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Rechtsprechung · LSG Hessen

LSG Hessen, Beschluss vom 18.12.2013 – L 4 SO 194/13

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHE:2013:1218.L4SO194.13.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Die gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 24. Mai 2013 eingelegte Berufung ist bereits unzulässig und war daher zu verwerfen (§ 158 SGG).

Gemäß § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage auf eine Geldleistung wie vorliegend 750,00 € nicht übersteigt.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit Klage und Berufung werden Kosten für Medikamente in Höhe von lediglich 114,11 € geltend gemacht und die Berufung ist in dem angegriffenen Urteil des Sozialgerichts (ungeachtet der beigefügten Rechtsmittelbelehrung) nicht zugelassen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO) kommt mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht in Betracht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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