Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.06.2011 – 8 Ta 121/11
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2011:0617.8TA121.11.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.04.2011 4 Ca 1659/10 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
Die an sich statthafte sofortige Beschwerde gegen den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 12.04.2011 ist sowohl formals fristgerecht eingelegt worden. Gleichwohl erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig, da der Kläger durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist.
Zwar war das Arbeitsgericht nicht befugt, seine Nichtabhilfeentscheidung auf die fehlende Beschwer, d. h. auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zu stützen. Nach dem Wortlaut des § 572 Abs. 1 ZPO hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für begründet hält. Die Überprüfung des Rechtsmittels auf seine Zulässigkeit steht nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur dem Beschwerdegericht zu (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz v. 16.07.2009 1 Ta 139/09 -).
Die Auffassung des Arbeitsgerichts bezüglich der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist in der Sache jedoch zutreffend. Das Beschwerdegericht folgt insoweit den sehr ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 01.06.2011 und sieht nicht zuletzt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung eigener Gründe ab.
Im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Klägers wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bezüglich einer PKH-Bewilligung für andere Gegenstände als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstände eines erneuten PKH-Antrags bedarf (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz v. 25.04.2006 5 Ta 52/06 -). Stillschweigende Bewilligungsanträge sind mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht vereinbar (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 114, Rz. 13). Die Notwendigkeit eines erneuten Gesuchs hat ihren Grund darin, dass es durch die Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wie vorliegend für den Prozessvergleich zu einer Verteuerung des Verfahrens kommt. Mit Rücksicht auf die aus der Staatsbzw. der Landeskasse vorzuschießende Anwaltsvergütung ist es daher geboten, dass sich das Arbeitsgericht jeweils rechtzeitig in Bezug auf den einzelnen Streitgegenstand mit der Frage befassen kann, inwieweit für eine entsprechende Bewilligung und Beiordnung die sich aus § 114 ZPO ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend fehlt es bezüglich der im Vergleich enthaltenen Regelungen, die über den in der Klageschrift enthaltenen und vom PKH-Antrag des Klägers erfassten Streitgegenstand hinausgehen, an einem PKH-Antrag des Klägers. Diesbezüglich ist den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss (ebenfalls) nichts hinzuzufügen.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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