Rechtsprechung · LG Neuruppin
LG Neuruppin, Urteil vom 22.02.2024 – 2 O 144/21
- Spruchkörper
- 2. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGNEURU:2024:0222.2O144.21.00
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 168,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 01.07.2016 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis am 06.06.2016 auf der L XXX geltend.
Der Kläger war am Unfalltag Fahrzeugführer, Halter und Eigentümer eines PKW XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Der Beklagte zu 1) war Fahrzeugführer eines PKW XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, das bei der Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt des Unfalls haftpflichtversichert war.
Der Kläger befuhr am 06.06.2016 die L XXX von XXX kommend Richtung XXX. Unmittelbar vor einer scharfen Linkskurve kam der Beklagte zu 1) in schneller Fahrt auf der Fahrspur des Klägers diesem entgegen, da der Beklagte zu 1) zuvor versucht hatte, einen vor ihm befindlichen Bus zu überholen. Es kam zu einer Frontalkollision beider Fahrzeuge.
Eine Haftung der Beklagten für das streitgegenständliche Unfallereignis nach einer Haftungsquote von 100 % ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger erlitt durch den Unfall eine offene distale Unterschenkelfraktur rechts und wurde mittels Hubschrauber in die Unfallklinik Marzahn nach Berlin eingeliefert. Dort erfolgte bei offener Fraktur und kritischen Weichteilverhältnissen die Anlage eines Fixateurs externe. Nach weiterer antibiotischer Behandlung konnte am 17.06.2016 die definitive ostheosynthetische Versorgung erfolgen. Dem Kläger wurde erneut ein gelenkübergreifender Fixateur externe angelegt. Am 27.06.2016 wurde der Kläger in die Häuslichkeit entlassen. Nachdem anlässlich einer ambulanten Kontrolle am 29.07.2016 eine fehlende knöcherne Konsolidierung festgestellt wurde, wurde der Fixateur externe belassen und erst am 13.09.2016 entfernt. Hinsichtlich der Einzelheiten der festgestellten Verletzungen und des Behandlungsverlaufs wird auf die Unfallberichte des Unfallkrankenhauses XXX vom 15.09.2016 (Anlage K 11, Anlagenband Kläger) und vom 10.11.2016 (Anlage K 12, Anlagenband Kläger) verwiesen.
Vor dem Unfall war der Kläger im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern, einem Rinderzuchtbetrieb mit 60 Mutterkühen, bis 2014 tätig.
Der Kläger litt bereits vor dem Unfall an folgenden körperlichen Beeinträchtigungen:
- Adipositas permagna
- Normaldruckhydrocephalus (krankhafte Erweiterung der Hirnkammer)
- COPD
- Zustand nach Unterschenkelthrombose und Lungenarterienembolie 2014 mit kontinuierlicher Marcumar Therapie
Aufgrund der Embolie musste er seine Tätigkeit im Betrieb seiner Eltern beenden. Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls ging er keiner Tätigkeit nach.
An dem Fahrzeug des Klägers entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Ausweislich des von dem Kläger in Auftrag gegebenen Gutachtens des Sachverständigen XXX vom 13.06.2016 (Anlage K 2, Anlagenband Kläger) beliefen sich die Reparaturkosten auf 51.241,16 € und der Wiederbeschaffungswert auf 1.100,00 €. Einen Restwert hat der Sachverständige nicht festgestellt. Die Beklagte zu 2) zahlte hierauf 1.071,00 € unter Verweis auf ein Restwertangebot (Anlage B 1, Bl. 85 f. d.A.). Ein weiterer Betrag in Höhe von 29,00 € ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger forderte die Beklagte zu 2) mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2016 auf, die Haftung für das Schadensereignis dem Grunde nach anzuerkennen und Zahlung auf die bezifferten Schäden zu leisten. Der Kläger machte außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.061,16 € geltend, von denen noch ein Betrag in Höhe von 364,14 € streitig ist.
Die Beklagte zu 2) regulierte ferner einen Teil des dem Kläger entstandenen Personen und Sachschadens und zahlte mit Abrechnungsschreiben vom 29.04.2019 einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € als Vorschuss zur freien Verrechnung. Wegen der Einzelheiten der Schadensregulierung wird auf die Tabelle in der Klageerwiderung vom 15.04.2020, dort Seite 2 (Bl. 69 d.A.) ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, ihm seien infolge des Unfalls Abschleppkosten in Höhe von 300,00 € entstanden, weiterhin Abmeldegebühren für das Fahrzeug in Höhe von 7,40 €. Zudem sei der Tank zum Zeitpunkt des Unfalls noch etwa zur Hälfte gefüllt gewesen. Die Beklagten schulden die Erstattung des nutzlos gewordenen Tankinhalts in Höhe von 30,25 € sowie weitere 10,00 € Verkehrsunfallpauschale.
Der Kläger behauptet weiterhin, die von ihm zum Zeitpunkt des Unfalls getragene Kleidung habe einen Gesamtwert von 182,49 € gehabt. Aufgrund der unfallbedingten Beschädigung der Kleidungsstücke schulden die Beklagten die Erstattung der Differenz zu dem bislang geleisteten Betrag in Höhe von 62,49 €. Weiterhin seien durch den Unfall sein Handy und sein Tablet, die er im Jahr 2015 zu einem Kaufpreis von 168,99 € bzw. 215,00 € erworben habe, beschädigt worden. Durch den Aufprall seien ferner seine Brille im Wert von 250,00 € sowie ein Fingertip-Pulsoximeter im Wert von 32,90 € beschädigt worden.
Zu den gesundheitlichen Folgen des Unfalls behauptet der Kläger, weiterhin unter starken Schmerzen zu leiden. Er habe Schmerzen im rechten Bein und im Rücken. Er habe kein volles Gefühl an den Zehen und in der Fußsohle. Es sei angeordnet worden, das verletzte Bein ständig hoch zu halten. Er sei seit dem Unfall an den Rollstuhl gebunden und werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Mobilität nicht wieder herstellen können. Er weise infolge des Unfalls ein reduziertes Gang- und Stehvermögen auf. Vor dem Unfall habe er unter keinerlei Bewegungseinschränkungen gelitten. Er werde stets auf die Nutzung einer Gehhilfe angewiesen sein. Er sei seit dem Unfall für ein Jahr aufgrund der unfallbedingten Verletzungen zu 100% erwerbsgemindert gewesen, seitdem jedenfalls zu 50%. Vor diesem Hintergrund stehe ihm ein weiteres Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 22.500,00 € zu.
Darüber hinaus habe er infolge des Unfalls diverse Zuzahlungen u.a. zu Medikamenten und Hilfsmitteln zahlen müssen, so habe er Zuzahlungen in Höhe von 10,00 € für Gehstützen und 10,00 € Miete für einen Leichtgewichtrollstuhl XXL geleistet. Für Zehenzügel habe er 6,67 € und für zwei Urinflaschen 3,11 € bzw. 19,59 € zugezahlt. Weiterhin habe er für eine ärztliche Stellungnahme 102,00 € bezahlt. Für Physiotherapie habe er 161,02 € gezahlt.
Darüber hinaus sei er infolge des Unfalls auch in seiner Haushaltsführungstätigkeit wie folgt gemindert gewesen:
In der Zeit vom 06.06.2016 bis zum 27.06.2016: zu 100 %
In der Zeit vom 28.06.2016 bis zum 12.09.2016: zu 80 %
In der Zeit vom 13.09.2016 bis zum 15.09.2016: zu 100 %
In der Zeit vom 16.09.2016 bis zum 31.12.2016: zu 80 %
In der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2017: zu 80 %.
Vor dem Unfall habe er beim Einkauf, bei der Nahrungszubereitung, beim Geschirr spülen, beim Putzen, beim Aufräumen, beim Raum reinigen, beim Wäsche reinigen, bei der Wäschepflege sowie der Instandhaltung, Gartenarbeit und sonstigen Kleinreparaturen mitgeholfen. Insgesamt habe er hierfür 19 Stunden pro Woche aufgewendet. Er ist der Ansicht, es sei ein Nettostundensatz von 8,50 € zugrunde zu legen, weshalb ihm ein Schaden in Höhe von 5.972,02 € entstanden sei.
Ferner habe ihn in der Zeit vom 27.06.2016 bis 31.03.2018 seine Lebensgefährtin Frau XXX bei der Körperpflege und der Zubereitung von Mahlzeiten unterstützen müssen, da ihm dies unfallbedingt nicht möglich gewesen sei. Hinsichtlich der einzelnen Arbeiten wird auf die Auflistung in dem Schriftsatz vom 22.06.2020, Seite 3 (Bl. 107 d.A.) verwiesen. Hierfür habe sie kalendertäglich 7,5 Stunden aufgewandt, was bei 642 Kalendertagen einen Aufwand von 4.815 Stunden ergäbe. Er ist der Ansicht, bei einer orts- und angemessenen Vergütung für vergleichbare Haushalts- und Pflegeleistungen stünde ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 43.335,00 € zu. In der Zeit vom 27.06.2016 bis 31.10.2016 habe Frau XXX weiterhin seine Wunden versorgt und hierfür 70 Minuten aufgewendet. Bei 126 Kalendertagen und einem Stundensatz von 9,00 € bei 147 Stunden stehe ihm ein weiterer Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.323,00 € zu. Ferner habe Frau XXX die Physiotherapeutin in der Zeit vom 01.05.2017 bis 31.03.2018 bei der physiotherapeutischen Behandlung und Lymphdrainage aufgrund seines Gewichts unterstützen müssen. Hierfür seien kalendertäglich 46 Minuten aufgewendet worden, bei 334 Kalendertagen mithin 256 Stunden, womit ihm ein weiterer Schaden in Höhe von 2.304,60 € entstanden sei. In der Zeit vom 01.04.2018 bis zum 31.03.2020 habe Frau XXX für die Körperpflege, die Nahrungszubereitung sowie Reinigungsarbeiten täglich 6,25 Stunden aufgewendet, wobei hinsichtlich der einzelnen Arbeiten auf die Auflistung in dem Schriftsatz vom 22.06.2020, Seite 5 (Bl. 109 d.A.) verwiesen wird, was bei 730 Kalendertagen zu einem weiteren Schadensersatz in Höhe von 41.062,50 € führe. Da er externe Termine wie Arztbesuche oder Physiotherapie nicht alleine wahrnehmen könne falle für Frau XXX ein Zeitaufwand von 300 Minuten pro Woche an, weitere 120 Minuten pro Woche habe sie jeweils für die Wäschereinigung und Pflege sowie für Einkäufe unfallbedingt mehr aufwenden müssen. In der Zeit vom 06.06.2016 bis 31.03.2020 sei daher ein weiterer Schaden in Höhe von 16.119,00 € entstanden. Darüber hinaus sei ein Schaden in Höhe von 31.342,50 € durch den Mehraufwand von Frau XXX bei der Versorgung der Tiere des Klägers entstanden, um die er sich infolge des Unfalls nicht mehr habe kümmern können. Frau XXX habe hierfür täglich 2,5 Stunden aufwenden müssen. Ein weiterer Mehraufwand sei in den Sommermonaten für Gartenarbeiten sowie im Winter für Räumarbeiten angefallen, die er infolge des Unfalls nicht mehr habe ausüben können und für die nunmehr Frau XXX täglich durchschnittlich 60 Minuten habe aufwenden müssen. Dies ergebe einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.791,00 €.
Weiterhin hätten aufgrund des Verkehrsunfalls Umbaumaßnahmen durchgeführt werden müssen, um das Haus behindertengerecht zu gestalten.
Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, er habe Anspruch auf Erstattung des ihm entgangenen Lohns ab 01.10.2016 bis 31.03 2020 in Höhe von insgesamt 40.859,28 €. Er habe im elterlichen Betrieb zuvor einen monatlichen Bruttoverdienst von 2.240,00 € (972,84 € netto) erzielt. Ohne den Unfall hätte er als gelernter Landwirt ab dem 01.10.2016 eine Vollzeitstelle im elterlichen Betrieb antreten können. Es sei geplant gewesen, dass er den Betrieb von seinen Eltern übernehmen soll. Er sei nach der überstandenen Embolie gesundheitlich dazu in der Lage gewesen und habe vor dem Unfall 180 kg gewogen. Erst infolge der Bewegungseinschränkungen durch den Unfall und seines damit einhergehenden Leids sei sein Gewicht auf über 200 kg angestiegen.
Nachdem der Kläger zunächst die Erstattung der ihm entstanden Sach- und Personenschäden, die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht auch für die Zukunft begehrt hat, hat er seine Klage mit Schriftsatz vom 22.06.2020 erweitert.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 6.178,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 01.07.2016 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 364,14 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 06.06.2016 auf Basis einer Haftungsquote von 100 % zu zahlen, der sich auf der Ortsverbindungsstraße XXX auf der L XXX zutrug, wobei der Schmerzensgeldbetrag in das billige Ermessen des Gerichts gestellt wird.
3. Festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm - resultierend aus dem zu Ziffer 2) benannten Verkehrsunfallgeschehen - auch unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen des Klägers Schadensersatz auf Basis einer Haftungsquote von 100 % für die Zeit nach dem 08.11.2017 zu zahlen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
4. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 148.136,88 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 01.04.20 zu zahlen, sowie eine außergerichtliche Nebenforderung in Höhe von 1.456,56 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5. Festzustellen, dass die Beklagten für die Zeit ab dem 01.04.2020 künftig verpflichtet sind, an den Kläger kalendermonatlich 972,84 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass sämtliche Schäden des Klägers bereits reguliert worden seien. Sie behaupten, die tatsächlich unfallkausal eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung sei binnen weniger Wochen, allenfalls sechs Monaten vollständig und folgenlos ausgeheilt. Einschränkungen bei dem Heilungsverlauf habe es lediglich unter Berücksichtigung der erheblichen unfallunabhängigen Vorerkrankungen des Klägers gegeben. Insbesondere die unfallunabhängige Adipositas habe zu einer verzögerten Mobilisierung des Klägers geführt. Der Kläger habe bereits vor dem Unfall 260 kg gewogen. In Anbetracht seines Gewichts und der erheblichen Vorerkrankungen habe er vor dem Unfall weder Tätigkeiten im Haushalt noch Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters ausüben können. Spätestens seit der Abnahme des Fixateurs externe habe der Kläger keine Unterstützung bei der Körperpflege, der Zubereitung von Mahlzeiten oder der Behandlung von Verletzungen mehr benötigt. Jedenfalls sei ein etwaiger Unterstützungsbedarf nicht auf den Unfall, sondern auf den allgemeinen körperlichen Zustand des Klägers zurückzuführen. Im Übrigen habe der Kläger allenfalls einen Haushaltsführungsaufwand von einer Stunde pro Tag gehabt. Zur Geltendmachung der behaupteten weiteren Anwaltskosten sei er nicht aktivlegitimiert.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.03.2021 (Bl. 180 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. XXX vom 01.11.2022 (Bl. 304 ff. d.A.) verwiesen.
Gründe
Die Klage hat lediglich teilweise Erfolg.
I. Der Klageantrag zu Ziffer 2) ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds in Höhe von 5.000,00 € aus §§ 18 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 2, 249 ff., 253 Abs. 2 BGB, § 5 Abs. 2, 3 StVO, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
Eine volle Haftung der Beklagten für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger kann nach § 11 Satz 2 StVG, § 253 Abs. 2 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. Das Gericht erachtet unter Würdigung aller Umstände (§ 287 ZPO) ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000,00 € für angemessen. Hierauf hat die Beklagte unstreitig bereits einen Betrag in Höhe 15.000,00 € gezahlt. Weiterhin hat die Beklagte an den Kläger einen Vorschuss in Höhe von 5.000,00 € zur freien Verrechnung geleistet, so dass ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 5.000,00 € besteht.
Bei der Bemessung des Schmerzensgelds ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rdnrn. 274ff.). Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (vgl. BGH, VersR 1976, 968; OLG Hamm, NJOZ 2003, 2344 = MDR 2003, 1249). Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, NJW 1955, 1675; NJW 1982, 985; BeckRS 1992, 30397490 = VersR 1992, 1410), darüber hinaus ist auch der Anlass der Unfallfahrt zu berücksichtigen (vgl. zum Vorstehenden: OLG Brandenburg, NJOZ 2008, 3993, beck-online).
Das Gericht ist bei seiner Bemessung zunächst von den unstreitigen unfallbedingten Verletzungen des Klägers ausgegangen, wie sie sich aus den Unfallberichten des Unfallkrankenhauses Berlin vom 15.09.2016 (Anlage K 11, Anlagenband Kläger) und vom 10.11.2016 (Anlage K 12, Anlagenband Kläger) ergeben. Danach hat der Kläger durch den Unfall eine offene distale Unterschenkelfraktur rechts erlitten, die zunächst mit einem Fixateur externe versorgt wurde. Am 17.06.2016 erfolgte eine offene Reposition und Plattenostheosynthese der Fraktur. Dem Kläger wurde erneut ein Fixateur externe angelegt, der erst am 13.09.2016 wieder entfernt wurde. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 06.06.2016 bis zum 27.06.2016 sowie vom 13.09.2016 bis 15.09.2016 in stationärer Behandlung.
Weiterhin geht das Gericht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXX in seinem Gutachten vom 01.11.2022, gegen das keine der Parteien Einwendungen vorgebracht hat, davon aus, dass bei dem Kläger infolge der unfallbedingt erlittenen Fraktur dauerhafte Beeinträchtigungen verbleiben. So führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass aufgrund der Verletzungsschwere davon auszugehen sei, dass eine dauerhafte Einschränkung der Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenks des Klägers mit posttraumatischer Arthrose verbleiben werde, die mit Schmerzen einhergehen kann. Ferner sei der Kläger nach den sachverständigen Feststellungen jedenfalls für ein Jahr nach dem Unfall aufgrund der nicht vollständigen Heilung der Fraktur und der nicht vollständigen Belastbarkeit des Beines nicht erwerbsfähig gewesen.
Soweit der Kläger jedoch behauptet, infolge des Unfalls auf den Rollstuhl angewiesen zu sein, Schmerzen in den Zehen und Rückenbeschwerden zu haben sowie auch noch ein Jahr nach dem Unfall zu mindestens 50% erwerbsgemindert zu sein, so hat er den ihm obliegenden Beweis für die behaupteten unfallbedingten Folgen nicht erbracht. Der Sachverständige hat erklärt, ohne körperliche Untersuchung des Klägers allein nach Aktenlage zu den aufgeworfenen Beweisfragen nicht Stellung nehmen zu können. Dem Kläger wurde mehrfach die Möglichkeit eingeräumt, beim Sachverständigen persönlich vorstellig zu werden, zuletzt mit Beschluss vom 18.07.2022 (Bl. 292 d.A.) unter Fristsetzung zum 17.08.2022. Dem ist der Kläger zu keiner Zeit nachgekommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2023 (Bl. 403 ff. d.A.). Dieser gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Der Kläger hatte mehrfach die Möglichkeit, Untersuchungstermine bei dem Sachverständigen Dr. XXX wahrzunehmen. Auch hatte der Kläger mehrfach die Möglichkeit, die nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 15.12.2023 behauptete Absage des letzten Untersuchungstermins durch den Sachverständigen zu rügen. Dies hat der Kläger weder in der ihm mit Verfügung vom 09.02.2023 (Bl. 319 d.A.) eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten getan noch ist eine derartige Rüge in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2023 erfolgt. Eine derartige Absage des Sachverständigen ist überdies aus der Akte aber auch nicht ersichtlich. Vielmehr folgt aus dem Telefonvermerk der seinerzeit zuständigen Dezernentin vom 08.09.2022 (Bl. 301 d.A.), dass auch der letzte Untersuchungstermin von dem Kläger und nicht von dem Sachverständigen abgesagt wurde, woraufhin das Gericht die Begutachtung nach Aktenlage angeordnet hat.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Schwere der Verletzungen, der verbleibenden Beeinträchtigungen sowie des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrverhaltens des Beklagten hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000,00 € für angemessen.
II. Der Klageantrag zu Ziffer 1) ist zulässig, aber lediglich in einem geringen Umfang begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten die Abmeldegebühren in Höhe von 7,40 € sowie die Erstattung der Kosten für die Physiotherapie in Höhe von 161,02 € verlangen. Beide Positionen haben die Beklagten nicht bestritten.
Ansprüche auf Ersatz der behaupteten weiteren Schäden bestehen hingegen nicht.
Zwar steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes seines verunfallten PKWs zu, den der Sachverständige XXX mit 1.100,00 € beziffert hat. Diesen hat die Beklagte zu 2) jedoch unstreitig bereits in Höhe von 1.071,00 € reguliert. Soweit der Kläger weitere 29,00 € begehrt, muss er sich den realisierbaren Restwert des Fahrzeuges in dieser Höhe im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht indes anrechnen lassen. Diesen von der Beklagtenseite mit Schreiben vom 08.07.2016 (Anlage B 1, Bl. 85 d.A.) genannten Restwert hat die Klägerseite nicht bestritten.
Soweit der Kläger weiterhin 300,00 € Abschleppkosten begehrt, so legt er bereits nicht hinreichend dar, diese tatsächlich gezahlt zu haben, was auch aus der vorgelegten Anlage K 3 nicht hervorgeht und die Beklagten zudem bestreiten.
Hinsichtlich der geltend gemachten Verkehrsunfallpauschale in Höhe von 35,00 €, auf die die Beklagte zu 2) unstreitig bereits 25,00 € gezahlt, ist ein darüber hinausgehender Anspruch ebenfalls nicht gegeben. Nach dem lediglich pauschalen Vortrag des Klägers ist ein erhöhter Regulierungsaufwand bereits nicht ersichtlich.
Schließlich kann der Kläger auch nicht den Ersatz von 30,25 € für den restlichen Kraftstoff verlangen. Es fehlt jeglicher konkreter Vortrag dazu, dass sich im Zeitpunkt des Unfalls in dem Tank des Fahrzeuges noch Kraftstoff im Wert von 30,25 € befand.
Hinsichtlich der geltend gemachten Sachschäden legt der Kläger ebenfalls nicht ausreichend dar, dass bei dem Unfall die von ihm behaupteten Kleidungsstücke mit dem behaupten Neuwert getragen wurden. Überdies verkennt der Kläger, dass er den Ersatz des Neuwerts der beschädigten Kleidung von den Beklagten nicht verlangen kann. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2) unstreitig 120,00 € Ersatz für die beschädigte Kleidung bezahlt. Selbst bei Zugrundelegung des behaupteten Neuwerts der Kleidung ist bei Vornahme eines angemessenen Abzuges Neu-für-Alt ein verbleibender Schaden des Klägers nicht gegeben.
Auch für die behauptete Beschädigung des Handys sowie des Tablets kann der Kläger keinen Ersatz verlangen. Es ist Sache des Klägers, darzulegen und zu beweisen, dass die beiden Gegenstände infolge des Unfalls beschädigt wurden, was die Beklagten bestreiten. Hierzu hat der Kläger weder weiter vorgetragen noch entsprechend Beweis angeboten. Eine unfallkausale Beschädigung geht allein aus den vorgelegten Lichtbildern (Anlagen K 7 und K 8, Anlagenband Kläger) nicht hervor. Dies gilt gleichermaßen für die lediglich pauschale Behauptung der Beschädigung einer Brille.
Soweit der Kläger weiterhin einen Schaden in Höhe von 32,90 € geltend macht für die Beschädigung eines Fingertip-Pulsoximeters, so verkennt er, dass die Beklagte zu 2) hierauf bereits 29,90 € gezahlt hat. Inwieweit ein weiterer Schaden in Höhe von 3 € besteht, geht aus dem klägerischen Vortrag nicht hervor.
Auch weitere 812,19 € für Zuzahlungen kann der Kläger von den Beklagten nicht verlangen. Der Kläger behauptet völlig pauschal, dass ihm durch den Unfall Zuzahlungskosten in der genannten Höhe entstanden sind, was die Beklagten bestreiten. Es ist nach dem Vortrag des Klägers jedoch weder ersichtlich, um welche Medikamente es sich handelt noch ob die behaupteten Zuzahlungen tatsächlich mit dem streitgegenständlichen Unfall im Zusammenhang standen.
Soweit der Kläger weiterhin die Zuzahlung für Gehstützen in Höhe von 10,00 €, 10,00 € für die Miete eines Leichtgewichtrollstuhls, 6,67 € für Zehenzügel sowie insgesamt 22,70 € für Urinflaschen geltend macht, bestreiten die Beklagten angesichts der erheblichen unabhängigen Vorbeeinträchtigungen des Klägers, dass diese mit dem Unfall im Zusammenhang standen. Hierzu hat der Kläger ebenfalls nicht weiter vorgetragen und auch keinen Beweis angeboten.
Hinsichtlich der Kosten für die ärztliche Stellungnahme in Höhe von 102,00 € ist nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, inwieweit eine ärztliche Begutachtung zu diesem Zeitpunkt bereits erforderlich war, was die Beklagte bestreitet. Weiterer Vortrag von Seiten des Klägers ist hierzu nicht erfolgt.
Soweit der Kläger ferner die Zahlung weiterer außergerichtlicher Anwaltskosten begehrt, so hat er nicht dargelegt, zur Geltendmachung berechtigt zu sein, was die Beklagten bestreiten.
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Ersatz des von ihm geltend gemachten Haushaltsführungsschadens in Höhe von 5.972,02 €.
Der Kläger legt den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden ebenfalls nicht substantiiert dar. Zur Schlüssigkeit des Vortrages gehört die Darstellung der konkreten Lebenssituation des Klägers vor und nach dem Unfall und die substantiierte Darstellung, welche Beeinträchtigungen daran hindern, bestimmte Haushaltstätigkeiten auszuführen und in welchem Umfang bislang tatsächlich ausgeführte Arbeiten im Haushalt unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in dem Umfang möglich oder zumutbar und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind (OLG Brandenburg Urt. v. 6.7.2023 – 12 U 28/22, BeckRS 2023, 20321 Rn. 11, beck-online). Dazu ist zunächst im Einzelnen vorzutragen, welche Tätigkeiten er im Haushalt vor dem Unfall verrichtet hat, infolge des Unfalls aber überhaupt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben und nicht anderweitig (zumutbar) ausgleichen kann (OLG Brandenburg, aaO.). Dies ist vorliegend nicht erfolgt.
Der Kläger legt zwar seine Wohnsituation dar und trägt auch vor, welche technischen Hilfsmittel ihm und seiner Lebensgefährtin zur Verfügung stehen, weiterhin stellt er einzelne Zeiträume auf, in denen er den Grad der Minderung seiner Haushaltstätigkeit angibt. Nach dem Vortrag des Klägers erschließt sich jedoch nicht, wie sich die von ihm behaupteten und von den Beklagten bestrittenen 19 Stunden Haushaltstätigkeit, die er für die Zeit vor dem Unfall behauptet, zusammensetzten. Dies gilt umso mehr, als dass nach seinem Vortrag die Haushaltstätigkeiten gleichfalls von seiner Lebensgefährtin wahrgenommen wurden und er zudem, jedenfalls bevor er aus gesundheitlichen Gründen aufhörte, einer Tätigkeit im Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern nachging. Wer welche Arbeiten konkret vornahm, bleibt nach dem Vortrag offen. Weiterhin trägt der Kläger aber auch im Einzelnen nicht konkret vor, welche Arbeiten ihm in Folge des Unfalls nicht mehr möglich gewesen seien. Die pauschale Angabe einer Minderung der Haushaltstätigkeit von 80% ist damit nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte zudem bestreitet, dass die Einschränkungen bei der Haushaltstätigkeit auf dem Unfall beruhen und vielmehr auf die körperliche Konstitution und insbesondere das hohe Gewicht des Klägers zurückzuführen sind, trägt der Kläger hierzu ebenfalls nicht weiter vor.
III. Der Klageantrag zu Ziffer 3) ist bereits unzulässig.
Das für die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht gegeben. Dieses setzt, wenn um den Ersatz eines erst künftig befürchteten Schadens auf Grund einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung geht, die Möglichkeit eines Schadenseintritts voraus. Diese ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Kläger bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGB, NJW 2001, 1431, beck-online). Soweit der Kläger sein Feststellungsbegehren vorliegend primär auf die Möglichkeit künftiger Erwerbsschäden stützt, so ist zu beachten, dass er den ihm obliegenden Beweis für eine dauerhafte Erwerbsminderung infolge des Unfalls, wie bereits ausgeführt, gerade nicht geführt hat. Damit ist auch aus seiner Sicht ein künftiger Erwerbsschaden ausgeschlossen.
IV. Der Klageantrag zu Ziffer 4) ist zulässig, aber unbegründet.
Auch diesbezüglich ist der Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert.
Der Kläger legt auch bezüglich der Klageerweiterung trotz Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2023 nicht hinreichend dar, welche Tätigkeiten er vor dem Unfall im Haushalt konkret ausgeübt hat und welche Tätigkeiten ihm infolge des Unfalls nicht mehr möglich waren. Dies gilt umso mehr, als dass gewisse Bewegungseinschränkungen auch vor dem Unfall aufgrund des hohen Gewichts des Klägers (260kg - vgl. Unfallbericht des Unfallkrankenhauses Berlin vom 27.06.2016, Bl. 84 ff. Anlagenband Kläger) nahe liegen. Soweit der Kläger zusätzlich behauptet, in der Zeit ab dem 27.06.2016 auf Pflegeleistungen der Zeugin XXX angewiesen gewesen zu sein, so mag dies für den Zeitraum bis zur Entfernung des Fixateurs externe am 13.09.2016 zwar teilweise nachvollziehbar sein. Warum es dem Kläger jedoch in dieser Zeit nicht möglich gewesen sein soll, sich selbst zu wecken oder seine Tabletten aufzubereiten, erschließt sich dem Gericht nicht. Nach Entfernung des Fixateurs externe, ab dem 15.09.2016, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Einschränkungen für den Kläger noch bestanden haben. Unklar bleibt auch, warum der Kläger bis zum 31.03.2018 und sogar noch darüber hinaus bis zum 31.03.2020 zur Körperpflege, zur Nahrungszubereitung oder Fütterung der Haustiere nicht in der Lage gewesen sein soll, was die Beklagten zudem bestreiten. Unklar bleibt nach dem Vortrag des Klägers auch - und wird von den Beklagten ebenfalls bestritten - die Erforderlichkeit des täglichen Wechselns der Bettwäsche sowie der Zeitaufwand für die Wundversorgung von 70 Minuten. Darüber hinaus hat der Kläger auch zu dem von den Beklagten bestrittenen Aufwand der Zeugin XXX für die behauptete Physiotherapie nicht weiter vorgetragen. Da der Kläger seinen Vortrag auf die Stellungnahme der Beklagten nicht weiter substantiiert hat, war das Gericht insoweit auch nicht gehalten, weiter in die Beweisaufnahme einzutreten.
Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen oder Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten.
V) Der Klageantrag zu Ziffer 5) ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung einer künftigen Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 972,84 €. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, dass er allein infolge des Unfalls vom 06.06.2016 auch künftig erwerbsunfähig ist, nach den oben stehenden Ausführungen nicht erbracht. Durch sein Fernbleiben von der sachverständigen Begutachtung hat er die weitere Aufklärung des Sachverhalts verhindert. Dies geht zu seinen Lasten als insoweit beweisbelastete Partei.
XXXRichterin am Landgericht
Verkündet am 22.02.2024XXX, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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