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Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 29 GKG – Weitere Fälle der Kostenhaftung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Kosten schuldet ferner,

  • 1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
  • 2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
  • 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
  • 4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 29 GKG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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