Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2026 – L 1 KR 396/26 B ER
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGBEBB:2026:1008.L1KR396.26BER.00
- Normenkette
- § 29 Abs 1 SGG, § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 44 Abs 1 SGB 5, § 46 S 2 SGB 5
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 12. August 2026 eingegangene Beschwerde der 1969 geborenen Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juli 2026 ist statthaft und fristgerecht erhoben worden, nachdem ihr der angefochtene Beschluss (erst) am 14. Juli 2026 zugestellt worden ist. Die Beschwerde ist indes nur zulässig, soweit die Antragstellerin hiermit ihr bereits erstinstanzlich verfolgtes Begehren auf rückwirkende Zahlung von (weiterem) Krankgengeld seit dem 14. Januar 2025 weiterverfolgt. Soweit sie sinngemäß mit ihrer Beschwerde von der Antragsgegnerin, bei der sie als hauptberuflich Selbständige mit optionalem Krankengeldanspruch versichert ist, erstmals die Erstattung aus ihrer Sicht zu viel gezahlter Beiträge in Höhe von 2.420,36 Euro nebst Zinsen begehrt, ist die Erweiterung des Antrags im Beschwerdeverfahren mangels instanzieller Zuständigkeit des Senats für den insoweit neuen Streitgegenstand unzulässig. Denn Entsprechendes hat die Antragstellerin erstinstanzlich nicht beantragt, und das Sozialgericht hat daher über des Begehren insoweit nicht entschieden. Gemäß § 29 Abs. 1 SGG entscheidet das Landessozialgericht indes nur über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte, soweit nicht ausnahmsweise eine erstinstanzliche Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 SGG begründet ist, die vorliegend von vornherein nicht in Betracht kommt.
Auch eine entsprechende Anwendung der §§ 153 Abs. 1, 99 SGG führt nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde insoweit. Denn selbst wenn eine Antragserweiterung hinsichtlich der begehrten Beitragsrückerstattung hiernach prozessual statthaft wäre, würde dies den Senat nicht davon entbinden, auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen, zu denen auch die instanzielle Zuständigkeit nach § 29 SGG gehört (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 3/01 R – juris Rn. 17).
Soweit die Antragstellerin die Zahlung weiteren Krankengeldes in Höhe von insgesamt 9.180 Euro für Teilzeiträume zwischen Januar 2025 und Januar 2026 begehrt, ist ihre Beschwerde dagegen zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor, wie das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Regelung sind das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dürfen die Anforderungen an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gemessen an der drohenden Rechtsverletzung nicht überspannt werden. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2026 - 1 BvR 1302/26 - juris Rn. 12 f. m.w.N.). Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren dürfen dabei grundsätzlich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Nur in besonderen Konstellationen bedarf es einer eingehenderen oder gar erschöpfenden Prüfung. Wenn das Vorbringen eines Antragstellers hinreichend plausibel erscheint, um den geltend gemachten materiellen Anspruch zu begründen, sind weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich. Ist eine hinreichende tatsächliche und rechtliche Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15). Die Durchführung einer Folgenabwägung anstatt der von § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO verlangten Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache steht also unter der Bedingung, dass eine entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist. Wenn die Fachgerichte die Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprüft haben, ist für eine Folgenabwägung dagegen kein Raum (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Februar 2024 - 1 BvR 392/24 - juris Rn. 4 m.w.N.).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Insbesondere genügt das Bestehen von (auch erheblichen) Schulden nicht, um die erforderliche Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung zu begründen. Unabhängig davon besteht nach summarischer Prüfung auch kein Anordnungsanspruch.
Wie der – nicht fachkundig vertretenen – Antragstellerin bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 18. August 2026 mitgeteilt worden ist, ist ein Anordnungsgrund nur glaubhaft gemacht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass bei einem Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile entstünden. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn es in dem Eilverfahren ausschließlich um Leistungen in der Vergangenheit geht, also solche, die einen bereits vollständig abgeschlossenen Zeitraum betreffen. So liegt es hier. Die Antragsgegnerin zahlt der Antragstellerin seit 2026 laufend Krankengeld und hat dieses auch für die Zeit seit dem 9. Oktober 2025 nachgezahlt. Hierauf hat bereits das Sozialgericht hingewiesen. Die Höhe der laufenden Krankengeldzahlung ist nicht streitig. Streitig ist allein die Gewährung von Krankengeld für einzelne Teilzeiträume, wobei offen bleiben kann, ob diese bereits vor dem 9. Oktober 2025 endeten. Denn auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin betreffen sie ausschließlich in der Vergangenheit liegende Zeiten vor dem 20. November 2025 (Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. Oktober 2010) bzw. vor dem 7. Januar 2026.
Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist nur höchst ausnahmsweise anzunehmen. Dies setzt voraus, dass durch die Nichtgewährung einer Leistung in der Vergangenheit ein gegenwärtig fortwirkender, schwerer und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Mai 2025 – L 7 AS 1296/25 ER B – juris Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Durch die Nichtgewährung von Krankengeld in der Vergangenheit können ohnehin grundsätzlich keine wesentlichen Nachteile in der Gegenwart mehr fortbestehen, die sich durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abwenden ließen. Denn Krankengeld hat im Falle der Arbeitsunfähigkeit bzw. der gleichgestellten Tatbestände Entgeltersatzfunktion für das dem Versicherten entgangene regelmäßige Arbeitsentgelt, bzw. dient es bei Selbständigen dem Ersatz krankheitsbedingt entfallenden Erwerbseinkommens. Streiten die Krankenkasse und ein Versicherter für vergangene Zeiträume über einen Anspruch auf Krankengeld, hat der Versicherte seinen notwendigen Lebensunterhalt regelmäßig schon aus eigenen oder gegebenenfalls fremden Mitteln gedeckt, so dass er hierfür auf das begehrte Krankengeld grundsätzlich nicht mehr angewiesen ist (vgl. bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2008 – L 9 B 600/07 KR ER – juris Rn. 24). So liegt es bei der Antragstellerin. Denn ihre Existenz hat sie für die Streitzeiträume durch ihre Ersparnisse sowie Darlehen von Familienangehörigen und anderen Privatpersonen gedeckt. Das Vorhandensein von Schulden begründet für die Gewährung von Eilrechtsschutz für sich genommen keine gegenwärtige Notlage (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 25). Die von ihr geltend gemachte Belastung auch gesundheitlicher Art durch die Verschuldung genügt hierfür nicht; konkrete gegenwärtige schwere Nachteile sind dagegen nicht glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich. Dafür, dass die Durchführung der angegebenen Operationen am Knie- und Schultergelenk in Frage stände, bestehen keine Anhaltspunkte.
Selbst wenn sich aus den zwischenzeitlichen Vollstreckungsankündigungen der „Creditreform“ vom 2. September 2026 über 872,82 Euro bzw. des Finanzamts Wilmersdorf vom 14. September 2026 über 254,43 Euro (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. Oktober 2026) die notwendige Dringlichkeit für eine einstweilige Regelung ergäbe, fehlt es am Anordnungsanspruch. Denn die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache keinen Anspruch auf die begehrte Krankengeldnachzahlung.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, insbesondere wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin reicht es für den Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich nicht aus, dass sie aus medizinischer Sicht seit ihrem Unfall am 27. Oktober 2024 durchgehend arbeitsunfähig war, weshalb sie nicht mehr als Personaltrainerin mit eigenem Studio tätig sein könne. Vielmehr ist für den Krankengeldanspruch grundsätzlich die – vorherige, d.h. vor dem maßgebenden Zeitraum der Krankschreibung erfolgte – ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Dies gilt auch für Folgearbeitsunfähigkeitszeiten, die ebenfalls regelmäßig auf der Grundlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen festzustellen sind. Denn gemäß § 46 Satz 2 SGB V bleibt ein Anspruch auf Krankengeld jeweils (nur) bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sollen mit dem Erfordernis der – vorgeschaltet – ärztlich festzustellenden Arbeitsunfähigkeit beim Krankengeld Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 2013 – B 1 KR 7/12 R – juris Rn. 15). An der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. sonstigen – vorherigen – ärztlichen Feststellungen fehlt es allerdings für die streitigen (Folge-)Zeiträume, wegen derer auf den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. August 2026 Bezug genommen wird.
Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde auf die ärztliche „Bescheinigung einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung gemäß § 62 SGB V“ vom 13. August 2026 verweist, mit der der behandelnde Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. G ihre kontinuierliche medizinische Versorgung aufgrund der schweren Unfallfolgen seit dem 27. Oktober 2024 bescheinigt hat, begründet dies ebenso wenig wie das im Widerspruchsverfahren veranlasste Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 23. April 2026 ihren Krankengeldanspruch für die gegenständlichen Teilzeiträume in der Vergangenheit. Denn die ärztliche „Feststellung“ der Arbeitsunfähigkeit ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kein bloßer rein praxisinterner Vorgang, der lediglich in den den Patienten betreffenden ärztlichen Behandlungsunterlagen (formlos) festgehalten werden müsste. Erforderlich ist vielmehr ein Akt mit Außenwirkung, der über eine lediglich irgendwie geäußerte innere Überzeugungsbildung des Arztes hinausgeht und in Form eines entsprechenden Schriftstücks („Bescheinigung“) nach außen hin – vor allem gegenüber der als leistungspflichtig in Anspruch genommenen Krankenkasse – beweissicher zu dokumentieren ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 – B 3 KR 6/20 R – juris Rn. 15 m.w.N.). Ärztlich bescheinigt worden ist der Antragstellerin indes nur das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bis zum 4. Januar 2025, sodann mit weiteren Unterbrechungen bis zum 5. April 2025 und hiernach wieder ab dem 9. Oktober 2025. Ob sie gleichwohl aus medizinischer Sicht durchgehend arbeitsunfähig war, ist dagegen, wie ausgeführt, für sich genommen nicht entscheidend.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG)
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