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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2019 – 8 TaBV 20/18

Besonderer Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung beim Betriebsübergang: Zustimmungserfordernis des Betriebsrats
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0507.8TaBV20.18.00
Normenkette
§ 103 BetrVG, § 613a BGB, § 15 Abs. 4 KSchG, § 15 Abs. 5 KSchG

Leitsatz

1. Liegt der Kündigung ein von § 15 Abs. 4 und 5 KSchG umfasster Sachverhalt zugrunde, erfordert § 103 Abs. 1 BetrVG keine Zustimmung des Betriebsrats.

2. Dies ist im Verfahren auf Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 2 BetrVG auch ohne dahingehenden ausdrücklichen Antrag des Arbeitgebers in der den Ersetzungsantrag abweisenden Entscheidung ggf. nach Hinweis gemäß § 139 ZPO festzustellen.

3. § 15 Abs. 4 KSchG fordert entsprechende Anwendung auf den Fall des Betriebsübergangs, wenn der geschützte Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspricht. Für den Übergang einer Betriebsabteilung gilt § 15 Abs. 5 KSchG entsprechend, wenn der dort beschäftigte Arbeitnehmer widerspricht.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. September 2018 Az.: 4 BV 52/17 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Entbehrlichkeit der Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu 3, hilfsweise über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats.

Randnummer 2

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) ist ein Unternehmen im Verbund der H.-Kliniken und betreibt eine Reha-Klinik, in der sie 102 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 2 ist der dort gebildete, fünfköpfige Betriebsrat.

Randnummer 3

Die Beteiligte zu 3 war zunächst Mitglied dieses Betriebsrates und ist seit der Betriebsratswahl des Jahres 2018 nunmehr dessen Vorsitzende. Sie hat einen Grad der Behinderung von 50 und ist seit dem 02.04.2001 bei der Beklagten beschäftigt als Servicemitarbeiterin mit Kassiertätigkeit im Bereich der Speisenversorgung.

Randnummer 4

Die Arbeitgeberin traf die unternehmerische Entscheidung, die Bereiche Speisenversorgung, Hauswirtschaft sowie Ernährungsberatung mit Wirkung zum 01.01.2018 auf die H. C. R. S. GmbH (Servicegesellschaft) zu übertragen. Im Dezember 2017 schlossen die Arbeitgeberin und der Betriebsrat unter Beitritt der H. C. R. S. GmbH einen Interessenausgleich und Sozialplan im Hinblick auf den Teilbetriebsübergang (vgl. Kopie des Interessenausgleichs und Sozialplans, Anlage A 7 zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 07.01.2019, Bl. 272 281 d. A.). In der Präambel des Interessenausgleichs hielten die Beteiligten fest, dass der Betriebsrat die Auffassung vertrat, dass die Bereiche Hauswirtschaft und Ernährungsberatung weder Betriebsteile noch Betriebsabteilungen darstellten.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 06.09.2017 informierte die Arbeitgeberin die Beteiligte zu 3 über den anstehenden Teilbetriebsübergang (vgl. Kopie des Schreibens vom 06.09.2017, Anlage A 5 zur Antragsschrift vom 18.10.2017, Bl. 37 d. A.). Mit Schreiben vom 29.09.2017 (Anlage A 6, Bl. 44 d. A.), der Arbeitgeberin zugegangen am 04.10.2017, widersprach die Beteiligte zu 3 dem Betriebsübergang.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 11.10.2017 hörte die Arbeitgeberin die bei ihr gebildete Schwerbehindertenvertretung zur beabsichtigten außerordentlichen Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu 3 zum Ablauf des 30.04.2018 an (vgl. Anlage A 3, Bl. 32 33 d. A.).

Randnummer 7

Mit Schreiben vom selben Datum leitete die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren beim zuständigen Integrationsamt ein (vgl. Anlage A 4, Bl. 34 36 d. A.). Mit Bescheid vom 24.10.2017 (Anlage zum Schreiben der Arbeitgeberin vom 02.11.2017, Bl. 52 59 d. A.) erteilte das Integrationsamt die Zustimmung.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 11.10.2017 (vgl. Anlage A 1, Bl. 29 d. A.) beantragte die Arbeitgeberin bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu 3 zum Ablauf des 30.04.2018 wegen Wegfalls der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aufgrund des Betriebsübergangs der Abteilung Speisenversorgung auf die H. C. R. S. GmbH zum 01.01.2018 und des von der Beteiligten zu 3 erklärten Widerspruchs hiergegen. Mit Schreiben vom 13.10.2017 (vgl. Anlage A 2, Bl. 31 d. A.), das der Arbeitgeberin am 18.10.2017 zuging, teilte der Betriebsrat mit, dass er beschlossen habe, der Kündigung nicht zuzustimmen.

Randnummer 9

Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 18.10.2017, der am 18.10.2017 um 23:01 Uhr per Telefax bei dem Amtsgericht Koblenz und durch Weiterleitung am 19.10.2017 bei dem Arbeitsgericht Koblenz einging, die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung der Beteiligten zu 3 mit sozialer Auslauffrist.

Randnummer 10

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 11

die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Betriebsratsmitglieds C. (Beteiligte zu 3) zu ersetzen.

Randnummer 12

Der Betriebsrat (ebenso wie die Beteiligte zu 3 in erster Instanz) hat beantragt,

Randnummer 13

den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.

Randnummer 14

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich vorgetragen, es bestünden keine anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Beteiligte zu 3.

Randnummer 15

Bei dem Bereich Service, in dem die Beteiligte zu 3 beschäftigt gewesen sei, handele es sich um eine organisatorisch abgrenzbare Abteilung, welche nach dem Organigramm ausschließlich der Klinikgeschäftsführung unterstellt gewesen sei und zudem über eigene Betriebsmittel verfügt habe, welche nach dem Betriebsübergang von der H. C. R. S. GmbH genutzt würden.

Randnummer 16

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beteiligte zu 3 könne als Rezeptionsmitarbeiterin, Pflegehilfskraft oder im Fahrdienst beschäftigt werden.

Randnummer 17

Bei der Speisenversorgung handele es sich nicht um einen räumlich und organisatorisch abgegrenzten Teil und daher auch nicht um eine Betriebsabteilung.

Randnummer 18

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beteiligten mit Beschluss vom 04.07.2018 darauf hingewiesen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung entbehrlich sein könnte und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben.

Randnummer 19

Mit Beschluss vom 12.09.2018 hat das Arbeitsgericht Koblenz festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung der Beteiligten zu 3 entbehrlich ist und den Antrag der Arbeitgeberin im Übrigen zurückgewiesen.

Randnummer 20

Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, die Arbeitgeberin benötige keine Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung der Beteiligten zu 3, da es sich bei der Abteilung "Küche" um eine Betriebsabteilung i. S. d. § 15 Abs. 5 KSchG handele, deren Schließung grundsätzlich zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung berechtige, ohne dass es einer Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedürfe. Bei der Speisenversorgung nebst Cafeteria und Service handele es sich um einen räumlich abgegrenzten Teil des Betriebs Rehaklinik, nämlich um die Räume der Speisenzubereitung und des Verzehrs in der Cafeteria. Dieser Bereich arbeite naturgemäß mit eigenen technischen Betriebsmitteln, nämlich mit den Gerätschaften und dem Geschirr, welche zur Speisenzubereitung und zum Verzehr erforderlich seien und verfolge den eigenen arbeitstechnischen (Hilfs-) Zweck der Versorgung der Patienten mit Speis und Trank. Die Abteilung "Küche" sei bis zum 31. Dezember 2017 von Frau W. als Abteilungsleiterin geführt worden, wobei dem nicht entgegenstehe, dass Frau W. bei der H. C. R. S. GmbH beschäftigt ist, sondern entscheidend allein sei, dass Frau W. gegenüber allen Mitarbeitern des Bereichs "Küche" weisungsbefugt war.

Randnummer 21

Die Frage, ob die Übernahme der Beteiligten zu 3 in eine andere Betriebsabteilung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG möglich sei, stelle sich erst im nachfolgenden Kündigungsschutzverfahren.

Randnummer 22

Die Arbeitgeberin hat mit Schreiben vom September 2018 das Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 3 ordentlich zum 31.03.2019 gekündigt. Gegen diese Kündigung hat die Beteiligte zu 3 vor dem Arbeitsgericht Koblenz 4 Ca 2958/18 eine Kündigungsschutzklage erhoben, über die bislang noch nicht entschieden wurde.

Randnummer 23

Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 04.10.2018 zugestellten Beschluss mit einem am 12.10.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 30.11.2018 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Randnummer 24

Die Arbeitgeberin hat zunächst mit einem am 12.11.2018 bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen den ihr am 05.10.2018 zugestellten Beschluss erhoben, diese jedoch mit einem am 23.11.2018 eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen.

Randnummer 25

Nach Zugang der Beschwerdebegründung des Betriebsrats am 30.11.2018 hat die Arbeitgeberin mit einem am 07.01.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Anschlussbeschwerde erhoben und Hilfsanträge für den Fall, dass die Beschwerde des Betriebsrats nicht zurückgewiesen werde, gestellt.

Randnummer 26

Der Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht habe eine "Globalentscheidung" getroffen, da nach der Tenorierung jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 3 ohne seine Zustimmung zulässig sei. Selbstverständlich gebe es Fallkonstellationen, in denen die Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung der Beteiligten zu 3 erforderlich sei, insbesondere im Rahmen des § 103 BetrVG, aber auch des § 102 BetrVG. Soweit das Arbeitsgericht Koblenz angenommen habe, die Arbeitgeberin beabsichtige eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, finde sich dieses Begehren weder in der Antragstellung noch in der Betriebsratsanhörung wieder. Gleichwohl sei das Arbeitsgericht Koblenz in seiner Tenorierung sogar noch über ein derartiges etwaiges Begehren der Arbeitgeberin hinausgegangen und habe nicht nachvollziehbar festgestellt, dass (jedwede) Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung der Beteiligten zu 3 entbehrlich sei.

Randnummer 27

Der bisherige Einsatzbereich der Beteiligten zu 3 sei keine Betriebsabteilung i. S. d. § 15 Abs. 5 KSchG. Das Arbeitsgericht habe nicht zwischen Küche, Speisenversorgung, Cafeteria und Service unterschieden, sondern vermische die Bereiche. Im Hinblick auf die Beschäftigung der Abteilungsleiterin Frau W. stelle das Arbeitsgericht ohne entsprechenden Vortrag auf eine Matrix-Struktur ab. Es erschließe sich nicht, ob Frau W. überhaupt rechtmäßig eingesetzt und auf welcher Grundlage sie weisungsbefugt gewesen sei.

Randnummer 28

Letztlich komme es noch nicht einmal auf das Vorliegen einer Betriebsabteilung an, da das Arbeitsgericht keinerlei Ausführungen dazu mache, aus welchem Grunde überhaupt eine Übernahme in eine andere Betriebsabteilung ausscheiden solle und insoweit die Zustimmung des Betriebsrats entbehrlich sei. Folge des Widerspruchs der Beteiligten zu 3 gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses sei der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 1, die in der Lage sei, die Beteiligte zu 3 im verbliebenen Hauptbetrieb zu beschäftigen, z. B. an der Rezeption.

Randnummer 29

Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich,

Randnummer 30

den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. September 2018 (4 BV 52 /17) abzuändern und damit die Anträge der Beteiligten zu 1 insgesamt abzuweisen.

Randnummer 31

Die Arbeitgeberin beantragt,

Randnummer 32

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 33

Im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt die Arbeitgeberin hilfsweise für den Fall, dass die Beschwerde des Betriebsrats nicht zurückgewiesen wird:

Randnummer 34

1. festzustellen, dass die im Hinblick auf die Übertragung der Speisenversorgung auf die H. C. R. S. GmbH und den Widerspruch der Beteiligten zu 3 gegenüber der Beteiligten zu 3 auszusprechende Kündigung keiner Zustimmung des Betriebsrats bedarf;

Randnummer 35

2. hilfsweise für den Fall, dass dem Hauptantrag in Ziffer 1. nicht entsprochen wird:

Randnummer 36

Unter Abänderung der Ziffer 2. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.09.2018, AZ: 4 BV 52/17, die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung mit Auslauffrist von sechs Monaten zum Ende des Kalendermonats der Beteiligten zu 3 zu ersetzen.

Randnummer 37

Die Arbeitgeberin erklärt zweitinstanzlich, dass der Tenor des Beschlusses vom 12.09.2018 dahin zu verstehen sei, dass sich die Entbehrlichkeit der Zustimmung auf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu 3 beziehe, die auf den Lebenssachverhalt beruhe, den die Arbeitgeberin im Schreiben vom 11.10.2017 dem Betriebsrat als Kündigungsgrund mitgeteilt habe. Im Übrigen bedürfe es in keinem denkbaren Fall der Zustimmung des Betriebsrats, da ein Sachverhalt i. S. d. § 15 Abs. 4, 5 KSchG gegeben sei.

Randnummer 38

Das Arbeitsgericht habe die Feststellung der Entbehrlichkeit der Zustimmung auch ohne entsprechenden Antrag der Arbeitgeberseite feststellen dürfen.

Randnummer 39

Die Arbeitgeberin trägt vor, die Übernahme in eine andere Abteilung sei aus betrieblichen Gründen nicht möglich und betreffe zudem die Frage der Berechtigung der Kündigung, die dem Kündigungsschutzverfahren vorbehalten bleibe.

Randnummer 40

Die Speisenversorgung sei eine Betriebsabteilung i. S. v. § 15 Abs. 5 KSchG mit dem Betriebszweck der Versorgung der H.K.B.E. GmbH. bzw. von deren Patienten und Mitarbeitern mit Speisen und Getränken. Die Abteilung verfüge mit dem zur Speisenzubereitung und zum Verzehr erforderlichen Gerätschaften und dem Geschirr über eigene Betriebsmittel und mit der Küche und der Cafeteria auch über eigene Räumlichkeiten. Zudem sei der Speisenversorgung ein ganz bestimmtes u. a. in der Anlage 1 des Interessenausgleichs und Sozialplans namentlich benanntes Personal zugeordnet und sie verfüge mit Frau W. über eine eigene Abteilungsleitung. Die weitere Untergliederung der Abteilung Speisenversorgung unter dieser einheitlichen Leitung in die Unterbereiche Service/Cafeteria, der von einer weiteren Mitarbeiterin, Frau C., geleitet werde, und den Unterbereich "Küche", stehe der Betrachtung als einheitliche Betriebsabteilung nicht entgegen. Dass die Klinik neben der Speisenversorgung auch über andere Abteilungen verfüge, ergebe sich aus dem erstinstanzlich vorgelegten Organigramm und sei angesichts des in der Behandlung von Patienten liegenden Hauptzwecks der Klinik offensichtlich. Zudem seien in dem Interessenausgleich bei der Speisenversorgung (anders als in den Bereichen Hauswirtschaft und Ernährungsberatung) alle Beteiligten von einem eigenständigen Betriebsteil ausgegangen.

Randnummer 41

Der Betriebsrat hat im Hinblick auf die Anschlussbeschwerde keinen Antrag gestellt. Die Beteiligte zu 3 hat im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt noch sich schriftsätzlich geäußert.

Randnummer 42

B. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zurückzuweisen, weshalb die Hilfsanträge der Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin nicht zur Entscheidung anfallen.

I.

Randnummer 43

Die Beschwerde des Betriebsrats ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 2 ArbGG).

Randnummer 44

Jedoch hat sie in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 45

Das Arbeitsgericht Koblenz hat zu Recht festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung der Beteiligten zu 3 entbehrlich ist.

Randnummer 46

1. Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht des Betriebsrats nicht um eine "Globalentscheidung".

Randnummer 47

Der Tenor bezieht sich auf den zur Prüfung gestellten Sachverhalt und ist unter Hinzuziehung der Entscheidungsgründe zu lesen (vgl. dazu auch Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Oktober 2018 5 TaBV 9/18 Rn. 35, juris).

Randnummer 48

Der hier zu prüfende Sachverhalt ist der Kündigungsgrund des Widerspruchs der Beteiligten zu 3 gegen den Teilbetriebsübergang der Abteilung Speisenversorgung und der dadurch bedingte Wegfall ihrer Beschäftigungsmöglichkeit. Dies ist der Lebenssachverhalt, den die Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 11.10.2017 dem Betriebsrat als Kündigungsgrund mitgeteilt hat. Der Tenor des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts ist somit dahin zu verstehen, dass sich die Entbehrlichkeit der Zustimmung des Betriebsrats auf eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 3 bezieht, die auf diesem Sachverhalt beruht.

Randnummer 49

Daher folgt entgegen der Auffassung des Betriebsrats aus dem Tenor des Beschlusses des Arbeitsgerichts gerade nicht, dass "jede Kündigung" des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 3 ohne Zustimmung des Betriebsrats zulässig ist. Denn der Streitgegenstand ist hier eindeutig bestimmt.

Randnummer 50

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind auch Prozessentscheidungen hinsichtlich der verneinten Prozessbedingung materieller Rechtskraft fähig und zwar nicht abstrakt, sondern bezogen auf den konkreten zur Entscheidung gestellten Streit. Dies gelte gerade auch für klageabweisende Entscheidungen, bei denen allerdings mangels eines positiven Urteilsausspruchs die Rechtskraftwirkung nur unter Heranziehung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe zu bestimmen sei, wobei sich der Gegenstand der Rechtskraft auf das Bestehen oder Nichtbestehen der geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes beschränke. Die Feststellung, dass es einer Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers nicht bedarf, habe daher in dem Fall, in dem der Arbeitnehmer in dem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG Beteiligter war, präjudizielle Wirkung für ein späteres Kündigungsschutzverfahren (vgl. dazu BAG 18. September 1997 2 ABR 15/97 Rn. 42-46, juris).

Randnummer 51

Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung vom 18. September 1997 in Form einer Feststellung klargestellt, dass es einer Zustimmung des Betriebsrates zu der beabsichtigten außerordentlichen (dort handelte es sich um einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer) Kündigung nicht bedarf, ohne den Kündigungsgrund (Ausgliederung der Abteilung Umweltschutz und Widerspruch des Betriebsratsmitglieds gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses) in den Tenor aufzunehmen. Ebenso durfte auch im vorliegenden Fall von der Aufnahme des Kündigungsgrundes in den Tenor abgesehen werden.

Randnummer 52

2. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht Koblenz zu Recht auch ohne dahingehenden ausdrücklichen Antrag der Arbeitgeberin nach entsprechendem Hinweis gemäß § 139 ZPO die Entbehrlichkeit der Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung der Beteiligten zu 3 in der den Ersetzungsantrag abweisenden Entscheidung festgestellt.

Randnummer 53

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verstößt eine entsprechende Entscheidung nicht gegen § 308 ZPO, wonach ein Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Denn das Begehren der Zustimmungsersetzung richtet sich auf eine abschließende Entscheidung des Gerichts darüber, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die beabsichtigte Kündigung auszusprechen und umfasst daher auch eine Entscheidung des Gerichts dahingehend, dass eine Zustimmung entbehrlich ist.

Randnummer 54

Dem Arbeitgeber, der seiner gesetzlichen Verpflichtung genügen will und einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates stellt, kann das Risiko divergierender Entscheidungen im Verfahren nach § 103 BetrVG und dem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess nicht auferlegt werden, nur weil er nicht erkennt, dass die Zustimmung im konkreten Fall ausnahmsweise entbehrlich ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Verfahrensökonomie und aufgrund des Zwecks des § 103 Abs. 2 BetrVG, Klarheit über die Zulässigkeit des Ausspruchs einer Kündigung gegenüber einem Mandatsträger zu schaffen, ist es daher geboten, dass das Arbeitsgericht auch ohne einen darauf gerichteten ausdrücklichen Antrag des Arbeitgebers die Feststellung ausspricht, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung entbehrlich ist, wenn sich dies im Laufe des Verfahrens herausstellt (BAG Beschluss vom 18. September 1997 2 ABR 15/97 Rn. 21-22, juris).

Randnummer 55

3. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Kündigung der Beteiligten zu 3, zu der sie mit Schreiben vom 11.10.2017 die Zustimmung des Betriebsrats erbeten hatte, bedarf keiner Zustimmung des Betriebsrats.

Randnummer 56

Gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Bei der Beteiligten zu 3 handelt es sich um ein Betriebsratsmitglied bzw. seit der Wahl 2018 um die Vorsitzende des Betriebsrats der Arbeitgeberin.

Randnummer 57

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordert § 103 Abs. 1 BetrVG jedoch keine Zustimmung des Betriebsrats zu einer Kündigung der in der Vorschrift genannten Personen, soweit der Kündigung ein von § 15 Abs. 4 und 5 KSchG umfasster Sachverhalt zugrunde liegt, da es zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen diesen Vorschriften einer teleologischen Reduktion des § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf.

Randnummer 58

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die nach § 15 KSchG geschützten Personen bei einer Betriebsstilllegung oder Stilllegung einer Betriebsabteilung in gleicher Weise gekündigt werden können wie andere von der unternehmerischen Entscheidung betroffene Arbeitnehmer. Denn die in § 15 KSchG genannten Personen bedürfen eines besonderen Schutzes vor einer Kündigung nicht, soweit die Kündigung Folge einer generellen Maßnahme ist und sie sich nicht gegen die einzelnen Mandatsträger richtet. Darüber hinaus soll der Arbeitgeber im Hinblick auf die durch Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit des Unternehmers nicht gezwungen sein, eine Betriebs- oder Betriebsabteilungsstilllegung mit Rücksicht auf die Mandatsträger zu unterlassen bzw. ein Arbeitsverhältnis mit einem Mandatsträger allein des Amtes wegen fortsetzen zu müssen, obwohl keine Beschäftigungsmöglichkeit für diesen mehr besteht. Daher lässt § 15 Abs. 4 und 5 KSchG in diesen Fällen eine ordentliche Kündigung der Mandatsträger zu, ohne dass es einer Zustimmung des Betriebsrates hierzu bedarf (BAG, Beschluss vom 18. September 1997 2 ABR 15/97 Rn. 24, 26; Urteil vom 15. Februar 2007 8 AZR 310/06 Rn. 39; Urteil vom 23. Februar 2010 2 ARZ 656/08 Rn. 20, juris).

Randnummer 59

Das Arbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Kündigung im Streitfall ein von § 15 Abs. 4, 5 KSchG umfasster Sachverhalt zu Grunde liegt.

Randnummer 60

Gemäß § 15 Abs. 4 KSchG ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es sei denn, dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Eine Betriebsstilllegung ist hier nicht erfolgt.

Randnummer 61

§ 15 Abs. 4 KSchG findet aber entsprechende Anwendung auf den Fall des Betriebsübergangs, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspricht. Für den Übergang einer Betriebsabteilung gilt § 15 Abs. 5 KSchG entsprechend, wenn der dort beschäftigte Arbeitnehmer widerspricht. Auch in diesem Fall entfällt auf Dauer jede Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer in der betreffenden Betriebsabteilung. Der Arbeitnehmer ist vorrangig in eine Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist die Kündigung entsprechend § 15 Abs. 4 KSchG zulässig (BAG, Urteil vom 25.05.2000 8 AZR 416/99 Rn. 76, juris).

Randnummer 62

Die Beteiligte zu 3 war als Servicemitarbeiterin mit Kassiertätigkeit in dem Bereich Speisenversorgung in der Klinik der Arbeitgeberin beschäftigt. Hierbei handelte es sich um eine Betriebsabteilung i. S. d. § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG.

Randnummer 63

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter Betriebsabteilung ein organisatorisch abgegrenzter Teil des Betriebes zu verstehen, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, wobei ein bloßer Hilfszweck ausreicht (BAG, Urteil vom 12. März 2009 2 AZR 47/08 -, Rn. 21, juris).

Randnummer 64

Aus der Präambel des Interessenausgleichs vom Dezember 2017 ergibt sich, dass Arbeitgeberin und Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt uneinig darüber waren, ob die Bereiche Hauswirtschaft und Ernährungsberatung Betriebsteile oder Betriebsabteilungen darstellen, jedoch keine derartigen Bedenken des Betriebsrats betreffend des Bereichs Speisenversorgung, bestehend aus Küche, Cafeteria und Service im Sinne der Versorgung mit Speisen der H. A.-Klinik A-Stadt GmbH, bestanden.

Randnummer 65

Erst nachdem das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 04.07.2018 auf die Möglichkeit der Entbehrlichkeit der Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Kündigung für den Fall, dass es sich bei der Speisenversorgung um eine Betriebsabteilung handelt, hingewiesen hat, hat der Betriebsrat bestritten, dass es sich bei der Speisenversorgung um eine Betriebsabteilung handele.

Randnummer 66

Im Kammertermin vom 12.09.2018 vor dem Arbeitsgericht Koblenz wurde ein Organigramm (Bl. 137 d. A.) vorgelegt, wonach die Unterbereiche Service / Café und Küche nicht dem ärztlichen Direktor, sondern der Klinikgeschäftsführerin unterstehen. Es wurde erörtert, dass Frau C. den Bereich Service, in dem auch die Beteiligte zu 3 beschäftigt war, selbständig geleitet hat. Für den übergeordneten Bereich Speisenversorgung war Frau W. als Vorgesetzte zuständig, wobei diese bei einem anderen Konzernunternehmen angestellt war. Es ist unstreitig, dass Betriebsmittel des Bereichs Speisenversorgung in der Klinik verblieben und zur Erfüllung der Aufgaben von der H. C. R. S. GmbH genutzt werden. Die Leitung übt weiterhin Frau W. als Beschäftigte der H. C. R. S. GmbH aus.

Randnummer 67

Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss den übergeordneten Bereich zwar nicht als Speisenversorgung, sondern als "Küche" bezeichnet. Jedoch wird wie von der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren erklärt statt des etwas sperrigen Wortes "Speisenversorgung" vereinfachend auch das Wort "Küche" verwendet. Die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass der Bereich Speisenversorgung, im Beschluss bezeichnet als "Küche", aus den Unterbereichen Cafeteria und Speisesaal / Bedienung, sowie Produktion von Speisen in der Küche besteht, wurde von den Beteiligten nicht angegriffen. Zudem ergibt sich sowohl aus dem Interessenausgleich und Sozialplan vom Dezember 2017 als auch aus dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Arbeitgeberin eindeutig, dass der Oberbegriff für den Bereich, in dem die Beteiligte zu 3 als Servicemitarbeiterin mit Kassiertätigkeit gearbeitet hat, Speisenversorgung lautet und dieser aus Küche, Cafeteria und Service bestand.

Randnummer 68

Wie das Arbeitsgericht zutreffend feststellt, handelt es sich bei den Räumlichkeiten, in denen die Speisen zubereitet und verzehrt werden, um einen räumlich abgegrenzten Teil der Reha-Klinik.

Randnummer 69

Dieser Bereich arbeitet naturgemäß auch mit eigenen technischen Betriebsmitteln, nämlich den Gerätschaften zur Speisenzubereitung und dem Geschirr zum Speisenverzehr.

Randnummer 70

Darüber hinaus liegt offensichtlich ein eigener arbeitstechnischer Zweck, nämlich die Versorgung der Mitarbeiter und Patienten mit Speisen und Getränken vor. Dieser ist von dem Hauptzweck der Klinik, nämlich der Rehabilitation der Patienten eindeutig abgrenzbar und neben diesem als Hilfszweck des Betriebes anzusehen. Diesem Bereich ist auch ein bestimmtes Personal zugewiesen. Er wird von Frau W. geleitet, wobei für die Frage des Vorliegens einer Betriebsabteilung unerheblich ist, bei welchem Konzernunternehmen Frau W. beschäftigt ist und auf welcher Grundlage die von ihr unstreitig tatsächlich ausgeübte Weisungsbefugnis besteht. Auch die nochmalige Untergliederung der Abteilung in die Bereiche Küche und Service / Cafeteria steht dem nicht entgegen.

Randnummer 71

Inwiefern es sich bei den anderen in dem Organigramm benannten Bereichen um eigenständige Betriebsabteilungen handelt, kann dahinstehen.

Randnummer 72

Der Bereich der Speisenversorgung stellt daher unzweifelhaft eine Betriebsabteilung i. S. d. § 15 Abs. 5 BetrVG dar und ist zum 01.01.2018 auf die H. C. R. S. GmbH übergegangen.

Randnummer 73

Da die Beteiligte zu 3 dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen hat, findet § 15 Abs. 4, 5 KSchG entsprechende Anwendung.

Randnummer 74

4. Entgegen der Ansicht des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht zu Recht nicht geprüft, ob die Beteiligte zu 3 in einer anderen Abteilung im Betrieb der Arbeitgeberin eingesetzt werden kann.

Randnummer 75

Das Bestehen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in einer anderen Abteilung betrifft die Frage der Berechtigung der Kündigung, und zwar u. a. unter dem Gesichtspunkt des ultima-ratio-Grundsatzes, und ist daher einem Kündigungsschutzverfahren vorbehalten (BAG, Beschluss vom 18. September 1997 2 ABR 15/97 Rn. 40, juris).

II.

Randnummer 76

Die Anschlussbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 567 Abs. 3, Satz 1 ZPO statthaft und form- und fristgemäß eingelegt.

Randnummer 77

Da sie jedoch lediglich Hilfsanträge für den Fall, dass die Beschwerde des Betriebsrats nicht zurückgewiesen wird, beinhaltet, ist über sie nicht zu entscheiden.

C.

Randnummer 78

Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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