instituts als

Produktionsbetrieb. Die Zuordnung als Akademie entspreche nur den

staatlichen Regulierungen der DDR, nicht aber den tatsächlichen

Leistungen. Das SG hat Registerauszüge zum Institut für Impfstoffe

D. beigezogen. Es hat mit Gerichtsbescheid vom 19. August 2008 die

Klage abgewiesen. Bei dem Institut für Impfstoffe D. habe es sich

nicht um einen volkseigenen Betrieb gehandelt. Das Institut sei

auch kein Forschungsinstitut gewesen, da seine Forschungs- und

Entwicklungstätigkeiten nicht die Förderung der massenhaften

Herstellung von Gütern und Waren oder Bauwerken im Sinne des

fordistischen Produktionsmodells bezweckt hätten.

Randnummer 5

Gegen den am 22. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat

der Kläger am 11. September 2008 Berufung beim Landessozialgericht

eingelegt. Er ergänzt sein bisheriges Vorbringen und trägt vor,

dass das Institut für Impfstoffe eine anwendungsbezogene Forschung

und Entwicklung auf dem Gebiet der bedarfsgerechten Versorgung mit

Biopräparaten, Impfstoffen, Arzneimitteln, pharmazeutischen

Grundstoffen und Diagnostica verfolgt habe. Die Intensivierung und

Rationalisierung der Produktion habe zu den Aufgaben des Institutes

gehört. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Betriebes habe eindeutig

in der Produktion gelegen. Diesbezüglich verweist er erneut auf die

Schreiben der Impfstoffwerk D.-T. GmbH vom 1. Februar 2007 sowie

der IDT B. GmbH vom 21. November 2007.

Randnummer 6

Der Kläger beantragt,

Randnummer 7

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19.

August 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.

März 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4.

September 2007 abzuändern, und

die Beklagte zu verpflichten, auch die Zeit vom 1. Januar 1980 bis

zum 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen

Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem

Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Randnummer 8

Die Beklagte verteidigt ihre Verwaltungsentscheidung und

beantragt,

Randnummer 9

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. August 2008

zurückzuweisen.

Randnummer 10

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats

ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 11

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die

Gerichtsakte im Verfahren mit dem Az. S 1 RA 71/04 haben vorgelegen

und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren

Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der

Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Gründe

Randnummer 12

Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene

Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im

Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die

dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Randnummer 13

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 8 Abs. 3

Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch die Zeit vom

1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit

zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie

die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festgestellt

werden.

Randnummer 14

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob der Senat der

Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die

Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (ablehnend

z.B. Urteile vom 19. März 2009 L 1 R 91/06 sowie vom 22.

Oktober 2009 L 1 R 299/06 jeweils juris). Es kommt auch nicht

darauf an, ob der Senat hinsichtlich der Anwendbarkeit des AAÜG an

die Feststellung der Beklagten in ihrem Bescheid vom 22. März 2007,

in dem diese ausgeführt hat, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG

erfüllt seien, gebunden ist. Denn zumindest für den hier streitigen

Zeitraum vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1984 sind die

Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AAÜG nicht erfüllt.

Randnummer 15

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Zeiten der Zugehörigkeit

zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder

Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der

Rentenversicherung. Der Kläger erfüllte aber in der streitigen Zeit

vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1984 nicht die später nach

Auffassung des BSG zu Bundesrecht gewordenen abstraktgenerellen und

zwingenden Voraussetzungen (so BSG, z.B. Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA 41/01 R SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen

Versorgungssystems der technischen Intelligenz.

Randnummer 16

Das Institut für Impfstoffe D. war kein volkseigener

Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein

gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB.

Randnummer 17

Der Arbeitgeber des Klägers war in der streitigen Zeit nach den

Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung

das Institut für Impfstoffe D ... Damit handelt es sich nicht um

einen volkseigenen Betrieb. Dies ist aber nach der Rechtsprechung

des BSG Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch.

Randnummer 18

Das Institut für Impfstoffe war auch kein Forschungsinstitut im

Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Forschungsinstitute im Sinne dieser

Vorschrift sind nur Forschung betreibende selbständige

Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und

betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist

(BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 B 4 RA 40/04 R juris, Rdnr.

23). Nach dem eigenen Vortrag des Klägers lag der Hauptzweck des

Instituts für Impfstoffe D. aber nicht in der wissenschaftlichen

Forschung und Entwicklung, sondern in der Produktion. Dieser

Vortrag wird bestätigt durch die Auskünfte der IDT B. GmbH vom 21.

November 2007, wonach es sich bei dem Institut um einen

Produktionsbetrieb gehandelt habe, sowie des Geschäftsführers der

Impfstoffwerk T. GmbH vom 1. Februar 2007, wonach die Produktion

gegenüber der Forschung seit Ende der 1970er Jahre dominiert habe.

Auch aus dem vorgelegten Aufsatz des Wilfried Heinicke

("Impfstoff- und Arzneimittelindustrie"), den der Kläger

mit seiner Klagebegründung eingereicht hat, geht hervor, dass die

Hauptaufgabe des Instituts die Bereitstellung von Impfstoffen, Sera

und Diagnostica sowie Hormon- und Fermentpräparaten gewesen

ist.

Randnummer 19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 20

Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG

liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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