Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2011 – 9 Ta 246/11
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2011:1207.9TA246.11.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7.10.2011, Az. 7 Ca 2444/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 95,EUR monatlich ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Raten ergibt sich aus der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO. Das Arbeitsgericht hat auch das für die Anwendung der Tabelle maßgebliche Einkommen des Klägers zutreffend ermittelt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich Bezug genommen.
Der Kläger wurde bereits im Gütetermin vom 25.8.2011 darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebene Belastung mit Fremdmitteln nicht nachvollziehbar ist. Dies wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 13.9.2011 wiederholt und auf Widersprüchlichkeiten hingewiesen. Gleichzeitig wurde dem Kläger Gelegenheit zur Klarstellung bis zum 22.9.2011 gegeben, ohne dass eine Rückäußerung erfolgt wäre. Auch die Beschwerde wurde ohne jegliche Begründung erhoben und auch im weiteren Beschwerdeverfahren keine ergänzenden Angaben gemacht. Die geltend gemachte Belastung mit Fremdmitteln konnte daher nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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