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Rechtsprechung · LG Duisburg

LG Duisburg, Urteil vom 16.02.2024 – 2 O 275/23

Spruchkörper
2. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGDU:2024:0216.2O275.23.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Der Kläger macht Ansprüche im Nachgang einer Widerrufserklärung geltend.

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Die Beklagte ist eine Autoherstellerin. Sie vertreibt ihre Fahrzeuge ohne

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Zwischenhändler im Direktvertrieb an ihre Kunden. Dabei können insbesondere über ihre physischen „Stores“ Kunden mit ihr in Kontakt treten und Fahrzeuge Probe fahren. Daneben räumt sie ihren Kunden auch die Möglichkeit der Kommunikation per E-Mail, SMS, über ihre App, über ihre Internetseite und für die ein Account angelegt werden kann, ein. Unter "Kontakte" auf ihrer Internetseite kann der Kunde einzelne Stores ermitteln, die dort und an einer weiteren Stelle auf der Internetseite mit Anschrift und Telefonnummer hinterlegt sind

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Der Kläger suchte am 24.03.2022 den Store der Beklagten in M. auf. Dort fuhr er einen V. Probe. Im Nachgang bestellte er für seinen privaten

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Gebrauch einen solchen Pkw bei der Beklagten zu einem Kaufpreis in Höhe von

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43.970,00 EUR, wobei zwischen den Parteien die genauen Umstände des Vertragsschlusses streitig sind. Er präzisierte in seiner Bestellung die Farbe, den Motor, die Felgen, den Autopiloten und die weitere Sonderausstattung. Dem Kläger wurde die Widerrufsbelehrung der Beklagten zusammen mit einem Muster für den Widerruf zugeleitet.

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Die Widerrufserklärung lautet wie folgt:

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„Widerrufsbelehrung

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Widerrufsrecht

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Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

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(E-GmbH., T.-straße, X., E-Mail01) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des

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Widerrufs

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Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste

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Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an E., T.-straße, X. oder an Ihr örtliches N. zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit,

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Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist.“

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Der Bestellung wurde seitens der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug mit der FIN N01 zugeordnet und am 21.12.2022 an den Kläger übergeben.

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Dieser ließ den Pkw auf sich zu und beantragte beim Bundesamt für die Förderung für Elektrofahrzeuge.

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Er nutze den Wagen für acht Monate. Am 07.09.2023 erklärte er gegenüber der

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Beklagten den Widerruf des Kaufvertrags per E-Mail. Am 15.09.2023 begab sich der Kläger in den Store der Beklagten in M. und versuchte, sein Fahrzeug zurückzugeben. Die Mitarbeiter der Beklagten verweigerten die Annahme des Pkw vor Ort.

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Der Kläger macht einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises geltend gestützt auf ein nach Widerruf eingetretenes Rückgewährschuldverhältnis.

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Er ist der Ansicht, dass durch seine Widerrufserklärung ein

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Rückgewährschuldverhältnis eingetreten sei.

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Er meint, ihm stehe ein Widerrufsrecht zu. Denn er habe den Vertrag unter Nutzung von Fernabsatzkommunikationsmitteln über das Internet bestellt, indem er dort seine Daten in das Bestellformular eingegeben habe.

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Er habe von seinem Widerrufsrecht auch fristgerecht Gebrauch gemacht. Denn, da die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung nicht eine Telefonnummer angegeben habe, habe sie ihn nicht in fristauslösender Weise über sein Widerrufsrecht nach §§ 356 Abs. 1 BGB, § 246a § 1 Abs. 2 EGBGB belehrt. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Telefonnummer in die Musterwiderberufserklärung einzutragen sei. Diese artikuliere die Anforderungen an die Belehrung zum „Verfahren“ im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB der Ausübung des Widerrufsrechts. Die Beklagte habe sich ihm gegenüber des Musters aus der Anlage 1 zum EGBGB bedient.

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Aufgrund der fehlerhaften Belehrung sei er auch von der Verpflichtung, Wertersatz zu leisten, befreit.

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Er beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.970,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5

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Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2023 nach Rückübereignung des Fahrzeugs V., Fahrgestellnr. (VIN) N01, zu zahlen.

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hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.970,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2023 nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs V., Fahrgestellnr.

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(VIN) N01, zu zahlen.

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2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 22.09.2023 mit der

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Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands im Annahmeverzug befindet.

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3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 950,45 EUR freizustellen.

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Die Beklagten beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg.

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Sie ist der Ansicht, der mit dem Kläger geschlossene Vertrag sei kein Fernabsatzvertrag. Zum einen behauptet sie, der Vertrag sei nicht per Internet, sondern im Store in M. geschlossen worden. Zum anderer ist sie der Ansicht, dass auch bei einem Vertragsschluss über das Internet aufgrund der Probefahrt zuvor der Vertragsschluss nicht ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen sei.

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Sie habe gegenüber dem Kläger ein individuell gestaltetes

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Widerrufsbelehrungsformular verwendet und nicht auf das Muster aus Anlage 1 zurückgegriffen.

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Im Übrigen sei das Widerrufsrecht ausgeschlossen aufgrund einer tatsächlichen Individualisierung durch die Ausführung der vom Kläger bestellten Konfigurationen von Motor, Farbe etc. sowie in rechtlicher Hinsicht durch die Zulassung auf ihn.

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Sie meint, der Widerruf des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Ihm sei der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zu machen, da er sich zunächst durch die Erstzulassung und Nutzung des Pkw sowie durch den Bezug von Fördergeldern verhalten habe, als wolle er den Wagen dauerhaft behalten. Zudem nutzte er eine rein formale Rechtsstellung aus, obwohl das mit dieser verbundene Schutzinteresse nicht bestehe, da sich aus der Abwesenheit der Telefonnummer, wenn überhaupt, nur ein unerheblicher Fehler ergebe.

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Vorsorglich erhebt sie die Einrede nach § 357 Abs. 4 BGB. Dessen Anwendbarkeit stehe auch kein Annahmeverzug ihrerseits entgegen. Denn das Angebot des Klägers sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Er habe sich vorher ankündigen müssen, damit ausreichend Platz und die Anwesenheit eines Technikers am Store hätten gewährleistet werden können.

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Hilfsweise rechnet sie mit einem Gegenanspruch in Höhe von 17.270,00 EUR bestehend aus einem Anspruch auf Wertersatz und Schadensersatzanspruch auf.

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Dieser Wert ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Verkäufereinkaufswert bei Übergabe und dem Verkäuferverkaufswert bei Rückgabe des Fahrzeugs.

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Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger eine auf sich lautende Rechnung über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhalten hat.

Gründe

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[Abbildung] 2 O 275/23

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Landgericht Duisburg

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IM NAMEN DES VOLKES

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 16.02.2024 durch die Richterin R. als Einzelrichterin für Recht erkannt:

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1. Die Klage wird abgewiesen.

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2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

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4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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Der Streitwert wird auf 43.970,00 EUR festgesetzt.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

I.

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Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Duisburg nach § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.

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Nach dieser Norm ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Erfüllungsortes der streitigen Verpflichtung zuständig. Von dem Gerichtsstand umfasst sind auch Klagen auf Rückgewähr wegen eines Rücktritts oder im Falle des

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Widerrufs (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, ZPO § 29 Rn.18). Der Erfüllungsort des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Rückerstattung des Kaufpreises ist in M..

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Im Fall des Rückgewährschuldverhältnisses nach einem Rücktritt liegt ein gemeinsamer Gerichtsstand der wechselseitigen Ansprüche am vertragsmäßigen Belegenheitsort des Kaufgegenstands im Zeitpunkt des Rücktritts. Dieser

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Gerichtsstand ist auch für die Forderungen nach einem Widerruf eröffnet. Da der

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V. vom Kläger für private Zwecke gekauft wurde, war sein vertragsgemäßer

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Bestimmungsort am Wohnsitz des Klägers. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Widerrufs seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Duisburg.

II.

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Der Antrag zu 1 ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises steht dem Kläger nicht nach §§ 357 Abs. 1, 356, 312g BGB nebst Verzugszinsen Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zu. Denn er hat den Kaufvertrag durch seine Widerrufserklärung vom 07.09.2022 nicht wirksam widerrufen.

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1.) Jedenfalls hat der Kläger den Widerruf des Kaufvertrags nicht fristgerecht erklärt.

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a.) Der Widerruf vom 07.09.2022 ist nicht binnen der Frist erfolgt. Nach § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Sie beginnt nach §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 lit.a BGB, sobald der Käufer die Ware erhalten hat. Die Widerrufsfrist endete für den Kläger am 04.01.2023. Denn er hat den V. am 21.12.2022 erhalten.

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b.) Die Frist hat mit dem Erhalt der Ware begonnen. Dem stand insbesondere nicht § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen.

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aa.) Nach dieser Norm beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor nicht der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht entsprechend den Anforderungen von § 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB belehrt hat. Nach § 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB zu informieren. Ausweislich Art.246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kann der Unternehmer seiner Informationspflicht nachkommen, indem er das als Anlage 1 dem EGBGB zu entnehmende Muster einer Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ausfüllt und dem Verbraucher übermittelt.

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bb.) Die Beklagte ist dieser Pflicht durch die Übermittlung der von ihr individuelle erstellten und von beiden Parteien übereinstimmend zitierten Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß nachgekommen.

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Dass die Beklagte eine Widerrufsbelehrung verwendet hat, die nicht dem Muster in Anlage 1 entspricht ergibt sich bereits aus dem vom Muster abweichenden zitierten Text und bedarf keiner Beweisaufnahme. Die verwendete Belehrung weich sowohl optisch in seiner Gestaltung auch als vom Text her von dem Muster ab. So beinhaltet die Belehrung der Beklagten beispielsweise einen abweichenden Einleitungssatz. Das gegenteilige Vorbringen des Klägers ist nicht nachvollziehbar und aufgrund seiner Widersprüchlichkeit zur von ihm zitierten Widerberufserklärung unbeachtlich nach § 138 Abs. 1 ZPO.

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cc.) Dem steht nicht entgegen, dass in der Widerrufsbelehrung nicht eine Telefonnummer der Beklagten angegeben ist. Denn die Angabe einer

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Telefonnummer ist nicht zwingender Bestandteil einer ordnungsgemäßen

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Widerrufsbelehrung nach §§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art.246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und war auch im konkreten Einzelfall nicht zur Erfüllung der

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Informationspflicht erforderlich.

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(1) Der Begriff des „Verfahrens“ nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine abschließende Aufzählung aller möglichen Kommunikationswege umfasst.

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(a) Denn aufgrund der Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung muss es für den Unternehmer eindeutig aus dem Gesetz zu entnehmen sein, wie er seine widerrufsspezifischen Informationspflicht nachkommt. Ausweislich § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB hat er sich dabei nur an Art. 346a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu orientieren. Dieser sieht nur die Angabe des Verfahrens vor. Dass der Unternehmer alle möglichen Kommunikationskanäle – inklusive seiner Telefonnummer – anzugeben hätte, ergibt sich aus der Vorschrift gerade nicht. Hätte der Gesetzgeber auch die Angabe der Telefonnummer für erforderlich gehalten im Rahmen der ordnungsgemäßen Belehrung, hätte er die Telefonnummer mit den weiteren Kommunikationsmittel nicht den allgemeinen Informationen unter Art.246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB zugeordnet.

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(b) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinie primär den Sinn hat, den Verbraucherschutz zu harmonisieren und zu stärken.

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Denn zum einen soll die Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 (im Folgenden: die Verbraucherrichtlinie) allein dem Verbraucherschutz dienen, sondern ausweislich Erwägungsgrund Nummer 4 auch die Wettbewerbsfähigkeit der

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Unternehmen gewährleisten. Ein maßgebliches Ziel der Richtlinie ist es auch, die Bereitschaft der Unternehmer, grenzüberschreitende Geschäftsmöglichkeiten zu ergreifen, zu fördern ausweislich Erwägungsgrund 5. Das soll insbesondere im Wege eines „eindeutig definierten Rechtskonzepts“ erfolgen gemäß Erwägungsgrund Nummer 7.

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In systematischer Auslegung von Art.246a f. EGBGB ergibt sich auch, dass die Angabe einer Telefonnummer nicht gleichbedeutend ist mit der Durchsetzung eines höheren Niveaus an Verbraucherschutz. Denn in Art. 246b EGBGB ist die Angabe einer Telefonnummer zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht vorgesehen. Demnach kann dies erst recht nicht für den Verbraucherschutz beim Widerruf anderer Verträge geboten sein. Die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und die Informationspflichten sind entsprechend der Konzeption des Gesetzgebers bei Verbraucherverträgen zu Finanzdienstleistungen höher.

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(c) Dass die Telefonnummer nicht zu den zwingend anzugebenden Informationen in einer Widerrufsbelehrung gehört, ergibt sich auch aus der Verbraucherrichtlinie selber im Wege eines Erst-Recht-Schlusses zu Art. 6 Abs. 1 lit. c der

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Verbraucherrichtlinie.

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Der EuGH hat zu der Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. c der

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Verbraucherrichtlinie klargestellt, dass zur Erfüllung der Informationspflicht nicht alle

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Kommunikationswege anzugeben sind und nicht stets die Angabe einer

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Telefonnummer erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 10.07.2019 – C-649/17 – NJW 2019, 3365 Rn.44ff.). Der EuGH hat insbesondere betont, dass es sei „bei der Auslegung der Bestimmung ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem hohen Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer sicherzustellen, wie es aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta gewährleistet wird, zu wahren.“ In der Entscheidung entnimmt der EuGH der Richtlinie in Art. 6 Abs. 1 lit. c, dass der Unternehmer verpflichtet sei, dem Verbraucher „ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über das dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann.“ (EuGH, Urt. v.

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10.07.2019 – C-649/17 – NJW 2019, 3365 Rn.46, Hervorh. d. d. Unterz.).

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Wenn der Unternehmer damit den Anforderungen an seine Informationspflicht nach

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Art. 6 Abs. 1 lit. c erfüllen kann, ergeben sich aus der Richtlinie keine höheren Anforderungen an die Erfüllung seiner Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. h.

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Denn der europäische Gesetzgeber hat klargestellt, dass er den Informationen nach Art. 6 Abs. 1 lit. c größere Bedeutung beimisst für den Verbraucherschutz: Dies kann aus Art. 7 Abs. 4 lit. a der Verbraucherrichtlinie geschlossen werden: In dieser Vorschrift ist für einen Sonderfall vorgesehen, dass der Unternehmer die Informationen nach Art. 6 Abs. 1 lit. b und c auf einem dauerhaften Datenträger dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss. Hinsichtlich der Informationen zum Widerrufsrecht nach Art. 6 Abs. 1 lit. h kann er davon jedoch absehen, wenn der Verbraucher dem ausdrücklich zustimmt.

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(d) Im Übrigen hat der europäische Gesetzgeber durch die verschiedenen Formanforderungen an die Belehrung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit. h im Art. 7 Abs. 4 lit. a der Verbraucherrichtlinie deutlich gemacht, dass er die in lit. c enthaltenen Informationen als ein Aliud zu den Informationen des lit. h ansieht.

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(e) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Musterwiderrufsbelehrung als Anlage 1 zum EGBGB oder als Anlage I Teil A der Verbraucherrichtlinie. Diese halten war bei den Gestaltungshinweise die Angabe, dass der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift, seine Telefonnummer und seine E-Mail eintragen soll bzw. in der Anlage zur Richtlinie „gegebenenfalls“ seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung diese Informationen beinhalten müsste.

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(aa) Gegen einen normativen Wert der Regelungen spricht bereits, dass in diesem Fall die deutsche Regelung in Verstoß gegen das Gebot der Vollharmonisierung nach Art. 4 der Verbraucherrichtlinie hinter der europäischen zurückbliebe. Denn sie nennt nicht die in Anlage I Teil A genannte Faxnummer.

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(bb) Zudem entspricht es nicht der gängigen Gesetzgebungstechnik, die Anforderungen an eine Belehrungspflicht in den Gestaltungshinweisen zu einer

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Anlage aufzuführen. Dies würde auch dem weiteren Zweck der Richtlinie, der

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Schaffung eines transparenten Regelwerks zur Förderung grenzüberschreitenden Warenverkehrs zu widerlaufen.

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(cc) Dem entspricht auch, dass sowohl Art. 249 a Abs. 1 Satz 2 EGBGB als auch Art. 6 Abs. 4 der Verbraucherrichtlinie es dem Unternehmer anheimstellen, das Muster zu verwenden. Wenn es nach der Argumentation des Klägers so wäre, dass das Muster alle erforderlichen und keine nicht vorgeschriebenen Informationen enthielte, erschließt sich nicht, warum es in das Ermessen des Unternehmers gestellt sein sollte, das Formular zu verwenden zur Erfüllung seiner Belehrungs- und

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Informationspflicht.

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(f) Dieses Auslegungsergebnis bedarf auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2020 (EuGH, Urt. v. 14.05.2020 – C-266/19 – NJW 2020, 2389) und der Entscheidung des BGH vom 24.09.2020 (BGH, Urt. v. 24.09.2020 – I ZR 169/17 – GRUR 2021, 84) keiner Korrektur. Denn in den Entscheidungen hat weder der EuGH noch der BGH entschieden, dass der Unternehmer zur Erfüllung seiner Belehrungspflicht nach § 356 Abs. 3 BGB, Art. 246a § 1 Abs. Satz 1 Nr. 1 EGBGB seine Telefonnummer angeben muss, sofern der Eindruck erweckt wurde, dass der Verbraucher mit ihm auf diesem Wege Kontakt aufnehmen kann. Vielmehr haben der EuGH und der BGH entschieden, dass der Unternehmer die Telefonnummer in diesem Fall angeben muss, wenn er die

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Musterwiderrufsbelehrung verwendet.

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Denn nur in diesem Fall kann der Verbraucher dem Auslassen der Telefonnummer den Erklärungswert, dass auf diesem Wege der Vertrag nicht widerrufen werden kann, beimessen und es entsteht ein irreführender Eindruck.

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Denn die Idee der Muster ist es, dass der Verbraucher – insbesondere in grenzüberschreitenden Konstellationen – mit einem Blick aufgrund der einheitlichen Gestaltung die für ihn relevanten Informationen erhält. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Erwägungsgrund Nummer 44, wonach „die Einführung eines harmonisierten Musterformulars für den Widerruf, das der Verbraucher benutzen kann, […] das Widerrufsverfahren vereinfachen und für Rechtssicherheit sorgen [kann]“. Das soll insbesondere durch eine optisch einheitliche Gestaltung an die Muster erreicht werden.

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Wenn der Unternehmer hingegen ein optisch und inhaltlich abweichendes Muster verwendet, kann der Verbraucher nicht annehmen, dass der Unternehmer sich bei dem Ausfüllen akribisch an die Gestaltungshinweise in Anlage I Teil A bzw. Anlage 1 gehalten hat.

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2.) Der Frage, ob der vom Kläger geschlossene Vertrag ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Vertrag war, musste nicht weiter nachgegangen werden.

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3.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Beklagte ist ihm gegenüber nicht mit der Begleichung einer Geldschuld in Verzug.

II.

Randnummer 111

Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden. Dieser war unter der innerprozessualen Bedingung gestellt, dass der Antrag zu 1 aufgrund einer abweichenden Auffassung des Gerichts zur einer etwaigen Vorleistungspflicht des Klägers keinen Erfolg hatte. Die Bedingung ist nicht eingetreten. Der Antrag zu 1 hatte aus anderen Gründe keinen Erfolg.

III.

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Der Antrag zu 2 auf Feststellung des Annahmeverzugs ist unbegründet.

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Die Beklagte befindet sich nicht im Annahmeverzug. Da der Kläger mit seiner Widerrufserklärung kein Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 BGB begründet hat, war die Beklagte nicht verpflichtet, das angebotene Fahrzeug anzunehmen.

IV.

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Der Antrag zu 3 ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.

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Insbesondere besteht der Anspruch nicht nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist nicht in Verzug in Ermangelung einer Geldschuld der Beklagten gegenüber dem Kläger.

V.

Randnummer 119

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

VI.

Randnummer 121

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht nach § 709 Satz 2 ZPO.

VII.

Randnummer 123

Der Streitwert ist nach §§ 48 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG gebildet worden und entspricht dem bezifferten Zahlungsanspruch des Antrags zu 1. Der Hilfsantrag war nach § 45

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Abs. 1 Satz 2 GKG nicht bei der Bildung des Streitwerts zu berücksichtigen. Dem

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Antrag zu 2 war kein eigener Streitwert beizumessen, da das mit ihm verfolgte

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Interesse nur auf die bessere Durchsetzbarkeit des Antrags zu 1 gerichtet war.

R.

Randnummer 128

Verkündet am 08.03.2024

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Justizbeschäftigter als

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Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 EGBGB, Art. 346a § 1 BGB, Art. 246a EGBGB, Art. 246b EGBGB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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