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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2012 – 3 SaGa 1/12

Einstweilige Verfügung - Unterlassungsanspruch nach tätlichem Angriff - Wiederholungsgefahr
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0228.3SAGA1.12.0A
Normenkette
§ 1004 BGB, § 823 BGB, § 935 ZPO, § 940 ZPO

Leitsatz

Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung noch eine Wiederholungsgefahr besteht.(Rn.26)

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2011 12 Ga 96/11 wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer einstweiligen

Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung tätlicher

Angriffe bzw. entsprechender Drohungen.

Randnummer 2

Der Verfügungsbeklagte war bei der Firma A. P. (A. W. 00, P.)

aufgrund befristeten Arbeitsvertrags vom 22. Oktober 2010 (Bl. 20 27 d.A.) als Kraftfahrer in der Zeit vom 25. Oktober 2010 bis zum

16. Dezember 2011 beschäftigt. Der Verfügungskläger ist bei dieser

Firma in leitender Position tätig. Der Wohnort der Parteien liegt

sechs Kilometer voneinander entfernt.

Randnummer 3

Am 5. Dezember 2011 verlangte der Verfügungsbeklagte im Büro

seiner Arbeitgeberin die umgehende Zahlung seines Arbeitsentgelts

für den Monat November 2011 sowie der Spesen für den Monat Oktober

2011. Deswegen suchte er den Verfügungskläger am 6. Dezember 2011

gegen 7:00 Uhr morgens auf dem Parkplatz des Firmengeländes seiner

Arbeitgeberin auf. Dort kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen

den Parteien, deren Einzelheiten streitig sind. Seitdem hat der

Verfügungsbeklagte keinerlei Kontakt mehr zum Verfügungskläger. Mit

anwaltlichem Schreiben vom 6. Dezember 2011 forderte der

Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten zur Unterzeichnung der

beigefügten Unterlassungs- und Schadensersatzerklärung bis zum 8.

Dezember 2011 auf (Bl. 28, 29 d.A.). Dieser Aufforderung kam der

Verfügungsbeklagte nicht nach.

Randnummer 4

Mit seinem am 9. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht Koblenz

eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung macht

der Verfügungskläger gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch

auf Unterlassung tätlicher Angriffe oder darauf gerichteter

Drohungen geltend.

Randnummer 5

Er hat vorgetragen, der Verfügungsbeklagte sei am 6. Dezember

2011 mit seinem Fahrzeug zügig auf ihn zugefahren und habe dann vor

ihm abrupt abgebremst. Sodann sei der Verfügungskläger sehr schnell

aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, habe sich auf ihn gestürzt, ihn

zu Boden geschleudert und sich dann auf ihn geworfen. Dabei habe

dieser ihn damit bedroht, dass, wenn an diesem Tage keine

Geldzahlung an ihn erfolge, werde er zu Hause auf ihn warten und

dann würde es nicht mehr so harmlos. Aufgrund dieses Vorfalls stehe

ihm gegen den Verfügungsbeklagten analog §§ 1004, 823 BGB ein im

Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer

Unterlassungsanspruch zu. Bereits aus der Tat des

Verfügungsbeklagten ergebe sich eine Wiederholungsgefahr, die auch

durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 16. Dezember 2011

nicht beseitigt worden sei. Im Hinblick darauf, dass das

Arbeitsentgelt des Verfügungsbeklagten zum 15. Januar 2012 zur

Zahlung fällig werde, sei in keiner Weise auszuschließen, dass

dieser wiederum vorzeitig versuche, vermeintliche Entgeltansprüche

mit Gewalt durchzusetzen. Hinzu komme, dass sich der

Verfügungsbeklagte trotz Aufforderung geweigert habe, eine

Unterlassungserklärung abzugeben.

Randnummer 6

Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich

beantragt:

Randnummer 7

Der Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, ihn tätlich

anzugreifen oder ihm mit tätlichen Angriffen zu drohen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1

ausgesprochene Verpflichtung wird dem Verfügungsbeklagten

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder ein Ordnungsgeld bis zu

250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben

werden kann, Ordnungshaft angedroht.

Randnummer 8

Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,

Randnummer 9

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung

zurückzuweisen.

Randnummer 10

Er hat erwidert, die vom Verfügungskläger für den 6. Dezember

2011 geschilderten Umstände hätten sich so nicht abgespielt. Er

habe sein Fahrzeug ganz normal hinter dem Fahrzeug des

Verfügungsbeklagten geparkt, sei dann aus seinem Fahrzeug

ausgestiegen und habe gefragt, was mit seinem Geld sei, woraufhin

der Verfügungsbeklagte ihn auf den Inhalt seines Arbeitsvertrags

verwiesen habe. Dies habe bei ihm, was er auch bedauere, dazu

geführt, dass er in Anbetracht seiner schlechten finanziellen

Verhältnisse die Nerven verloren habe, so dass er den

Verfügungsbeklagten am Kragen gepackt habe. Aus irgendeinem Grund

sei dieser dann auch tatsächlich hingefallen, auf dem Rücken zum

Liegen gekommen und von ihm dort festgehalten worden. Insoweit sei

die Darstellung des Verfügungsbeklagten, nach der er ihn zu Boden

geschleudert haben solle, falsch. Er habe den Verfügungsbeklagten

auch nicht mit der angeblichen Äußerung bedroht. Entgegen der

Darstellung des Verfügungsbeklagten sei nicht von einer

Wiederholungsgefahr auszugehen.

Randnummer 11

Im Kammertermin vom 21. Dezember 2011 vor dem Arbeitsgericht hat

der Verfügungsbeklagte zu Protokoll erklärt, dass es ihm leid tue,

was er getan habe, und dass er in Zukunft dies nicht noch einmal

machen werde. Ferner hat er erklärt: "Ich habe mit dieser

Angelegenheit abgeschlossen. Ich werde dort nicht mehr hingehen.

Ich werde es auf jeden Fall unterlassen, in Zukunft den

Antragsteller tätlich anzugreifen oder ihm mit tätlichen Angriffen

zu drohen. Ich werde nicht mehr in der Nähe von dem

Verfügungskläger sein."

Randnummer 12

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Dezember 2011 12 Ga

96/11 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung

zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es für die

begehrte Unterlassungsverfügung an dem erforderlichen

Verfügungsanspruch fehle, weil im Zeitpunkt der letzten mündlichen

Verhandlung die für einen Unterlassungsanspruch notwendige

Wiederholungsgefahr hinsichtlich der behaupteten Tätlichkeiten und

Bedrohungen nicht mehr bestanden habe. Der Wegfall der

Wiederholungsgefahr resultiere aus der vom Verfügungsbeklagten im

Kammertermin zu Protokoll abgegebenen Erklärung, an deren

Ernsthaftigkeit keine Zweifel bestünden. Der Freiwilligkeit der

Erklärung stehe nicht entgegen, dass der Verfügungsbeklagte

vorprozessual die geforderte Unterlassungserklärung nicht

unterschrieben habe, weil diese auch eine Verpflichtung der

Kostenübernahme der Rechtsanwaltsgebühren und ein

Schuldanerkenntnis für etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund des

Vorfalls am 6. Dezember 2011 enthalten habe. Einer

Wiederholungsgefahr stehe schließlich der Umstand entgegen, dass

das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits zum 16. Dezember 2011

geendet habe und ein geschäftliches Zusammentreffen beider Parteien

an der gemeinsamen Arbeitsstelle damit ausgeschlossen sei. Im

Übrigen habe der Verfügungsbeklagte seitdem auch keinen weiteren

Kontakt mehr zum Verfügungskläger gesucht oder unterhalten. In

Anbetracht dieser Umstände bestehe keine tatsächliche Vermutung

mehr dafür, dass der Verfügungsbeklagte Handlungen oder die vom

Verfügungskläger behaupteten drohenden Äußerungen wiederholen

werde.

Randnummer 13

Gegen das ihm am 28. Dezember 2011 zugestellte Urteil des

Arbeitsgerichts hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 11.

Januar 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 12.

Januar 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig

begründet.

Randnummer 14

Er trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei

aufgrund der rechtswidrigen Angriffe des Verfügungsbeklagten

weiterhin eine Wiederholungsgefahr gegeben. Allein die Äußerung des

Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember

2011 könne die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht

beseitigen, weil dieser nicht auch gleichzeitig eine strafbewehrte

Unterlassungserklärung abgegeben habe. Es habe dem

Verfügungsbeklagten jederzeit freigestanden, eine eingeschränkte

Unterlassungserklärung ohne weitergehende Erklärungen zur

Kostenübernahme und zum Schadensersatz abzugeben. Aus der

grundsätzlichen Weigerung des Verfügungsbeklagten zur Abgabe einer

strafbewerten Unterlassungserklärung folge, dass eine

Wiederholungsgefahr nach wie vor bestehe und gerade nicht

ausgeräumt worden sei. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum

16. Dezember 2011 sei ebenfalls nicht geeignet, die

Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Es sei in keiner Weise

ausgeschlossen, dass der Verfügungsbeklagte mit der

Entgeltabrechnung oder einer Spesenabrechnung der gemeinsamen

Arbeitgeberin nicht einverstanden sei und dann wieder versuche,

vermeintliche Zahlungsansprüche mit Gewalt gegenüber ihm

durchzusetzen. In Anbetracht der nur sechs Kilometer voneinander

entfernt liegenden Wohnorte der Parteien seien tatsächliche

Kontakte auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses nicht

auszuschließen, sondern vielmehr sehr wahrscheinlich. Zu

berücksichtigen sei insoweit, dass die Parteien in einem sehr

ländlichen Gebiet wohnen und sich bei Veranstaltungen mit hoher

Wahrscheinlichkeit immer wieder sehen würden.

Randnummer 15

Der Verfügungsbeklagte beantragt:

Randnummer 16

Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2011 zum

Aktenzeichen 12 Ga 96/11 wird aufgehoben.

Randnummer 17

Der Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, ihn tätlich

anzugreifen oder ihm mit tätlichen Angriffen zu drohen.

Randnummer 18

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2

ausgesprochene Verpflichtung wird dem Verfügungsbeklagten

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder ein Ordnungsgeld bis zu

250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben

werden kann, Ordnungshaft angedroht.

Randnummer 19

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

Randnummer 20

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 21

Er erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht den Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels bestehender

Wiederholungsgefahr zurückgewiesen. Der Umstand, dass er nach

seiner ersten Erregung das Firmengelände verlassen habe und es

seitdem zu keiner Begegnung mehr zwischen den Parteien gekommen

sei, zeige eindeutig, dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben

sei. Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass bei

ihm ein ernsthafter Unterlassungswille gegeben sei und er seine

Erklärung in der mündlichen Verhandlung in der Einsicht abgegeben

habe, dass er seine berechtigten Ansprüche auf gerichtlichem Wege

geltend machen müsse. Im Hinblick darauf, dass die ihm übersandte

Unterlassungserklärung einen nicht bestehenden Anspruch auf Ersatz

der außergerichtlichen Anwaltskosten enthalte, sei er nicht zu

deren Unterzeichnung verpflichtet gewesen. Allein die angeführte

Entfernung des Wohnortes stelle keine Begründung für eine

Wiederholungsgefahr dar, zumal gerade aufgrund des ländlichen

Gebietes eher davon auszugehen sei, dass ein zufälliges Treffen

nicht erfolge.

Randnummer 22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die

Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 23

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung

des Verfügungsklägers ist formsowie fristgerecht eingelegt und

begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520

ZPO).

Randnummer 24

Die auch ansonsten zulässige Berufung hat aber in der Sache

keinen Erfolg.

Randnummer 25

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mangels

Verfügungsanspruchs unbegründet, weil die für den geltend gemachten

Unterlassungsanspruch (analog §§ 1004, 823 BGB) erforderliche

Wiederholungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten

mündlichen Verhandlung nicht mehr bestanden hat.

Randnummer 26

1. Materielle Anspruchsvoraussetzung für den

Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen ist

die auf Tatsachen gegründete, objektiv ernstliche Besorgnis

weiterer Störungen. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer

solchen Wiederholungsgefahr ist der Zeitpunkt der letzten

mündlichen Tatsachenverhandlung. Zwar begründet in der Regel die

vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung des geschützten

Rechtsguts eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn besondere Umstände vorliegen,

die einen erneuten Angriff unwahrscheinlich machen (LAG

Rheinland-Pfalz 06. September 2006 10 Sa 527/06 Rn. 25,

[juris]). So liegt der Fall hier.

Randnummer 27

2. Der vom Verfügungskläger behauptete Angriff

am 6. Dezember 2011, dessen tatsächlicher Verlauf gemäß seiner

Schilderung zu seinen Gunsten unterstellt werden kann, hat sich

während des damals bestehenden Arbeitsverhältnisses des

Verfügungsbeklagten mit der Firma A. P. auf deren Firmengelände

ereignet. Dieser einmalige Vorfall stand in einem inneren

Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Verfügungsbeklagten zu

der damals gemeinsamen Arbeitgeberin der Parteien. Das

Arbeitsverhältnis des Verfügungsbeklagten hat bereits zum 16.

Dezember 2011 geendet, so dass die Parteien nicht mehr aufgrund des

Arbeitsverhältnisses im Betrieb aufeinandertreffen und seitdem

unstreitig auch keinerlei Kontakt mehr hatten. Im Kammertermin vom

21. Dezember 2011 vor dem Arbeitsgericht hat der Verfügungsbeklagte

zu Protokoll die Erklärung abgegeben, tätliche Angriffe oder

Bedrohungen gegenüber dem Verfügungskläger in Zukunft zu

unterlassen, da er mit dieser Angelegenheit abgeschlossen habe. An

der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung bestehen nach der

Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts keine Zweifel. Seine

Zahlungsansprüche gegenüber der damaligen Arbeitgeberin macht der

anwaltlich beratene Verfügungsbeklagte in dem bereits mit

Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 eingeleiteten Verfahren vor dem

Arbeitsgericht Koblenz gerichtlich geltend.

Randnummer 28

In Anbetracht der vorgenannten besonderen Umstände besteht keine

tatsächliche Vermutung mehr für einen erneuten Angriff. Daran

ändert auch der Umstand nichts, dass die Parteien sechs Kilometer

voneinander entfernt wohnen, zumal es nach dem einmaligen Vorfall

vom 6. Dezember 2011 im Zeitpunkt der letzten mündlichen

Verhandlung am 28. Februar 2012 bereits über einen längeren

Zeitraum zu keinerlei Kontakt zwischen den Parteien mehr gekommen

ist. Eine fortbestehende Wiederholungsgefahr lässt sich auch nicht

daraus herleiten, dass der Verfügungsbeklagte keine strafbewehrte

Unterlassungserklärung abgegeben hat. Abgesehen davon, dass die von

Seiten des Verfügungsklägers vorformulierte Unterlassungserklärung

die nach § 12 a Abs. 1 ArbGG nicht bestehende Verpflichtung zur

Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, lässt allein die

Weigerung des Verfügungsbeklagten zur Abgabe einer strafbewehrten

Unterlassungserklärung nicht darauf schließen, dass auch nach der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des inzwischen

eingetretenen Zeitablaufs noch eine Wiederholungsgefahr besteht.

Auch wenn ein Aufeinandertreffen der Parteien außerhalb des

Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen werden kann, besteht

gleichwohl unter Berücksichtigung der vorgenannten besonderen

Umstände keine tatsächliche Vermutung mehr für einen erneuten

Angriff des Verfügungsbeklagten auf den Verfügungskläger. Mithin

ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch mangels

fortbestehender Wiederholungsgefahr unbegründet.

Randnummer 29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 30

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 72

Abs. 4 ArbGG).

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