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Rechtsprechung · LSG Rheinland-Pfalz

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.08.2017 – L 5 KR 171/17 B ER

(Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit um die Verpflichtung einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur Vermittlung eines Termins bei einem Therapeuten - keine Angelegenheit des Vertragsarztrechts - Aufgabe der für den Wohnsitz des Versicherten zuständigen KÄV)
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGRLP:2017:0810.L5KR171.17BER.0A
Normenkette
§ 10 Abs. 2 S. 1 SGG, § 75 Abs. 1a S. 3 SGB V, § 75 Abs. 1a S. 12 SGB V, § 75 Abs. 1a S. 13 SGB V

Leitsatz

1. Ein Rechtsstreit, in dem es um die Verpflichtung der

Kassenärztlichen Vereinigung zur Vermittlung eines Termins bei einem

Therapeuten geht, ist keine Vertragsarztsache im Sinne des § 10 Abs

2 SGG. (Rn.8)

2. Die Vermittlung eines Behandlungstermins ist regelmäßig Aufgabe

der für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Kassenärztlichen

Vereinigung. (Rn.10)

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

Sozialgerichts Mainz vom 17.07.2017 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu

erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen

den Beschluss des Sozialgerichts Mainz, mit dem sein Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Randnummer 2

Der 1961 geborene Antragsteller ist bei der

Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) gesetzlich krankenversichert. Er

wohnt in B in Rheinland-Pfalz und ist nicht erwerbstätig. Von den

Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie und

Psychiatrie Dr. K /Prof. Dr. M und Drs. H /K / L /R /S wurde dem

Antragsteller am 23.01.2017 ein Überweisungsschein (kurativ) zur

Mit-/Weiterbehandlung für eine Psychotherapie/Traumatherapie

ausgestellt. Der Antragsteller suchte nach seinen Angaben im

Antragsverfahren daraufhin vergeblich eigenständig einen

Therapeuten, u.a. durch Abtelefonieren einer ihm von der

Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Rheinland-Pfalz zur Verfügung

gestellten Liste sowie Wahrnehmung von Probe-Terminen. Im April 2017

wandte sich der Antragsteller an die Terminservicestelle der

Antragsgegnerin, der KÄV Hessen, mit der Bitte um Vermittlung einer

Psychotherapeuten-Sprechstunde. Diese teilte ihm mit, dass aufgrund

seines Wohnsitzes in Rheinland-Pfalz eine Vermittlung systembedingt

nicht möglich sei und verwies ihn auf die Möglichkeit der

Online-Suche eines zugelassenen Facharztes für Psychotherapie in

Hessen sowie eine Kontaktaufnahme mit der KÄV Rheinland-Pfalz.

Randnummer 3

Am 07.06.2017 hat der Antragsteller beim Sozialgericht

Mainz (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem

Begehren, die Antragsgegnerin zur Auskunft zu

Psychotherapie-Möglichkeiten sowie Hilfe bei der Suche eines

geeigneten Therapeuten und zur Erlangung eines „Ersttermins“ bei in

Frage kommenden Therapeuten zu verpflichten. Er hat geltend gemacht,

im Hinblick auf sein Recht auf freie Arztwahl nach § 76 Fünftes Buch

Sozialgesetzbuch (SGB V) sei die Antragsgegnerin trotz seines

Wohnsitzes in Rheinland-Pfalz verpflichtet, ihm bei der Erlangung

der medizinisch notwendigen Therapie zu helfen. Seine

Therapeutensuche in M sei erfolglos geblieben. Er sei zudem nur

aufgrund seiner Notlage in B ansässig, aber in Hessen sozialisiert

und hoffe auf bessere Therapieaussichten in W .

Randnummer 4

Durch Beschluss vom 17.07.2017 hat die für

Vertragsarztangelegenheiten zuständige Kammer des Sozialgerichts M

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und

zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe das Vorliegen

eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2

Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht glaubhaft gemacht. Offen bleiben

könne, ob der Antragsteller aus der Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 3, 1. Halbsatz SGB V ein subjektiv-öffentliches Recht gegen die

Antragsgegnerin beanspruchen könne. Es sei nicht ersichtlich, dass

der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher

Nachteile nötig sei. Die vom Antragsteller vorgelegte Überweisung

zur Mit- und Weiterbehandlung sei am 23.01.2017 ausgestellt worden

und somit fast sechs Monate alt. Eine dringende

Behandlungsbedürftigkeit sei daher nicht ersichtlich. Auch sei zu

berücksichtigen, dass die Überweisung von einem Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie stamme, sodass eine fachärztliche

Behandlung des Antragstellers bereits stattfinde.

Randnummer 5

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 18.07.2017

Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, entgegen der

Auffassung des SG bestehe in der Angelegenheit ein Anordnungsgrund.

Das Gesetz habe der KÄV aufgegeben, rasch wenigstens einen

Ersttermin bei einem Therapeuten zu vermitteln. Seit der Überweisung

im Januar 2017 habe er sich im Übrigen sehr wohl umfänglich um eine

Therapeutensuche gekümmert und einige Vorstellungen/Probetermine

gehabt. Ein harmonisches Verhältnis habe er jedoch zu keinem der

aufgesuchten Therapeuten herstellen können. Eine falsche Therapie

könne ihn sogar noch kränker machen. Der ihn behandelnde Psychiater

Dr. habe keine Zeitkapazität für die Therapie. Ihm sei von der

Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) telefonisch bestätigt

worden, dass Therapeuten wohnortnah zu vermitteln seien. Bei

erfolgloser Suche im eigenen Bereich könnte die KÄV Rheinland-Pfalz

die Antragsgegnerin um Amtshilfe bitten. Dann müsse auch er

berechtigt sein, ohne diesen Umweg direkt die Antragsgegnerin in

Anspruch zu nehmen.

Randnummer 6

Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für

zutreffend.

Randnummer 7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes wird auf die Prozessakte Bezug genommen.

II.

Randnummer 8

Der Senat entscheidet über die nach §§ 172, 173

Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers

in der sich aus dem Geschäftsverteilungsplan für Angelegenheiten der

gesetzlichen Krankenversicherung ergebenden Besetzung. Es handelt

sich entgegen der Annahme des SG vorliegend nicht um eine

Angelegenheit des Vertragsarztrechts. Zum Vertragsarztrecht gehören

Streitigkeiten „aufgrund“ der Beziehungen zwischen Krankenkassen und

Vertragsärzten, Psychotherapeuten und Vertragszahnärzten

einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (§ 10 Abs. 2 Satz 1

SGG). Dabei gilt, dass die Zuordnung von Streitigkeiten des

Leistungs- und Leistungserbringerrechts zu den Spruchkörpern der

Krankenversicherung der Regelfall ist; das Vertragsarztrecht bildet

die Ausnahme (vgl. z.B. BSG 18.11.2009 – B 1 KR 74/08 B, juris Rn 5

ff.; 12.08.2009 – B 3 KR 10/07 R, juris Rn 12). Nicht ausreichend

ist eine bloß mittelbare Betroffenheit von Vertragsärzten als

Systembeteiligte. Lässt sich keine eindeutige Zuordnung vornehmen,

ist das Schwergewicht des konkreten Rechtsstreits maßgebend. Zwar

ist vorliegend abweichend vom Fall des Urteils des BSG vom

02.11.2010 (B 1 KR 12/10 R, juris Rn 12) – insoweit weitergehend

mittelbar auch das Rechtsverhältnis der KÄV zu Vertragsärzten

betroffen, als die KÄV einen Behandlungstermin mit einem bestimmten

Vertragsarzt vermittelt (§ 75 Abs. 1a Satz 3 SGB V). Dennoch spricht

mehr für die Qualifizierung als Krankenversicherungssache, da

Schwergewicht des Rechtsstreits ein Individualanspruch des

Versicherten gegen die KÄV aus seinem Versicherungsverhältnis mit

der Krankenkasse ist. Eine Zugehörigkeit zum Vertragsarztrecht ist

ausgeschlossen, wenn ein Versicherter einen Anspruch auf eine

bestimmte Leistung gegenüber der Krankenkasse oder dem Gemeinsamen

Bundesausschuss (GBA) geltend macht (vgl. BSG 03.02.2010 – B 6 KA

31/09 R, juris Rn 16). Gleiches gilt, wenn ein Versicherter

Ansprüche gegen eine dem Vertragsarztrecht zugehörige Institution

verfolgt (vgl. BSG 02.11.2010 a.a.O.). Ausgehend davon handelt es

sich vorliegend um eine Angelegenheit der Krankenversicherung.

Randnummer 9

Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen

Erfolg. Das SG hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung

nach § 86b Abs. 2 SGG zu Recht abgelehnt. Denn es fehlt sowohl an

dem hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch als auch an einem

Anordnungsgrund, wie die Antragsgegnerin zu Recht dargetan hat.

Randnummer 10

Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegen die

Antragsgegnerin ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Aufgrund des

Wohnorts des Antragstellers in B in Rheinland-Pfalz ist

grundsätzlich die KÄV Rheinland-Pfalz die zuständige Kassenärztliche

Vereinigung für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung

im Sinne des § 75 SGB V. Der Sicherstellungsauftrag umfasst gemäß § 75 Abs. 1a SGB V auch die angemessene und zeitnahe

Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung. Hierzu hat der

Gesetzgeber die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, für

ihre Zuständigkeitsbereiche sogenannte Terminservicestellen

einzurichten, deren rechtliche Grundlage in Anlage 28 zum

Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) präzisiert wird. Vorliegend ist

die Zuständigkeit der Antragsgegnerin zur Sicherstellung der

vertragsärztlichen Versorgung nicht gegeben, da diese auf das

Bundesland Hessen begrenzt ist. Anhaltspunkte für eine fehlende oder

unzureichende vertragsärztliche Versorgung durch die zuständige KÄV

Rheinland-Pfalz liegen nicht vor. Selbst wenn im Übrigen eine

Terminvermittlung in Rheinland-Pfalz in zumutbarer Wohnortnähe (§ 6

der Anlage 28 zum BMV-Ä) durch die KÄV Rheinland-Pfalz nicht möglich

wäre, begründete dies keinen Anspruch des Antragstellers gegen die

Antragsgegnerin auf deren Tätigwerden, sondern allenfalls eine

Verpflichtung der zuständigen KÄV Rheinland-Pfalz zur

länderübergreifenden Therapeutensuche ggf. auch in Hessen.

Randnummer 11

Auch ein Anordnungsgrund ist vorliegend aus den Gründen

der angefochtenen Entscheidung des SG nicht gegeben; auf diese nimmt

der Senat Bezug.

Randnummer 12

Ungeachtet der Frage, ob die zuständige KÄV

Rheinland-Pfalz nach § 75 Abs. 2 SGG im vorliegenden Verfahren

verpflichtet werden könnte, im Sinne des Antragstellers tätig zu

werden, war eine Beiladung jedenfalls deshalb nicht geboten, weil

schon die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch

des Antragstellers nach § 75 Abs. 1a SGB V ersichtlich nicht

vorliegen. Denn der Antragsteller hat nach seinen eigenen Angaben

aufgrund der ihm am 23.01.2017 ausgestellten Überweisung zur

Mit-/Weiterbehandlung bereits einige Vorstellungen und Probetermine

bei Psychotherapeuten wahrgenommen. Ein weitergehender Anspruch auf

Tätigwerden der Terminservicestelle der zuständigen KÄV kommt damit

nicht in Betracht. Deren Aufgabe ist es, gesetzlich Versicherte

innerhalb einer Woche einen Termin bei einem zugelassenen

Vertragsarzt des gesuchten fachärztlichen Gebiets, einem

Medizinischen Versorgungszentrum oder einem ermächtigten Arzt bzw.

einer ermächtigten Einrichtung zu vermitteln (§ 75 Abs. 1a Satz 3

SGB V), was seit Inkrafttreten der Änderungen der

Psychotherapie-Richtlinie des GBA nach § 92 Abs. 6a Satz 3 SGB V

gemäß § 75 Abs. 1a Sätze 12, 13 SGB V (01.04.2017) auch für den

Termin für ein Erstgespräch in einer Psychotherapeutischen

Sprechstunde oder für eine Akutbehandlung gilt. Da der Antragsteller

bereits mehrere solche Termine nach eigenen Angaben wahrgenommen

hat, kommt ein weitergehender Anspruch auf fristgerechte und

zeitnahe Vermittlung nicht in Betracht. Über die Terminservicestelle

erfolgt keine Vermittlung eines Wunschtermins (§ 5 Satz 1 Anlage 28

zum BMV-Ä). Auch der Grundsatz der freien Arztwahl nach § 76 SGB V

begründet im Rahmen der Verpflichtung der KÄV zur angemessenen und

zeitnahen Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung keinen

Anspruch des Versicherten auf Vermittlung eines Behandlungstermins

bei einem ganz bestimmten Wunschtherapeuten.

Randnummer 13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 14

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum

Bundessozialgericht nicht gegeben, § 177 SGG.

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