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Rechtsprechung · LG Essen

LG Essen, Urteil vom 04.07.2025 – 24 NBs-32 Js 466/23-81/24

Spruchkörper
IV. Kleine Strafkammer
ECLI
ECLI:DE:LGE:2025:0704.24NBS32JS466.23.8.00
Normenkette
StGB § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

Tenor

Auf die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgericht Dorsten vom 11.04.2024 wird das Urteil dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten tragen die Angeklagte und die Landeskasse je zu hälfte.

§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1, 53 StGB.

Gründe

Randnummer 2

3Prozessgeschichte

Randnummer 4

Durch Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 11.04.2024 wurde die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in acht Fällen und wegen Diebstahls in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen das Urteil legte sie durch ihren Verteidiger form- und fristgerecht Berufung ein mit dem Ziel, zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe und vorzugsweise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von unter zwei Jahren verurteilt zu werden, die ihr eine Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG ermöglicht. Ihre Berufung beschränkte sie in der mündlichen Hauptverhandlung auf den Ausspruch der Rechtsfolgen. Die Berufung war teilweise erfolgreich.

Randnummer 5

6Feststellungen zur Person der Angeklagten

Randnummer 7

Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00-jährige Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat keine Ausbildung absolviert und lebt von Sozialleistungen. Sie ist seit vielen Jahren drogenabhängig. In den Jahren 2015-2017 machte sie eine ambulante Therapie bei der Therapeutin A., nach der es ihr für mehrere Jahre gelang, clean zu bleiben. Im Jahr 2020 wurde sie Opfer eines Brandanschlags, den ihr damaliger Lebensgefährte, mit dem sie zehn Jahre lang eine Beziehung geführt hatte, auf sie ausgeübt hatte. Sie wurde zunächst als Täterin der Brandstiftung verfolgt. Beides zusammen führte bei ihr zu einem Rückfall in die Abhängigkeit. Weitere Verluste von drei ihr nahen Angehörigen in nur einem Jahr nahmen die Angeklagte sehr mit. Die Angeklagte lehnt den Besuch der örtlichen Drogenberatung ab. Sie nimmt an einem Substitutionsprogramm teil und erhielt zunächst 100ml Methadon und nun 160 ml/täglich. Zudem hat sie Beikonsum von Heroin und Kokain, von letzterem nimmt sie etwa ein halbes Gramm pro Tag. Sie strebt erneut eine Therapie bei der Therapeutin A. an.

Randnummer 8

Seit vier Jahren lebt sie in einer Beziehung mit ihrem aktuellen Freund. Dieser führt derzeit eine Drogentherapie durch und unterstützt die Angeklagte. Bis vor kurzem pflegte die Angeklagte ihren Vater, der mittlerweile verstorben ist.

Randnummer 9

Die Angeklagte ist erheblich vorbestraft. Ihr Bundeszentralregisterauszug weist 20 Eintragungen auf, von denen die ersten acht jugendrechtlichen Verfehlungen betreffen. Als Erwachsene hat sie sich wie folgt strafbar gemacht.

Randnummer 10

9. 20.04.2009 Amtsgericht Dorsten

Randnummer 11

(…) - 52 Js 244/09 9 Ds 48/09

Randnummer 12

Rechtskräftig seit: 09.05.2009

Randnummer 13

Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl

Randnummer 14

Datum der (letzten) Tat: 23.12.2008

Randnummer 15

Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 25 Abs. 2

Randnummer 16

120 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

Randnummer 17

10. 24.08.2009 Amtsgericht Dorsten

Randnummer 18

(…) - 52 Js 752/09 9 Ds 112/09

Randnummer 19

Rechtskräftig seit: 24.08.2009

Randnummer 20

Tatbezeichnung: Diebstahl in 2 Fällen

Randnummer 21

Datum der (letzten) Tat: 21.02.2009

Randnummer 22

Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 56, § 53

Randnummer 23

6 Monat(e) Freiheitsstrafe

Randnummer 24

Bewährungszeit bis 23.08.2012

Randnummer 25

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.04.2009+52 Js 244/09 V 9 Ds

Randnummer 26

48/09+…+Amtsgericht Dorsten

Randnummer 27

Bewährungshelfer bestellt

Randnummer 28

Strafaussetzung widerrufen

Randnummer 29

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.04.2018

Randnummer 30

Strafrest erlassen mit Wirkung vom 26.04.2019

Randnummer 31

11. 09.03.2010 Amtsgericht Dorsten

Randnummer 32

(…) - 42 Js 2763/09 5 Ds 201/09

Randnummer 33

Rechtskräftig seit: 09.03.2010

Randnummer 34

Tatbezeichnung: Diebstahl in 5 Fällen, dabei in 4 Fällen

Randnummer 35

geringwertiger Sachen

Randnummer 36

Datum der (letzten) Tat: 07.11.2009

Randnummer 37

Angewendete Vorschriften: StGB § 248a, § 242 Abs. 1, § 54, § 53

Randnummer 38

1 Jahr(e) Freiheitsstrafe

Randnummer 39

Bewährungszeit bis 08.03.2014

Randnummer 40

Bewährungshelfer bestellt

Randnummer 41

Strafaussetzung widerrufen

Randnummer 42

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.04.2018

Randnummer 43

Ausgesetzt durch: 03.02.2015+42 Js 2763/09 5 Ds

Randnummer 44

201/09+…+Amtsgericht Dorsten

Randnummer 45

Bewährungszeit verlängert bis 08.04.2019

Randnummer 46

Strafrest erlassen mit Wirkung vom 17.07.2019

Randnummer 47

12. 09.11.2010 Amtsgericht Dorsten

Randnummer 48

(…) - 42 Js 821/10 5 Ds 54/10

Randnummer 49

Rechtskräftig seit: 24.02.2011

Randnummer 50

Tatbezeichnung: Diebstahl

Randnummer 51

Datum der (letzten) Tat: 09.03.2010

Randnummer 52

Angewendete Vorschriften: StGB § 248a, § 242 Abs. 1

Randnummer 53

6 Monat(e) Freiheitsstrafe

Randnummer 54

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.04.2018

Randnummer 55

Bewährungszeit verlängert bis 08.04.2019

Randnummer 56

Strafrest erlassen mit Wirkung vom 29.06.2019

Randnummer 57

13. 21.04.2011 Amtsgericht Dorsten

Randnummer 58

(…) - 42 Js 586/11 23 Cs 219/11

Randnummer 59

Rechtskräftig seit: 12.05.2011

Randnummer 60

Tatbezeichnung: Hausfriedensbruch

Randnummer 61

Datum der (letzten) Tat: 08.02.2011

Randnummer 62

Angewendete Vorschriften: StGB § 123 Abs. 1

Randnummer 63

90 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

Randnummer 64

14. 03.12.2012 Amtsgericht Dorsten

Randnummer 65

(…) - 42 Js 1954/11 5 Ds 15/12

Randnummer 66

Rechtskräftig seit: 11.12.2012

Randnummer 67

Tatbezeichnung: Diebstahl in 6 Fällen

Randnummer 68

Datum der (letzten) Tat: 05.05.2012

Randnummer 69

Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 53, § 25 Abs. 2

Randnummer 70

5 Monat(e) Freiheitsstrafe

Randnummer 71

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.04.2018

Randnummer 72

Bewährungszeit verlängert bis 08.04.2019

Randnummer 73

Strafrest erlassen mit Wirkung vom 20.07.2019

Randnummer 74

15. 20.06.2014 Amtsgericht Essen

Randnummer 75

(…) - 14 Js 186/14 54 Ds 203/14

Randnummer 76

Rechtskräftig seit: 28.06.2014

Randnummer 77

Tatbezeichnung: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Randnummer 78

Datum der (letzten) Tat: 05.02.2014

Randnummer 79

Angewendete Vorschriften: BtMG § 1, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 33

Randnummer 80

50 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

Randnummer 81

Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und

Randnummer 82

Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge

Randnummer 83

nach § 25 JArbSchG)

Randnummer 84

16. 19.04.2017 Amtsgericht Oberhausen

Randnummer 85

(…) - 155 Js 154/17 29 Ds 72/17

Randnummer 86

Rechtskräftig seit: 01.09.2017

Randnummer 87

Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

Randnummer 88

Datum der (letzten) Tat: 02.07.2016

Randnummer 89

Angewendete Vorschriften: StGB § 56, BtMG § 33, § 29 Abs. 1 Nr. 3, §

Randnummer 90

3 Abs. 1, § 1

Randnummer 91

2 Monat(e) Freiheitsstrafe

Randnummer 92

Bewährungszeit bis 31.08.2021

Randnummer 93

Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und

Randnummer 94

Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge

Randnummer 95

nach § 25 JArbSchG)

Randnummer 96

Maßnahme nach: btm

Randnummer 97

Bewährungshelfer bestellt

Randnummer 98

Strafe erlassen mit Wirkung vom 27.10.2021

Randnummer 99

17. 05.08.2022 Amtsgericht Gladbeck

Randnummer 100

(…) - 39 Js 532/22 6 Ds 80/22

Randnummer 101

Rechtskräftig seit: 13.08.2022

Randnummer 102

Tatbezeichnung: Diebstahl

Randnummer 103

Datum der (letzten) Tat: 27.12.2021

Randnummer 104

Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1

Randnummer 105

60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

Randnummer 106

18. 11.10.2022 Amtsgericht Gladbeck

Randnummer 107

(…) - 85 Js 1262/22 6 Cs 291/22

Randnummer 108

Rechtskräftig seit: 04.11.2022

Randnummer 109

Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen

Randnummer 110

Datum der (letzten) Tat: 11.05.2022

Randnummer 111

Angewendete Vorschriften: StGB § 248a, § 242 Abs. 1

Randnummer 112

30 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

Randnummer 113

19. 05.01.2023 Amtsgericht Dorsten

Randnummer 114

(…) - 33 Js 320/22 5 Ds 30/22

Randnummer 115

Rechtskräftig seit: 05.05.2023

Randnummer 116

Tatbezeichnung: Diebstahl

Randnummer 117

Datum der (letzten) Tat: 04.11.2021

Randnummer 118

Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 56

Randnummer 119

4 Monat(e) Freiheitsstrafe

Randnummer 120

Bewährungszeit bis 04.05.2026

Randnummer 121

Bewährungshelfer bestellt

Randnummer 122

20. 23.01.2023 Amtsgericht Gladbeck

Randnummer 123

(…) - 39 Js 532/22 6 Ds 80/22

Randnummer 124

Rechtskräftig seit: 14.02.2023

Randnummer 125

80 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

Randnummer 126

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

Randnummer 127

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 05.08.2022+39 Js 532/22 V 6 Ds

Randnummer 128

80/22+…+Amtsgericht Gladbeck

Randnummer 129

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 11.10.2022+85 Js 1262/22 V 6

Randnummer 130

Cs 291/22+…+Amtsgericht Gladbeck

Randnummer 131

Die Bewährung aus der Verurteilung vom 05.01.2023, die im Juni 2023 begonnen hat, läuft schleppend. Die Angeklagte hält wenig Kontakt zu ihrer Bewährungshelferin und war bislang zu der Ableistung der ihr auferlegten Sozialstunden aufgrund ihrer Abhängigkeit nicht in der Lage.

Randnummer 132

Mit Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 13.06.2025 wurde sie zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Randnummer 133

134Feststellungen zur Sache

Randnummer 135

Die nachfolgenden Feststellungen stehen infolge der Beschränkung der Berufung auf den Ausspruch der Rechtsfolgen fest.:

Randnummer 136

1. (bzgl. Anklageschrift vom 3.4.2023)

Randnummer 137

Die Angeklagte entwendete am 12.01.2023 gegen 13:00 Uhr aus den Auslagen der Firma Z., Filiale V.-straße … in X., Kaffee, Wodka und Whisky im Gesamtverkaufwert von 111,91 Euro, indem sie die Waren in eine mitgeführte Tasche steckte, um sodann den Kassenbereich ohne Bezahlung der Waren zu passieren und diese für sich zu behalten.

Randnummer 138

2. (bzgl. Anklageschrift vom 6.7.2023)

Randnummer 139

Die Angeklagte entwendete am 21.01.2023 gegen 20:00 Uhr aus den Auslagen der Firma D., Filiale O.-straße in C., acht Packungen Kaffee im Gesamtverkaufswert von 36,92 Euro, indem sie die Waren an sich nahm, um sodann den Kassenbereich ohne Bezahlung der Waren zu passieren und diese für sich zu behalten.

Randnummer 140

3. (bzgl. Anklageschrift vom 2.12.2023)

Randnummer 141

Sie entwendete am 10.05.2023 gegen 18:35 Uhr aus den Auslagen der Firma J., Filiale R.-straße … in C., Waren im Gesamtverkaufswert von 154,85 Euro, indem sie zunächst ein Parfum diese den Auslagen entnahm und in ihren mitgeführten Korb legte. Sodann ging sie in Richtung des Kaffeeregals, entnahm dort das Parfum der Verpackung und legte die leere Verpackung ins Regal. Aus dem Regal entnahm sie sodann zehn Pakete Kaffee, welche sie ebenfalls wie das Parfum in ihren Korb legte. Anschließend verließ sie mit den in ihrem Korb befindlichen Waren das Geschäft, ohne zuvor die Waren zu bezahlen.

Randnummer 142

4. (bzgl. Anklageschrift vom 19.12.2023)

Randnummer 143

Sie entwendete am 09.05.2023 aus den Auslagen der Firma T. KG, Filiale Q.-straße … in C. fünf Flaschen Wodka im Gesamtverkaufswert von 216,05 Euro, indem sie die Flaschen den Auslagen entnahm und in ihren eigenen mitgeführten Einkaufskorb legte. Sodann verließ Sie das Geschäft, ohne zuvor die im mitgeführten Einkaufskorb befindlichen Flaschen zu bezahlen.

Randnummer 144

5. (bzgl. Anklageschrift vom 24.11.2023)

Randnummer 145

Sie betrat am 12.07.2023 gegen 16:30 Uhr trotz bestehendem und ihr auch bekannten Hausverbotes die Geschäftsräume der Firma H. GmbH & Co. KG, I.-straße …, … C. und entwendete aus den dortigen Auslagen zwei Flaschen Parfum zum Gesamtverkaufspreis von 118,90 Euro, indem sie die Waren in eine mitgeführte Tasche steckte, um sodann das Geschäft, ohne die Waren zu bezahlen, zu verlassen.

Randnummer 146

6. (bzgl. Anklageschrift vom 31.8.2023)

a)

Randnummer 148

Sie entwendete am 20.05.2023 gegen 14:15 Uhr aus den Auslagen der Firma Z., Filiale L.-straße … in C., Lebensmittel im Gesamtverkaufswert von 65,44 Euro, indem sie die Waren in eine mitgeführte Tasche steckte, um sodann den Kassenbereich ohne Bezahlung der Waren zu passieren und diese für sich zu behalten.

b)

Randnummer 150

Sie entwendete am 19.5.2023 gegen 13:00 Uhr aus den Auslagen der Firma H., Filiale I.-straße … in C., zwei Parfüm im Gesamtverkaufswert von 246,90 Euro, indem sie die Waren in eine mitgeführte Tasche steckte, um sodann den Kassenbereich ohne Bezahlung der Waren zu passieren und diese für sich zu behalten.

Randnummer 151

7. (bzgl. Anklageschrift vom 25.1.2024)

Randnummer 152

Sie entwendete am 28.11.2023 gegen 21:30 Uhr aus den Auslagen der Firma Z., Filiale U.-straße … in C., drei Flaschen Whisky im Gesamtverkaufswert von 47,97 Euro, indem sie die Waren in eine mitgeführte Tasche steckte, um sodann den Kassenbereich ohne Bezahlung der Waren zu passieren und diese für sich zu behalten.

Randnummer 153

8. (bzgl. Anklageschrift vom 9.2.2024)

Randnummer 154

Sie entwendete am 13.12.2023 gegen 16:50 Uhr aus den Auslagen der Firma P., Filiale I.-straße … in C., sechs Flaschen Wodka im Gesamtverkaufswert von 47,94 Euro, indem sie die Waren in Stehlabsicht im Einkaufskorb versteckte, um sodann den Kassenbereich ohne Bezahlung dieser Waren zu passieren und diese für sich zu behalten.

Randnummer 155

Die Angeklagte beging die Taten mit Ausnahme von Ziff. 6a, um sich durch die fortgesetzte Begehung von Diebstahlstaten eine Einkommensquelle von nicht unerheblicher Bedeutung zu verschaffen.

Randnummer 156

Ergänzend hat die Kammer feststellt, dass die Angeklagte auch bei den Taten zu Ziffer 3 - 5 handelte, um die Ware - zunächst - für sich zu behalten und sie sodann, wie auch in den übrigen Fällen, gewinnbringend und zur Finanzierung ihrer Drogensucht weiterzuverkaufen.

Randnummer 157

158Beweiswürdigung

Randnummer 159

Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf den eigenen Angaben der Angeklagten. Die Angaben der Angeklagten waren glaubhaft und sehr offen und gaben keinen Anlass, diese anzuzweifeln. Sie wurden zudem, soweit möglich, durch die Angaben ihrer Bewährungshelferin G. bestätigt. Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 02.06.2025.

Randnummer 160

Die Feststellungen zur Sache standen infolge der gemäß § 318 StPO zulässigen Berufungsbeschränkung fest. Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten.

Randnummer 161

162Rechtliche Würdigung

Randnummer 163

Die Angeklagte hat sich des Diebstahls in neun Fällen schuldig gemacht, § 242 Abs. 1 StGB.

Randnummer 164

Mit Ausnahme der Tat zu Ziffer 6a handelte die Angeklagte in der Absicht, sich eine fortlaufende Einkommensquelle von nicht unerheblicher Bedeutung zu verschaffen, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB.

Randnummer 165

166Strafzumessung

Randnummer 167

Der Strafrahmen war zunächst § 242 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.

Randnummer 168

Die Kammer hat - mit Ausnahme der Tat zu Ziffer 6a - geprüft, ob die Anwendung des Regelbeispiels gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB entfällt, dies aber für alle Taten im Ergebnis verneint. Zwar war insbesondere bei den Taten zu Ziffer 2, 7 und 8 der eher geringe Warenwert, der nur knapp über der Geringwertigkeitsgrenze von 25 Euro im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB liegt, zu bedenken. Gegen den Entfall des Regelbeispiels spricht aber, dass die Angeklagte ganz erheblich und einschlägig vorbestraft ist und die Tat unter laufender Bewährung beging. Somit war für die Taten mit Ausnahme der Tat zu Ziffer 6a der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB anzuwenden, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

Randnummer 169

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich aller Taten erheblich zugunsten der Angeklagten bedacht, dass sie sich schon früh geständig eingelassen hat. Strafmildernd hat sich auch ausgewirkt, dass die Angeklagte bei der Begehung aller Taten unter Suchtdruck stand.

Randnummer 170

Zu Lasten der Angeklagten hat sich im Hinblick auf alle Taten ausgewirkt, dass sie einschlägig und erheblich vorbestraft ist. Seit dem Eintritt in das Erwachsenenalter ist die Angeklagte zehnmal verurteilt worden, acht der Verurteilungen waren einschlägiger Natur. Auch wenn die Angeklagte häufig zu einer Geld- oder Bewährungsstrafe verurteilt wurde, ist sie auch bereits hafterfahren. Die vorliegenden Taten hat sie zum Teil unter laufender Bewährung begangen.

Randnummer 171

Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet.:

Randnummer 172

Tat zu 1. - 7 Monate

Randnummer 173

Tat zu 2. - 3 Monate

Randnummer 174

Tat zu 3. - 8 Monate

Randnummer 175

Tat zu 4. - 10 Monate

Randnummer 176

Tat zu 5. - 7 Monate

Randnummer 177

Tat zu 6 a. - 3 Monate

Randnummer 178

Tat zu 6 b. - 6 Monate

Randnummer 179

Tat zu 7. - 3 Monate

Randnummer 180

Tat zu 8. - 3 Monate)

Randnummer 181

Die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen für die Taten zu Ziffer 2, 6a, 7 und 8 war zur Einwirkung auf die Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB. Die Angeklagte ist vielfach einschlägig vorbestraft, beging die Taten unter laufender Bewährung und zudem sämtliche neun Taten in kurzen zeitlichen Abständen. Obwohl sie jedes Mal bei der Tatbegehung gestellt wurde und mit neuen Verfahren gegen sie rechnen musste, hielt sie dies nicht davon ab, erneut zu stehlen. Die Verhängung einer Geldstrafe hätte auf die Angeklagte keine ausreichende Wirkung erzielt.

Randnummer 182

Aus diesen Einzeltrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zehn Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei bedacht, dass es der Angeklagten nur bei der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von unter zwei Jahren möglich ist, eine Zurückstellung nach § 35 BtMG zu beantragen und dass sie bereits den Kontakt zu einer ambulanten Therapeutin aufgenommen hat. Die Summe der Taten und das Bewährungsversagen der Angeklagten sprechen jedoch gegen die Verhängung einer besonders milden Gesamtstrafe von unter zwei Jahren. Zudem hat die Angeklagte bereits zahlreiche Zurückstellungen nach § 35 Abs. 1 BtMG beantragt und nicht im ersten Anlauf durchgehalten. Hierbei war auch zu beabsichtigen, dass die Angeklagte trotz einer Substitution von 160ml Methadon/täglich Beikonsum von Kokain und Heroin hat, welchen sie ebenfalls finanzieren muss.

Randnummer 183

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält die Kammer daher die Verhängung einer

Randnummer 184

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten

Randnummer 185

für tat- und schuldangemessen, aber auch für erforderlich, um der Angeklagten das Unrecht ihrer Taten vor Augen zu führen und sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Randnummer 186

187Kosten

Randnummer 188

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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