Zum Inhalt springen
Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 30 GKG – Erlöschen der Zahlungspflicht

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 30 GKG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 30 GKG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten