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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 263 BGB – Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

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