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Rechtsprechung · LSG Baden-Württemberg

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2026 – L 10 SF 2591/26 E

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBW:2026:0826.L10SF2591.26E.00
Normenkette
§ 183 SGG, KV Nr 7504 GKG

Leitsatz

1. Für das Verfahren der Rechtswegbeschwerde fällt eine Festbetragsgebühr nach GKG KV Nr. 7504 an.

2. Bei Streitigkeiten um Kindergeld nach dem EStG greift die Kostenprivilegierung des § 183 SGG nicht ein.

Tenor

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin vom 03.07.2026 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Erinnerung richtet sich gegen den Kostenansatz i.H.v. 72 € für das Verfahren der Rechtswegbeschwerde.

Randnummer 2

Die Erinnerungsführerin wandte sich vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Jobcenter des Landkreises R1 und die Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse (S 4 AS 648/26 ER). Das SG trennte den Streitgegenstand betreffend Einstellung bzw. Rückzahlung von Kindergeld mit Beschluss vom 14.04.2026 vom Verfahren ab und verwies nach Anhörung der Beteiligten den unter dem Az. S 2 SV 876/26 ER fortgeführten Teil an das sachlich und örtlich zuständige Finanzgericht. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 03.07.2026 (L 1 SV 1928/26 B) zurück und legte der Erinnerungsführerin zugleich die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Randnummer 3

Mit Kostenansatz vom 03.07.2026 hat die Kostenbeamtin die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren ausgehend von dem Beschluss vom 03.07.2026 i.H.v. 72 € festgesetzt (Verfahrensgebühr KV-Nr. 7504).

Randnummer 4

Mit ihrer Erinnerung hat die Erinnerungsführerin geltend gemacht, das zugrundeliegende Verfahren habe eine Kindergeldsache einer Privatperson betroffen. Sie habe das Verfahren als Bürgerin gegen die Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse geführt. Gemäß § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei das Verfahren vor den Sozialgerichten für diesen Personenkreis grundsätzlich komplett gerichtskostenfrei. Die Kostenrechnung sei daher aufzuheben.

Randnummer 5

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte und die beigezogene Akte L 1 SV 1928/26 B Bezug genommen.

II.

Randnummer 6

Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat durch die Vorsitzende als Einzelrichterin ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter (§ 66 Abs. 6 Satz 3 GKG).

Randnummer 7

Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Randnummer 8

Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist die Kostengrundentscheidung des Gerichts, die hier die Erinnerungsführerin zur Kostenschuldnerin bestimmt hat (§ 29 Nr. 1 GKG), grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl. Bundessozialgericht [BSG] 30.07.2021, B 5 SF 12/12 S; BSG 08.03.2021, B 2 U 2/21 S; Bundesgerichtshof [BGH] 04.09.2017, II ZR 59/16). Der Beschluss vom 03.07.2026 ist (auch) hinsichtlich der Kostengrundentscheidung rechtskräftig (§ 17a Abs. 4 Satz 5 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]).

Randnummer 9

Die vorliegend einschlägige Festbetragsgebühr nach KV-Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG ist mit 72 € zutreffend festgesetzt.

Randnummer 10

Nach KV-Nr. 7504 beträgt die Gebühr 72 € in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, wenn die Beschwerde - wie hier - verworfen oder zurückgewiesen wird. Es handelt sich um eine gebührenrechtliche Auffangvorschrift für alle Beschwerden nach dem SGG, für die keine besondere (kosten- oder verfahrensrechtliche) Gebührenregelungen existieren (Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl., GKG KV 7504 Rn. 1). Sie gilt daher auch für die Rechtswegbeschwerde (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG).

Randnummer 11

Anders als die Erinnerungsführerin meint, ist das Beschwerdeverfahren nicht nach § 183 Satz 1 SGG gebührenfrei. Nach dieser Vorschrift ist das Verfahren vor den Sozialgerichten für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Zwar hat der Gesetzgeber das Kostenprivileg des § 183 SGG nicht ausdrücklich daran geknüpft, dass es im betreffenden Rechtsstreit um Sozialleistungen im engen Sinne des § 11 SGB I geht. Jedoch sprechen Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 183 SGG dafür, dessen Kostenprivileg in erster Linie jenen Personen einzuräumen, die als Kläger oder Beklagte um derartige Leistungen streiten (BSG 20.12.2005, B 1 KR 5/05 B; Krauß in BeckOGK-SGG, Stand 01.08.2026, § 183 Rn. 24).

Randnummer 12

Die Erinnerungsführerin ist keine Leistungsempfängerin i.S.v. § 183 Satz 1 SGG. Streitgegenstand in der Hauptsache ist steuerrechtliches Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG), wie bereits im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 03.07.2026 (L 1 SV 1928/26 B) dargelegt. Kindergeld nach dem EStG ist keine Sozialleistung zugunsten des Kindes, sondern eine der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern sowie der Förderung der Familie dienende Steuervergütung (vgl. Sächsisches LSG 01.11.2007, L 3 AS 38/06; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Juni 2026, § 82 Rn. 40; Kater in BeckOGK-SGB X, Stand 15.11.2023, § 104 Rn. 141). Die Erinnerungsführerin streitet mithin nicht um spezifisch sozialrechtliche Ansprüche, weshalb sie die nur für sozialrechtliche Angelegenheiten geltende Kostenfreiheit im Rahmen des Verfahrens der Rechtswegbeschwerde nicht für sich in Anspruch nehmen kann (LSG Nordrhein-Westfalen 05.05.2022, L 13 KG 2/22 B ER).

Randnummer 13

Der Kostenansatz ist nach alledem zutreffend, weshalb die Erinnerung zurückzuweisen war.

Randnummer 14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Randnummer 15

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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