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Rechtsprechung · LG Regensburg

LG Regensburg, Beschluss vom 23.01.2024 – SR StVK 1482/23

Entscheidung über Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum
Normenkette
§ 114 StVollzG; Art. 96 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 5 BayStVollzG; Art. 97 Abs. 1 BayStVollzG

Orientierungssatz

1. Die Anordnung der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum darf nur auf Grundlage einer Prognoseentscheidung treffen. Bei der Gefahrenprognose ist auch der bisherige Vollzugsverlauf des Inhaftierten zu berücksichtigen. (Rn. 21 und 26)

2. Im Rahmen einer ermessensfehlerfreien Entscheidung ist es erforderlich, dass auch mildere Maßnahmen als die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum geprüft werden. (Rn. 28)

Tenor

1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.10.2023 hin wird festgestellt, dass die Anordnung der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum mit Videoüberwachung in der Zeit vom 20.10.2023 bis 24.10.2023 rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen.

3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 200 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller befindet in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt S. .

Randnummer 2

Mit Schreiben vom 23.10.2023 hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach § 114 StVollzG beantragt. Als Betreff war lediglich angegeben „Prüfen auf Rechtmäßigkeit nach § 114 StVollzG“. Als Grund wurde ein unrechtmäßig langer Aufenthalt in einer Videozelle (über 48 Stunden) ohne triftigen Grund und richterlichen Beschluss angegeben.

Randnummer 3

Mit Beschluss vom 23.10.2023 wurde der Antrag zurückgewiesen, da das Antragsbegehren nicht substantiiert vorgetragen wurde.

Randnummer 4

Mit weiterem Schreiben vom 23.10.2023 konkretisierte der Antragsteller sein Begehren und wollte nach verständiger Würdigung im Wege einer Entscheidung nach § 114 StVollzG erreichen, dass sein Aufenthalt (Beginn 20.10.2023, ca. 10:30 Uhr) in der Beobachtungszelle beendet wird.

Randnummer 5

Die JVA S. nahm mit Schreiben vom 24.10.2023 Stellung und führte aus, dass sich das Begehren erledigt habe, da der Antragsteller am 24.10.2023 wieder in seinen Haftraum verlegt worden sei. Auch wurde der Sachverhalt dargelegt und die Rechtsgrundlage, auf welche die Maßnahme gestützt wurde. Die JVA legt dar, dass die Maßnahme der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum mit Videoüberwachung auf Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 und 5 BayStVollzG gestützt worden sei und im Zeitraum 20.10.2023, 11 Uhr bis 24.10.2023 gedauert habe. Am 20.10.2023 seien bei einer Haftraumkontrolle beim Antragsteller u.a. verschiedenes Betriebsmaterial im Sinne von Kleinteilen sowie in selbstgebautes Messer bestehend aus einer herausgetrennten Rasierklinge und einem selbstgebauten Griff aufgefunden worden. Insbesondere aufgrund des Messers sei davon ausgegangen worden, dass der Antragsteller einen Angriff auf Bedienstete oder Mitgefangene plane. Er sei daher aus dem Arbeitsbetrieb geholt worden. Auf dem Weg zu seinem Haftraum habe er lautstark einen Beamten mit den Worten „Ihr werdet mich jetzt kennenlernen“ bedroht. Der Antragsteller sei sodann sehr aufgebracht gewesen und habe geschrien. Er sollte sodann unter Verschluss genommen werden und habe die Haftraumtür mit voller Wucht zugeknallt, so dass sie den Beamten an dessen linker Hand getroffen habe. Im Nachgang beim Verschließen der Kostklappe habe er gedroht „Wenn mit der Kollege, der mir das verpasst hat, heute nochmal unter die Augen kommt, hau ich ihn um“. Später habe er lautstark gegen seine Haftraumtür geschlagen. Er habe sich nicht beruhigen lassen. Es habe daher nicht ausgeschlossen werden können, dass sich die Aggressionen des Antragstellers bei Öffnung des Haftraums gegen die zuständigen Bediensteten richten würden noch, dass sich der Antragsteller selbst verletzten würde. Um Selbst- und Fremdgefährdung zu verhindern sei der Verbleib dort bis 24.10.2023 erforderlich gewesen.

Randnummer 6

Das Gericht hat IT Vollzug eingesehen und dort den Eintrag gelesen, dass die Maßnahme am 24.10.2023 um 13:45 Uhr aufgehoben worden sei.

Randnummer 7

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Erledigung des Verfahrens. Eine Äußerung ging nicht ein.

Randnummer 8

Mit Beschluss vom 26.10.2023 wurde der Beschluss vom 23.10.2023 abgeändert und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.10.2023 als erledigt festgestellt.

Randnummer 9

Mit Schreiben vom 27.10.2023 hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG in der Hauptsache beantragt festzustellen, dass der lange Aufenthalt im besonders gesicherten Haftraum mit Videoüberwachung rechtswidrig gewesen sei. Er habe keine Gegenwehr geleistet gegen die Beamten. Diese hätten ihm immer wieder einen Schlag versetzt auf dem Weg in den besonders gesicherten Haftraum. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang sei rechtswidrig gewesen. Es sei keine vorherige Ankündigung erfolgt. Man hätte erkennen können, dass er sich längst beruhigt hatte und mithin keine Selbst- oder Fremdgefährdung mehr erkennbar gewesen sei. Als er erfahren habe, dass er unter Verschluss bleiben solle, habe er ein bisschen geschimpft und gegen die Tür geschlagen. Auch sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Auch habe er Zahn- und Rippenschmerzen gehabt. Dr. ... habe bereits am 23.10.2023 um 10 Uhr angeordnet, dass er bereits den besonders gesicherten Haftraum verlassen könne. Das Messer habe er lediglich für Konturen seiner Augenbrauen sowie zum Entfernen der Hornhaut an seinen Füßen benutzt.

Randnummer 10

Mit Schreiben vom 05.11.2023 benannte der Antragsteller einen Mitgefangenen als Zeugen, der den Vorfall mitbekommen habe.

Randnummer 11

Die Vollzugsbehörde hat zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 06.12.2023 Stellung genommen und verwies hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung auf die Stellungnahme vom 24.10.2023 im Rahmen des Eilverfahrens.

Randnummer 12

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

Randnummer 13

Eine weitere Äußerung ist nicht eingegangen.

Randnummer 14

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schriftstücke verwiesen und Bezug genommen.

II.

Randnummer 15

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne eines Feststellungsantrags ist zulässig und begründet.

Randnummer 16

Es liegt aufgrund des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs ein Rehabilitationsinteresse vor, da der Antragsteller 4 Tage in einem besonders gesicherten Haftraum mit Videoüberwachung untergebracht war und mithin massiv in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt war.

Randnummer 17

Die gegen den Antragsteller verhängte Maßnahmen nach Art. 96 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 5 BayStVollzG sind nicht rechtmäßig.

Randnummer 18

Die JVA verkennt bereits die Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage ist nicht 96 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 5 BayStVollzG. Die Einzelhaft dauerte weit über 24 Stunden an, so dass zusätzlicher Prüfungsmaßstab Art. 97 Abs. 1 BayStVollzG war. Diese Rechtsgrundlage wird in der Stellungnahme der JVA nicht genannt. Auch sonst ist aus dem Vorbringen nicht ersichtlich, dass sich die JVA der besonderen Prüfung der Verhältnismäßigkeit bewusst war, mithin dass die Maßnahme der Absonderung über 24 Stunden unerlässlich i.S.d. Art. 97 Abs. 1 BayStVollzG. Die Formulierung unerlässlich wird in der Stellungnahme nicht verwendet. Es wird lediglich ausgeführt, dass der Verbleib zur Verhinderung einer Selbst- und/oder Fremdgefahr bis 24.10.2023 erforderlich gewesen sei.

Randnummer 19

Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist mithin nicht geprüft worden, ob die Maßnahme unerlässlich ist.

Randnummer 20

Selbst wenn man zugrunde legt, dass die JVA auch Art. 97 BayStVollzG gesehen hat, sind dennoch bereits auf der Tatbestandsebene Beurteilungsfehler erkennbar und auch auf der Rechtsfolgenebene Ermessensfehler ersichtlich.

Randnummer 21

Bei den in Art. 96, Art. 97 BayStVollzG geregelten Eingriffsvoraussetzungen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Feststellung der Gefahr kommt der Anstalt ein Beurteilungsspielraum zu, da es sich um eine Prognoseentscheidung handelt.

Randnummer 22

Unbestimmte Rechtsbegriffe sind vollumfänglich überprüfbar, bei einem Beurteilungsspielraum steht dem Gericht nur ein eingeschränkter Überprüfungsmaßstab zu.

Randnummer 23

Sofern die Eingriffsvoraussetzungen vorliegen, stehen die Auswahl und Anordnung der Absonderung bzw. der besonderen Sicherungsmaßnahmen sodann im Ermessen der Anstalt.

Randnummer 24

Auch dieses Ermessen ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

Randnummer 25

Die Strafvollstreckungskammer darf die Entscheidung der Anstaltsleitung nicht durch eine eigene ersetzen. Die Überprüfung durch die Gerichte beschränkt sich vielmehr darauf, ob die Vollzugsbehörde von einem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder nicht alle entscheidungsrelevanten Umstände berücksichtigt hat, ob sie bei ihrer Entscheidung die richtigen Bewertungsmaßstäbe angewendet hat oder für die Bewertung sachfremde Erwägungen maßgeblich waren und ob die Grenzen der Entscheidungsprärogative der Vollzugsbehörde eingehalten wurden.

Randnummer 26

Auf der Tatbestandsebene hat die Anstalt bereits den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Die Anstalt stützt die Gefahrenprognose ausschließlich auf das aktuelle Geschehen am 20.10.2023. Die Anstalt berücksichtigt mithin nicht den bisherigen Vollzugsverlauf des Antragstellers und sein bisheriges Verhalten bzw. seine Anlasstat, etwa ob es sich beim Antragsteller etwa um einen Gewaltstraftäter handelt, ob ein Gewaltpotential bereits aus der Anlasstat hervorgeht etc. und es mithin tatsächlich realistisch ist, dass er die Drohungen umsetzt und das Messer gegen Personen einsetzt.

Randnummer 27

Selbst wenn man auf der Tatbestandsebene von einer rechtmäßigen Ausübung des Beurteilungsspielraums ausgehen würde, erweist sich jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite die Anordnung der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum mit Videoüberwachung für die Dauer von weit mehr als einem Tag als rechtswidrig, da ermessensfehlerhaft.

Randnummer 28

Es ist nicht ersichtlich, dass tatsächlich mildere Mittel geprüft wurden. Die Anstalt schreibt lediglich pauschal, dass die Maßnahme erforderlich gewesen sei. Es handelt sich bei der Absonderung bei der Dauer um mehr als 24 Stunden um einen erheblichen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht. Mithin hätte, wenn tatsächlich mildere Mittel geprüft wurden, diese dargelegt werden müssen. Aus der fehlenden Darlegung konkreter milderer Maßnahmen, die geprüft wurden, ist daraus zu schließen, dass keine milderen Maßnahmen geprüft wurden.

Randnummer 29

Eine etwaige mildere Maßnahme, die sich zumindest zur Prüfung hätte aufdrängen müssen, wäre gewesen, ob ggf. durch ein Beruhigungsmittel der Antragsteller in seinem Haftraum verbleiben können. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass zum Abklingen einer akuten Erregung mehrere Tage Absonderung erforderlich sind. Insbesondere wäre es auch ein milderes Mittel gewesen um Angriffe mit dem Messer auszuschließen, dieses sicherzustellen.

Randnummer 30

Zutreffend sieht die Anstalt zwar, dass neben der Einzelhaft auch kumulativ besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden dürfen.

Randnummer 31

In diesem Fall muss die Anstalt jedoch nicht nur die Notwendigkeit jeder einzelnen Sicherungsmaßnahme, sondern gerade auch das Erfordernis der Kumulation der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr detailliert prüfen, wobei im Hinblick auf die Mittel-Zweck-Relation besonders strenge Maßstäbe anzulegen sind, wenn ein Gefangener mehrfachen grundrechtsrelevanten Einschränkungen ausgesetzt wird (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 89 Rn. 2).

Randnummer 32

Das Erfordernis der Kumulation wurde vorliegend nicht detailliert geprüft und die Entscheidung der Anstalt lässt einen Ermessensausfall erkennen. Die Anstalt führt nicht aus, weshalb gerade die Videoüberwachung erforderlich war. Insbesondere standen dem Antragsteller keine gefährlichen Gegenstände im besonders gesicherten Haftraum zur Verfügung.

Randnummer 33

Die Anordnungen der Einzelhaft nebst Videoüberwachung nach Art. 96, 97 BayStVollzG erweist sich daher als rechtswidrig.

III.

Randnummer 34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 1, Absatz 4 StVollzG, § 467 StPO.

Randnummer 35

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 bis 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 97 BayStVollzG, Art. 96 BayStVollzG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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