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Rechtsprechung · LAG Sachsen-Anhalt

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.05.2016 – 6 Sa 150/15

Vorbeschäftigungszeiten - Eingruppierung
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGST:2016:0503.6SA150.15.0A

Leitsatz

Zur Anrechenbarkeit von einschlägigen Vorbeschäftigungszeiten bei der Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle zum TVöD (VKA).(Rn.38)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.04.2015 3 Ca 2449/14 E abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die korrekte tarifliche Einstufung der Klägerin.

Randnummer 2

Diese war zunächst vom 22.10.2012 bis 25.08.2013 bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 18.10.2012 (Bl. 8 ff d. A.) im Bereich Aus- und Fortbildung tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich gemäß vertraglicher Bezugnahme nach Maßgabe des TVöD (VKA) im Folgenden TVöD. Die Beklagte vergütete die Tätigkeit der Klägerin mit Entgeltgruppe (EG) 6 TVöD.

Randnummer 3

Nach Auslaufen des befristeten Vertrages war die Klägerin bis 16.09.2013 arbeitslos. Sie schloss sodann mit der Beklagten am 16.09.2013 mit Wirkung zum 17.09.2013 einen neuen Arbeitsvertrag (Blatt 11 ff d. A.) ab. Auch in diesem Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Anwendung des TVöD. Die Klägerin wird (weiterhin) als Sachbearbeiterin im Bereich Aus- und Fortbildung eingesetzt und erhält (weiterhin) Vergütung nach EG 6 TVöD. Dabei ordnete die Beklagte die Klägerin bis einschließlich August 2014 der Stufe 1 dieser Entgeltgruppe zu und gewährte ihr das sich hieraus ergebende Tabellenentgelt.

Randnummer 4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der Stufenzuordnung sei die von ihr in dem vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnis erbrachte Tätigkeit von 10 Monaten und 3 Kalendertagen zu berücksichtigen. Demgemäß habe sie in dem neu begründeten Arbeitsverhältnis die Stufe 2 der EG 6 TVöD bereits im Monat Oktober 2013, jedenfalls sofern man die rund dreiwöchige Unterbrechung zwischen den beiden Arbeitsverträgen unberücksichtigt lasse im Monat November 2013 erreicht.

Randnummer 5

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 25.09.2013 (Bl. 14 ff d. A.) verfolgt die Klägerin die sich bei einer Zuordnung zu der Stufe 2 ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzansprüche von unstreitig 226,19 Euro brutto für den Zeitraum 09.10.2013 bis 16.09.2014 mit der vorliegenden Klage weiter.

Randnummer 6

Die Klägerin hat beantragt,

Randnummer 7

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.555,85 € brutto zuzüglich Zinsen darauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 165,78 € brutto

Randnummer 8

seit dem 01.11.2013, auf 226,19 € brutto

Randnummer 9

seit dem 01.12.2013, auf 226,19 € brutto

Randnummer 10

seit dem 01.01.2014, auf 226,19 € brutto

Randnummer 11

seit dem 01.02.2014, auf 226,19 € brutto

Randnummer 12

seit dem 01.03.2014, auf 226,19 € brutto

Randnummer 13

seit dem 01.04.2014, auf 226,19 € brutto

Randnummer 14

seit dem 01.05.2014, auf 226,19 € brutto

Randnummer 15

seit dem 01.06.2014, auf 226,19 € brutto

Randnummer 16

seit dem 01.07.2014, auf 226,19 € brutto

Randnummer 17

seit dem 01.08.2014, auf 226,19 € brutto

Randnummer 18

seit dem 01.09.2014 sowie auf 128,17 € brutto seit dem 01.10.2014

Randnummer 19

zu zahlen sowie hierüber eine Abrechnung zu erteilen;

Randnummer 20

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 09.10.2013 Arbeitsentgelt nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) zu zahlen.

Randnummer 21

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 22

die Klage abzuweisen.

Randnummer 23

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die in dem befristeten Arbeitsverhältnis zurückgelegten Tätigkeitszeiten seien bei der Ermittlung der Erfahrungsstufe betreffend das nunmehr bestehende Arbeitsverhältnis nicht zu berücksichtigen, weil die beiden Arbeitsverhältnisse eine rechtliche Unterbrechung aufweisen. Soweit die Klägerin hinsichtlich der von ihr vertretenen Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.02.2013 6 AZR 524/11 verweise, seien die dort aufgestellten Rechtssätze vorliegend nicht einschlägig. Die VKA-Fassung des § 16 TVöD enthalte im Unterschied zu der für den Bund geltenden Fassung und auch im Unterschied zu dem TV-L gerade keine Reglung, dass rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten zeitlichen Umfang für die Ermittlung der Erfahrungsstufe unschädlich seien.

Randnummer 24

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.04.2015 dem Klagebegehren überwiegend, nämlich für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.08.2014 (2.261,90 Euro brutto) stattgegeben, im Übrigen die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe seit 01.11.2013 ein Anspruch auf Entgelt nach EG 6 Stufe 2 TVöD zu. Die zum Erreichen dieser Stufe erforderliche ununterbrochene Tätigkeitszeit von einem Jahr habe die Klägerin zum 14.11.2013 erreicht. Die von ihr in dem befristeten

Randnummer 25

Arbeitsverhältnis zurückgelegten Tätigkeitszeiten seien ungeachtet der sich vorliegend ergebenden rund drei Wochen andauernden rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Zwar finde sich in § 16 TVöD in der hier maßgeblichen VKA-Fassung eine ausdrückliche Regelung zur Behandlung dieser Konstellation nicht. Eine Auslegung des Tarifvertrages ergebe jedoch, dass kurzzeitige Unterbrechungen, die wie vorliegend die Dauer eines durchschnittlichen Erholungsurlaubes nicht überschreiten, unter Beachtung der von der Rechtsprechung zur Wartezeit des § 1 KSchG aufgestellten Rechtssätze der Berücksichtigung der in einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegten Tätigkeitszeiten nicht entgegenstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 60 bis 72 der Akte verwiesen.

Randnummer 26

Gegen die ihr am 17.04.2015 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 28.04.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.07.2015 am 15.07.2015 begründet.

Randnummer 27

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren Klagabweisungsantrag unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunktes weiter. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht § 16 TVöD (VKA) dahin ausgelegt, dass kurzzeitige rechtliche Unterbrechungen der Berücksichtigung von Tätigkeiten in dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis nicht entgegenstehen.

Randnummer 28

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 29

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.04.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 30

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 31

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Randnummer 32

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Randnummer 33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

A.

Randnummer 34

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Vergütung nach EG 6 Stufe 2 TVöD für den (noch) streitigen Zeitraum November 2013 bis August 2014 aus § 611 BGB i. V. m. § 15 TVöD zu. Im Übrigen (Zeitraum 09. bis 31.10.2013 und 01. bis 16.09.2014) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, wie sich aus den Entscheidungsgründen Ziff. I. und III. sowie der Kostenentscheidung im Tenor ergibt. Eine Anschlussberufung hat die Klägerin nicht eingelegt.

Randnummer 35

Die Klage ist nicht begründet. Dahinstehen kann daher, ob für den Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen ist. Jenes bildet nur im Fall der Klagstattgabe eine Zulässigkeitsvoraussetzung (BAG 16.12.2015 5 AZR 567/14).

I.

Randnummer 36

Für die Klägerin besteht kein Anspruch auf Vergütung gemäß EG 6 Stufe 2 TVöD im Zeitraum November 2013 bis August 2014 in Höhe von weiteren 2.261,90 Euro brutto aus § 611 BGB i.V. m. § 15 TVöD.

Randnummer 37

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis der Parteien im streitigen Zeitraum vielmehr korrekt auf Basis der EG 6 Stufe 1 TVöD abgerechnet und damit den der Klägerin zustehenden Vergütungsanspruch erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

Randnummer 38

Entgegen der Auffassung der Klägerin und auch des Arbeitsgerichts war bei der Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 3 TVöD nicht die vorangegangene rund zehnmonatige Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten zu berücksichtigen. Hierzu enthält der TVöD in der VKA-Fassung keine tarifliche Grundlage. In § 16 TVöD (VKA) Stand 2013 heißt es u. a.:

§ 16

Randnummer 39

Stufen und Entgelttabelle

...

(2)

Randnummer 40

Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31 Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Randnummer 41

(2a)

Randnummer 42

Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

Randnummer 43

Protokollerklärung zu Absatz 2:

Randnummer 44

Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

(3)

Randnummer 45

Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

Randnummer 46

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

Randnummer 47

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

Randnummer 48

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

Randnummer 49

Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 und

Randnummer 50

Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

Randnummer 51

Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.

...

Randnummer 52

1. Eine Berücksichtigung jener Tätigkeiten ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 3 lit. e) TVöD. Letztgenannte Bestimmung lautet u. a. wie folgt:

§ 17

Randnummer 53

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1)

Randnummer 54

Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

...

(3)

Randnummer 55

Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:

Randnummer 56

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetzt,

Randnummer 57

b) Zelten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

Randnummer 58

c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

Randnummer 59

d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

Randnummer 60

e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

Randnummer 61

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

...

Randnummer 62

Die vorstehende Tarifnorm regelt ausschließlich die Berücksichtigung von Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis tatsächlich, nicht aber rechtlich unterbrochen war. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm („Tätigkeit“) und deren Systematik. Die in lit. a) bis d) und f) aufgeführten Tatbestände setzen allesamt den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraus. Der in lit. e) verwendete Begriff „sonstige[n] Unterbrechung“ ist daher dahin zu verstehen, dass ebenfalls nur Unterbrechungen tatsächlicher Art erfasst werden sollen.

Randnummer 63

2. Auch aus § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD folgt die Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit der Klägerin bei der Beklagten nicht.

Randnummer 64

a) Die Norm setzt für die Anrechnung eine rechtlich ununterbrochene Tätigkeit bei dem kommunalen Arbeitgeber voraus (vgl. BAG 21.02.2013 6 AZR 524/14 Rn. 17). Eine solche liegt unstreitig nicht vor.

Randnummer 65

b) Das Merkmal „ununterbrochen“ kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass kurzzeitige rechtliche Unterbrechungen zumindest im hier vorliegenden zeitlichen Umfang der Berücksichtigung der bereits absolvierten Beschäftigungszeiten nicht entgegenstehen.

Randnummer 66

Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt eine Tarifnorm mehrere Auslegungen zu, von denen die eine zu einem gesetzeswidrigen, die andere zu einem gesetzesgemäßen Ergebnis führt, ist die Tarifnorm so anzuwenden, dass sie zu einem gesetzesgemäßen Ergebnis führt. Dies gilt nicht nur für eine Kollision der Tarifnorm mit Verfassungsrecht, sondern auch für eine solche mit einfachem Gesetzesrecht. Die Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit zwingendem höherrangigen Recht in Einklang stehen und damit auch Bestand haben (BAG 16.12.2004 6 AZR 658/03 Rn. 14).

Randnummer 67

(1) Der Wortsinn des § 16 Abs. 3 TVöD lässt eine derartige Interpretation nicht zu. Der verwendete Begriff „ununterbrochen“ ist sprachlich eindeutig. Eine Definition dieses Begriffes dahin, dass Zeiträume zwischen zwei Arbeitsverhältnissen (bis zu einer bestimmten Höchstdauer) keine Unterbrechung im Tarifsinne bedeuten, ist anders als in § 16 TVöD (Bund) und in § 16 TVL in der hier maßgeblichen VKA-Fassung nicht erfolgt.

Randnummer 68

(2) Weiter spricht die Systematik gegen eine solche Annahme. Die Tarifvertragsparteien haben in § 17 Abs. 3 TVöD eine dezidierte Regelung getroffen, in welchen Fällen auch ohne erbrachte Arbeitsleistung von einer ununterbrochenen Tätigkeit auszugehen ist und sich dabei auf solche Konstellationen beschränkt, in denen gerade keine rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. Weiter haben die Tarifvertragsparteien in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD die Anrechnung von einschlägigen Vorbeschäftigungszeiten auch bei demselben Arbeitgeber (vgl. BAG 03.07.2014 6 AZR 1088/12 Rn. 16 und BAG 21.02.2013 6 AZR 524/11 Rn. 9) im Fall einer rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses einer Regelung zugeführt. Berücksichtigt wird danach einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr. Diese in sich geschlossene Regelung über die Anrechnung von Berufserfahrung steht der Annahme einer unbewussten Regelungslücke in Bezug auf kurzfristige rechtliche Unterbrechungen entgegen. Aus der Entscheidung des BAG vom 21.02.2013 6 AZR 524/11 zu § 16 Abs. 3 TVL folgt nichts Gegenteiliges. Das BAG hält im Anwendungsbereich dieser Tarifnorm rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten zeitlichen Umfang für unschädlich, weil die Tarifvertragsparteien hierzu in einer Protokollnotiz eine ausdrückliche Regelung getroffen haben.

Randnummer 69

(3) Auch der Zweck der Tarifnorm verlangt nicht (zwingend) die Anrechnung von einschlägigen Beschäftigungszeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis, die weniger als ein Jahr betragen. Unter Berücksichtigung des den Tarifvertragsparteien zustehenden Regelungsspielraumes erscheint es noch sachgerecht, wenn diese bei der Vergütungsbemessung Zeiten aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen (vgl. BAG 21.02.2013 6 AZR 524/11 Rn. 14) nur „honorieren“, wenn diese insgesamt mindestens ein Jahr betragen.

Randnummer 70

(4) Schlussendlich lässt sich eine Berücksichtigung der hier maßgeblichen Vorbeschäftigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Gesamtdauer von rund 10 Monaten nicht aus einer gesetzeskonformen Auslegung des § 16 TVöD herleiten. § 4 Abs. 2 TzBfG gibt eine solche Auslegung nicht zwingend vor. Die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis in einem nach Unterbrechung neu begründeten Arbeitsverhältnis erfasst nicht ausschließlich befristete Arbeitsverhältnisse. Die Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beendet wird und die Parteien im Anschluss erneut ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen.

Randnummer 71

(5) Nach alledem besteht hinsichtlich der hier streitigen Problematik keine Regelungslücke. Mithin kann dahinstehen, ob eine solche überhaupt von den Gerichten für Arbeitssachen durch Vorgabe einer bestimmten Zeitspanne, bei deren Einhaltung die Unterbrechung als „unschädlich“ anzusehen ist, geschlossen werden kann.

II.

Randnummer 72

Aus den vorgenannten Gründen konnte auch der Feststellungsantrag, den die Kammer dahin auslegt, dass dieser lediglich den zwischen den Parteien noch streitigen Zeitraum November 2013 bis August 2014 erfassen soll, keinen Erfolg haben.

III.

Randnummer 73

Ein Abrechnungsanspruch aus § 108 GewO besteht für die Klägerin unabhängig von dem Unterliegen mit dem Antrag zu 1. bereits deshalb nicht, weil dieser erst nach erfolgter Zahlung des Arbeitgebers entsteht (BAG 16.12.2015 5 AZR 567/14).

B.

Randnummer 74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

C.

Randnummer 75

Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen (Auslegung des TVöD in der VKA-Fassung) für die unterlegene Klägerin die Revision zuzulassen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 16 TVöD, § 16 TV-L, § 15 TVöD, § 66 ArbGG ST, § 72 ArbGG ST, § 8 ArbGG ST, § 17 TVöD

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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