Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2011 – 9 Ta 246/11

Prozesskostenhilfe - Festsetzung von Raten
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:1207.9TA246.11.0A
Normenkette
§ 115 Abs. 2 ZPO, § 120 Abs. 1 ZPO, § 127 ZPO

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7.10.2011, Az. 7 Ca 2444/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sie hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 2

Die Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 95,EUR monatlich ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Raten ergibt sich aus der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO. Das Arbeitsgericht hat auch das für die Anwendung der Tabelle maßgebliche Einkommen des Klägers zutreffend ermittelt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich Bezug genommen.

Randnummer 3

Der Kläger wurde bereits im Gütetermin vom 25.8.2011 darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebene Belastung mit Fremdmitteln nicht nachvollziehbar ist. Dies wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 13.9.2011 wiederholt und auf Widersprüchlichkeiten hingewiesen. Gleichzeitig wurde dem Kläger Gelegenheit zur Klarstellung bis zum 22.9.2011 gegeben, ohne dass eine Rückäußerung erfolgt wäre. Auch die Beschwerde wurde ohne jegliche Begründung erhoben und auch im weiteren Beschwerdeverfahren keine ergänzenden Angaben gemacht. Die geltend gemachte Belastung mit Fremdmitteln konnte daher nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 9 Ta 246/11 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten