Rechtsprechung · LG Neuruppin
LG Neuruppin, Urteil vom 25.06.2024 – 1 O 189/23
- Spruchkörper
- 1. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGNEURU:2024:0625.1O189.23.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über die im Rahmen der Kundenbeziehung zwischen den Parteien verarbeiteten vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie nach Art. 15 DSGVO und auf der zweiten Stufe die Rückforderung verlorener Spieleinsätze, welche die Beklagte als Veranstalterin von Internet-Glücksspielen von dem Kläger vereinnahmte.
Die Beklagte ist ein Online-Glücksspiel-Anbieter mit Sitz in M…. Sie verfügte nicht über eine Glücksspiellizenz in der Bundesrepublik Deutschland und / oder das Bundesland Brandenburg. Der Kläger wohnt in Brandenburg. Er nahm an den von der Beklagten über ihre Webseite veranstalteten Glücksspielen teil, wobei er in diesem Zeitraum einen nicht unerheblichen Geldbetrag an die Beklagte verlor.
Nachdem der Kläger vorgerichtlich bei der Beklagten um Mitteilung der vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller seiner Spielerkonten gebeten hatte, übersandte die Beklagte an den Kläger mit E-Mail vom 24.02.2023 eine umfassende Transaktionsliste, welche die Zahlungs- und Spielhistorie des Spielerkontos des Klägers zeigte. Die Datei von 571 Seiten wurde im PDF-Format übermittelt, wobei die Transaktionsliste als Bild in die PDF-Datei eingefügt wurde.
Der Kläger behauptet, er habe während seiner Spielteilnahme auf der Internetseite der Beklagten keine positive Kenntnis von dem gesetzlichen Verbot der von ihr betriebenen Spiele gehabt.
Der Kläger meint, sein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO sei nicht durch die mit E-Mail vom 24.02.2023 übermittelte PDF-Datei erloschen. Die Auskunft sei nicht DGVO-konform erfolgt, da die Transaktionsliste als Bild in die PDF-Datei eingefügt worden und deshalb nicht maschinenlesbar sei.
Der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf Rückforderung der vereinnahmten Spieleinsätze gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu, da das zugrundeliegende Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nach § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (“GlüStV“) nichtig sei. Jedenfalls stehe ihm gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB zu, da die verletzte Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV ein Schutzgesetz sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers in maschinenlesbarer Form; und
die Beklagte auf zweiter Stufe der Klage zu verurteilen, an den Kläger den sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei durch die AGB „deutlich“ darauf hingewiesen worden, dass Online-Glücksspiele in manchen Ländern verboten seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Für die Auskunft und die Datenkopie ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, wie sich auch aus Art. 12 Abs. 1 S. 2, 3 DSGVO ergibt (ebenso EuGH, Urteil vom 04.05.2024 – C-487/21, GRUR-RS 2023, 8971 Rn. 51, beck-online). Die Auskunft kann ausweislich des Art. 12 Abs. 1 S. 3 DSGVO auch mündlich erfolgen, solange die Identität der betroffenen Person festgestellt werden kann. Zur Datenkopie ist in Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO festgelegt, dass eine Datenkopie in einem gängigen elektronischen Format elektronisch zu erteilen ist. Das von Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO geforderte „gängige elektronische Format“ ist streng von Art. 20 DSGVO zu unterscheiden. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Betroffene die zur Verfügung gestellte Auskunftsdatei bzw. Datenkopie auf seinem Rechner subjektiv öffnen kann. Vielmehr genügt es, wenn der Verantwortliche ein objektiv in den gängigen Verkehrskreisen übliches Datenformat wählt – im Zweifel PDF, Word oder Excel. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung, diese Datensätze für den Betroffenen lesbar oder weiter verarbeitbar aufzubereiten oder ihm gar eine Individualsoftware zur Verfügung zu stellen, besteht nicht (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 47. Ed. 1.2.2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 83.2, beck-online).
Daran gemessen stellt die mit E-Mail vom 24.02.2023 übermittelte Transaktionsliste im PDF-Format eine DSGVO-konforme Auskunftserteilung dar. Die Transaktionsliste lässt sich ohne Weiteres für den Kläger öffnen und nachvollziehen. Dass die Transaktionsliste als Bild in die PDF-Datei eingefügt und deshalb für den Kläger nicht maschinell auslesbar ist, ist unerheblich. Es ist nicht die Aufgabe der Beklagten, dem Kläger das Auslesen der Datensätze so bequem wie möglich zu machen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückforderung verlorener Spieleinsätze zu.
Ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht nicht.
Der Kläger hat die Spieleinsätze aufgrund von wirksamen Spielverträgen geleistet. Die zugrundeliegenden Spielverträge sind insbesondere nicht gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Ob die Nichtigkeit als Verbotsfolge eintritt, bestimmt sich im Wesentlichen danach, ob das Verbot an alle Beteiligten oder nur an eine Partei gerichtet ist (BGH, Urteil vom 14.12.1999 - X ZR 34/98, NJW 2000, 1186, beck-online). Richtet sich das Verbot gegen beide Parteien, so ist das Geschäft in der Regel nichtig (BGH, Urteil vom 02.07.2003 - XII ZR 74/01, NJW 2003, 2742, beck-online). Ist hingegen nur für einen Beteiligten die Vornahme des Rechtsgeschäfts verboten, so ist es regelmäßig gültig. Etwas anderes gilt hier nur dann, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (BGH, Urteil vom 12.05.2011 - III ZR 107/10, NJW-RR 2011, 1426 Rn. 12, beck-online).
Daran gemessen folgt aus dem einseitigen Verstoß der Beklagten gegen das Verbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV, Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, nicht die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Spielverträge.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Nichtigkeit der Spielverträge anstelle von verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Maßnahmen ein geeigneteres Mittel ist, um den Schutz der Spieler als vermeintlichen Zweck dieser Vorschrift durchzusetzen. Denn es liegt eher fern, dass die Anbieter von unerlaubten Online-Glücksspielen deren Veranstaltung oder Vermittlung unterlassen, (nur) weil der Spieler im Ergebnis einen (gerichtlich durchzusetzenden) Anspruch auf Ersatz seiner Verluste hätte (LG Gießen, Urteil vom 21.02.2023 - 5 O 189/21, Anlage B 2).
Dessen ungeachtet ist es gerade nicht Zweck des GlüStV, Spieler allgemein vor ihrem Verlustrisiko zu schützen. Andernfalls dürfte keine Form des Glücksspiels erlaubt sein. Der drohende Vermögensschaden für den Spieler folgt nicht aus dem Verbot des unerlaubten Glücksspiels, sondern aus dem jedem Glücksspiel immanenten Risiko, dass Gewinne oder Verluste ungewiss und rein zufällig sind (BGH, Beschluss vom 13.09.2022 - XI ZR 515/21, BKR 2022, 811, beck-online).
Die Zwecke des GlüStV - insbesondere ein Spielerschutz - können vielmehr anders erreicht werden und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung darf auch hingenommen werden, weil sie dem Glücksspiel allgemein immanent ist. Im Gegenteil wird der Spieler gerade etwa vor Folgekriminalität nicht geschützt, wenn er unerlaubte Glücksspiele ohne und erlaubte Glücksspiele mit einem Verlustrisiko spielen könnte oder müsste. Insgesamt ist nach Auffassung des Gerichts zu beachten, dass § 1 GlüStV als Ziel in Nr. 2 gerade (auch) vorsieht, durch ein begrenztes Glücksspielangebot eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel zu schaffen, um den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Genau das Gegenteil würde erreicht, wenn Spieler ihre in einem unerlaubten Glücksspiel (nach Verrechnung) erspielten Verluste von dem Glücksspielanbieter zurückverlangen können und bei einem erlaubten Glücksspiel nicht (LG Gießen, Urteil vom 21.02.2023 - 5 O 189/21, Anlage B 2).
Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass dem Verbot verwaltungsrechtlich Nachdruck verliehen werden kann durch Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV, einer strafrechtlichen Verfolgung nach § 284 StGB, sowie zivilrechtlich durch eine wirksame Maßnahme, nämlich die Durchsetzung des § 4 Abs. 4 GlüStV mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts. Die Interessen der Spieler können vermutlich sogar besser als durch eine Nichtigkeit geschützt werden, wenn der Spielvertrag wirksam ist. Denn ihnen können dann vertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, wenn es zu einer Verletzung ihrer geschützten Interessen, wie bei fehlender Rücksichtnahme auf die Schutzbedürftigkeit des Spielers oder bei Manipulation des Spiels, kommt. Es mag zutreffen, dass die Durchsetzung solcher Maßnahmen gegen ausländische Anbieter schwierig oder möglicherweise nicht erfolgversprechend ist. Das trifft im Übrigen aber auch zu auf die Durchsetzung von Rückerstattungsansprüchen gegenüber solchen Anbietern. Ein Manko bei der Durchsetzung des Verbots rechtfertigt es jedenfalls nicht, aus diesem Grund jeden Spielvertrag für nichtig zu erklären (LG Neuruppin, Urteil vom 04.09.2023 - 1 O 113/23, Anlage B 3).
Es fehlt an der Verletzung eines Schutzgesetzes. Ein Schutzgesetz liegt vor, wenn die Norm entsprechend ihrem Zweck zumindest auch (neben dem Schutz von Interessen der Allgemeinheit) dazu dient, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 255/11, NJW 2014, 64, beck-online). Dem folgend fehlt es sowohl § 4 Abs. 4 GlüStV als auch § 284 StGB an der Qualität eines Schutzgesetzes.
§ 4 Abs. 4 GlüStV ist kein Schutzgesetz, da es nach den vorstehenden Ausführungen nicht den Schutz des einzelnen Spielers bezweckt.
Aber auch § 284 StGB schützt nicht die Vermögensinteressen der Spieler. Maßgebend ist der „objektive Gesetzeszweck“. Es dann weiter einschränkend zu prüfen, ob die mit der Anerkennung als Schutzgesetz verbundene Haftung „im Lichte des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint (MüKoBGB/Wagner, B. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 567, beck-online; für eine „nicht ausufernde Auslegung“ auch Köhler, NJW 2023, 2449 Rn. 33, beck-online). Der Zweck von § 284 geschützte Rechtsgut ist das immer wieder bestätigte Vertrauen des Einzelnen in die Gewährleistung einer manipulationsfreien Spielchance, nicht dagegen das Vermögen der Spieler, welches durch den Tatbestand Schutz vor der Ausuferung der eigenen Spielleidenschaft und der Ausbeutung durch andere erfahren soll. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Strafrechts, das Vermögen des Einzelnen vor einer eigenverantwortlichen Minderung zu schützen (MüKoStGB/Hohmann/Schreiner, 4. Aufl. 2022, StGB § 284 Rn. 1, beck-online). Auch wenn man mit der älteren Rechtsprechung annimmt, das geschützte Rechtsgut sei die staatliche Kontrolle über die kommerzielle Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft (BGH, Urteil vom 04.02.1958 - 5 StR 579/57, NJW 1958, 758, beck-online), führt das zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis. Schutzgut wäre dann die staatliche Kontrolle des Spieltriebs. Wenn durch § 284 StGB nur das fiskalische Interesse geschützt wird, was erhebliche Zweifel an der Strafwürdigkeit des Veranstaltens behördlich nicht genehmigter Glücksspiele aufkommen ließe (BeckOK StGB/Hollering, 57. Ed. 1.5.2023, StGB, § 284 Rn. 7, beck-online), läge erst recht kein Schutzgesetz für das Vermögen des Spielers vor. Anhaltspunkte für Spielmanipulationen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit wäre das Vermögen im Übrigen bereits über § 263 BGB geschützt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zitierte Vorschriften
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