Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2011 – 9 Ta 175/11
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2011:0919.9TA175.11.0A
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8.7.2011, Az. 3 Ca 2469/10, aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.430,EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und somit insgesamt zulässige Beschwerde des Schuldners hat auch in der Sache Erfolg.
Der Schuldner hat glaubhaft gemacht, dass er die streitigen Verpflichtungen erfüllt hat. Die Gläubigerin hat auf die entsprechende gerichtliche Anfrage vom 7.9.2011, ob sie nunmehr das Arbeitszeugnis erhalten hat, nicht reagiert. Nachdem dessen Aufgabe zur Post glaubhaft gemacht worden ist, ist daher davon auszugehen, dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Zeugniserteilung nachgekommen ist. Ebenfalls hat der Schuldner dargelegt und glaubhaft gemacht, dass auch die Bescheinigung nach § 312 SGB III mit gleicher Post an die Gläubigerin übersandt wurde.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
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