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Rechtsprechung · LSG Mecklenburg-Vorpommern

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2020 – L 6 KR 102/17

Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Beschwerdegegenstandswert - Klageart nicht maßgeblich für die Anwendbarkeit der Wertgrenze
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGMV:2020:0622.6KR102.17.00
Normenkette
§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, § 63 SGB X

Leitsatz

Für die Anwendbarkeit der Wertgrenze des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG kommt es auf die Klageart nicht an. Erst recht kann es daher nicht darauf ankommen, ob eine Geldleistung unmittelbar an den Beteiligten (Zahlungsanspruch) oder an einen Dritten auf eine gegen den Beteiligten gerichtete Forderung (Freistellungsanspruch) geltend gemacht wird. (Rn.23)

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin weitere Kosten für Vorverfahren zu erstatten sind, nachdem die Beklagte drei Bescheide über die Höhe des Ausgleichs von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) im Sinne der Klägerin abgeändert hat

Randnummer 2

Mit drei einzelnen Bescheiden, jeweils vom 01. Juni 2011, bewilligte die Beklagte auf Antrag der Klägerin die Erstattung der Entgeltfortzahlung für eine Arbeitnehmerin der Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 AAG. Die drei Bescheide betrafen jeweils unterschiedliche Zeiträume im Jahr 2011.

Randnummer 3

Am 04. Juli 2011 erhob die Klägerin Widerspruch jedenfalls gegen den Bescheid vom 01. Juni 2011 für den Zeitraum vom 01. bis zum 15. Februar 2011. Die Beklagte half diesem Widerspruch mit Bescheid vom 13. März 2012 ab. Mit zwei weiteren Bescheiden vom selben Tage änderte sie auch die zwei weiteren am 01. Juni 2011 ergangenen Bescheide zu Gunsten der Klägerin, wobei sie ausführte diese Änderungen von Amts wegen vorgenommen zu haben.

Randnummer 4

Am 12. Dezember 2014 beantragte die Klägerin die Festsetzung der Kosten für das erfolgreiche Vorverfahren gegen den Bescheid vom 01. Juni 2011 (für den Zeitraum vom 01. bis zum 15. Februar 2011) in Höhe von insgesamt 309,40 €. Mit zwei weiteren Anträgen vom selben Tage beantragte sie zudem gleiche Kosten auch hinsichtlich der beiden weiteren beschiedenen Zeiträume.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 09. Januar 2015 stellte die Beklagte die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für das Vorverfahren fest und verfügte den Anspruch auf Kostenerstattung dem Grunde nach. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 hörte sie die Klägerin dazu an, dass sie darüber hinaus keine Kosten erstatten werde. Die Klägerin habe nur einmal Widerspruch eingelegt. Darüber hinaus habe es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG gehandelt.

Randnummer 6

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 25. Februar 2015, mit korrigierter Adresse wiederholt unter dem 5. März 2015, setzte die Beklagte die der Klägerin entstandenen Kosten für drei Widersprüche aus in Höhe von 309,40 € fest. Diese Kosten seien zu erstatten. Darüber hinausgehende Kosten könnten nicht berücksichtigt werden. In der Betreffzeile des Bescheides werden drei Aktenzeichen der Klägerin angegeben, die offenbar mit den Aktenzeichen von drei einzelnen Widerspruchschreiben der Klägerin korrespondieren, von denen jedoch nur eines (betreffend den Zeitraum vom 01. bis zum 15. Februar 2011) aktenkundig ist.

Randnummer 7

Gegen diesen Bescheid, der ihr erst am 16. Februar 2016 zugegangen sei, erhob die Klägerin am 16. März 2016 Widerspruch, den sie nicht weiter inhaltlich begründete. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2016 zurück.

Randnummer 8

Hiergegen hat die Klägerin am 20. Juni 2016 bei dem Sozialgericht Neubrandenburg mit der Begründung Klage erhoben, die Beklagte habe über drei verschiedene Erstattungszeiträume drei Bescheide erlassen, wogegen sie jeweils Widerspruch erhoben habe. Die Bescheide bezögen sich nur teilweise auf dieselbe Angelegenheit, so dass jedenfalls eine höhere als die festgesetzte Gebühr angemessen sei.

Randnummer 9

Die Klägerin hat (nach Auslegung durch das Sozialgericht) beantragt,

Randnummer 10

die Beklagte zu verurteilen, ihr Kosten für das Vorfahren in Höhe von 3 x 309,40 € zu zahlen.

Randnummer 11

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Sie hat darauf verwiesen, dass gegen die drei ergangenen Bescheide nur in einem Fall Widerspruch erhoben worden sei. Diesem Widerspruch sei abgeholfen worden und die Kosten seien von der Beklagten übernommen worden. Die übrigen Zeiträume habe die Klägerin von Amts wegen korrigiert.

Randnummer 14

Das Sozialgericht hat die Klage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 02. August 2017 abgewiesen und zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Randnummer 15

Gegen den der Klägerin am 08. August 2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre Berufung vom 07. September 2017, die sie erstmals im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend begründet hat, dass von drei einzelnen Vorverfahren auszugehen sei, da die Beklagte nachweislich drei einzelne Widerspruchschreiben erhalten habe, deren Aktenzeichen sie auch in den streitigen Kostenfestsetzungsbescheid übernommen habe. Die Berufung sei zulässig, da eine Mindestbeschwer vorliegend nicht erforderlich sei. Auch in Fällen, in welchen ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig sei, sei der Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren als Freistellungsanspruch und nicht als Zahlungsanspruch anzusehen. Auf Freistellungsansprüche sei die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) jedoch nicht anwendbar.

Randnummer 16

Die Klägerin beantragt:

Randnummer 17

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 02. August 2017 wird aufgehoben.

Randnummer 18

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 25. Februar 2015 (korrigiert auf den 05. März 2015) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2016 verurteilt, die Klägerin von weiteren Kosten in Höhe von 618,80 € freizustellen.

Randnummer 19

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Gründe

Randnummer 20

Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen.

Randnummer 21

Das Sozialgericht hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung stellt keine Berufungszulassung dar, (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 04. Juli 2018 – B 3 KR 14/17 R –, Rn. 15, m. w. N.). Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung jedoch der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt.

Randnummer 22

Vorliegend betrifft die Klage eine Geldleistung (Höhe der Kostenerstattung im Vorverfahren), die mit 618,80 Euro 750 Euro nicht übersteigt. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin vorliegend zutreffend meint, im Rahmen der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage neben dem Anfechtungsantrag anstelle eines Zahlungsantrags einen Freistellungsantrag stellen zu können oder zu müssen. Diese sich nicht ohne weiteres erschließende Antragsformulierung (wer soll wen wovon freistellen? Ist die Klägerin sowohl Gläubigerin als auch Schuldnerin eines gegen sich selbst gerichteten Vergütungsanspruchs?) ist für die Anwendbarkeit von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Belang.

Randnummer 23

Nach allgemeiner Auffassung kommt es für die Anwendbarkeit der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf die Klageart nicht an (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 8, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Erst recht kann es daher nicht darauf ankommen, ob eine Geldleistung unmittelbar an den Beteiligten (Zahlungsanspruch) oder an einen Dritten auf eine gegen den Beteiligten gerichtete Forderung (Freistellungsanspruch) geltend gemacht wird, vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. März 2005 – B 3 KR 35/04 R – Rn. 15.

Randnummer 24

Eine Sachprüfung ist dem Senat somit verwehrt.

Randnummer 25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, vgl. BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 – B 1 KR 5/05 B.

Randnummer 26

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 AAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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