Rechtsprechung · LSG Hessen
LSG Hessen, Urteil vom 22.11.1973 – L 8 Kr 1135/69
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGHE:1973:1122.L8KR1135.69.0A
- Normenkette
- § 168 Abs. 2 Buchst. b RVO, § 168 Abs. 2 Buchst. a RVO, § 168 Abs. 3 RVO
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 25. April 1969 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. September 1967, 9. Februar 1968 und 7. Juli 1967 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Juli 1968 dahingehend abgeändert, daß die Gesamtsozialversicherungsbeiträge unter Außerachtlassung der ersten 75 Tage der ersten Beschäftigung jeder Beigeladenen zu 3. bis 25. bei dem Kläger zu berechnen sind.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 25. in der Krankenversicherung, Arbeiterrentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Die Beigeladenen zu 3. bis 25. waren im Bereich der Forstämter H.-West, F. und H. in den Jahren 1965–1967 während folgender Zeiträume zu folgenden Arbeitsentgelt beim Kläger beschäftigt:
Zeitraum
Verdienst
v.d.G. 31.03.1965
21,30
08.–30.04.1965
333,90
01.–21.05.1965
181,79
01.–18.06.1965
279,40
15.–31.07.1965
253,25
01.–26.08.1965
355,36
20.–29.09.1965
157,83
01.–30.11.1965
439,43
01.– 22.12.1965
397,11
22.–28.02.1966
119,05
01.–31.03.1966
507,80
05.–21.04.1966
261,91
09.–31.05.1966
312,50
27.–30.06.1966
95,24
14.–27.07.1966
156,39
03.–31.08.1966
384,36
01.–31.10.1966
284,90
01.–27.11.1966
467,26
K. 31.03.1965
23,80
05.–30.04.1965
447,80
01.–21.05.1965
202,73
01.–18.06.1965
311,90
15.–31.07.1965
283,25
01.–26.08.1965
398,17
20.–27.09.1965
175,96
01.–30.11.1965
532,45
01.–23.12.1965
432,96
22.–28.02.1966
135,30
01.–31.03.1966
552,24
05.–21.04.1966
297,66
09.–31.05.1966
355,15
27.–30.06.1966
108,24
14.–27.07.1966
233,26
01.–31.08.1966
436,36
01.–31.10.1966
284,90
01.–30.11.1966
489,05
B. 01.–30.11.1965
388,07
01.–04.12.1965
71,96
21.–31.03.1965
131,07
01.–26.04.1966
347,40
08.–31.05.1966
287,84
Juni 1966
274,35
Juli 1966
400,92
01.–24.08.1966
239,01
01.–13.09.1966
195,32
S. 01.–31.05.1965
469,90
20.–30.07.1965
122,20
02.–18.08.1965
244,40
06.–10.09.1965
94,–
02.–30.11.1965
426,72
01.–03.12.1965
112,40
18.–28.03.1966
132,43
01.–29.04.1966
421,12
02.–31.05.1966
382,15
01.–06.06.1966
90,–
01.–23.07.1966
428,21
15.–24.08.1966
301,89
F. 29.–31.05.1965
56,40
01.–30.04.1965
619,90
01.–31.05.1965
368,75
26.–30.07.1965
94,–
02.–18.08.1965
239,70
06.–10.09.1965
94,–
04.–30.11.1965
421,80
01.–05.12.1965
109,01
18.–28.03.1966
131,25
01.–29.04.1966
450,32
02.–31.05.1966
380,95
01.–06.06.1966
90,–
01.–30.07.1966
417,53
15.–24.08.1966
303,10
W. 29.–31.03.1965
56,40
01.–30.04.1965
619,90
01.–31.05.1965
387,–
20.–30.07.1965
103,50
02.–18.08.1965
239,70
06.–10.09.1965
94,–
03.–30.11.1965
317,52
01.–03.12.1965
113,15
21.–28.03.1966
107,87
01.–29.04.1966
426,14
02.–31.05.1966
349,82
01.–06.06.1966
90,–
01.–30.07.1966
428,29
15.–24.08.1966
304,65
L. 27.–30.04.1965
70,50
01.–31.05.1965
364,25
01.–30.06.1965
383,05
01.–16.07.1965
197,40
01.–31.03.1966
370,08
01.–29.04.1966
387,50
03.–31.05.1966
372,58
01.–21.06.1966
269,66
D. 01.–31.12.1965
488,14
02.–30.03.1966
228,73
23.–24.06.1966
30,84
01.–29.07.1966
377,79
01.–26.08.1966
323,82
R. 13.–29.07.1965
291,39
02.– 30.08.1965
497,60
06.–30.11.1965
468,62
02.–16.12.1965
429,71
05.–29.04.1966
334,10
02.–20.05.1966
341,81
11.–30.07.1966
433,10
01.–23.08.1966
401,85
01.–30.11.1966
609,46
01.–06.12.1966
268,54
28.–31.03.1967
242,84
03.–28.04.1967
444,59
01–17.05.1967
394,36
K. 01.–30.04.1965
527,20
01.–31.05.1965
504,60
18.–30.06.1965
458,90
01.–30.07.1965
506,55
02.–30.08.1965
359,50
01.–13.09.1965
208,26
03.–30.11.1965
568,59
01.–17.12.1965
287,04
22.–31.03.1966
337,52
01.–29.04.1966
538,83
02.–31.05.1966
552,93
06.–30.06.1966
515,03
01.–30.07.1966
571,66
01.–31.08.1966
593,67
05.–26.09.1966
465,52
01.–30.11.1966
590,16
01.–20.12.1966
165,57
28.–31.03.1967
120,96
03.–28.04.1967
416,60
F. 01.–30.04.1965
150,40
01.–31.05.1965
443,30
04.–30.06.1965
126,40
01.–30.07.1965
408,09
01.–30.08.1965
253,80
01.–13.09.1965
164,50
03.–30.11.1965
435,09
01.–17.12.1965
214,21
08.–31.03.1966
254,42
01.–29.04.1966
422,50
02.–20.05.1966
271,31
06.–30.06.1966
389,03
01.–30.07.1966
441,66
01.–31.08.1966
388,41
05.–22.09.1966
303,62
01.–30.11.1966
460,16
01.–20.12.1966
123,14
28.–30.03.1967
65,47
03.–28.04.1967
369,56
01.–17.05.1967
299,82
E. 05.–29.07.1965
400,–
02.–30.08.1965
278,15
01.–10.09.1965
165,08
04.–25.11.1965
430,46
06.–16.12.1965
211,89
06.–11.03.1966
98,04
04.–29.04.1966
458,46
02.–31.05.1966
508,49
06.–30.06.1966
450,38
01.–30.07.1966
498,95
01.–30.08.1966
498,20
05.–23.09.1966
374,55
H. 04.–29.04.1966
533,11
02.–31.05.1966
577,18
06.–30.06.1966
514,14
01.–29.07.1966
541,20
01.–31.06.1966
602,88
05.–30.09.1966
541,20
03.–31.10.1966
571,12
01.–30.11.1966
577,18
01.–20.12.1966
404,18
03.–26.05.1967
487,08
B. 25.–29.10.1965
119,–
01.–30.11.1965
619,42
01.–03.12.1965
71,01
04.–29.04.1966
533,11
02.–31.05.1966
577,18
06.–30.06.1966
514,14
01.–29.07.1966
541,20
01.–31.08.1966
602,88
05.–23.09.1966
541,20
03.–31.10.1966
571,12
01.–30.11.1966
615,30
01.–20.12.1966
445,16
02.–31.05.1967
582,32
S. 25.–29.04.1966
125,04
02.–31.05.1966
577,18
06.–30.06.1966
514,14
01.–29.07.1966
541,20
01.–31.08.1966
602,88
05.–30.09.1966
541,20
03.–31.10.1966
574,24
01.–30.11.1966
577,18
01.–14.12.1966
309,48
T.: 03.–30.04.1965
364,90
Mai 1965
314,10
Juni 1965
129,25
Juli 1965
460,60
August 1965
353,65
September 1965
252,60
Oktober 1965
578,65
November 1965
232,50
Dezember 1965
375,36
G. April 1965
485,40
Mai 1965
355,35
Juni 1965
154,43
Juli 1965
250,28
August 1965
289,56
September 1965
284,39
Oktober 1965
440,60
November 1965
277,73
Dezember 1965
412,04
H. März 1966
458,20
April 1966
330,52
Juli 1966
373,51
August 1966
468,86
September 1966
226,16
Oktober 1966
264,71
November 1966
454,32
Dezember 1966
273,06
W. April 1965
486,05
Mai 1965
396,60
Juni 1965
175,53
Juli 1965
560,60
August 1965
321,30
September 1965
166,60
Oktober 1965
395,13
November 1965
340,78
Dezember 1965
419,63
R. April 1965
426,–
Mai 1965
295,30
Juni 1965
129,25
Juli 1965
282,–
August 1965
75,20
Oktober 1965
331,85
November 1965
232,–
Dezember 1965
125,43
S. April 1965
398,65
Mai 1965
388,98
Juni 1965
229,80
Juli 1965
202,15
August 1965
199,75
September 1965
94,–
Oktober 1965
394,40
November 1965
476,96
Dezember 1965
158,41
18.–31.03.1966
118,22
April 1966
403,49
Mai 1966
318,68
Aufgrund einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte durch Bescheid vom 13. September 1967, geändert durch Bescheid vom 9. Februar 1968 vom Forstamt H.-West Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.590,12 DM nach mit der Begründung, die Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen seien keine gelegentlichen Aushilfen, sondern berufsmäßige Lohnarbeiten gewesen, so daß Versicherungspflicht bestehe. Die Berufsmäßigkeit ergebe sich nach den hier geltenden Richtlinien aus der übermäßig starken Häufung gelegentlicher Aushilfen. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1968.
Durch Bescheid vom 7. Juli 1967 forderte die Beklagte vom Hessischen Forstamt F. Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14.568,08 DM nach, mit der Begründung, die betroffenen Beigeladenen hätten wegen der starken Häufung ihrer Aushilfstätigkeiten eine versicherungspflichtige berufsmäßige Lohnarbeit verrichtet. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1968).
Durch Bescheid vom 7. Juli 1967 forderte die Beklagte vom Hessischen Forstamt H. Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Höhe von 4.494,30 DM nach mit der Begründung, die hiervon betroffenen Beigeladenen hätten wegen der starken Häufung ihrer Aushilfstätigkeiten berufsmäßige Lohnarbeiten verrichtet, die der Versicherungspflicht unterlägen. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1968).
Im Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen die Annahme der berufsmäßigen Lohnarbeiten. Er vertrat die Auffassung, die Richtlinien des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger vom 23. November 1966 gelten nicht für den vorliegenden Fall. Maßgebend seien hier die Richtlinien vom 31. Oktober 1962, wonach von einer Berufsmäßigkeit bei übermäßig starker Häufung von Nebenbeschäftigungen nur gesprochen werden könne, wenn der Arbeitslohn nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sei. Diese Voraussetzungen seine im Falle der Beigeladenen nicht erfüllt. Insbesondere seine die Beigeladenen nach ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die Einnahmen aus dieser Tätigkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen gewesen. Ebensowenig habe ein soziales Schutzbedürfnis bestanden.
Die Beklagte trug demgegenüber vor, die Berufsmäßigkeit der Beschäftigungen ergebe sich daraus, daß die Beigeladenen ihren Lebensunterhalt nicht unerheblich vom Arbeitslohn bestritten hätten. Die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse seien auch übermäßig stark gehäuft aufgetreten. Im übrigen hätten die neuen Richtlinien vom 23. November 1966 die alten Richtlinien von 1962 nicht geändert, sondern nur präzisiert.
Demgegenüber wandte der Kläger noch ein, die Aufeinanderfolge der Aushilfsbeschäftigungen sei von vornherein nicht vertraglich vereinbart worden.
Durch Urteil vom 25. April 1969 hat das Sozialgericht Fulda die Klage abgewiesen mit der Begründung, nach Dauer und Entgelt habe in allen Fällen Berufsmäßigkeit vorgelegen, so daß Versicherungspflicht bestehe. Die zeitliche Grenze von 75 Tagen sei in jedem Falle überschritten worden, das Arbeitseinkommen habe auch stets über einem Achtel der Beitragsbemessungsgrenze (§ 168 Abs. 2 b RVO) gelegen.
Gegen dieses am 16. Oktober 1969 zugestellte Urteil richte sich die am 13. November 1969 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der dieser sich weiter gegen die Heranziehung zur Beitragsleistung für die Beigeladenen wendet. Er hält an seiner Auffassung fest, daß die Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 3. bis 25. als Nebenbeschäftigungen versicherungsfrei seien. Die Tätigkeit der Beigeladenen sei nicht der Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Existenz gewesen. Die Arbeitseinsätze seien jeweils nur kurzfristig erfolgt, wobei im Jahr der maßgebende Zeitraum von 182 Tagen nie überschritten worden sei. Überschreitung der 75-Tagefrist habe nie von vornherein festgestanden. Die zeitlich aufeinanderfolgenden Aushilfsbeschäftigungen könnten nicht als Dauerarbeitsverhältnisse bezeichnet werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 25. April 1969, sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. September 1967, 9. Februar 1968, 7. Juli 1967 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Juli 1968 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt weiter vor, es habe sich zwar nicht um Dauerarbeitsverhältnisse gehandelt, jedoch sei davon auszugehen, daß die jeweilige Weiterbeschäftigung der Beigeladenen zu 3. bis 25. stillschweigend vereinbart gewesen sei oder sich zumindest aus der Natur der Sache ergeben habe. Da die Überschreitung der 75-Tagefrist von vornherein vorhersehbar gewesen sei, bestehe Versicherungspflicht vom Anfang des ersten Beschäftigungsverhältnisses an. Überdies sei in jedem Fall die 182-Tagefrist überschritten, so daß eine berufsmäßige Lohnarbeit vorgelegen habe. Das Indiz der zeitlichen Inanspruchnahme (20 Wochenstunden) sei demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Die einzelnen Beschäftigungen seien schon deswegen zusammenzurechnen, weil sie jeweils bei denselben Arbeitgebern erfolgt seien.
Die beigeladene LVA Hessen sowie die beigeladene Bundesanstalt für Arbeit schließen sich dem Antrag und dem Vorbringen der Beklagten an. Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. November 1973 waren die Beigeladenen zu 3. bis 25. trotz ordnungsmäßiger Ladung weder erschienen noch vertreten.
Gründe
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 3. bis 25. entscheiden, da die Ladung einen entsprechender Hinweis enthielt (§ 110 SGG).
In der Sache selbst verweist sich jedoch die Berufung insoweit als unbegründet, als nach Ablauf von 75 Tagen nach Beginn des jeweils ersten Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 3. bis 25. innerhalb eines Jahres Versicherungspflicht gemäß §§ 165 Abs. 1 Nr. 1, 168 Abs. 2 b, 1227 Abs. 1 Nr. 1, 1228 Abs. 2 a RVO, § 56 AVAVG bestanden hat bzw. noch besteht.
Die Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 3. bis 25. kann im vorliegenden Falle nur durch eine Nebenbeschäftigung i.S. des § 168 Abs. 2 bzw. des § 1228 Abs. 2 RVO begründet werden. Hierbei ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beteiligten davon auszugehen, daß es sich nicht um Dauerarbeitsverhältnisse handelte, so daß die Beigeladenen nicht laufend i.S. des § 168 Abs. 2 b RVO beschäftigt waren. Sie waren auch nicht in regelmäßiger Wiederkehr i.S. der genannten Vorschrift beschäftigt, weil weder ein Kettenarbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne (vgl. BSG vom 23. November 1971 – 3 RK 92/68 –) vorlag noch die Wiederkehr der Beschäftigung von vornherein zeitlich genau feststand (vgl. BSG vom 23. Juni 1971 – 3 RK 24/71 –, wonach es für die Annahme einer regelmäßigen Wiederkehr der Beschäftigungen nicht ausreicht, wenn diese unvorsehbar in wechselnder Häufigkeit und zu verschiedenen Wochentagen erfolgen). Im vorliegenden Falle war die zeitliche Aufeinanderfolge der Beschäftigungsverhältnisse von vornherein viel zu unbestimmt und auch zu unbestimmbar, um die Voraussetzung einer regelmäßigen Wiederkehr erfüllen zu können. Es kann allenfalls von einer Wiederkehr schlechthin gesprochen werden. Handelt es sich aber nicht um eine Dauerbeschäftigung oder um eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung, so ist die Frage, ob eine zeitliche Inanspruchnahme von wenigstens 20 Wochenstunden gegeben war oder nicht, von untergeordneter Bedeutung (BSG vom 23. Juni 1971 – 3 RK 24/71). Da überdies das Arbeitseinkommen der Beigeladenen zu 3. bis 25. stets die Einkommensgrenze von einem Achtel der für die Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze überstieg, kommt nach allem eine Nebenbeschäftigung i.S. des § 168 Abs. 2 RVO in keinem Falle in Betracht.
Dagegen handelt es sich im Vorliegenden um Nebenbeschäftigungen i.S. des § 168 Abs. 2 a RVO. Auch hierbei ist die zeitliche Inanspruchnahme von 20 Wochenstunden von untergeordneter Bedeutung (BSG a.a.O.). Entscheiden ist vielmehr, ob das Beschäftigungsverhältnis durch Vertrag nach der Natur der Sache von vornherein auf höchstens 3 Monate oder 75 Arbeitstage beschränkt wird. Trotz einer zeitlichen Beschränkung des Beschäftigungsverhältnisses kann Berufsmäßigkeit und damit Versicherungspflicht vorliegen, wenn es sich bei der Tätigkeit wesensgemäß um eine unständige Beschäftigung (vgl. BSG vom 23. Juni 1971 – 3 RK 24/71) handelt. In dieser Entscheidung ist von typischen Berufen unständig Beschäftigter wie z.B. Hafen- und Transportarbeiter, Aufwartefrauen und Näherinnen die Rede. Bei den unständig Beschäftigten in diesem Sinne ist in aller Regel vorauszusehen, daß sie zwar in wechseln den Zeiträumen und vielfach auch bei verschiedenen Arbeitgebern, insgesamt jedoch nahezu ständig in irgendeinem Beschäftigungsverhältnis stehen, um ihren Lebensunterhalt verdienen zu können.
Die vorherige Absehbarkeit der zeitlich unbegrenzten Dauer mehrerer aufeinanderfolgender Beschäftigungsverhältnisse, wie dies bei unständig Beschäftigten in aller Regel möglich sein wird, ist auch das entscheidende Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob im Rahmen des § 168 Abs. 2 a RVO Versicherungspflicht von Anfang an, oder nach § 168 Abs. 3 RVO erst nach 75 Tagen besteht. Für zeitlich begrenzte Beschäftigungsverhältnisse gilt der Grundsatz, daß die Versicherungspflicht jeweils bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vorschauend beurteilt werden muß (BSG vom 29. April 1971 – 3 RK 84/70 –). Schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus müssen Versicherte wie ihre Arbeitgeber von vornherein wissen, ob Versicherungsschutz besteht und welche Mittel hierfür aufzuwenden sind. Demgegenüber muß die nachträgliche Feststellung der Versicherungspflicht, die vorausschauend nicht zu erkennen war, zu einer großen Rechtsunsicherheit führen, weil dadurch Versicherte und Arbeitgeber rückwirkend in nicht vorhersehbarer Weise finanziell belastet werden. Auch dies ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Entscheidend ist somit allein die vorausschauende (prospektive) und nicht die rückschauende (retrospektive) Beurteilung der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses.
In den Fällen der Beigeladenen zu 3. bis 25. muß die vorausschauende Beurteilung der Versicherungspflicht zur Annahme einer Nebenbeschäftigung nach § 168 Abs. 2 a RVO führen. Einmal handelte es sich nicht um Beschäftigungen, die ihrer Natur nach regelmäßig unständig ausgeübt werden. Sie sind mit denen eines Hafenarbeiters oder Transportarbeiters nicht zu vergleichen. Auch deutet nichts daraufhin, daß der Kläger bei Begründung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses davon ausgehen muß, daß die Beigeladenen zu 3. bis 25. eine ständige Berufstätigkeit ausüben wollten und nur wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses einen zeitlich begrenzten Arbeitsvertrag abschlossen. Andernfalls hätte es nahegelegen, daß sich die Beigeladenen um ein Dauerarbeitsverhältnis bemühten und zumindest teilweise in diesen Bemühungen Erfolg gehabt hätten. Zum anderen waren sämtliche Beschäftigungsverhältnisse von vornherein durch Vertrag auf weniger als 75 Tage beschränkt. Die wiederholte Begründung gleichartiger Beschäftigungsverhältnisse war möglicherweise von vornherein in Betracht gezogen, jedoch nicht so hinreichend fixiert, daß diese Beschäftigungen den Charakter von Nebenbeschäftigungen i.S. des § 168 Abs. 2 a RVO verloren hätten. Sofern es sich nicht für einen Arbeitgeber erkennbar um unständige Beschäftigungsverhältnisse i.S. des Urteils des BSG vom 23. Juni 1971 (3 RK 24/71) handelt, besteht bei einem zeitlich auf weniger als 75 Tagen begrenzten Beschäftigungsverhältnis unter dem Gesichtspunkt der Voraussehbarkeit die Versicherungspflicht nur dann, wenn die wiederholte Begründung von Beschäftigungsverhältnissen von vornherein konkretisiert und damit bestimmbar wird. Andernfalls müßte Versicherungspflicht schon dann eintreten, wenn eine wiederholte Beschäftigung am Anfang nur vage in Betracht gezogen wird. Jeder Arbeitgeber, der eine Aushilfskraft zunächst für nur 75 Tage versicherungsfrei beschäftigt, müßte nachträglich mit einer Heranziehung zur Beitragsleistung rechnen, wenn er im weiteren Verlaufe eines Jahres, ohne daß er die Absicht dazu schon früher gehabt hätte, dieselbe Aushilfskraft erneut beschäftigt, weil in diesem Falle rückschauend betrachtet, tatsächlich die 75-Tagegrenze bei demselben Arbeitgeber überschritten wäre. Zur vorausschauenden Betrachtung gehört deshalb, daß die Wiederholung des Beschäftigungsverhältnisses von Anfang an konkret eingeplant ist.
Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestehen im vorliegenden Falle zu wenige Anhaltspunkte. Sicher rechneten sowohl der Kläger als auch die Beigeladenen zu 3. bis 25. statt mit der wiederholten Begründung von Beschäftigungsverhältnissen. Indessen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß und in welcher Weise diese weiteren Beschäftigungsverhältnisse von Anfang an konkretisiert oder fixiert wurden, Arbeitsanfall und Arbeitsbereitschaft sind nicht genügend konkret fixiert, wenn sie nicht von Anfang an bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. Die abgelaufen Zeit macht auch Ermittlungen in dieser Richtung praktisch unmöglich, zumal die Beigeladenen zu 3. bis 25. auf Befragen nur vage Angaben machten. Hierdurch sind die für eine fehlende vorausgehende Fixierung der Wiederholung der Beschäftigungsverhältnisse bestehenden Umstände weder zu erschüttern noch zu widerlegen. Aus diesem Grunde geht der Senat davon aus, daß die Fixierung im oben angeführten Sinne tatsächlich nicht stattfanden hat.
Unter diesen Umständen lag jeweils eine Nebenbeschäftigung i.S. des § 168 Abs. 2 a RVO vor, die nach Ablauf der 75-Tagefrist die Versicherungspflicht auslöste (§ 168 Abs. 3 RVO), nachdem vom da an die Beschäftigung wegen ihrer zeitlichen Ausdehnung und der Höhe des Arbeitseinkommens berufsmäßig wurde. Hierbei ist vom untergeordneter Bedeutung, wie dieses Beschäftigungsverhältnis nach den Richtlinien des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zu beurteilen ist; denn diese Richtlinien sind nicht geeignet, neues Recht zu schaffen, sie können vielmehr nur bestehendes Recht auslegen. Das Gericht ist nicht an sie gebunden. Im übrigen hat der Kläger auch nicht vorgetragen, daß ihm aufgrund dieser Richtlinien von der Beklagten irgendeine Zusage hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 25. gemacht wurde, die nunmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einzuhalten wäre. Ferner ist nicht zu erkennen, daß die ihrer Höhe nach unstreitigen Beiträge verjährt sind.
Da schließlich ein Verstoß gegen Art. 3 GG sowie gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht ersichtlich ist, war der Berufung des Klägers nur insoweit stattzugeben, als Beiträge für Zeiten vor dem 75. Arbeitstag von Beginn des ersten zeitlich begrenzten Beschäftigungsverhältnisses jeder der Beigeladenen zu 3. bis 25. innerhalb eines Jahres nicht zu leisten sind. Im übrigen mußte die Berufung jedoch zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 I und IV SGG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 168 RVO, § 1228 RVO
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