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Rechtsprechung · LAG Sachsen-Anhalt

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.12.2010 – 2 Ta 172/10

Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - PKH für getrennte Verfahren
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGST:2010:1228.2TA172.10.0A

Leitsatz

1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist.(Rn.20)

2. Diese Voraussetzungen sind i.d.R. dann gegeben, wenn ein neuer Prozess angestrengt wird, obwohl das gleiche Rechtsschutzziel auf kostengünstigere Weise im Wege der Klageerweiterung erreichbar gewesen wäre.(Rn.20)

3. Eine Beschränkung der Mutwilligkeit auf die nicht notwendigen Mehrkosten findet nicht statt. Vielmehr ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich für den nachfolgenden Rechtsstreit vollumfänglich zu versagen.(Rn.61)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. 11. 2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 29. 10. 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 24. 11. 2010 – 2 Ca 802/10 (PKH) – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Beschwerdeführer begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die erste Instanz.

Randnummer 2

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist eine Kündigungsschutzklage vom 01. 07. 2010 gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten zu 1. vom 28. 05. 2010.

Randnummer 3

Der Beschwerdeführer war seit dem 01. 04. 2010 als Inventurhelfer bei der Beklagten zu 1., deren geschäftsführende Gesellschafter die Beklagten zu 2. und zu 3. sind, zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.040,00 € beschäftigt.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 28. 05. 2010 – dem Beschwerdeführer am 23. 06. 2010 zugegangen – kündigte die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis, vertreten durch den Beklagten zu 2., fristlos. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines fristlosen Kündigungsgrundes.

Randnummer 5

In der Güteverhandlung vom 03. 08. 2010 erließ das Arbeitsgericht Stendal antragsgemäß Versäumnisurteil und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten zu 1. vom 28. 05. 2010 nicht über den Tag ihres Zugangs bei dem Beschwerdeführer am 23. 06. 2010, sondern vielmehr unter Einhaltung der arbeitsvertraglichen ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31. 07. 2010 aufgelöst worden ist. Dieses Versäumnisurteil wurde bisher lediglich dem Beklagten zu 2. zugestellt.

Randnummer 6

Mit Beschluss vom 29. 10. 2010 versagte das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es führte aus, dass die Klage gegen die fristlose Kündigung vom 28. 05. 2010 zwar hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, die Klage jedoch im Hinblick auf den weiteren Rechtsstreit 2 Ca 606/10 (gemeint ist wohl 2 Ca 608/10) mutwillig i. S. v. § 114 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG sei. Der Beschwerdeführer hätte die vorliegende Kündigungsschutzklage im Rahmen der bereits seit dem 21. 05. 2010 anhängigen Zahlungsklage 2 Ca 608/10 (= 2 Ta 182/10) erweitern können. Auf diese Weise hätte er sein Rechtsschutzziel bzgl. der Kündigungsschutzklage auf kostengünstigerem Wege erreichen können. Dieser Einwand sei auch im Rahmen der PKH-Bewilligung zu prüfen.

Randnummer 7

Der PKH-versagende Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 29. 10. 2010 wurde dem Beschwerdeführer zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 03. 11. 2010 (vgl. Bl. 21 PKH-Heft) zugestellt.

Randnummer 8

Hiergegen hat der Beschwerdeführer vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten am 15.11.2010 sofortige Beschwerde eingelegt, vgl. Bl. 23 ff. PKH-Heft.

Randnummer 9

Er begehrt die Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Stendal vom 29. 10. 2010 und die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F… aus M…. Hilfsweise begehrt der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe unter Abzug der vermeidbaren Mehrkosten, die durch zwei getrennte Verfahren an Stelle eines Verfahrens mit einer Klageerweiterung entstanden sind. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass keine Mutwilligkeit gegeben sei. Darüber hinaus sei der Einwand der Mutwilligkeit nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfen, sondern im vorliegenden Fall – da sich die Argumentation des Arbeitsgerichts Stendal lediglich auf die Kostenhöhe auswirke – erst im späteren im Vergütungsfestsetzungsverfahren.

Randnummer 10

Das Arbeitsgericht Stendal hat der sofortigen Beschwerde ausweislich des Beschluss vom 24. 11. 2010 (vgl. Bl. 30 f. PKH-Heft) nicht abgeholfen. Auf diesen Beschluss wird verwiesen.

Randnummer 11

Das Landesarbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer eine Frist zur abschließenden Stellungnahme im sofortigen Beschwerdeverfahren bis zum 20. 12. 2010 gewährt. Hierauf hat dieser mit am 20. 12. 2010 eingegangenen Schriftsatz geantwortet.

Randnummer 12

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Randnummer 13

Die Landeskasse ist beteiligt worden. Sie hat zu der vom Arbeitsgericht Stendal angenommenen Mutwilligkeit keine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht vom 06. 12. 2010 ist der Vertreterin des Beschwerdeführers zur Kenntnis gereicht worden.

II.

Randnummer 14

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG), zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

Randnummer 15

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beschwerdewert von mindestens 600,01 € ist erreicht. Die übrigen Formalien sind ebenfalls erfüllt.

2.

Randnummer 16

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Dies hat das Arbeitsgericht mit überzeugender Begründung ausgeführt.

a.)

Randnummer 17

Nach § 114 S. 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen bestimmt sich nach § 115 ZPO.

Randnummer 18

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bzgl. der Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht angenommen. Dies ist im Beschwerdeverfahren nicht streitgegenständlich.

b.)

Randnummer 19

Allerdings ist die Klageerhebung in einem eigenständigen Verfahren (2 Ca 802/10, Kündigungsschutzklage) anstelle einer Erweiterung in dem bereits anhängigen Verfahren bzgl. der Lohnzahlung zu 2 Ca 608/10 mutwillig i. S. v. § 114 S. 1 ZPO.

Randnummer 20

aa.) Mutwilligkeit ist dann gegeben, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder die Partei den mit der Klage verfolgten Zweck auf billigerem Wege erreichen könnte und diesen Weg nicht wählt. Mutwillig handelt danach, wer den kostspieligeren von zwei gleichwertigen Wegen bestreitet. Dies kann regelmäßig dann der Fall sein, wenn ein neuer Prozess angestrengt wird, obwohl das gleiche Rechtsschutzziel auf kostengünstigere Weise erreicht werden kann, z. B. durch eine Klageerweiterung (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. 11. 2009 – 1 Ta 19/09; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13. 11. 2008 – 3 Ta 619/08; ebenso: Kalthoener u. a., PKH und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 456). Nach der Entscheidung des LAG Mainz, Beschl. v. 19. 12. 2007 – 9 Ta 270/07 – sind insoweit aber atypische Fälle denkbar, nach denen trotz Geltendmachung in getrennten Verfahren die Mehrkosten erstattungsfähig sind, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen.

Randnummer 21

bb.) Solche vernünftigen Gründe, die eine getrennte Klageerhebung notwendig machen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Randnummer 22

Die Geltendmachung der Kündigung in einem getrennten Verfahren (2 Ca 802/10) ist kostspieliger als eine entsprechende Klageerweiterung im dem seinerzeit noch anhängigen Verfahren des Arbeitsgerichts Stendal (2 Ca 608/10) und damit mutwillig.

Randnummer 23

Das Beschwerdegericht rechnete gem. § 49 RVG wie folgt, wobei zugunsten des Beschwerdeführers die Klageerweiterung vom 11. 08. 2010 außer Betracht gelassen wurde:

Randnummer 24

PKH-Gebühren im Verfahren 2 Ca 802/10 – Kündigung – Eingang 01.07.2010

Randnummer 25

(VU vom 03.08.2010)

Randnummer 26

Gegenstandswert 1.040,00 € (= 1 Bruttogehalt)

1,3 Verfahrensgebühr § 49 RVG, VV 3100 RVG

110,50 €

0,5 Terminsgebühr § 49 RVG, VV 3104, 3105 RVG

42,50 €

Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG

20,00 €

19 % Mehrwertsteuer VV 7008 RVG

32,87 €

205,87 €

Randnummer 27

PKH-Gebühren im Verfahren 2 Ca 608/10 – Zahlung – Eingang 21.05.2010 –

Randnummer 28

Stand 06.07.2010

Randnummer 29

Gegenstandswert

Randnummer 30

bis 21.06.2010 = 2.080,00 € (April und Mai 2010)

Randnummer 31

ab 22.06.2010 = 3.120,00 € (zzgl. Juni 2010)

Randnummer 32

ab 06.07.2010 = 2.600,00 € (abzgl. ½ April 2010)

Randnummer 33

Teil-VU vom 06.07.2010 = 1.560,00 € (April und Mai 2010)

Randnummer 34

1,3 Verfahrensgebühr (GW: 3.120,00 € - § 15 Abs. 4 RVG),

Randnummer 35

§ 49 RVG, VV 3100 RVG 253,50 €

Randnummer 36

0,5 Terminsgebühr (GW: 1.560,00 ) § 49 RVG, VV 3104, 3105 RVG 66,50 €

Randnummer 37

Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG 20,00 €

Randnummer 38

19 % Mehrwertsteuer VV 7008 RVG 64,60 €

Randnummer 39

404,60 €

Randnummer 40

PKH-Gebühren im Verfahren 2 Ca 608/10, wenn dieses Verfahren

Randnummer 41

um den Feststellungsantrag 2 Ca 802/10 erweitert worden wäre.

Randnummer 42

Stand 06.07.2010 – unter Berücksichtigung des in 2 Ca 802/10 am 03.08.2010 ergangenen VU

Randnummer 43

Gegenstandswert

Randnummer 44

bis 21.06.2010 = 2.080,00 € (April und Mai 2010)

Randnummer 45

ab 22.06.2010 = 3.120,00 € (zzgl. Juni 2010)

Randnummer 46

ab 01.07.2010 = 4.160,00 € (zzgl. Kündigung 1.040,00 €)

Randnummer 47

ab 06.07.2010 = 3.640,00 € (abzgl. ½ April 2010)

Randnummer 48

Teil-VU vom 06.07.2010 = 1.560,00 € (April und Mai 2010)

Randnummer 49

(Teil)-VU vom 03.08.2010 = 1.040,00 € (Kündigung)

Randnummer 50

1,3 Verfahrensgebühr (GW: 4.160,00 €) §§ 15 Abs. 4, 49 RVG,

Randnummer 51

VV 3100 RVG 275,60 €

Randnummer 52

0,5 Terminsgebühr (GW: 2.600,00) § 49 RVG, VV 3104, 3105 RVG 94,50 €

Randnummer 53

Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG 20,00 €

Randnummer 54

19 % Mehrwertsteuer VV 7008 RVG 74,12 €

Randnummer 55

464,22 €

Randnummer 56

Ein Vergleich beider Wege zeigt, dass derjenige der Klageerweiterung um 146,26 € billiger wäre. Damit steht vorliegend zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch eine Partei, die den Rechtsstreit selber hätte bezahlen müssen, den vorliegenden Weg zweier selbständiger Klagen nicht gewählt hätte. Vernünftige Gründe, dies vorliegend dennoch zu tun, sind angesichts des Gebührenunterschiedes nicht ersichtlich.

Randnummer 57

cc.) Bei der vorliegenden Frage handelt es sich entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht um eine gebührenrechtliche Frage, sondern um eine Frage der Bewilligungsvoraussetzungen der Prozesskostenhilfe.

Randnummer 58

Durch Beschluss vom 03. 02. 2010 – 2 Ta 206/09 – hat auch das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass dem Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen ist, da die Rechtsverfolgung durch die Erhebung einer zweiten Klage mutwillig erscheint. Im Anschluss an diese Entscheidung und an die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 13. 11. 2008 – 3 Ta 619/08 – sowie an die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 27. 11. 2009 – 1 Ta 17/09 -, denen sich die erkennende Kammer anschließt, ist die Zurückweisung des o. g. PKH-Antrags der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt. Der Auffassung des LAG Mainz aus dem Beschluss vom 19. 12. 2007 – 9 Ta 270/09 –, wonach atypische Fälle denkbar sind, in denen trotz Geltendmachung in getrennten Verfahren die Mehrkosten erstattungsfähig sind, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen, war nicht zu folgen, da solche atypischen Fälle hier weder dargelegt noch ersichtlich sind. Der Termin in der Kündigungsschutzsache wäre auch im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht in Kündigungsschutzsachen gem. § 61 a Abs. 1 ArbGG nicht in weite Ferne gerückt.

Randnummer 59

Entgegen der Auffassung des LAG München aus dem Beschluss vom 15. 07. 2009 10 Ta 386/08 handelt es sich nicht um eine Problematik des Kostenfestsetzungsverfahrens. Es ist auch für die Partei nicht vorteilhaft, zunächst Prozesskostenhilfe für eine teurere (getrennte) Klage bewilligt zu erhalten, um dann im Kostenfestsetzungsverfahren die Entscheidung zu erhalten, dass eine Auszahlung nicht erfolgen kann, da der kostspieligere Weg gewählt wurde. Die Aussage, in welchem Umfange PKH bewilligt wird, ist zeitig zu treffen. Der früheste Zeitpunkt hierfür ist das PKH-Bewilligungsverfahren. Dies gilt im besonderen für die PKH-Gewährung, da nur bei einer zeitigen, frühen Entscheidung über die Höhe der von der Staatskasse zu übernehmenden und im Versagungsfall von der Partei zu tragenden Kosten eine arme Partei noch vor der Entstehung der vollständigen Kostenlast entscheiden kann, ob sie den Rechtstreit auch ohne Gewährung PKH durchführten will. Dies wäre bei einer späten Entscheidung über die auszugleichenden Kosten erst im PKH-Gebührenfestsetzungsverfahren nicht mehr gewährleistet.

Randnummer 60

dd.) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung des Hilfsantrags im Beschwerdeverfahren war auch eine anteilige PKH-Bewilligung begrenzt auf die entstehenden Mehrkosten bei Verfolgung beider Rechtsstreite in einem Verfahren nicht vorzunehmen. Vielmehr war der PKH-Antrag in dem getrennt verfolgten Kündigungsverfahren umfassend zurückzuweisen.

Randnummer 61

Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LAG Baden-Württemberg aus dem Beschluss vom 27. 11. 2009 – 1 Ta 19/09 – an. Die Beschwerdeführerin hätte die Kündigungsschutzklage im Wege der Klageerweiterung in dem Zahlungsverfahren billiger geltend machen können. Dies hindert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den neuen Rechtsstreit. Es geht nicht an, von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur die Mehrkosten auszunehmen, die sich bei vergleichender isolierter Rechtsverfolgung zur Geltendmachung im Verbundverfahren ergeben hätten. Vielmehr ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der hier vorliegenden Fallkonstellation grundsätzlich für den neuen Rechtsstreit vollumfänglich gehindert. Denn der Streitgegenstand „Kündigungsschutzklage“ ist hinsichtlich der Mutwilligkeit nicht teilbar.

c.)

Randnummer 62

Die Verfolgung der Kündigungsschutzsache in einem getrennten Verfahren ist daher mutwillig i. S. v. § 114 S. 1 ZPO. Prozesskostenhilfe war – wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat – für das Kündigungsschutzverfahren nicht zu bewilligen.

III.

Randnummer 63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.

IV.

Randnummer 64

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 77 S. 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG sind gegeben. Die Sache hat zum einen grundsätzliche Bedeutung. Darüber hinaus weicht die vorliegende Entscheidung von dem o. g. Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 15. 07. 2009 – 10 Ta 386/09 ab. Das LAG München hatte angenommen, dass die vorliegende Problematik eine Problematik der Kostenfestsetzung und somit nicht im PKH-Bewilligungsverfahren zu prüfen ist. Diese Auffassung teilt die hier erkennende Kammer nicht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 72 ArbGG ST, § 77 ArbGG ST

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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