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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 623 BGB – Schriftform der Kündigung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

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