Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 11 SGB I – Leistungsarten
Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.
Rechtsprechung zu § 11 SGB I
4 Entscheidungen zitieren § 11 SGB I: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 17.02.2010 – B 1 KR 15/09 R · 1. Senat
Leitsatz: 1. Ambulante Hospizdienste konnten im Jahr 2005 von den Krankenkassen keine 100%ige Verteilung des gesetzlichen Sollfördervolumens beanspruchen. 2. Den Vertragspartnern der Rahmenvereinbarung über die Verteilung des Sollfördervolumens der Krankenkassen an Hospizdienste steht ein Gestaltungsspielraum zu, der mit einer Beobachtungs- und ggf Korrekturpflicht verbunden ist.
BSG, Urt. v. 28.09.2010 – B 1 KR 4/10 R · 1. Senat
Leitsatz: 1. Der Träger der Sozialhilfe, für den Krankenkassen auftragsgemäß Krankenbehandlung an nicht versicherte Sozialhilfeempfänger übernehmen, erbringt selbst Sozialleistungen mit der Folge, dass Schadensersatzansprüche gegen Drittschädiger auf ihn übergehen. 2. Krankenkassen, die im gesetzlichen Auftrag die Krankenbehandlung von Sozialhilfeempfängern übernehmen, müssen nicht anstelle der …
BSG, Urt. v. 22.06.2010 – B 1 KR 21/09 R · 1. Senat
Leitsatz: 1. Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern setzen voraus, dass ein Leistungsträger anstelle eines anderen leistungspflichtigen Leistungsträgers Sozialleistungen erbracht hat; daran fehlt es, wenn zwei Leistungsträger nebeneinander verpflichtet sind, ihre Sozialleistungen dem Berechtigten zeitgleich im erfolgten Umfang zu erbringen. 2. Der auf Erstattung in Anspruch genommene …
LSG Bayern, Urt. v. 24.11.2025 – L 3 U 149/25 · 3. Senat
Leitsatz: Die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs i.S.d. § 111 Satz 1 SGB X muss zur Fristwahrung grundsätzlich direkt gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger erfolgen. (Rn. 47 – 64)