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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 262 BGB – Wahlschuld; Wahlrecht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

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