Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LG Neuruppin

LG Neuruppin, Urteil vom 27.02.2025 – 6 O 155/22

Spruchkörper
Einzelrichter
ECLI
ECLI:DE:LGNEURU:2025:0227.6O155.22.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2022 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 28.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückzahlung von 28.000,00 €.

Zwischen den Parteien bestand in der Zeit von 2020 bis Mitte 2022 eine Beziehung. Sie wohnten zu der Zeit in einem Haus in …, das sich im Besitz des Beklagten befand. Der Beklagte verfügte darüber hinaus über ein weiteres Hausgrundstück in … .

Des Weiteren war der Beklagte derzeit Eigentümer eines Grundstücks in …, … und plante an der auf dem Grundstück vorhandenen Immobilie Um- und Ausbauarbeiten vorzunehmen, um Eigentumswohnungen zu bauen. Er bot der Klägerin den Erwerb einer Eigentumswohnung im vorgenannten Wohngebäude an. Die Klägerin zeigte am Erwerb der vom Beklagten angebotenen Wohnung Interesse. Sie überwies auf ein Konto der … mit der Nummer … 4-mal einen Betrag in Höhe von 7.000,00 € mit dem Verwendungszweck „Eigentumswohnung, Anzahlung“. Als Begünstigten gab sie den Namen „…“ an. Einen (notariellen) Kaufvertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung im vorbenannten Objekt schlossen die Parteien nicht ab.

Die Klägerin war ihrerseits Eigentümerin eines Einfamilienhauses in …, welches sie in 2021 verkaufte.

Die Klägerin behauptet, die Abschlagszahlungen in Höhe von 7.000,00 € habe sie zwecks Erwerbs der Eigentumswohnung in der …, in …, wie abgesprochen, an den Beklagten geleistet. Die Beträge habe sie auf das von dem Beklagten angegebene Konto bei der … mit der Nummer … unter dem Verwendungszweck „Abschlag Eigentumswohnung“ ausweislich der Anlage K1 überwiesen. Diese Beträge seien - wie sich im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen herausgestellt habe - auf das Konto der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten, der Zeugin …, geflossen. Die Beträge habe die Zeugin an den Beklagten weitergegeben.

Die Klägerin behauptet ferner, dass zwischen ihr und dem Beklagten lediglich eine freundschaftliche Beziehung bestanden habe. Während ihrer Beziehung habe sie im Wesentlichen alleine auf dem Hausgrundstück in … gewohnt, wohingegen der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in … gehabt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 28.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe keine Abschlagszahlungen von der Klägerin erhalten. Im Übrigen seien diese durch Verrechnung erloschen. Die Klägerin habe aus seinem Hausgrundstück in … Gegenstände - Bargeld und Goldbestände - mitgenommen und das Haus besenrein hinterlassen.

Der Beklagte behauptet ferner, dass zwischen den Parteien eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Es sei daher nicht unüblich, dass man sich finanziell unterstütze. So habe der Beklagte in dem Haus der Klägerin in … Sanierungsarbeiten durchgeführt und sei in der Vermarktung des Hauses behilflich gewesen. Erst durch die Sanierungsarbeiten habe die Klägerin ihr Haus für einen vernünftigen Preis verkaufen können.

Das Gericht hat über die Behauptung der Klagepartei, die Zeugin … habe von der Klägerin eine Überweisung in Höhe von 28.000,00 € auf ihr Konto erhalten und diesen Betrag dem Beklagten übergeben, mit Beweisbeschluss vom 05.12.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin …. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.02.2025 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 812. Abs. 1 Var. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung von 28.000,00 €.

Der Beklagte hat einen Betrag in Höhe von 28.000,00 € in Form von 4 Abschlagszahlungen à 7.000,00 € i.S.d. § 812 Abs. 1 BGB erlangt. Die streitgegenständlichen Beträge in Höhe von 7.000,00 € wurden auf das von der Zeugin … eröffnete und vom Beklagten geführte und genutzte Konto bei der … überwiesen.

Die Bereicherung erfolgte durch Leistung der Klägerin.

Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (BGH 40, 272/77. Ob eine Leistung im oben genannten Sinne erfolgte, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (BGH a.a.O.). Dies gilt insbesondere bei dem Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis. Maßgebend ist demnach wie eine vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH NJW 05, 60). Unstreitig hat die Klägerin bewusst und zweckgerichtet Beträge auf das von ihr benannte Konto bei der … überwiesen, namentlich 4-mal 7.000,00 € Dies belegen u.a. auch die Kontoauszüge ausweislich der Anlage K1.

Der Beklagte war auch Leistungsempfänger der streitgegenständlichen Beträgen. Das steht zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 286 ZPO fest.

Leistungsempfänger und damit Bereicherungsschuldner ist derjenige, dessen Vermögen der Leistende durch die Zuwendung gemäß der Zweckbestimmung vermehren will (BGH NJW 2005, 1356; Palandt/Heinrichs, aaO, § 812 Rn. 42a). Die Klägerin wollte die Beträge dem Beklagten zur Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem vermeintlichen Wohnungskauf bzw. dessen Vorbereitung zuwenden. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten allerdings nicht überein, richtet sich nach objektiver Betrachtung aus Sicht des Zuwendungsempfängers – unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz und Risikoverteilung – als wessen Leistung und zugunsten welcher Person sich das Zugewendete darstellt (BGH NJW 1999, 1393 bei juris Rn. 20 mwN; Palandt/Sprau, aaO, § 812 Rn. 41). Soweit der Beklagte zunächst angibt, von den Zuwendungen nichts gewusst zu haben, hindert dies nicht, von einer Leistung an ihn als Zuwendungsempfänger auszugehen.

Die Zeugin … bekundete, dass sie damals von dem Beklagten gebeten worden sei, ein Konto auf ihren Namen zu eröffnen, damit seine Frau nicht an sein Geld komme. Dies habe sie getan und habe sodann die Kontonummer und die Karte direkt an den Beklagten weitergegeben. Sie - die Zeugin - habe das Konto nie verwaltet, sie sei lediglich Inhaberin des Kontos gewesen. Über die Beträge, die auf den Namen des Beklagten gekommen und auf das Konto geflossen seien, habe sie nichts gewusst. Sie sei dann eines Tages von der Bank angerufen worden und gefragt worden, ob sie von den größeren Beträgen, die auf den Namen „…“ kommen, etwas wisse. Da sie davon ausgegangen sei, dass es Beträge für die Baufirma des Beklagten seien, habe sie erstmal „ja“ gesagt. Daraufhin habe ihr die Mitarbeiterin der Bank vorgeschlagen, dass, wenn schon Beträge auf den Namen des Beklagten fließen, es besser sei, wenn der Beklagte ebenfalls in das Konto eingetragen werde. Sie habe zugestimmt und der Beklagte sei per Telefon ohne eine Legitimationsabfrage eingetragen worden. Von der Höhe der Beträge habe sie nach wie vor keine Kenntnis gehabt. Erst durch die Anwaltsschreiben der Klägerin habe sie erfahren, dass es sich um die streitgegenständlichen Beträge handle. Sie habe sich um ihr Konto von Anfang an nicht gekümmert und keine Beträge abgehoben. Im April 2022 sei sie dann mit dem Beklagten gemeinsam zur Bank gegangen und habe das Konto schließen lassen. Der Beklagte habe sofort ein neues Konto eröffnet und die Beträge von dem zu schließenden Konto auf sein neues Konto überwiesen.

Die Zeugin gab ferner an, dass sie von dem Beklagten, der sie vor dem Gerichtstermin sogar persönlich aufgesucht habe, angerufen worden sei und er ihr mitteilte, dass sie von dem Gerichtstermin ausgeladen sei, sie müsse nicht aussagen.

Nach den vorstehenden Bekundungen, denen das Gericht folgt, steht fest, dass der Beklagte diese Beträge erhalten hat und frei über sie, als zumindest späterer Verfügungsberechtigter, verfügen konnte. Die Zeugin agierte zunächst als Zwischen- bzw. Hilfspersonen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob auf Grundlage eines Mehrpersonenverhältnis ein direkter Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen eines einheitlichen Bereicherungsvorgangs besteht oder der Anspruch der Klägerin aufgrund der bewiesenen Tatsache, dass der Beklagte selbst verfügungsberechtigter Kontoinhaber geworden ist, gegen den Beklagten als unmittelbarer Leistungsempfänger besteht. Denn der Beklagte wurde zumindest im Späteren selbst Verfügungsberechtigter, als er in das Konto eingetragen wurde. Die Zeugin bekundete glaubhaft, dass sie ausschließlich auf die Bitte des Beklagten und nur für ihn ein Konto eröffnete, wobei sie Karte und Kontonummer gleich an den Beklagten weitergegeben hat. Sie selbst hat weder von den Beträgen gewusst noch hat sie Geld von dem Konto abgehoben. Die Zeugin agierte demnach anfangs als eine Zwischenperson und hatte zu keiner Zeit einen vermögenswerten Vorteil erlangt, so dass die Klägerin einen direkten Anspruch gegen den Beklagten hat. Der Beklagte wurde selbst Verfügungsberechtigter und konnte über die Beträge, die im Übrigen ausschließlich auf seinen Namen kamen, frei verfügen.

Unschädlich ist es ferner, dass sowohl die Zeugin als auch der Beklagte über das Konto frei verfügen konnten. Die Zeugin hat die streitgegenständlichen Beträge nicht im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erlangt, auch wenn sie anfangs die einzige Kontoinhaberin gewesen ist. Gibt es mehrere Kontoinhaber bzw. Verfügungsberechtigte und überweist jemand Geld auf dieses Konto mit dem ausdrücklichen Hinweis nur für den einen Inhaber Geld überweisen zu wollen, so hat auch nur dieser Verfügungsberechtigter bzw. Kontoinhaber etwas erlangt. Nur er ist danach zur Herausgabe verpflichtet (BGH NJW 1993, 1914, 1915). So lag der Fall hier. Ausweislich der Kontoauszüge gemäß der Anlage K1 wollte die Klägerin ausschließlich dem Beklagten die Beträge in Höhe von insgesamt 28.000,00 € überweisen und ihm das Geld zuwenden. Dies bestätigt im Übrigen auch die glaubhafte Aussage der Zeugin, die auf wiederholte Nachfrage des Gerichts und der Parteivertreter angab, dass sie über das Kontoguthaben bzw. die Beträge, die auf das Konto geflossen sind, zu keiner Zeit gewusst hat. Sie hat die Beträge nicht abgehoben und wurde erst durch die Bankmitarbeiterin darauf aufmerksam gemacht, dass größere Summen auf das Konto und für einen gewissen Herrn … überwiesen werden. Dass der Beklagte über die Beträge, die auf das Konto geflossen sind, wusste und über diese auch verfügte bestätigt auch die bewiesene Tatsache, dass der Beklagte bei der Kontoschließung die noch vorhandenen Beträge auf sein neues Konto überwiesen hat. Der Beklagte nutze die Zeugin mithin dafür, ihm ein Konto zu eröffnen, damit seine Frau, mit der er bis heute verheiratet ist, von den Beträgen keine Kenntnis erlangt. Dass es dem Beklagten um das Geld ging bestätigt auch sein Verhalten, die Zeugin vor dem Gerichtstermin persönlich aufzusuchen und mehrmals auszuladen. Des Weiteren bleibt aber auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich widersprüchlich verhält, indem er sich einerseits darauf beruft, er habe von dem Geld keine Kenntnis, andererseits aber behauptet, der Anspruch der Klägerin bestünde nicht, weil sie ihrerseits Gegenstände aus seinem Haus mitgenommen habe (dazu unten).

Unschädlich für das Bestehen des Anspruchs ist es ferner, dass der Beklagte ohne jegliche Legitimation über Telefon in das Konto eingetragen wurde. Die Zeugin schilderte auch diesbezüglich plausibel und auf mehrmalige Nachfrage detailliert und widerspruchsfrei, dass die Eintragung von der Bankmitarbeiterin per Telefon erfolgte. Hintergrund war, dass sämtliche Beträge, die auf das Konto überwiesen wurden, ausschließlich auf den Namen des Beklagten kamen. Dementsprechend ist es auch nicht unüblich, dass die Bank in einem solchen Fall einerseits Nachfragen bei dem eigentlichen Kontoinhaber stellt, andererseits mit Einwilligung des Kontoinhabers eine weitere Person in das Konto aufnimmt. Der Einwand des Beklagten, es sei unüblich, dass die Eintragung ohne jegliche Legitimation im Rahmen eines Telefongesprächs mit der Bank erfolge, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Die Zeugin, als Kontoinhaberin, konnte nämlich die Eintragung einer weiteren Person gerade durch ihre Legitimation bewirken, indem sie ihre Zustimmung im Telefon erteilte.

Anders als der Beklagte meint, handelte es sich auch nicht um eine Stellvertretung. Unstreitig hat die Zeugin dem Beklagten keine Vollmacht erteilt. Der Beklagte wurde selbst Verfügungsberechtiger, indem er in das Konto eingetragen wurde. Eine Vertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB erfolgte demnach zu keiner Zeit. Auch die Behauptung, dass es sich um eine Kontoübernahme bzw. Vertragsübernahme seitens des Beklagten handelte und dementsprechend eine Legitimation von seiner Seite aus erforderlich gewesen wäre, verfängt nicht. Eine Vertragsübernahme fand nicht statt. Vielmehr wurde zusätzlich neben der Zeugin auch der Beklagte in das Konto aufgenommen. Folgerichtig gab es ab dem Zeitpunkt zwei Personen, die über das Konto frei verfügen konnten. Dies, wie vorstehend ausgeführt, vor dem Hintergrund, dass die Beträge ausschließlich auf den Namen des Beklagten kamen.

Die Aussage der Zeugin ist nach den vorstehenden Ausführungen glaubhaft. Dafür spricht insbesondere, dass sie detailreich und gut nachvollziehbar ausgesagt hat und ihre Aussage mit dem klägerischen Vortrag übereinstimmt.

Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen seitens des Gerichts ebenfalls nicht. Die Zeugin hat sämtliche Fragen des Gerichts und der Parteivertreter nachvollziehbar beantwortet. Konnte sie die Frage nicht beantworten, so hat sie dies auch gesagt und Erinnerungslücken eingeräumt. Anzeichen, dass die Zeugin nicht die Wahrheit gesagt hat, konnte das Gericht nicht feststellen.

Der Beklagte hat das Geld ohne rechtlichen Grund erhalten. Unstreitig haben die Parteien keinen (notariellen) schriftlichen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung geschlossen. Ein anderer Rechtsgrund liegt ebenfalls nicht vor.

Eine Entreicherung des Beklagten im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB liegt nicht vor. Der Beklagte behauptet pauschal, die streitgegenständlichen Beträge nicht erhalten zu haben bzw. wollte sich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 10.10.2024 hierzu nicht positionieren.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Diesbezüglich ist der Beklagte schon nicht seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. Der Beklagte behauptet zum einen, dass die Klägerin Bargeld und Goldbestände aus dem Haus, in dem sie gemeinsam gewohnt haben, mitgenommen habe und zum anderen, dass er Sanierungsarbeiten am Haus der Klägerin in … vorgenommen habe. Hinsichtlich der Mitnahme von Eigentum hat der Beklagte allerdings keinen Beweis angeboten. Die ausweislich zur Akte gereichte eidesstattliche Erklärung stellt bereits keinen förmlichen Beweis dar. Ferner ergibt sich aus dieser nicht, dass es sich um Eigentum des Beklagten gehandelt hat.

Eine Aufrechnungslage ergibt sich auch nicht auf Grundlage des Vortrages, dass die Parteien eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt haben und der Beklagte im Rahmen dieser Sanierungsarbeiten am Haus der Klägerin vorgenommen haben soll, wodurch der Anspruch der Klägerin erloschen ist. Das Gericht konnte anhand der Vorträge und der Parteianhörung den Bestand einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien bereits nicht feststellen.

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft weiterer Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung in einer reinen Haus-und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BGH NJW 93, 999-1001). Indizien sind insbesondere die Dauer der Beziehung, die Betreuung von Kindern, eingegangene Verfplichtungen, o. Bestehen der Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögen des Partners.

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen scheitert die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bereits daran, dass der Beklagte im Laufe der Beziehung mit einer anderen Person verheiratet war. Dies steht auf Grundlage der Zeugenaussage fest. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beziehung der Parteien unstreitig 2 - 2,5 Jahre bestand, wobei sie keine gemeinsamen Kinder hatten. Die Klägerin gab im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung an, dass sie zwar mit dem Beklagten beim Beklagten im Haus gewohnt haben, allerdings sich der Beklagte hauptsächlich in … in seinem dortigen Haus aufgehalten habe. Ferner haben sich die Parteien gegenseitig zu keinem Zeitpunkt Geld überwiesen und über das Geld des anderen verfügt. Der Umstand, dass die Parteien zusammen in einem Haus wohnten und abwechselnd eingekauft, die Wäsche gewaschen und gekocht haben, reicht vor dem Hintergrund der Dauer der Beziehung und der vorstehend ausgeführten Umstände nicht, um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft anzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 711 ZPO.

Der Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Neuruppin

Feldmannstraße 1

16816 Neuruppin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LG Neuruppin in 6 O 155/22 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten