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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 – 7 Sa 127/10

Anspruch auf Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0623.7SA127.10.0A

Orientierungssatz

Eine mit dem Arbeitgeber verheiratete Arbeitnehmerin, die Arbeitsvergütung beansprucht und behauptet, dass die gesamten Arbeitsvergütungsansprüche noch nicht erfüllt seien, obwohl der Arbeitgeber unstreitig Barzahlungen in unbekannter Höhe an sie geleistet hat, kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei den Barzahlungen um die Erfüllung von Unterhaltsleistungen gehandelt habe.(Rn.34)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern Auswärtige Kammern Pirmasens vom 26.01.2010, Az. 4 Ca 154/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsentgelt. Die Klägerin war vom 15.06.2005 bis 31.12.2008 bei dem Beklagten, der in Z die "X" betreibt, als Bedienung beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 15.06.2005 (vgl. Bl. 16 d. A.) zugrunde, wonach ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 520,00 EUR brutto vereinbart war. Der Beklagte erteilte der Klägerin regelmäßig Entgeltabrechnungen.

Randnummer 2

Die Parteien haben am 23.03.2005 geheiratet und lebten seit Mai 2005 von einander getrennt. Am 22.01.2009 wurde die Ehe geschieden.

Randnummer 3

Mit ihrer am 24.02.2009 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern Auswärtige Kammern Pirmasens eingereichten Leistungsklage hat die Klägerin Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verlangt. Während der mündlichen Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht hat sie eingeräumt, Barzahlungen von dem Beklagten erhalten zu haben; sie habe aber gedacht, es handele sich um "Unterhalt unter Ehegatten".

Randnummer 4

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.01.2010 (dort Seite 2 bis 4 = Bl. 47 bis 49 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 5

Die Klägerin hat beantragt,

Randnummer 6

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.380,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2006 zu zahlen,

Randnummer 7

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.240,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2007 zu zahlen,

Randnummer 8

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.240,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2008 zu zahlen,

Randnummer 9

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.714,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2009 zu zahlen.

Randnummer 10

Der Beklagten hat beantragt,

Randnummer 11

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern Auswärtige Kammer Pirmasens hat mit Urteil vom 26.01.2010 (vgl. Bl. 46 ff. d. A.) die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es stehe fest, dass auf die Klageforderungen Nettobeträge in unbekannter Höhe geleistet worden seien, so dass, falls die Arbeitsleistung nicht vollständig bezahlt worden sei, Beträge in Abzug zu bringen seien, deren Höhe nicht bestimmbar sei. Mithin liege eine unbestimmte Klageforderung vor, denn ein bestimmter Antrag abzüglich einer unbestimmten Nettozahlung sei selbst unbestimmt.

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 f. des Urteils vom 26.01.2010 (= Bl. 50 f. d. A.) verwiesen.

Randnummer 14

Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 17.02.2010 zugestellt worden ist, hat am 15.03.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 14.04.2010 ihr Rechtsmittel begründet.

Randnummer 15

Die Klägerin macht geltend,

Randnummer 16

der Beklagte trage als Schuldner die Beweislast für die behauptete Erfüllung. Er habe in diesem Zusammenhang lediglich unsubstantiiert vorgetragen, dass "jeweils der monatliche Lohn gezahlt worden" sei.

Randnummer 17

Soweit der Beklagte erstinstanzlich die Einrede der Verjährung erhoben habe, schließe dies den Vortrag aus, dass die Klägerin das geltend gemachte Arbeitsentgelt bereits erhalten habe.

Randnummer 18

Im Übrigen habe das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 11.07.2008 in einem vergleichbaren Fall bestätigt, dass der Beklagte sowohl für die Tatsache der Leistung als auch dafür, dass die Leistung obligationsmäßig gewesen sei, die Darlegungs- und Beweislast trage.

Randnummer 19

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14.04.2010 (= Bl. 85 ff. d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 20

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 21

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern Auswärtige Kammern Pirmasens vom 26.01.2010, Az: 4 Ca 154/09 abzuändern und

Randnummer 22

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.380,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2006 zu zahlen,

Randnummer 23

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.240,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2007 zu zahlen,

Randnummer 24

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.240,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2008 zu zahlen,

Randnummer 25

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.714,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2009 zu zahlen.

Randnummer 26

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 27

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 28

Der Beklagte führt aus,

Randnummer 29

wenn die Klägerin Arbeitsvergütung für die Dauer des gesamten Arbeitsverhältnisses verlange, stehe dies in krassem Widerspruch dazu, dass sie Bargeldzahlungen durch den Beklagten selbst eingeräumt habe. Ihr sei im Übrigen auch bekannt, dass der Beklagte die gesetzlichen Abzüge abgeführt habe. Dies folge bereits daraus, dass sie einen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses unterzeichnet habe und von der Y am 08.09.2005 die schriftliche Bestätigung erhalten habe, dass sie Mitglied sei.

Randnummer 30

Die vom Beklagten erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung sei berechtigt; darüber hinaus sei auch der Einwand der Verwirkung begründet, zumal die Klägerin erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2008 den angeblich noch offen stehenden Lohn für den gesamten Beschäftigungszeitraum geltend gemacht habe.

Randnummer 31

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 12.05.2010 (vgl. Bl. 95 ff. d. A.) verwiesen.

Gründe

Randnummer 32

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Randnummer 33

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern Auswärtige Kammern Pirmasens hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Randnummer 34

Die darlegungspflichtige Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 15.06.2005 bis 31.12.2008 in Höhe von 20.574,66 EUR brutto nebst Zinsen nicht schlüssig vorgetragen. Sie behauptet mit ihrer Klage nämlich, dass die gesamten Arbeitsvergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis noch nicht erfüllt seien, obwohl unstreitig Barzahlungen in unbekannter Höhe von dem Beklagten an sie geleistet wurden und diese als Leistungen auf das geschuldete Arbeitsentgelt aufzufassen sind. Die Klägerin kann sich dem gegenüber nicht darauf berufen, bei den Barzahlungen habe es sich um die Erfüllung von Unterhaltsleistungen gehandelt. Es mag sein, dass sie aufgrund des Getrenntlebens von dem Beklagten, der während des Arbeitsverhältnisses auch ihr Ehemann war, Unterhaltsleistungen zu beanspruchen hatte. Jedoch wurden durch die Barzahlungen, bei denen der Beklagte die Schuld, auf welche die Leistungen erfolgen sollte, nicht bestimmte, unter Beachtung von § 366 Abs. 2 BGB zunächst die ältere Schuld getilgt. Als ältere Schuld war aber die Arbeitsentgeltverpflichtung anzusehen, da die Unterhaltsverpflichtung lediglich subsidiär als Ergänzung des Arbeitsentgeltanspruches entstanden ist. Infolgedessen erfolgten die Barzahlungen des Beklagten zunächst auf die Arbeitsvergütungsschuld.

Randnummer 35

Die Befragung der Klägerin während der Berufungsverhandlung über die Höhe der unstreitig bezogenen Bargeldleistungen erbrachten keine klaren und widerspruchsfreien Angaben.

Randnummer 36

Somit kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, dass der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Klageforderung trägt. Auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 11.07.2008 (Az: 6 Sa 206/08 = BB 2008, 2009) führt nicht weiter. Demnach hat der Arbeitgeber sowohl für die Tatsachen der Erfüllung der geltend gemachten Gehaltsforderungen gemäß § 362 BGB als auch dafür, dass die Leistung obligationsgemäß war, die Darlegungs- und Beweislast. Hiervon geht auch die Berufungskammer aus. Jedoch kommt es im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern Auswärtige Kammern Pirmasens nicht entscheidend auf die Frage der Erfüllung an. Vielmehr hätte die Klägerin in einem davor liegenden Schritt zunächst ihre Klageforderung der Höhe nach schlüssig vorbringen müssen. Dies ist ihr wie oben ausgeführt nicht gelungen.

Randnummer 37

Mithin kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Klageforderung entsprechend der vom Beklagten erhobenen Einrede verjährt oder verwirkt ist.

Randnummer 38

Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 39

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Beachtung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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