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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2010 – 5 Sa 210/10

Fristlose Kündigung
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0708.5SA210.10.0A
Normenkette
§ 242 BGB, § 623 BGB, § 626 BGB

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.02.2010 2 Ca 1596/09 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung sowie Zahlungsansprüche.

Randnummer 2

Der Kläger ist seit dem 01.08.2009 beim Beklagten als Lagerist geringfügig beschäftigt zu einem monatlichen Entgelt von 399,84 € brutto = netto.

Randnummer 3

Am 13.10.2009 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis mündlich mit sofortiger Wirkung gekündigt und dem Kläger Hausverbot erteilt. Am nächsten Morgen bot der Kläger seine Arbeit an, wurde jedoch vom Beklagten weggeschickt. Mit Telefaxschreiben vom 12.11.2009 kündigte der Beklagte nochmals fristlos „zum ausgesprochenen mündlichen Termin“ sowie hilfsweise fristgerecht zum 15.12.2009. Mit Schreiben vom gleichen Tage verlangte der Beklagte vom Kläger Schadensersatz in Höhe von „ca. 368,00 Euro“ wegen angeblich beschädigter und daher nicht mehr verkäuflicher Produkte.

Randnummer 4

Für den Monat Oktober 2009 zahlte der Beklagte dem Kläger 240,00 €, für den Monat November 2009 keine Vergütung.

Randnummer 5

Am 03.12.2009 erging gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil mit folgendem Tenor:

Randnummer 6

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 13.10.2009 weder außerordentlich mit sofortiger Wirkung noch ordentlich zum 15.11.2009 aufgelöst worden ist.

Randnummer 7

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 15.11.2009 hinaus fortbesteht.

Randnummer 8

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen als Lagerist bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den zu Ziffer 1 gestellten Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Randnummer 9

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die weitere Kündigung des Beklagten vom 12.11.2009 weder außerordentlich mit sofortiger Wirkung noch ordentlich zum 15.12.2009 aufgelöst worden ist.

Randnummer 10

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Oktober und November 2009 restlichen Arbeitslohn von 559,68 € zu zahlen.

Randnummer 11

Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in Höhe von ca. 368,00 € hat.

Randnummer 12

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Randnummer 13

Der Streitwert wird auf 2.527,68 € festgesetzt.

Randnummer 14

Gegen dieses Versäumnisurteil, dass ihm 10.12.2009 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 16.12.2009 Einspruch eingelegt.

Randnummer 15

Der Kläger hat vorgetragen:

Randnummer 16

Der Beklagte habe ihn angewiesen, Paletten mit Futtermitteln im Hochregal ohne Abstände zu lagern. Dem habe er widersprochen, weil dies gegen die Sicherheitsvorschriften, wie er sie auf dem von ihm besuchten Lehrgang für Flurförderfahrzeuge gelernt habe, verstoße. Der Beklagte habe ihn daraufhin angebrüllt und beleidigt und schließlich die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Randnummer 17

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 18

das Versäumnisurteil vom 03.12.2009 aufrecht zu erhalten.

Randnummer 19

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 20

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Randnummer 21

Der Beklagte hat vorgetragen:

Randnummer 22

Der Kläger sei grob fahrlässig mit dem Gabelstapler umgegangen, obwohl er ihm vom Arbeitsamt als gelernte Fachkraft für Lagerlogistik angeboten worden sei. Er habe ihn mehrfach verwarnt und abgemahnt. Auch sei der Kläger unpünktlich zur Arbeit erschienen. An einem Montag im September habe er sich krank gemeldet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber erst zehn Tage später vorgelegt. Die zur Akte gereichten Bilder (Bl. 46, 47 d.A.) ließen die mangelhaften Fähigkeiten des Klägers erkennen.

Randnummer 23

Geringfügig Beschäftigte erhielten zudem kein Festgehalt, sondern würden nach Anwesenheit und Arbeitsstunden bezahlt.

Randnummer 24

Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Urteil vom 25.02.2010 2 Ca 1596/09 das Versäumnisurteil vom 03.12.2009 aufrechterhalten.

Randnummer 25

Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 65 bis 66 d. A. Bezug genommen.

Randnummer 26

Gegen das ihm am 29.03.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 28.04.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hatte die Berufung durch am 21.05.2010 beim Landesarbeitgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Randnummer 27

Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Kündigung sei per Brief, also unterzeichnet und im Original an den Kläger übersandt worden. Er sei von der Ehefrau des Beklagten in A-Stadt in den Postbriefkasten geworfen worden, und zwar am 12.11.2009. Auch habe der Beklagte am 12.11.2009 eine Kündigung an das Arbeitsgericht Trier übersandt, bei der lediglich eine falsche Bezeichnung des Klägers gegeben sei. Dies sei unerheblich.

Randnummer 28

Der Beklagte sei auch zur Kündigung berechtigt gewesen. Nachdem der Kläger bereits zuvor einmal mündlich wegen falscher Handhabung des Gabelstaplers abgemahnt worden sei, sei der Vorfall am Kündigungstag geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben könne ein Arbeitnehmer sich nicht auf die Unwirksamkeit einer Kündigung per Fax berufen, wenn er zuvor Leib und Leben des Arbeitgebers gefährdet habe.

Randnummer 29

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten, insbesondere des nach seiner Ansicht die Kündigung rechtfertigenden Vorfalls wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 19.05.2010 (Bl. 86 bis 88 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 89 bis 92 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 30

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 31

unter Abänderung des am 25.05.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier Az: 2 Ca 1596/09 wird die Klage abgewiesen.

Randnummer 32

Der Kläger beantragt,

Randnummer 33

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 34

Der Kläger verteidigt die angefochtenen Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere vor, eine Kündigung per Telefax genüge nicht der gesetzlichen Schriftform. Im Übrigen habe der Kläger selbst bis heute keine schriftliche Kündigung des Berufungsklägers = Beklagten erhalten. Er bestreite, dass ein Brief des Beklagten in einen Postbriefkasten in A-Stadt, adressiert an den Kläger, eingeworfen worden sei. Dies sei auch unerheblich, weil der Beklagte nicht die Absendung, sondern den Zugang der Kündigung nachweisen müsse.

Randnummer 35

Die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zum letztlich aus seiner Sicht maßgeblichen Kündigungsgrund sei vollständig aus der Luft gegriffen; es sei bezeichnend, dass dies erstmals im Berufungsverfahren erfolge. Auch sei eine Abmahnung zuvor nicht erfolgt.

Randnummer 36

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 07.06.2010 (Bl. 101 bis 103 d. A.) nebst Anlage (Bl. 104 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Randnummer 38

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.07.2010.

Gründe

I.

Randnummer 39

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich des Urteilstenors Ziffer 6 (Schadensersatzanspruch), weil die Berufungsbegründung insoweit keinerlei Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erkennen lässt, so dass die Berufung insoweit zulässig ist.

Randnummer 40

Hinsichtlich des Urteilstenors Ziffern 1 bis 4 (Kündigung des Beklagten vom 13.10.2009, Nichtbeendigung durch andere Beendigungstatbestände, sondern Fortbestand über den 15.11.2009 hinaus, Weiterbeschäftigung, Unwirksamkeit der Kündigung vom 12.11.2009) ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die erklärten Kündigungen gemäß § 623 BGB unwirksam sind; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 5 = Bl. 64 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Randnummer 41

Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren behauptet, dem Kläger sei durch Einwurf in einen Postbriefkasten in A-Stadt ein Original-Kündigungsschreiben mit der Unterschrift des Beklagten übersandt worden, ist darauf hinzuweisen, dass damit die Darstellung des Klägers, ein solches Schreiben zu keinem Zeitpunkt erhalten haben, nicht widerlegt ist. Insoweit hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang, nicht für die Absendung eines Schreibens trägt.

Randnummer 42

Aus der Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich die Begründetheit des weiteren Feststellungsantrags, des Weiterbeschäftigungsantrags und schließlich auch der Zahlungsansprüche des Klägers für die Monate Oktober und November 2009. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 5, 6 = Bl. 64, 65 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 43

Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren erstmals darauf hingewiesen hat, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, führt dies zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich der Zahlungsansprüche, denn insoweit fehlt es an jeglichem nachvollziehbaren Tatsachenvortrag des Beklagten, worauf er die offensichtlich ins "Blaue" getätigte Mutmaßung stützt.

Randnummer 44

Nach alledem war die Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen.

Randnummer 45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 46

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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