Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.09.2010 – 8 Ta 198/10

Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach Ausspruch einer weiteren Kündigung
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0901.8TA198.10.0A

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 01.09.2010, 8 Ta 197/10, der vollständig dokumentiert ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom

02.07.2010, Az.: 6 Ca 1407/09, wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß §§ 78 ArbGG, 793 ZPO statthafte und vorliegend

insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das

Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch

mit zutreffender Begründung gegen die Beklagte zur Durchsetzung

deren Verpflichtung aus dem Urteil vom 20.04.2010, die Klägerin bis

zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als

Senior-Controllerin weiterzubeschäftigen, ein Zwangsgeld sowie

ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.

Randnummer 2

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen titulierten Anspruch,

bis zum Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits als

Senior-Controllerin weiterbeschäftigt zu werden. Dieser

Verpflichtung ist die Beklagte bislang unstreitig nicht

nachgekommen. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen

(Titel, Klausel, Zustellung) sind erfüllt. Auf Antrag der Klägerin

war daher nach § 888 Abs. 1 ZPO ein Zwangsgeld sowie ersatzweise

Zwangshaft festzusetzen.

Randnummer 3

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Begründetheit des

Zwangsvollstreckungsantrages weder die (behauptete) Unbestimmtheit

des Vollstreckungstitels entgegen, noch ist ihr die

Weiterbeschäftigung der Klägerin als Senior-Controllerin unmöglich

geworden. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts im Beschluss vom

19.07.2010 (Bl. 221 224 d.A.), mit welchem der Antrag der

Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

zurückgewiesen worden ist, Bezug genommen.

Randnummer 4

Dem titulierten Anspruch der Klägerin kann die Beklagte im

Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO auch nicht

entgegenhalten, dass sie das Arbeitsverhältnis nach Ausspruch der

vorliegend streitbefangenen Kündigung mit Schreiben vom 25.03.2010

(erneut) zum 30.06.2010 gekündigt hat. Zwar endet nach der

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend: Urteil vom

19.12.1985 2 AZR 190/85 EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 17) der Weiterbeschäftigungsanspruch materiell-rechtlich ab dem

Zeitpunkt, ab dem eine weitere ausgesprochene Kündigung wirksam

werden soll, wenn diese Kündigung nicht offensichtlich unwirksam

ist. Solche nachträglich entstandenen Einwendungen gegen den durch

das erstinstanzliche Urteil festgestellten Anspruch kann der

Arbeitgeber jedoch nur mit der Berufung oder im Wege der

Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen (vgl. LAG

Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 27.11.2007 10 Ta 263/07 m.w.N.).

Darüber hinaus erweist sich der diesbezügliche Einwand der

Beklagten aber auch bereits deshalb als unbegründet, weil das

Arbeitsgericht Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach mit

Urteil vom 29.06.2010 (Az. 6 Ca 259/10) festgestellt hat, dass das

Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 25.03.2010

nicht aufgelöst worden ist und somit auch bezüglich dieser

Kündigung ein erstinstanzliches, wenn auch noch nicht

rechtskräftiges Urteil zu Gunsten der Klägerin existiert.

Randnummer 5

Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der sich

aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Randnummer 6

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine

Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 8 Ta 198/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten