Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 623 BGB – Schriftform der Kündigung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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