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Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Hessen

LSG Hessen, Urteil vom 22.11.1973 – L 8 Kr 1135/69

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHE:1973:1122.L8KR1135.69.0A
Normenkette
§ 168 Abs. 2 Buchst. b RVO, § 168 Abs. 2 Buchst. a RVO, § 168 Abs. 3 RVO

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 25. April 1969 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. September 1967, 9. Februar 1968 und 7. Juli 1967 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Juli 1968 dahingehend abgeändert, daß die Gesamtsozialversicherungsbeiträge unter Außerachtlassung der ersten 75 Tage der ersten Beschäftigung jeder Beigeladenen zu 3. bis 25. bei dem Kläger zu berechnen sind.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 25. in der Krankenversicherung, Arbeiterrentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Randnummer 2

Die Beigeladenen zu 3. bis 25. waren im Bereich der Forstämter H.-West, F. und H. in den Jahren 1965–1967 während folgender Zeiträume zu folgenden Arbeitsentgelt beim Kläger beschäftigt:

Zeitraum

Verdienst

v.d.G. 31.03.1965

21,30

08.–30.04.1965

333,90

01.–21.05.1965

181,79

01.–18.06.1965

279,40

15.–31.07.1965

253,25

01.–26.08.1965

355,36

20.–29.09.1965

157,83

01.–30.11.1965

439,43

01.– 22.12.1965

397,11

22.–28.02.1966

119,05

01.–31.03.1966

507,80

05.–21.04.1966

261,91

09.–31.05.1966

312,50

27.–30.06.1966

95,24

14.–27.07.1966

156,39

03.–31.08.1966

384,36

01.–31.10.1966

284,90

01.–27.11.1966

467,26

K. 31.03.1965

23,80

05.–30.04.1965

447,80

01.–21.05.1965

202,73

01.–18.06.1965

311,90

15.–31.07.1965

283,25

01.–26.08.1965

398,17

20.–27.09.1965

175,96

01.–30.11.1965

532,45

01.–23.12.1965

432,96

22.–28.02.1966

135,30

01.–31.03.1966

552,24

05.–21.04.1966

297,66

09.–31.05.1966

355,15

27.–30.06.1966

108,24

14.–27.07.1966

233,26

01.–31.08.1966

436,36

01.–31.10.1966

284,90

01.–30.11.1966

489,05

B. 01.–30.11.1965

388,07

01.–04.12.1965

71,96

21.–31.03.1965

131,07

01.–26.04.1966

347,40

08.–31.05.1966

287,84

Juni 1966

274,35

Juli 1966

400,92

01.–24.08.1966

239,01

01.–13.09.1966

195,32

S. 01.–31.05.1965

469,90

20.–30.07.1965

122,20

02.–18.08.1965

244,40

06.–10.09.1965

94,–

02.–30.11.1965

426,72

01.–03.12.1965

112,40

18.–28.03.1966

132,43

01.–29.04.1966

421,12

02.–31.05.1966

382,15

01.–06.06.1966

90,–

01.–23.07.1966

428,21

15.–24.08.1966

301,89

F. 29.–31.05.1965

56,40

01.–30.04.1965

619,90

01.–31.05.1965

368,75

26.–30.07.1965

94,–

02.–18.08.1965

239,70

06.–10.09.1965

94,–

04.–30.11.1965

421,80

01.–05.12.1965

109,01

18.–28.03.1966

131,25

01.–29.04.1966

450,32

02.–31.05.1966

380,95

01.–06.06.1966

90,–

01.–30.07.1966

417,53

15.–24.08.1966

303,10

W. 29.–31.03.1965

56,40

01.–30.04.1965

619,90

01.–31.05.1965

387,–

20.–30.07.1965

103,50

02.–18.08.1965

239,70

06.–10.09.1965

94,–

03.–30.11.1965

317,52

01.–03.12.1965

113,15

21.–28.03.1966

107,87

01.–29.04.1966

426,14

02.–31.05.1966

349,82

01.–06.06.1966

90,–

01.–30.07.1966

428,29

15.–24.08.1966

304,65

L. 27.–30.04.1965

70,50

01.–31.05.1965

364,25

01.–30.06.1965

383,05

01.–16.07.1965

197,40

01.–31.03.1966

370,08

01.–29.04.1966

387,50

03.–31.05.1966

372,58

01.–21.06.1966

269,66

D. 01.–31.12.1965

488,14

02.–30.03.1966

228,73

23.–24.06.1966

30,84

01.–29.07.1966

377,79

01.–26.08.1966

323,82

R. 13.–29.07.1965

291,39

02.– 30.08.1965

497,60

06.–30.11.1965

468,62

02.–16.12.1965

429,71

05.–29.04.1966

334,10

02.–20.05.1966

341,81

11.–30.07.1966

433,10

01.–23.08.1966

401,85

01.–30.11.1966

609,46

01.–06.12.1966

268,54

28.–31.03.1967

242,84

03.–28.04.1967

444,59

01–17.05.1967

394,36

K. 01.–30.04.1965

527,20

01.–31.05.1965

504,60

18.–30.06.1965

458,90

01.–30.07.1965

506,55

02.–30.08.1965

359,50

01.–13.09.1965

208,26

03.–30.11.1965

568,59

01.–17.12.1965

287,04

22.–31.03.1966

337,52

01.–29.04.1966

538,83

02.–31.05.1966

552,93

06.–30.06.1966

515,03

01.–30.07.1966

571,66

01.–31.08.1966

593,67

05.–26.09.1966

465,52

01.–30.11.1966

590,16

01.–20.12.1966

165,57

28.–31.03.1967

120,96

03.–28.04.1967

416,60

F. 01.–30.04.1965

150,40

01.–31.05.1965

443,30

04.–30.06.1965

126,40

01.–30.07.1965

408,09

01.–30.08.1965

253,80

01.–13.09.1965

164,50

03.–30.11.1965

435,09

01.–17.12.1965

214,21

08.–31.03.1966

254,42

01.–29.04.1966

422,50

02.–20.05.1966

271,31

06.–30.06.1966

389,03

01.–30.07.1966

441,66

01.–31.08.1966

388,41

05.–22.09.1966

303,62

01.–30.11.1966

460,16

01.–20.12.1966

123,14

28.–30.03.1967

65,47

03.–28.04.1967

369,56

01.–17.05.1967

299,82

E. 05.–29.07.1965

400,–

02.–30.08.1965

278,15

01.–10.09.1965

165,08

04.–25.11.1965

430,46

06.–16.12.1965

211,89

06.–11.03.1966

98,04

04.–29.04.1966

458,46

02.–31.05.1966

508,49

06.–30.06.1966

450,38

01.–30.07.1966

498,95

01.–30.08.1966

498,20

05.–23.09.1966

374,55

H. 04.–29.04.1966

533,11

02.–31.05.1966

577,18

06.–30.06.1966

514,14

01.–29.07.1966

541,20

01.–31.06.1966

602,88

05.–30.09.1966

541,20

03.–31.10.1966

571,12

01.–30.11.1966

577,18

01.–20.12.1966

404,18

03.–26.05.1967

487,08

B. 25.–29.10.1965

119,–

01.–30.11.1965

619,42

01.–03.12.1965

71,01

04.–29.04.1966

533,11

02.–31.05.1966

577,18

06.–30.06.1966

514,14

01.–29.07.1966

541,20

01.–31.08.1966

602,88

05.–23.09.1966

541,20

03.–31.10.1966

571,12

01.–30.11.1966

615,30

01.–20.12.1966

445,16

02.–31.05.1967

582,32

S. 25.–29.04.1966

125,04

02.–31.05.1966

577,18

06.–30.06.1966

514,14

01.–29.07.1966

541,20

01.–31.08.1966

602,88

05.–30.09.1966

541,20

03.–31.10.1966

574,24

01.–30.11.1966

577,18

01.–14.12.1966

309,48

T.: 03.–30.04.1965

364,90

Mai 1965

314,10

Juni 1965

129,25

Juli 1965

460,60

August 1965

353,65

September 1965

252,60

Oktober 1965

578,65

November 1965

232,50

Dezember 1965

375,36

G. April 1965

485,40

Mai 1965

355,35

Juni 1965

154,43

Juli 1965

250,28

August 1965

289,56

September 1965

284,39

Oktober 1965

440,60

November 1965

277,73

Dezember 1965

412,04

H. März 1966

458,20

April 1966

330,52

Juli 1966

373,51

August 1966

468,86

September 1966

226,16

Oktober 1966

264,71

November 1966

454,32

Dezember 1966

273,06

W. April 1965

486,05

Mai 1965

396,60

Juni 1965

175,53

Juli 1965

560,60

August 1965

321,30

September 1965

166,60

Oktober 1965

395,13

November 1965

340,78

Dezember 1965

419,63

R. April 1965

426,–

Mai 1965

295,30

Juni 1965

129,25

Juli 1965

282,–

August 1965

75,20

Oktober 1965

331,85

November 1965

232,–

Dezember 1965

125,43

S. April 1965

398,65

Mai 1965

388,98

Juni 1965

229,80

Juli 1965

202,15

August 1965

199,75

September 1965

94,–

Oktober 1965

394,40

November 1965

476,96

Dezember 1965

158,41

18.–31.03.1966

118,22

April 1966

403,49

Mai 1966

318,68

Randnummer 3

Aufgrund einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte durch Bescheid vom 13. September 1967, geändert durch Bescheid vom 9. Februar 1968 vom Forstamt H.-West Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.590,12 DM nach mit der Begründung, die Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen seien keine gelegentlichen Aushilfen, sondern berufsmäßige Lohnarbeiten gewesen, so daß Versicherungspflicht bestehe. Die Berufsmäßigkeit ergebe sich nach den hier geltenden Richtlinien aus der übermäßig starken Häufung gelegentlicher Aushilfen. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1968.

Randnummer 4

Durch Bescheid vom 7. Juli 1967 forderte die Beklagte vom Hessischen Forstamt F. Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14.568,08 DM nach, mit der Begründung, die betroffenen Beigeladenen hätten wegen der starken Häufung ihrer Aushilfstätigkeiten eine versicherungspflichtige berufsmäßige Lohnarbeit verrichtet. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1968).

Randnummer 5

Durch Bescheid vom 7. Juli 1967 forderte die Beklagte vom Hessischen Forstamt H. Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Höhe von 4.494,30 DM nach mit der Begründung, die hiervon betroffenen Beigeladenen hätten wegen der starken Häufung ihrer Aushilfstätigkeiten berufsmäßige Lohnarbeiten verrichtet, die der Versicherungspflicht unterlägen. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1968).

Randnummer 6

Im Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen die Annahme der berufsmäßigen Lohnarbeiten. Er vertrat die Auffassung, die Richtlinien des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger vom 23. November 1966 gelten nicht für den vorliegenden Fall. Maßgebend seien hier die Richtlinien vom 31. Oktober 1962, wonach von einer Berufsmäßigkeit bei übermäßig starker Häufung von Nebenbeschäftigungen nur gesprochen werden könne, wenn der Arbeitslohn nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sei. Diese Voraussetzungen seine im Falle der Beigeladenen nicht erfüllt. Insbesondere seine die Beigeladenen nach ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die Einnahmen aus dieser Tätigkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen gewesen. Ebensowenig habe ein soziales Schutzbedürfnis bestanden.

Randnummer 7

Die Beklagte trug demgegenüber vor, die Berufsmäßigkeit der Beschäftigungen ergebe sich daraus, daß die Beigeladenen ihren Lebensunterhalt nicht unerheblich vom Arbeitslohn bestritten hätten. Die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse seien auch übermäßig stark gehäuft aufgetreten. Im übrigen hätten die neuen Richtlinien vom 23. November 1966 die alten Richtlinien von 1962 nicht geändert, sondern nur präzisiert.

Randnummer 8

Demgegenüber wandte der Kläger noch ein, die Aufeinanderfolge der Aushilfsbeschäftigungen sei von vornherein nicht vertraglich vereinbart worden.

Randnummer 9

Durch Urteil vom 25. April 1969 hat das Sozialgericht Fulda die Klage abgewiesen mit der Begründung, nach Dauer und Entgelt habe in allen Fällen Berufsmäßigkeit vorgelegen, so daß Versicherungspflicht bestehe. Die zeitliche Grenze von 75 Tagen sei in jedem Falle überschritten worden, das Arbeitseinkommen habe auch stets über einem Achtel der Beitragsbemessungsgrenze (§ 168 Abs. 2 b RVO) gelegen.

Randnummer 10

Gegen dieses am 16. Oktober 1969 zugestellte Urteil richte sich die am 13. November 1969 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der dieser sich weiter gegen die Heranziehung zur Beitragsleistung für die Beigeladenen wendet. Er hält an seiner Auffassung fest, daß die Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 3. bis 25. als Nebenbeschäftigungen versicherungsfrei seien. Die Tätigkeit der Beigeladenen sei nicht der Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Existenz gewesen. Die Arbeitseinsätze seien jeweils nur kurzfristig erfolgt, wobei im Jahr der maßgebende Zeitraum von 182 Tagen nie überschritten worden sei. Überschreitung der 75-Tagefrist habe nie von vornherein festgestanden. Die zeitlich aufeinanderfolgenden Aushilfsbeschäftigungen könnten nicht als Dauerarbeitsverhältnisse bezeichnet werden.

Randnummer 11

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 25. April 1969, sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. September 1967, 9. Februar 1968, 7. Juli 1967 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Juli 1968 aufzuheben.

Randnummer 12

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt weiter vor, es habe sich zwar nicht um Dauerarbeitsverhältnisse gehandelt, jedoch sei davon auszugehen, daß die jeweilige Weiterbeschäftigung der Beigeladenen zu 3. bis 25. stillschweigend vereinbart gewesen sei oder sich zumindest aus der Natur der Sache ergeben habe. Da die Überschreitung der 75-Tagefrist von vornherein vorhersehbar gewesen sei, bestehe Versicherungspflicht vom Anfang des ersten Beschäftigungsverhältnisses an. Überdies sei in jedem Fall die 182-Tagefrist überschritten, so daß eine berufsmäßige Lohnarbeit vorgelegen habe. Das Indiz der zeitlichen Inanspruchnahme (20 Wochenstunden) sei demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Die einzelnen Beschäftigungen seien schon deswegen zusammenzurechnen, weil sie jeweils bei denselben Arbeitgebern erfolgt seien.

Randnummer 14

Die beigeladene LVA Hessen sowie die beigeladene Bundesanstalt für Arbeit schließen sich dem Antrag und dem Vorbringen der Beklagten an. Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Randnummer 15

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Randnummer 16

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. November 1973 waren die Beigeladenen zu 3. bis 25. trotz ordnungsmäßiger Ladung weder erschienen noch vertreten.

Gründe

Randnummer 17

Die Berufung ist zulässig; sie ist an sich statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt (§§ 143, 151 SGG).

Randnummer 18

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 3. bis 25. entscheiden, da die Ladung einen entsprechender Hinweis enthielt (§ 110 SGG).

Randnummer 19

In der Sache selbst verweist sich jedoch die Berufung insoweit als unbegründet, als nach Ablauf von 75 Tagen nach Beginn des jeweils ersten Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 3. bis 25. innerhalb eines Jahres Versicherungspflicht gemäß §§ 165 Abs. 1 Nr. 1, 168 Abs. 2 b, 1227 Abs. 1 Nr. 1, 1228 Abs. 2 a RVO, § 56 AVAVG bestanden hat bzw. noch besteht.

Randnummer 20

Die Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 3. bis 25. kann im vorliegenden Falle nur durch eine Nebenbeschäftigung i.S. des § 168 Abs. 2 bzw. des § 1228 Abs. 2 RVO begründet werden. Hierbei ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beteiligten davon auszugehen, daß es sich nicht um Dauerarbeitsverhältnisse handelte, so daß die Beigeladenen nicht laufend i.S. des § 168 Abs. 2 b RVO beschäftigt waren. Sie waren auch nicht in regelmäßiger Wiederkehr i.S. der genannten Vorschrift beschäftigt, weil weder ein Kettenarbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne (vgl. BSG vom 23. November 1971 – 3 RK 92/68 –) vorlag noch die Wiederkehr der Beschäftigung von vornherein zeitlich genau feststand (vgl. BSG vom 23. Juni 1971 – 3 RK 24/71 –, wonach es für die Annahme einer regelmäßigen Wiederkehr der Beschäftigungen nicht ausreicht, wenn diese unvorsehbar in wechselnder Häufigkeit und zu verschiedenen Wochentagen erfolgen). Im vorliegenden Falle war die zeitliche Aufeinanderfolge der Beschäftigungsverhältnisse von vornherein viel zu unbestimmt und auch zu unbestimmbar, um die Voraussetzung einer regelmäßigen Wiederkehr erfüllen zu können. Es kann allenfalls von einer Wiederkehr schlechthin gesprochen werden. Handelt es sich aber nicht um eine Dauerbeschäftigung oder um eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung, so ist die Frage, ob eine zeitliche Inanspruchnahme von wenigstens 20 Wochenstunden gegeben war oder nicht, von untergeordneter Bedeutung (BSG vom 23. Juni 1971 – 3 RK 24/71). Da überdies das Arbeitseinkommen der Beigeladenen zu 3. bis 25. stets die Einkommensgrenze von einem Achtel der für die Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze überstieg, kommt nach allem eine Nebenbeschäftigung i.S. des § 168 Abs. 2 RVO in keinem Falle in Betracht.

Randnummer 21

Dagegen handelt es sich im Vorliegenden um Nebenbeschäftigungen i.S. des § 168 Abs. 2 a RVO. Auch hierbei ist die zeitliche Inanspruchnahme von 20 Wochenstunden von untergeordneter Bedeutung (BSG a.a.O.). Entscheiden ist vielmehr, ob das Beschäftigungsverhältnis durch Vertrag nach der Natur der Sache von vornherein auf höchstens 3 Monate oder 75 Arbeitstage beschränkt wird. Trotz einer zeitlichen Beschränkung des Beschäftigungsverhältnisses kann Berufsmäßigkeit und damit Versicherungspflicht vorliegen, wenn es sich bei der Tätigkeit wesensgemäß um eine unständige Beschäftigung (vgl. BSG vom 23. Juni 1971 – 3 RK 24/71) handelt. In dieser Entscheidung ist von typischen Berufen unständig Beschäftigter wie z.B. Hafen- und Transportarbeiter, Aufwartefrauen und Näherinnen die Rede. Bei den unständig Beschäftigten in diesem Sinne ist in aller Regel vorauszusehen, daß sie zwar in wechseln den Zeiträumen und vielfach auch bei verschiedenen Arbeitgebern, insgesamt jedoch nahezu ständig in irgendeinem Beschäftigungsverhältnis stehen, um ihren Lebensunterhalt verdienen zu können.

Randnummer 22

Die vorherige Absehbarkeit der zeitlich unbegrenzten Dauer mehrerer aufeinanderfolgender Beschäftigungsverhältnisse, wie dies bei unständig Beschäftigten in aller Regel möglich sein wird, ist auch das entscheidende Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob im Rahmen des § 168 Abs. 2 a RVO Versicherungspflicht von Anfang an, oder nach § 168 Abs. 3 RVO erst nach 75 Tagen besteht. Für zeitlich begrenzte Beschäftigungsverhältnisse gilt der Grundsatz, daß die Versicherungspflicht jeweils bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vorschauend beurteilt werden muß (BSG vom 29. April 1971 – 3 RK 84/70 –). Schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus müssen Versicherte wie ihre Arbeitgeber von vornherein wissen, ob Versicherungsschutz besteht und welche Mittel hierfür aufzuwenden sind. Demgegenüber muß die nachträgliche Feststellung der Versicherungspflicht, die vorausschauend nicht zu erkennen war, zu einer großen Rechtsunsicherheit führen, weil dadurch Versicherte und Arbeitgeber rückwirkend in nicht vorhersehbarer Weise finanziell belastet werden. Auch dies ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Entscheidend ist somit allein die vorausschauende (prospektive) und nicht die rückschauende (retrospektive) Beurteilung der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses.

Randnummer 23

In den Fällen der Beigeladenen zu 3. bis 25. muß die vorausschauende Beurteilung der Versicherungspflicht zur Annahme einer Nebenbeschäftigung nach § 168 Abs. 2 a RVO führen. Einmal handelte es sich nicht um Beschäftigungen, die ihrer Natur nach regelmäßig unständig ausgeübt werden. Sie sind mit denen eines Hafenarbeiters oder Transportarbeiters nicht zu vergleichen. Auch deutet nichts daraufhin, daß der Kläger bei Begründung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses davon ausgehen muß, daß die Beigeladenen zu 3. bis 25. eine ständige Berufstätigkeit ausüben wollten und nur wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses einen zeitlich begrenzten Arbeitsvertrag abschlossen. Andernfalls hätte es nahegelegen, daß sich die Beigeladenen um ein Dauerarbeitsverhältnis bemühten und zumindest teilweise in diesen Bemühungen Erfolg gehabt hätten. Zum anderen waren sämtliche Beschäftigungsverhältnisse von vornherein durch Vertrag auf weniger als 75 Tage beschränkt. Die wiederholte Begründung gleichartiger Beschäftigungsverhältnisse war möglicherweise von vornherein in Betracht gezogen, jedoch nicht so hinreichend fixiert, daß diese Beschäftigungen den Charakter von Nebenbeschäftigungen i.S. des § 168 Abs. 2 a RVO verloren hätten. Sofern es sich nicht für einen Arbeitgeber erkennbar um unständige Beschäftigungsverhältnisse i.S. des Urteils des BSG vom 23. Juni 1971 (3 RK 24/71) handelt, besteht bei einem zeitlich auf weniger als 75 Tagen begrenzten Beschäftigungsverhältnis unter dem Gesichtspunkt der Voraussehbarkeit die Versicherungspflicht nur dann, wenn die wiederholte Begründung von Beschäftigungsverhältnissen von vornherein konkretisiert und damit bestimmbar wird. Andernfalls müßte Versicherungspflicht schon dann eintreten, wenn eine wiederholte Beschäftigung am Anfang nur vage in Betracht gezogen wird. Jeder Arbeitgeber, der eine Aushilfskraft zunächst für nur 75 Tage versicherungsfrei beschäftigt, müßte nachträglich mit einer Heranziehung zur Beitragsleistung rechnen, wenn er im weiteren Verlaufe eines Jahres, ohne daß er die Absicht dazu schon früher gehabt hätte, dieselbe Aushilfskraft erneut beschäftigt, weil in diesem Falle rückschauend betrachtet, tatsächlich die 75-Tagegrenze bei demselben Arbeitgeber überschritten wäre. Zur vorausschauenden Betrachtung gehört deshalb, daß die Wiederholung des Beschäftigungsverhältnisses von Anfang an konkret eingeplant ist.

Randnummer 24

Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestehen im vorliegenden Falle zu wenige Anhaltspunkte. Sicher rechneten sowohl der Kläger als auch die Beigeladenen zu 3. bis 25. statt mit der wiederholten Begründung von Beschäftigungsverhältnissen. Indessen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß und in welcher Weise diese weiteren Beschäftigungsverhältnisse von Anfang an konkretisiert oder fixiert wurden, Arbeitsanfall und Arbeitsbereitschaft sind nicht genügend konkret fixiert, wenn sie nicht von Anfang an bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. Die abgelaufen Zeit macht auch Ermittlungen in dieser Richtung praktisch unmöglich, zumal die Beigeladenen zu 3. bis 25. auf Befragen nur vage Angaben machten. Hierdurch sind die für eine fehlende vorausgehende Fixierung der Wiederholung der Beschäftigungsverhältnisse bestehenden Umstände weder zu erschüttern noch zu widerlegen. Aus diesem Grunde geht der Senat davon aus, daß die Fixierung im oben angeführten Sinne tatsächlich nicht stattfanden hat.

Randnummer 25

Unter diesen Umständen lag jeweils eine Nebenbeschäftigung i.S. des § 168 Abs. 2 a RVO vor, die nach Ablauf der 75-Tagefrist die Versicherungspflicht auslöste (§ 168 Abs. 3 RVO), nachdem vom da an die Beschäftigung wegen ihrer zeitlichen Ausdehnung und der Höhe des Arbeitseinkommens berufsmäßig wurde. Hierbei ist vom untergeordneter Bedeutung, wie dieses Beschäftigungsverhältnis nach den Richtlinien des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zu beurteilen ist; denn diese Richtlinien sind nicht geeignet, neues Recht zu schaffen, sie können vielmehr nur bestehendes Recht auslegen. Das Gericht ist nicht an sie gebunden. Im übrigen hat der Kläger auch nicht vorgetragen, daß ihm aufgrund dieser Richtlinien von der Beklagten irgendeine Zusage hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 25. gemacht wurde, die nunmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einzuhalten wäre. Ferner ist nicht zu erkennen, daß die ihrer Höhe nach unstreitigen Beiträge verjährt sind.

Randnummer 26

Da schließlich ein Verstoß gegen Art. 3 GG sowie gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht ersichtlich ist, war der Berufung des Klägers nur insoweit stattzugeben, als Beiträge für Zeiten vor dem 75. Arbeitstag von Beginn des ersten zeitlich begrenzten Beschäftigungsverhältnisses jeder der Beigeladenen zu 3. bis 25. innerhalb eines Jahres nicht zu leisten sind. Im übrigen mußte die Berufung jedoch zurückgewiesen werden.

Randnummer 27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 I und IV SGG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 168 RVO, § 1228 RVO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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