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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2011 – 9 Ta 175/11

Zwangsmittel wegen Zeugniserteilung
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0919.9TA175.11.0A
Normenkette
§ 793 ZPO, § 888 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8.7.2011, Az. 3 Ca 2469/10, aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.430,EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Die an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und somit insgesamt zulässige Beschwerde des Schuldners hat auch in der Sache Erfolg.

Randnummer 2

Der Schuldner hat glaubhaft gemacht, dass er die streitigen Verpflichtungen erfüllt hat. Die Gläubigerin hat auf die entsprechende gerichtliche Anfrage vom 7.9.2011, ob sie nunmehr das Arbeitszeugnis erhalten hat, nicht reagiert. Nachdem dessen Aufgabe zur Post glaubhaft gemacht worden ist, ist daher davon auszugehen, dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Zeugniserteilung nachgekommen ist. Ebenfalls hat der Schuldner dargelegt und glaubhaft gemacht, dass auch die Bescheinigung nach § 312 SGB III mit gleicher Post an die Gläubigerin übersandt wurde.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891, 91 ZPO.

Randnummer 4

Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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