Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2014 – L 1 SV 8/14 B ER
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGBEBB:2014:1128.L1SV8.14BER.0A
Orientierungssatz
Bei einem Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Weitergabe von Informationen aus einer Sozialamtsakte (hier: amtsärztliche Gutachten) handelt es sich um eine Sozialrechtsstreitigkeit, für welche die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben ist.(Rn.3)
Tenor
Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17 a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) statthafte Beschwerde ist in der Sache begründet. Für das vorliegende Eilverfahren ist das Sozialgericht Berlin sachlich zuständig.
Welcher Rechtsweg zulässig ist, ergibt sich aus den jeweiligen Prozessordnungen. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), insoweit seit 1977 unverändert, in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Mit § 51 SGG werden demgegenüber bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (nichtverfassungsrechtlicher Art) den Sozialgerichten ausdrücklich zugewiesen und diese damit aus der Generalklausel des § 40 VwGO ausgeklammert. Maßgebend für die Entscheidung, ob eine Rechtsstreitigkeit dem Katalog des § 51 Abs. 1 SGG unterfällt, ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch bzw. Eilanspruch hergeleitet wird, wie sie sich aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers/Antragstellers in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch ergibt.
Hier ist § 51 Nr. 6a SGG einschlägig. Im Streit ist eine sozialhilferechtliche Angelegenheit:
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner, in der Sozialamtsakte befindliche amtsärztliche Gutachten vorläufig nicht an Dritte herauszugeben. Er beruft sich der Sache nach auf Sozialdatenschutz.
Dieses Begehren steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Sozialamts nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftem Buch (SGB XII; vgl. zu diesem Kriterium Bundessozialgericht, Beschluss vom 25. September 2013, 8 SF 1/13 R, Rdnr. 9), weil die Tätigkeit des sozialpsychiatrisches Dienstes des Gesundheitsamts im Rahmen der Prüfung einer Bewilligung nach § 53 SGB XII in Zuarbeit erfolgte.
Rein klarstellend war die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen:
Die positive Feststellung der Zuständigkeit des Sozialgerichts ist nicht nach § 17a Abs.3 S. 2 GVG notwendig. Die Beteiligten haben die Zuständigkeit nicht gerügt. Die Feststellung erscheint im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens überflüssig.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG entsprechend).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 53 SGB XII
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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