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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.04.2011 – 6 Sa 601/10

Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste - Vermutungswirkung des § 125 InsO
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0408.6SA601.10.0A
Normenkette
§ 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO, § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO, § 111 BetrVG, § 1 Abs. 2 KSchG

Orientierungssatz

Die Vermutungswirkung des § 125 InsO erstreckt sich gerade auch auf eine nicht mögliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Es obliegt insofern dem Arbeitnehmer, darzutun, dass ein freier Arbeitsplatz zu vergleichbaren Bedingungen vorhanden ist, der zudem nicht vorrangig mit einem anderen schutzwürdigeren Arbeitnehmer besetzt werden muss.(Rn.37)

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 747/11)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.10.2010 2 Ca 271/10 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer nach Vereinbarung

eines Interessenausgleichs mit Namensliste vom Insolvenzverwalter

ausgesprochenen Kündigung.

Randnummer 2

Die am 05. Dezember 1962 geborene, verheiratete Klägerin wurde

von der Beklagten mit Anstellungsvertrag vom 01. September 1991 ab

diesem Zeitpunkt als Telefonistin beschäftigt. Ihre Bruttovergütung

betrug bei einer 15-Stunden-Woche ca. 900,-EUR. Die Beklagte

beschäftigte am Standort K ca. 190 Mitarbeiter. Am 01. September

2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten

eröffnet. Zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat kam

es am 22. Januar 2010 zum Abschluss eines Interessenausgleichs mit

Namensliste. Die Klägerin ist unter Nr. 12990987 in der Namensliste

aufgeführt.

Randnummer 3

Der Interessenausgleich enthält auszugsweise folgende

Regelungen:

Randnummer 4

§ 2

Betriebsänderung

Randnummer 5

Da eine Fortführung des Betriebs K den Einsatz finanzieller

Mittel in einer nicht realisierbaren Größenordnung erfordert, ist

der Insolvenzverwalter der Ansicht, dass eine Stilllegung

spätestens mit Wirkung zum 31. März 2010 unabwendbar ist und aus

diesem Grund ein Personalabbau durchgeführt werden muss, der

sämtliche dem Betrieb zugeordneten Arbeitsverhältnisse betreffen

wird. Freie Arbeitsplätze, auf welchen die von dieser

unternehmerischen Entscheidung betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt

werden könnten, bestehen bei der Insolvenzschuldnerin zurzeit

nicht. Die Parteien stimmen darin überein, dass eine Sozialauswahl

auf Grund der vollständigen Stilllegung des Betriebs K nicht

durchzuführen ist.

Randnummer 6

…

Randnummer 7

§ 3

Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG

Randnummer 8

Im Rahmen der Verhandlungen über den Interessenausgleich

wurden dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigungen und sämtliche

Sozialdaten der Arbeitnehmer des Betriebs mitgeteilt. Mit der

namentlichen Bezeichnung der vom Personalabbau betroffenen

Arbeitnehmer (Anlage 1) ist gleichzeitig das Anhörungsverfahren

gemäß § 102 BetrVG zur Kündigung der benannten Arbeitnehmer

eingeleitet worden. Die Erörterungen, die dem Abschluss dieses

Interessenausgleiches zugrunde gelegen und zur Erstellung der

Namensliste geführt haben, stellen die förmliche Information des

Betriebsrates über die Kündigungsgründe gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2

BetrVG dar. Der Betriebsrat hatte in seiner heutigen Sitzung die

Gelegenheit, über die beabsichtigten Kündigungen zu beraten. Er

gibt zu den beabsichtigten Kündigungen folgende abschließende

Stellungnahme ab: Die Kündigungen werden zur Kenntnis genommen. Der

Betriebsrat betrachtet das Anhörungsverfahren damit als

abgeschlossen.

Randnummer 9

…

Randnummer 10

Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 sprach der Insolvenzverwalter

der Klägerin gegenüber eine ordentliche Kündigung zum 30. April

2010 aus. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 22. Februar

2010 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage gewandt.

Randnummer 11

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Sozialauswahl

sei auf andere Filialen der Beklagten auszudehnen. Sie könne im

sogenannten Schnäppchenmarkt in L beschäftigt werden. Dort würden

fünf eigene und ca. 20 25 Leih-arbeitnehmer beschäftigt. Darüber

hinaus käme auch eine Beschäftigung in S, T und V in Betracht.

Randnummer 12

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 13

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin

bei der Beklagten nicht durch die Kündigung vom 27. Januar 2010 zum

30. April 2010 aufgelöst wird.

Randnummer 14

Die Beklagte hat

Randnummer 15

Klageabweisung

Randnummer 16

beantragt und erwidert, das Warenhaus in K stelle einen

eigenständigen Betrieb dar; eine Weiterbeschäftigung in L käme

nicht in Betracht. Dort seien zwar Leiharbeitnehmer eingesetzt,

allerdings ausschließlich im Bereich der Kassierer. Hierzu sei die

Klägerin nicht geeignet. Sie verfüge weder über die erforderlichen

Kenntnisse noch über irgendwelche Erfahrungen im Umgang mit den

Kassen.

Randnummer 17

Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und

Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des

Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. Oktober 2010 2 Ca 271/10 -

(Bl. 191 192 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 18

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 21. Oktober 2010 der

gegen die Kündigung gerichteten Klage stattgegeben, da die Klägerin

im Schnäppchenmarkt in L weiterbeschäftigt werden könne. Allein der

Umstand, dass dort überwiegend Leiharbeitnehmer eingesetzt würden,

ließe den Schluss zu, dass es sich hierbei um eine Personalreserve

handele. Die entsprechenden Arbeitplätze seien als frei anzusehen.

Die Beklagte habe nicht konkret dargelegt, wieso die Klägerin für

die Kassiertätigkeit ungeeignet sein solle. Die Ausführungen zu

einer Einarbeitungszeit von drei Monaten seien nicht

nachvollziehbar. Die Vermutungswirkung nach § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG

sei widerlegt.

Randnummer 19

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die

Entscheidungsgründe Seite 4 des Urteils (= Bl. 193 d. A.)

verwiesen.

Randnummer 20

Gegen das der Beklagten am 02. November 2010 zugestellte Urteil

richtet sich deren am 11. November 2010 eingelegte und am 19.

Januar 2011 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung

der Berufungsbegründungsfrist.

Randnummer 21

Die Beklagte trägt zweitinstanzlich vor, ie Kündigung sei sozial

gerechtfertigt. Der Vortrag der Klägerin sei nicht geeignet, die

gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines dringenden

betrieblichen Ereignisses aus § 125 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 InsO zu

widerlegen. Aufgrund der sich aus dem Interessenausgleich mit

Namensliste ergebenden Ausgangssituation umfasse die gesetzliche

Vermutung auch die Frage einer anderweitigen Beschäftigung im

Unternehmen, insbesondere auch, dass es sich um einen

vergleichbaren Arbeitsplatz handele, auf dem der Arbeitgeber den

Arbeitnehmer kraft seines Direktionsrechts weiterbeschäftigen

könne. Insofern hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen,

dass ein freier Arbeitsplatz zu vergleichbaren Bedingungen

vorhanden gewesen sei, der nicht vorrangig mit anderen,

schutzwürdigeren Arbeitnehmern hätte besetzt werden müssen. Der

pauschale Hinweis auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern reiche

nicht aus. Die Klägerin selbst sei als Telefonistin auf einem

Arbeitsplatz in der Verwaltung tätig gewesen und damit nicht im

Verkaufsbereich, so dass eine Vergleichbarkeit ausscheide. Die

Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei sie nicht

"grob fehlerhaft" im Sinne von § 125 InsO. Die Klägerin

habe nicht ansatzweise zur groben Fehlerhaftigkeit vorgetragen und

auch nicht zur Ursächlichkeit der groben Fehlerhaftigkeit für die

ausgesprochene Kündigung. Insgesamt seien mehr als 190 Mitarbeiter

betroffen gewesen. Ein Vorrang für die Klägerin sei nicht

erkennbar. Im Übrigen würden im Schnäppchenmarkt in L nur 12

Leiharbeitnehmer beschäftigt.

Randnummer 22

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 23

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.

Oktober 2010 Az.: 2 Ca 271/10 abzuändern und die Klage

abzuweisen.

Randnummer 24

Die Klägerin hat

Randnummer 25

Zurückweisung der Berufung

Randnummer 26

beantragt und erwidert unter Übernahme der Begründung des

Arbeitsgerichts, es wäre innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei

bis fünf Tagen ohne Weiteres möglich, eine Tätigkeit als

Kassiererin zu übernehmen. Sie die Klägerin verfüge über eine

abgeschlossene kaufmännische Ausbildung. Die neuen Computerkassen

verfügten über einen Bildschirm mit Touch-Screen-Funktion. Rabatt-

und Sonderaktionen seien im System hinterlegt. Sie die Klägerin sei in der Lage, mit sämtlichen Software-Programmen zu arbeiten.

Daher müsse davon ausgegangen werden, dass in L freie Arbeitsplätze

vorhanden seien. Im Übrigen sei 2010 keine Anhörung des

Betriebsrats erfolgt. Die Namensliste habe keine Sozial-daten

enthalten.

Randnummer 27

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf

die Schriftsätze der Beklagten vom 19. Januar 2011 (Bl. 246 264

d. A.) und vom 01. April 2011, Bl. 324 330 d. A., hinsichtlich

der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.

Februar 2011 (Bl. 305 315 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 28

Im Laufe des Verfahrens hob das Amtsgericht A-Stadt das

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten mit Beschluss

vom 30. September 2010 auf.

Randnummer 29

Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des

Landesarbeitsgerichts vom 08. April 2011, (Bl. 331 333 d. A.)

wird verwiesen.

Gründe

Randnummer 30

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Randnummer 31

II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da die Klage unbegründet ist.

Randnummer 32

1. Die Kündigung vom 27. Januar 2010 hat das Arbeitsverhältnis mit der Frist des § 113 InsO mit Wirkung zum 30. April 2010 beendet.

Randnummer 33

Die Gestaltungserklärung des Insolvenzverwalters ist nicht mangels sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam. Aufgrund des Interessenausgleichs mit Namensliste vom 20./22. Januar 2010 wird nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Ziel der Norm des § 125 InsO ist es, die soziale Rechtfertigung von Kündigungen nur noch in Ausnahmefällen in Frage zu stellen, zumal der Betriebsrat seine Unterschrift vom Nachweis jeweils fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des Betriebes abhängig machen kann (vgl. HWK-Annuß, Arbeitsrechtskommentar, 3. Auflage, § 125 Rz 9 m. w. N. auf Begr. RegE zu § 128 BT-Drs. 12, 2443 S. 149).

Randnummer 34

Vorliegend ist der Interessenausgleich im Rahmen einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG vereinbart worden. Nach § 2 des Interessenausgleichs wird "eine Stilllegung spätestens mit Wirkung zum 31. März 2010" als "unabwendbar" angesehen, wobei sämtliche dem Betrieb zugeordneten Arbeitsverhältnisse betroffen sind. Die Klägerin ist auf der Namensliste zum Interessenausgleich vom 20. Januar 2010 unter der PNR 12990987 aufgeführt.

Randnummer 35

Die Klägerin hat die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entkräftet.

Randnummer 36

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig. Hierzu ist substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt (vgl. BAG, Urteil vom 22. Januar 2004 2 AZR 111/02 = AP BetrVG 1972, § 112 Namensliste Nr. 1). Die Klägerin konnte nicht dartun, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für sie nicht entfallen ist. Zunächst ist nämlich davon auszugehen, dass es im Rahmen der Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Insolvenzverwalter erkennbar zu einer Auseinandersetzung mit der Gesamtsituation der Beklagten gekommen ist und der vorliegende Interessenausgleich mit Namensliste das Ergebnis einer umfassenden Prüfung unter Einbeziehung der Erkenntnisse des Betriebsratsvorsitzenden ist. Da der Betriebsratsvorsitzende so die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch zugleich der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats ist, war eine entsprechende Übersicht zu Beschäftigungsmöglichkeiten zum Zeitpunkt des Abschlusses der getroffenen Vereinbarung vorhanden. Aus § 2 des Interessenausgleichs ergibt sich ausdrücklich, dass die Betriebspartner von einer nicht gegebenen Weiterbeschäftigung ausgehen; denn dort ist ex pressis verbis enthalten: "Freie Arbeitsplätze, auf welchen die von dieser unternehmerischen Entscheidung betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt werden könnten, bestehen bei der Insolvenzschuldnerin zurzeit nicht."

Randnummer 37

Angesichts der aufgezeigten Intension des § 125 InsO erstreckt sich - § 1 Abs. 5 KSchG gewissermaßen verschärfend die Vermutungswirkung gerade auch auf die nicht mögliche Weiterbeschäftigung. Insofern hätte es der Klägerin oblegen, darzutun, dass ein freier Arbeitsplatz zu vergleichbaren Bedingungen vorhanden gewesen ist, der zudem nicht vorrangig mit einem anderen schutzwürdigeren Arbeitnehmer hätte besetzt werden müssen.

Randnummer 38

Die mit Leiharbeitnehmern besetzten Kassenarbeitsplätze im Schnäppchenmarkt in L sind auch aus Rechtsgründen nicht als frei anzusehen, da es zum einen an einer Vergleichbarkeit zwischen der von der Klägerin bisher ausgeübten Teilzeittätigkeit als Telefonistin und der Kassiertätigkeit fehlt. Wird als Maßstab zur Realisierung einer Beschäftigungsmöglichkeit das von der Rechtsprechung gesehene Direktionsrechts angenommen (vgl.ErfK-Oetker, 10. Aufl., 430 KSchG § 1 Rz. 386 m.w.N. auf BAG, Urteil vom 27. April 1960 = AP BGB § 615 Nr. 10) sind deutliche Unterschiede zwischen der bisher ausgeübten Tätigkeit in der Telefonzentrale und der angestrebten Tätigkeit als Kassiererin gegeben.

Randnummer 39

Selbst wenn man dies anders sähe, würde es auch an einer groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl fehlen. Nach dem Stand der Rechtsprechung ist nämlich bezogen auf "freie" Arbeitsplätze im Unternehmen eine Sozialauswahl in entsprechender Anwendung der für eine betriebliche Sozialauswahl maßgeblichen Vorschriften vorzunehmen, so weit mehr vergleichbare Arbeitnehmer gekündigt werden, als "freie" Arbeitsplätze im Unternehmen vorhanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 1994 2 AZR 320/93 = AP Nr. 66 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung). Grob fehlerhaft im Sinne von § 125 Abs. 1 Ziffer 2 InsO ist die Sozialauswahl nur dann, wenn ein evidenter, ins Auge springender, schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt bzw. tragende Gesichtspunkte nicht in die Bewertung einbezogen worden sind. Die Bewertung ist auch dann grob fehlerhaft, wenn bei der Bestimmung des Kreises vergleichbarer Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich verkannt worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 12. März 2009 2 AZR 418/07 = AP Nr. 97 zu § 1 KSchG soziale Auswahl; BAG, Urteil vom 21. September 2006 2 AZR 284/06 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste). Zu diesem rechtlichen Aspekt fehlt ein Vortrag der Klägerin; darüber hinaus auch zu der Anforderung, wonach auch die Ursächlichkeit einer darzulegenden groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl für die ausgesprochene Kündigung gegeben sein muss (vgl. BAG, Urteil vom 09. November 2006 2 AZR 812/05 = NZA 2007, S. 549). Unstreitig sind mehr als 190 bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer durch die Schließung des Betriebs in Kaiserslautern betroffen gewesen. Für eine vorrangige Berücksichtigung der Klägerin auf einem der nach ihrer Auffassung als "frei" anzusehenden Arbeitsplätze in L ist unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl kein zwingender Vortrag vorhanden.

Randnummer 40

2. Die Kündigung ist auch nicht gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. Nach § 3 des tatbestandlich aufgeführten Interessenausgleichs sind im Rahmen der Verhandlungen über diesen, dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigungen und sämtliche Sozialdaten des Betriebs mitgeteilt worden. Dessen ungeachtet ist nach der Aktenlage (Bl. 88 d. A.) eine isolierte Anhörung zur beabsichtigten Kündigung unter dem 22. Januar 2010 erfolgt, in welchem der Familienstand, die Kinderzahl, die Beschäftigungsdauer und das Geburtsdatum der Klägerin angegeben sind. Der Betriebsratsvorsitzende hat ausweislich des weiteren Schreibens vom 25. Januar (Bl. 185 d. A.) an den Personalleiter mitgeteilt, dass der Betriebsrat den Erhalt der Kündigungsanträge bestätige, er die Anträge zur Kenntnis genommen habe und die Anhörung nach § 3 des Sozialplans vom 20. Januar 2009 als abgeschlossen betrachte. Insofern würden sich eventuelle Defizite einer Anhörung im Bereich des Betriebsrates abspielen. Dies gilt insbesondere für das auf das Mitteilungsschreiben bezogene Datum vom 25. Januar 2009, welches erkennbar auf § 3 des unter dem 20. Januar 2010 abgeschlossenen Interessenausgleichs Bezug nimmt. Dort ist wie ausgeführt zur Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG Stellung genommen. Im Übrigen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat Tatsachen, welche dieser insbesondere aus den Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs bereits kennt, nicht nochmals erneut mitteilen (zutreffend: LAG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2010 13 Sa 337/10 -).

Randnummer 41

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 42

IV. Für die Zulassung der Revision liegen die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.

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