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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2011 – 7 Sa 473/11

Änderungskündigung wegen Verlegung des Betriebsstandorts
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:1107.7SA473.11.0A
Normenkette
§ 1 KSchG, § 2 KSchG

Orientierungssatz

Liegt einer Änderungskündigung die Schließung eines Betriebsteils und dessen Verlegung in eine andere Gemeinde zugrunde, ist das Angebot, insofern zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, als dass der Arbeitnehmer zukünftig in der anderen Gemeinde tätig sein soll, im Einzelfall sozial gerechtfertigt.(Rn.69)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.07.2011, Az.: 4 Ca 2221/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung sowie Ansprüche aus einem Sozialplan.

Randnummer 2

Der 1965 geborene Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 08.12.1999 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 15.10.1984 als gewerblicher Arbeitnehmer im Bereich Musterfertigung bei einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.884,20 Euro tätig.

Randnummer 3

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie. Sie unterhielt im Jahr 2010 zwei Betriebe, in B-Stadt einen Betrieb für Forschung und Entwicklung mit zirka 170 Arbeitnehmern sowie in C-Stadt einen Produktionsbetrieb mit zirka 270 Arbeitnehmern.

Randnummer 4

Bei Abschluss des Arbeitsvertrages des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 08.12.1999 unterhielt die damalige Arbeitgeberin lediglich einen Betrieb am Standort B-Stadt.

Randnummer 5

Im Arbeitsvertrag heißt es unter anderem (vgl. Bl. 38 d. A.):

Randnummer 6

„1. Der Mitarbeiter wird als Gewerblicher Mitarbeiter im Bereich Musterfertigung eingestellt.

Randnummer 7

[...]

Randnummer 8

Die A-GMBH behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens eine andere, gleichwertige Tätigkeit zu übertragen.

Randnummer 9

Dienstsitz ist B-Stadt.

Randnummer 10

2. [...]

Randnummer 11

3. Für das Anstellungsverhältnis gelten die jeweils gültigen gesetzlichen, die tarifvertraglichen Bestimmungen der Chemischen Industrie Rheinland-Pfalz sowie die betrieblichen Regelungen.“

Randnummer 12

§ 11 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie (West) zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 24. Juni 1992 idF vom 16. April 2008 lautet auszugsweise:

Randnummer 13

„III. Ende des Arbeitsverhältnisses

Randnummer 14

1. [...]

Randnummer 15

2. [...]

Randnummer 16

3. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gelten folgende Kündigungsfristen; dabei ist maßgebend die Summe aus Lebens- und Unternehmenszugehörigkeitsjahren (Messzahl):

Randnummer 17

Bis zu einer Unternehmenszugehörigkeit von 2 Jahren 2 Wochen,

bis Messzahl 25 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 2 Jahren 2 Wochen zum Monatsende,

ab Messzahl 26 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 2 Jahren 1 Monat zum Monatsende.

Randnummer 18

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erhöht sich die Kündigungsfrist

Randnummer 19

ab Messzahl 35 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 3 Jahren auf 6 Wochen zum Monatsende,

ab Messzahl 40 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren auf 2 Monate zum Monatsende,

ab Messzahl 45 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren auf 3 Monate zum Quartalsende,

ab Messzahl 60 auf 4 Monate zum Quartalsende,

ab Messzahl 70 auf 5 Monate zum Quartalsende,

ab Messzahl 75 auf 6 Monate zum Quartalsende.“

Randnummer 20

Nachdem der für das Betriebsgrundstück der Beklagten in B-Stadt abgeschlossene Mietvertrag zum 31.12.2010 endete, beschloss die Unternehmensleitung der Beklagten bereits zuvor, den Betrieb bis zum 31.12.2010 an den Standort C-Stadt zu verlegen. Der Betrieb sollte als eigenständiger zweiter Betrieb in C-Stadt neben dem dort bereits bestehenden Produktionsbetrieb auf dem firmeneigenen Gelände angesiedelt und im Übrigen unverändert fortgeführt werden.

Randnummer 21

Durch Beschluss vom 15./ 16.09.2010 beschloss die Einigungsstelle durch Spruch einen Sozialplan. Dieser enthält neben Mobilitätshilfen auch die Regelung von Abfindungsansprüchen für den Fall der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung am Standort C-Stadt. Hinsichtlich des Inhalts der Regelungen im Einzelnen wird auf den unstreitigen Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung (Seite 6 9 = Bl. 289 292 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 22

Am 13.09.2010 unterbreitete die Beklagte u. a. dem Kläger ein befristetes Angebot für den Abschluss einer Änderungsvereinbarung betreffend den Wechsel des Arbeitsortes nach C-Stadt und stellte andernfalls eine Änderungskündigung in Aussicht. Am gleichen Tag unterrichtete sie den Betriebsrat B-Stadt gem. § 17 Abs. 2 KSchG schriftlich über die geplante Entlassung. Mit Schreiben vom 27.09.2010 nahm der Betriebsrat dazu Stellung; die Beklagte antwortete schriftlich am gleichen Tag.

Randnummer 23

Nach Ablauf der Frist zur Annahme der Änderungsvereinbarung hörte die Beklagte am 20.09.2010 den Betriebsrat B-Stadt zu der auszusprechenden Änderungskündigung mit einem am selben Tag dem Betriebsratsvorsitzenden persönlich übergebenen Schreiben (vgl. Bl. 133 ff. d. A.) an. Zur Information über die arbeitnehmerbezogenen Daten einschließlich der individuellen Kündigungsfristen hat die Beklagte dem Betriebsrat eine aktualisierte Personalübersicht überreicht, in der der Kläger aufgeführt ist. Am 28.09.2010 hat die Beklagte bei der Agentur für Arbeit M-Stadt die geplante Massenentlassung angezeigt. Daraufhin hat sie gegenüber den von der Betriebsverlegung betroffenen Arbeitnehmern, die keine Änderungsvereinbarung geschlossen hatten, eine Änderungskündigung erklärt. Dies erfolgte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 28.09.2010 (vgl. Bl. 4 d. A.) zum 31.03.2011.

Randnummer 24

In diesem Schreiben heißt es u. a.:

Randnummer 25

„Wir bieten Ihnen gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.04.2011 unter den nachfolgend dargelegten Bedingungen fortzusetzen:

Randnummer 26

Sie werden ab dem 01.04.2011 im Entwicklungs- und Forschungsbetrieb der C. am Standort C-Stadt in Ihrer bisherigen Abteilung und Funktion tätig sein. Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages. [...]“

Randnummer 27

Der Kläger hat das Änderungsangebot nicht angenommen.

Randnummer 28

Die geplante Betriebsverlagerung wurde zum 31.12.2010 abgeschlossen; seit dem 01.01.2011 wurden in B-Stadt nur noch Aufräumarbeiten für die Übergabe des Betriebsgrundstücks ausgeführt.

Randnummer 29

Der Kläger hat vorgetragen,

Randnummer 30

Die ordnungsgemäße Sozialauswahl und die Anhörung des Betriebsrats seien zu bestreiten. Die Umstrukturierung diene im übrigen lediglich dazu, langjährige Mitarbeiter loswerden; sie sei willkürlich. Ein Wechsel nach C-Stadt sei ihm zudem aus familiären Gründen nicht zumutbar. Aufgrund seiner sozialen Lage stehe ihm nach Maßgabe des Sozialplans eine Abfindung in Höhe von 100.000,Euro brutto zu.

Randnummer 31

Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 11 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 294 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 32

Im Kammertermin vom 04.11.2011 erschien der ordnungsgemäß geladene Kläger nicht. Es ging deshalb ein klageabweisendes Versäumnisurteil, das dem Kläger am 16.05.2011 (Bl. 253 d. A.) zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 12.05.2011 hat der Kläger dagegen Einspruch eingelegt.

Randnummer 33

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 34

Das Versäumnisurteil vom 4. Mai 2011 wird aufgehoben.

Randnummer 35

Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 28. September 2010 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat, sondern dieses unverändert weiter fortbesteht.

Randnummer 36

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 28. September 2010 hinaus fortbesteht.

Randnummer 37

Hilfsweise „für den Fall, dass die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass der Kläger weiterbeschäftigt wird und sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht“:

Randnummer 38

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als gewerblichen Mitarbeiter im Bereich Musterfertigung zu den bisher geltenden Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen.

Randnummer 39

Hilfsweise „für den Fall, dass die Kündigung vom 28. September 2010 wirksam ist“:

Randnummer 40

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung nach Ziffer 8 des Sozialplans vom 16. September 2010 zu zahlen, mithin ein Betrag von 100.000,00 Euro.

Randnummer 41

Die Beklagte hat beantragt:

Randnummer 42

Die Klage abzuweisen.

Randnummer 43

Die Beklagte hat vorgetragen,

Einer Sozialauswahl habe es nicht bedurft, weil unstreitig alle in B-Stadt beschäftigten Arbeitnehmer von der Betriebsverlegung betroffen seien. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Der Kläger habe die Änderung der Arbeitsbedingung auch billigerweise hinnehmen müssen. Der Hilfsantrag auf Zahlung der Sozialplan-Abfindung sei im Hinblick auf die Verfahrensregelung des Sozialplans jedenfalls derzeit unbegründet.

Randnummer 44

Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 13, 14 der angefochtenen Entscheidung (=Bl. 296, 297 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 45

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 13.07.2011 4 Ca 2221/10 das Versäumnisurteil vom 04.05.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 286 312 d. A. Bezug genommen.

Randnummer 46

Gegen das ihm am 21.07.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 09.08.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 21.09.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Randnummer 47

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die streitgegenständliche Änderungskündigung sei sozial ungerechtfertigt. Denn die zu beurteilende Unternehmerentscheidung sei willkürlich. Nach Bildung eines 50 50 Joint-Ventures mit der Freudenberggruppe sei davon auszugehen, dass in C-Stadt Arbeitsplätze eingespart werden sollten. Deshalb könne nicht angenommen werden, dass die Beklagte tatsächlich beabsichtigte, am Standort in C-Stadt alle Arbeitnehmer tatsächlich dauerhaft weiter zu beschäftigen. Es gehe der Beklagten allein darum, sich eines Teils der Belegschaft zu entledigen.

Randnummer 48

Auch habe sich das Arbeitsgericht nicht hinreichend mit der Unzumutbarkeit für den Kläger auseinandergesetzt. Schließlich könne auch der Hilfsantrag auf Zahlung einer Sozialplan-Abfindung nicht abgewiesen werden. Die Regelung in § 7 Nr. 2 des Sozialplans über das Zusammentreten der Kommission stelle eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Denn er habe keine Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen. Die Arbeitnehmer hätten darüber hinaus keine eigenen Individualrechte.

Randnummer 49

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 21.09.2011 (Bl. 325 330 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 50

Der Kläger beantragt,

Randnummer 51

festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2010 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht verändert hat, sondern dieses unverändert weiter fortbesteht;

Randnummer 52

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 28.09.2010 hinaus fortbesteht;

Randnummer 53

hilfsweise für den Fall, dass die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass der Kläger weiter beschäftigt wird, insofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht:

Randnummer 54

Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als gewerblichen Mitarbeiter im Bereich Musterfertigung zu den bisher geltenden Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen;

Randnummer 55

hilfsweise, für den Fall, dass die Kündigung vom 28.09.2010 wirksam ist:

Randnummer 56

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung nach Ziffer 8 des Sozialplans vom 16.09.2010 zu zahlen, mithin einen Betrag von 100.000,Euro.

Randnummer 57

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 58

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 59

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor,

von einer offensichtlichen Unsachlichkeit, Unvernünftigkeit oder Willkürlichkeit der betrieblichen Maßnahme könne keine Rede sein. Ein Joint-Venture sei bislang nicht zustande gekommen. Die Kündigung sei auch verhältnismäßig. Der Hilfsantrag auf Zahlung einer Abfindung sei weder zulässig, noch begründet.

Randnummer 60

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 19.10.2011 (Bl. 344 352 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 353 398 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 61

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Randnummer 62

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.11.2011.

Gründe

I.

Randnummer 63

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Randnummer 64

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 65

Denn das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht abgewiesen.

Randnummer 66

Der allgemeine Feststellungsantrag (Antrag 2 der Klageschrift), an dem der Kläger auch im Berufungsverfahren festhält, ist unzulässig, denn es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und seine Entscheidung entsprechend begründet; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 15 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 298 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 67

Die Kündigung vom 28.09.2010 ist nicht sozial ungerechtfertigt; sie ist vielmehr rechtswirksam und beendet das zwischen den Parteien vormals bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

Randnummer 68

Hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist, der Anwendungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes und des trotz der Ablehnung des Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer zu beachtenden Prüfungsmaßstabs nach Maßgabe der §§ 2, 1 KSchG wird auf Seite 16, 17 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 299, 300 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 69

Die Unternehmensleitung der Beklagten hat Anfang Juni 2010 die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Geschäftstätigkeit in B-Stadt einzustellen und die Produktionsstätte komplett nach C-Stadt zu verlegen. Diesen Entschluss hat sie auch umgesetzt. Zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung am 29.09.2010 hatte die Unternehmerentscheidung auch greifbare Formen angenommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unternehmerentscheidung missbräuchlich gewesen sein könnte, hat der Kläger im erstinstanzlichen Rechtszug, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist. nicht dargelegt. Freie Stellen am Standort B-Stadt gab es bei Zugang der Kündigung unstreitig nicht; die Beklagte hat bei der Unterbreitung des Änderungsangebots an den Kläger auch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Denn die Änderungskündigung war nicht überflüssig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Seite 19 25 = Bl. 303 308 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 70

Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats B-Stadt unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 1. BetrVG); nichts anderes gilt hinsichtlich der Nichteinhaltung der §§ 17 ff. KSchG. Insoweit wird auf Seite 25 27 der angefochtenen Entscheidung (= 308 310 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 71

Da die einschlägige Kündigungsfrist eingehalten wurde, erweist sich die Änderungskündigung zum 31.03.2011 als wirksam.

Randnummer 72

Mit dem Arbeitsgericht ist schließlich auch davon auszugehen, dass der Hilfsantrag auf Zahlung einer Sozialplanabfindung zwar zur Entscheidung angefallen ist, er sich jedoch als zur Zeit unbegründet erweist, denn das im Sozialplan vorgesehene Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Insoweit wird auf Seite 28, 29 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 311, 312 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 73

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

Randnummer 74

Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren behauptet, die Unternehmerentscheidung, die der Änderungskündigung zugrunde liegt, sei willkürlich, folgt die Kammer dem nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das vom Kläger nicht näher substantiiert behauptete Joint-Venture mit einem anderen Unternehmen/ Konzern Grundlage der hier zu beurteilenden Unternehmerentscheidung gewesen sein soll. Noch weniger ist erkennbar, dass es letztlich um den Abbau von Arbeitsplätzen in C-Stadt geht; nach dem Sachvortrag der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit in beiden Rechtszügen ist das Gegenteil der Fall. Im übrigen ist es nicht Sache der Kammer, nachzuprüfen, ob die Unternehmerentscheidung der Betriebsverlagerung wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht. Zudem erscheint es durchaus naheliegend und verständlich, auch wenn es nicht darauf ankommt, zwei recht weit auseinanderliegende Betriebe an einem Ort zusammenzuführen.

Randnummer 75

Soweit der Kläger aus der Unzumutbarkeit der Annahme des Änderungsangebots auf die Rechtsunwirksamkeit der Änderungskündigung schließt, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Wäre die Änderungskündigung unwirksam, hätte das die Konsequenz, dass die Beklagte verpflichtet wäre, ausschließlich den Kläger in B-Stadt weiter zu beschäftigen. Das eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in B-Stadt nach Abschluss der Betriebsverlegung aber nicht mehr besteht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch aus diesem Gesichtspunkt lässt sich folglich die Unwirksamkeit der betriebsbedingten Änderungskündigung nicht herleiten.

Randnummer 76

Hinsichtlich des Hilfsantrages, gerichtet auf die Zahlung einer Abfindung nach dem zustande gekommenen Sozialplan, ist für die Kammer nicht erkennbar, dass § 7 Nr. 2 des Sozialplans über das Zusammentreten der Kommission eine unangemessene Benachteiligung des Klägers darstellen soll. Nach der gesetzlichen Systematik besteht ein individualrechtlicher Abfindungsanspruch grundsätzlich nur ausnahmsweise in den Fällen des § 1 a KSchG, bzw. des § 113 Abs. 3 BetrVG; diese Vorschriften sind vorliegend nicht anwendbar. Wenn daneben eine derartige Abfindungsmöglichkeit nach § 112 BetrVG besteht, dann ist nicht ersichtlich, warum die Betriebspartner nicht befugt sein sollen, insoweit Verfahrensregelungen zu treffen. Insoweit handele es sich nicht um eine unklare Regelung, denn vorgesehen ist, dass dann, wenn eine Einigung in der Kommission nicht erzielt werden kann, die Einigungsstelle entscheidet. Dass der Rechtsweg gegen deren Entscheidung ausgeschlossen sein könnte, ergibt sich aus der Sozialplanregelung nicht.

Randnummer 77

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 78

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 79

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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