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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.08.2011 – 7 TaBV 2/11

Erforderlichkeit der Schulung von Ersatzmitgliedern - Feststellungsinteresse - Bestimmtheit des Verfahrensgegenstandes
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0826.7TABV2.11.0A
Normenkette
§ 256 Abs. 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 46 Abs. 6 BPersVG

Leitsatz

1.Für einen Antrag auf vergangenheitsbezogene Feststellung, dass Ersatz-Mitglieder einer Betriebsvertretung für ein in der Vergangenheit liegendes Seminar freizustellen waren, fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Ersatzmitglieder tatsächlich nicht teilgenommen haben.(Rn.19)

2. Ein Antrag auf Feststellung, dass die Teilnahme eines Ersatzmitglieds an einer bestimmten Schulungsveranstaltung erforderlich ist, wird den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, wenn der Antrag nicht auch die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung nennt (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 12.1.2011 7 ABR 94/09).(Rn.20)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10.11.2010, Az.: 8 BV

32/10 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Beteiligten streiten im

Beschwerdeverfahren darüber, ob die US-Stationierungsstreitkräfte

verpflichtet sind, zwei Ersatzmitglieder der Betriebsvertretung zur

Teilnahme an einem Seminar zum Personalvertretungsrecht

freizustellen.

Randnummer 2

Antragstellerin (Beteiligte zu 1), im Folgenden:

Betriebsvertretung) ist die aus neun Mitgliedern bestehende

Betriebsvertretung in der US-Dienststelle "AAFES Europe

EIA" in C-Stadt, die aus der turnusmäßig durchgeführten Wahl

im Mai 2010 hervorgegangen ist. Die genannte Dienststelle wird nach

Maßgabe des Absatzes 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56

Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und kraft

generell erteiltem Auftrag des Hauptquartiers der amerikanischen

Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 09. Juni 1964 im

vorliegenden Verfahren durch die Bundesrepublik Deutschland

(Beteiligte zu 2) vertreten.

Randnummer 3

In ihrer Sitzung am 20.07.2010 beschloss die Betriebsvertretung

u.a., die beiden neuen Ersatzmitglieder Z und Y zu einem

einwöchigen Seminar zum Personalvertretungsrecht in X in der Zeit

vom 18. bis 22.10.2010 oder vom 15. bis 19.11.2010 zu entsenden.

Die Dienststellenleitung lehnte die Freistellung und

Kostenübernahme mit Schreiben vom 27.07.2010 mit der Begründung ab,

sie beabsichtige, für schulungsberechtigte Mitglieder der örtlichen

Betriebsvertretungen eine von ver.di durchzuführende

Inhouse-Schulung über drei Tage am Sitz in W abzuhalten, so dass

eine kostengünstigere Möglichkeit der Schulung bestehe.

Randnummer 4

Daraufhin hat die Betriebsvertretung in ihrer Sitzung vom

09.08.2010 die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens

durch ihren Verfahrensbevollmächtigten beschlossen.

Randnummer 5

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird in

entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf

den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts

Ludwigshafen am Rhein vom 10.11.2010, Az.: 8 BV 32/10 (Bl. 126 ff.

d.A.).

Randnummer 6

Durch den genannten Beschluss hat das Arbeitsgericht den

Feststellungsantrag teilweise insoweit zurückgewiesen, als die

Betriebsvertretung mit diesem auch eine Freistellungsverpflichtung

für die beiden genannten Ersatzmitglieder geltend gemacht hat.

Randnummer 7

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst

ausgeführt, die Teilnahme der beiden Ersatzmitglieder an

bezeichnetem Seminar sei nicht erforderlich im Sinne von § 46 Abs. 6 BPersVG. Es sei nicht ersichtlich, dass die Schulung der

Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung der Umstände im

vorliegenden Fall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der

Betriebsvertretung erforderlich sei.

Randnummer 8

Der genannte Beschluss ist der Betriebsvertretung am 10.12.2010

zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 10.01.2011 beim

Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt

und diese mit Schriftsatz vom 10.02.2011, beim Landesarbeitsgericht

am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Randnummer 9

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Betriebsvertretung ihren

erstinstanzlichen Feststellungsantrag weiter. Ferner begehrt sie

die Feststellung, dass die US-Stationierungsstreitkräfte

verpflichtet sind, die "BV-Ersatzmitglieder Z und Y gemäß § 46

Abs. 6 BPersVG zur Teilnahme an demjenigen von der

ver.di-Bildungsstätte X angebotenen Fortbildungsseminar

"BPersVG Teil 1" freizustellen, das zeitlich dem

Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbeschlusses

nachfolgt.

Randnummer 10

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Betriebsvertretung

nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der

Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 153 ff. d.A.), im

Wesentlichen geltend:

Randnummer 11

Zwar sei eine Teilnahme der genannten Ersatzmitglieder an dem

ursprünglich hierfür vorgesehenen Fortbildungsseminar vom 15. bis

19.11.2010 wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich. Zulässig und

geboten sei aber die Feststellung der Verpflichtung, dass die

beiden Ersatzmitglieder zur Teilnahme an dem streitgegenständlichen

Fortbildungsseminar freizustellen gewesen wären. Hierfür bestehe

deshalb ein Feststellungsinteresse, weil ein gleichartiger

Streitfall jederzeit wieder auftreten könne. Es stehe mit an

Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich kurz- oder

mittelfristig erneut jedenfalls für die Betriebsvertretung die

Notwendigkeit der personalvertretungsrechtlichen Schulung

insbesondere solcher Ersatzmitglieder ergebe, die häufig als

Ersatzmitglied herangezogen würden.

Randnummer 12

Jedenfalls aber bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für den mit

der Beschwerde weiter geltend gemachten Feststellungsantrag, da

andernfalls wegen des drohenden zeitlichen Ablaufs eine

gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden könne.

Randnummer 13

Die Schulung der Ersatzmitglieder sei auch erforderlich. Die

genannten Ersatzmitglieder würden häufig unter dem Gesichtspunkt

der Vertretung zu Sitzungen der Betriebsvertretung herangezogen, so

dass die Betriebsvertretung ermessensfehlerfrei davon ausgehen

könne, dass deren Schulung erforderlich sei.

Randnummer 14

Die Betriebsvertretung beantragt,

Randnummer 15

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin wird in

Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom

10. November 2010, Az.: 8 BV 32/10, festgestellt, dass die

US-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet waren, die

BV-Ersatzmitglieder Z und Y zur Teilnahme an dem von der

ver.di-Bildungsstätte X in der Zeit vom 15.-19. November 2010

durchgeführten Fortbildungsseminar "BPersVG Teil 1,

Seminar-Nummer SF 06 10 111501" gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG

freizustellen.

Randnummer 16

Es wird festgestellt, dass die

US-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet sind, die

"BV-Ersatzmitglieder Z und Y gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG zur

Teilnahme an demjenigen von der ver.di-Bildungsstätte X angebotenen

Fortbildungsseminar "BPersVG Teil 1" freizustellen, das

zeitlich dem Eintritt der Rechtskraft dieses

Feststellungsbeschlusses nachfolgt.

Randnummer 17

Die Bundesrepublik tritt der Beschwerde gemäß ihrer

Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 15.03.2011, auf den Bezug

genommen wird (Bl. 175 ff. d.A.), entgegen. Sie hält die Anträge

für unzulässig. Die Schulung der Ersatzmitglieder sei auch nicht

erforderlich. Hierfür reiche nicht aus, dass die genannten

Ersatzmitglieder an zehn bzw. sechs Betriebsvertretungssitzungen in

der Vergangenheit teilgenommen hätten.

Randnummer 18

II. Die Beschwerde der Betriebsvertretung ist

zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Beschwerde

wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und auch inhaltlich

ausreichend begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch

keinen Erfolg. Die Anträge sind unzulässig.

Randnummer 19

1. Der Antrag zu 1) ist unzulässig, da ein

Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht besteht.

Der Feststellungsantrag bezieht sich insoweit auf einen in der

Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Vorgang, ohne das

ersichtlich ist, dass sich aus der begehrten Feststellung

Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben könnten. Insbesondere ist

darauf hinzuweisen, dass die beiden Ersatzmitglieder nicht etwa an

dem fraglichen Seminar teilgenommen haben und insoweit ein

Feststellungsinteresse daraus folgen könnte, dass diese

Feststellung Auswirkungen etwa für die Frage der Verpflichtung zur

Vergütungszahlung für diesen Zeitraum haben könnte. Soweit die

Betriebsvertretung darauf verweist, die Entscheidung über den

Feststellungsantrag sei deshalb geboten, weil sich ein

gleichgelagerter Sachverhalt jederzeit wiederholen könne,

rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Ob eine Verpflichtung

zur Freistellung zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung

besteht ist nämlich nicht nur davon abhängig, ob die Schulung unter

Berücksichtigung von Kenntnisstand und Häufigkeit der Heranziehung

der Ersatzmitglieder als erforderlich zu betrachten ist, sondern

auch von anderen Faktoren. Die Betriebsvertretung hat im Einzelfall

eine Beschlussfassung vorzunehmen. Hierbei hat sie nicht nur den

eventuellen Schulungsbedarf der Ersatzmitglieder, sondern auch

berechtigte betriebliche bzw. dienstliche Belange zu

berücksichtigen. Dies erfordert eine Einzelfallbetrachtung, die

immer wieder eine erneute Entscheidung der Betriebsvertretung

erfordert (vgl. BAG, 12.01.2011 7 ABR 94/09 NZA 2011, 813).

Randnummer 20

2. Auch der im Beschwerdeverfahren erstmals

gestellte Antrag zu 2) ist unzulässig, weil er den Erfordernissen

des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht wird. Nach dem genannten

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2011 (a.a.O.), dem

die Beschwerdekammer in der Begründung folgt, erfordert ein den

Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht werdender Antrag,

dass die zeitliche Lage und der Ort der Schulungsveranstaltung

genannt werden. Dem entspricht der Antrag der Betriebsvertretung

nicht. Zwar nennt dieser den Veranstaltungsort, die zeitliche Lage

der zukünftigen Schulungsveranstaltung ist jedoch dem Antrag nicht

zu entnehmen.

Randnummer 21

Die Angabe der zeitlichen Lage der Schulungsveranstaltung ist

aber für die Bestimmtheit des Verfahrensgegenstandes unentbehrlich.

Würde dem Antrag ohne sie stattgegeben, bliebe unklar, zu welcher

konkreten Schulung die Betriebsvertretung die Ersatzmitglieder

gegebenenfalls entsenden darf. Die Entscheidung erginge dann zu

einer hypothetischen Seminarveranstaltung zu irgendeinem Zeitpunkt.

Der Zeitpunkt der Schulung ist aber neben ihrem Inhalt und dem Ort

des Seminars für die Frage von Bedeutung, ob die Betriebsvertretung

eine Schulung nach § 46 Abs. 6 BPersVG für erforderlich halten

darf. Die Erforderlichkeitsprüfung, die die Betriebsvertretung

vorzunehmen hat, umfasst unter anderem auch die Festlegung der

zeitlichen Lage der Schulungsveranstaltung. Die Betriebsvertretung

hat dabei dienstliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Zwar

enthält das Bundespersonalvertretungsgesetz anders als § 37 Abs. 6

Satz 3 BetrVG keine ausdrückliche Regelung, die dazu verpflichtet,

bei der Festlegung der zeitlichen Lage die dienstlichen

Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung, auch auf

dienstliche Belange Rücksicht zu nehmen, besteht aber gleichwohl

(Altvater u.a., BPersVG 5. Aufl., § 46, Rdnr. 108 m.w.N.). Die

berechtigten Belange der Dienststelle können aber nur dann

ausreichend bedacht werden, wenn auch die Zeit der Schulung konkret

feststeht. Die demnach notwendige Einzelfallbetrachtung lässt die

verlangte Feststellung damit nicht zu.

Randnummer 22

III. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 46 BPersVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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