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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2012 – 11 Sa 65/12

Eingruppierung eines "Vollstreckungsbeamten" bei der AOK
Spruchkörper
11. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0823.11SA65.12.0A
Normenkette
§ 611 Abs. 1 BGB, § 1 TVG

Leitsatz

Das Tätigkeitsbeispiel der "Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben" im Sinne der Vergütungsgruppe 8 Ziff. 3 der Anlage 1a zu § 20 BAT/AOK-Neu liegt vor, wenn die übertragene Sachbearbeitung Kenntnisse erfordert, die im Ausbildungsberuf nicht vermittelt worden sind.(Rn.112)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.11.2011, Az. 8 Ca 2805/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die richtige tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Randnummer 2

Der Kläger, der eine Ausbildung zum Sozialversicherungskaufmann absolviert hat, ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1994 beschäftigt.

Randnummer 3

In § 2 des Arbeitsvertrags vom 01.07.1994 regelten die Parteien die Anwendbarkeit von Tarifverträgen wie folgt:

Randnummer 4

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den BAT/AOK und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Randnummer 5

Mit 4. Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 09.12.2003 ist der Kläger mit Wirkung vom 01.01.2004 von Vergütungsgruppe 7 Vergütungsordnung zur Anlage 1 a zu § 20 BAT/AOK (im Folgenden: Anlage 1 a BAT/AOK-Neu) nach Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1 a BAT/AOK höhergruppiert und entsprechend vergütet worden.

Randnummer 6

Der Kläger hat mit Wirkung zum 01.04.2004 die Funktion "Kundenberater Beitragseinzug" übernommen. Mit Wirkung zum 29.05.2006 wurde er zum Vollstrek-kungsbeamten bestellt. In diesem Zusammenhang nahm er an einem einwöchigen Vorbereitungsseminar teil, welches ohne Abschluss und ohne Leistungsnachweis endete.

Randnummer 7

In der jüngsten Mitarbeiter-Beurteilung vom 24.11.2010 sind unter Ziff. 4.2. als Sonderaufgaben des Klägers „Vollstreckungsbeamter“ und „Führung der Barkasse“ angegeben.

Randnummer 8

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, als Vollstreckungsbeamter leiste er eigenverantwortlich folgende Tätigkeiten:

Randnummer 9

Prüfung von Abrechnungen des Vollziehungsbeamten/Erörterungen von Voll-streckungsaufträgen mit dem Vollziehungsbeamten und Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter

Randnummer 10

630 Min/Monat

Randnummer 11

Erstellen von Vollstreckungsaufträgen und Unterschriftsleistung sowie Aufhebung/Ruhendstellen von Vollstreckungsaufträgen nebst Festsetzung der Voll-streckungsgebühren

Randnummer 12

1.890 Min/Monat

Randnummer 13

Beantragung auf Erlass einer "richterlichen Anordnung" zur Wohnungsdurchsuchung mit Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter

Randnummer 14

80 Min/Monat

Randnummer 15

Vollstreckung in Forderungen und anderen Vermögensrechte, insbesondere Pfändung von Geldforderungen (bei Banken, Arbeitgebern, Vertragspartnern, Finanzamt, Arbeitsamt, Mietern, Rententräger, Krankenkasse, etc.) mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter

Randnummer 16

1.260 Min/Monat

Randnummer 17

Entscheidung auf Aussetzung der Pfändungen, Ruhendstellung oder Zurücknahme von Pfändungen als Vollstreckungsbeamter

Randnummer 18

630 Min/Monat

Randnummer 19

Entscheidung über die Niederschlagung oder den Erlass von Beiträgen, Säumniszuschlägen und Gebühren, Absetzung von Beiträgen in die Liste ABC veranlassen / Unterschriftsleistung und Buchung

Randnummer 20

240 Min/Monat

Randnummer 21

Abschluss von Abtretungserklärungen mit Schuldnern

Randnummer 22

30 Min/Monat

Randnummer 23

Bearbeitung und Veranlassung von Abgaben an den zentralen Forderungseinzug nebst Ermittlung eines gestellten Insolvenzantrages und dessen Sichtung auf Vollständigkeit/aktuelle Rückstandsermittlung und Unterschriftsleistung als Voll-streckungsbeamter

Randnummer 24

240 Min/Monat

Randnummer 25

Abschluss von Vereinbarungen mit Rechtsanwälten, Steuerberatern und Richtern

Randnummer 26

90 Min/Monat

Randnummer 27

Anfragen beim Bundeszentralregister wegen Schuldnersuche

Randnummer 28

10 Min/Monat

Randnummer 29

Amtshilfeersuchen an anderen Behörden (Krankenkasse, etc. auch außerhalb von Rheinland-Pfalz) wegen Vollstreckungshilfe mit Unterschriftsleistung als Voll-streckungsbeamter

Randnummer 30

120 Min/Monat

Randnummer 31

Veranlassung, Zustimmung und Unterschriftsleistung unter Bürgschaften, Schuldanerkenntnissen und Sicherungshypotheken

Randnummer 32

90 Min/Monat

Randnummer 33

Bearbeitung und Entscheidung über außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

Randnummer 34

30 Min/Monat

Randnummer 35

Antrag auf Entzug der Gewerbeerlaubnis stellen

Randnummer 36

15 Min/Monat

Randnummer 37

Stellen von Strafanzeigen nach § 266 a StGB

Randnummer 38

30 Min/Monat

Randnummer 39

Veranlassung von Eintragung einer Sicherungshypothek

Randnummer 40

20 Min/Monat

Randnummer 41

Mitarbeiterführung (Kundenberater, Beitragseinzug, Prüfung und Unterschreiben von Vollstreckungsaufträgen, Pfändung etc.)

Randnummer 42

630 Min/Monat

Randnummer 43

insgesamt

Randnummer 44

6.035 Min/Monat

Randnummer 45

Der Kläger, der in der Klageschrift zunächst behauptet hatte, ausschließlich als Vollstreckungsbeamter tätig zu sein, hat in einem späteren Schriftsatz vorgetragen, darüber hinaus als Kundenberater Beitragseinzug folgende Aufgaben zu verrichten:

Randnummer 46

Führen von Verhandlungen mit Schuldnerberatung

Randnummer 47

30 Min/Monat

Randnummer 48

Kontrolle der Beitragsrückstände und Nachfragen bei dem zuständigen Firmenkundenservice Kundenberatern Innendienst

Randnummer 49

120 Min/Monat

Randnummer 50

Verfassen von Mahnschreiben

Randnummer 51

200 Min/Monat

Randnummer 52

Anfragen beim Ausländerzentralregister zur Schuldnersuche

Randnummer 53

10 Min/Monat

Randnummer 54

Anfragen beim Kfz-Bundesamt wegen Schuldnersuche und Kfz-Ermittlung für Pfändungsmaßnahmen/Anfrage Einwohnermeldeamt

Randnummer 55

120 Min/Monat

Randnummer 56

Beantwortung von Behördenanfragen (Gericht, Staatsanwaltschaft, Stadtverwaltung, Gewerbeamt, Finanzamt etc.)

Randnummer 57

60 Min/Monat

Randnummer 58

Telefonische Zahlungsaufforderung bzw. Zahlungsvereinbarung

Randnummer 59

1.890 Min/Monat

Randnummer 60

Abschluss von Zahlungsvereinbarungen mit Schuldnern unter Berücksichtigung von Sicherheiten

Randnummer 61

320 Min/Monat

Randnummer 62

Erstellen von Ratenplänen, Umbuchungen, Erfassen von Säumniszuschlägen und Gebühren sowie Verrechnungsersuchen an andere Behörden

Randnummer 63

917 Min/Monat

Randnummer 64

insgesamt

Randnummer 65

3.667 Min/Monat

Randnummer 66

Angesichts eines Anteils von Vollstreckungstätigkeiten von 6.035 Minuten pro Monat bei einer Gesamtarbeitszeit von 9.702 Minuten pro Monat nehme ihn diese Tätigkeit zu 62,2 % in Anspruch.

Randnummer 67

Der Kläger hat behauptet, bei ihm als Vollstreckungsbeamten liege die alleinige Entscheidungsgewalt und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Er zeichne mit eigener Unterschrift und führe ein eigenes Dienstsiegel. Es seien ihm zwei Vollziehungsbeamten sowie ein weiterer Kundenberater Firmenkunden unterstellt.

Randnummer 68

Er sei in Vergütungsgruppe 9 einzugruppieren, da seine Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter für die Beklagte als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge und der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der freiwillig versicherten Mitglieder eine besondere Bedeutung habe. Wäre er nicht als Vollstreckungsbeamter tätig, würden die Forderungen der Beklagten bei säumigen Zahlern nicht beigetrieben werden können. Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung seiner Tätigkeit liege darin begründet, dass er bei jedem säumigen Beitragszahler mit eigenverantwortlicher Verfügung der zu treffenden Vollstreckungsmaßnahme über das Schicksal und die Zukunft dieser Firma, des Inhabers und seiner Familie sowie der Beschäftigten und ihrer Familien entscheide.

Randnummer 69

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 70

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2011 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1 a zu § 20 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten und Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK-Neu) zu zahlen.

Randnummer 71

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 72

die Klage abzuweisen.

Randnummer 73

Die Beklagte hat vorgetragen, sämtliche Kundenberater seien in Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu eingruppiert. Der Kläger werde lediglich aufgrund einer in der Stellenbewertung vorgesehenen Besitzstandsklausel nach Vergütungsgruppe 8 vergütet. Er verrichte weder Tätigkeiten, die der Vergütungsgruppe 8 entsprächen, und erst recht keine Tätigkeiten, die unter Vergütungsgruppe 9 fallen.

Randnummer 74

Der Kläger habe keinerlei Aufgaben im personellen Bereich. Die von ihm benannten Vollziehungsbeamten seien organisatorisch ebenso wie der Kläger unmittelbar dem Teamleiter Beitragsforderungen unterstellt.

Randnummer 75

Die Ernennung des Klägers zum Vollstreckungsbeamten sei nicht mit der Erweiterung seines Aufgabenbereichs verbunden gewesen. Einziger faktischer Unterschied zwischen der Tätigkeit als Kundenberater und derjenigen als Kundenberater mit dem Titel Vollstreckungsbeamter sei, dass der Kläger nunmehr befugt sei, Vollstreckungsaufträge selbst zu zeichnen. Vor der Ernennung habe er sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen zur Zeichnung dem Abteilungsleiter vorlegen müssen. Durch die Ernennung habe sich die Tätigkeit des Klägers daher eher reduziert. Umfangreiche Vermerke und Rücksprachen seien hierdurch entbehrlich geworden.

Randnummer 76

Auch nach der Ernennung zum Vollstreckungsbeamten sei der Kläger weiterhin voll in die Organisation der Beklagten integriert und auch hinsichtlich der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen uneingeschränkt weisungsgebunden.

Randnummer 77

Der Kläger führe kein eigenes Dienstsiegel, sondern das allgemeine Dienstsiegel des Vollstreckungsbeamten. Dieses unterscheide nicht zwischen einer Zeichnung durch den Bezirksgeschäftsführer, den stellvertretenden Bezirksgeschäftsführer, den Abteilungsleiter Firmenkundenservice, den Teamleiter Beitragsforderungen im Firmenkundenservice oder den Kundenberater. Alle Vorbenannten seien als Vollstreckungsbeamten benannt und nutzten das einheitliche Dienstsiegel der Beklagten.

Randnummer 78

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 29.11.2011, Aktenzeichen 8 Ca 2805/11, die Klage abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Randnummer 79

Der Kläger sei der ihm obliegenden Darlegungslast für die begehrte Höhergruppierung nicht hinreichend nachgekommen. Da er keine Ausführungen zum Maß der in Vergütungsgruppe 7 vorausgesetzten Verantwortung gemacht habe, sei ein wertender Vergleich zwischen der für die Aufbaufallgruppe 8 erforderlichen besonderen Verantwortung zu der nach Vergütungsgruppe 7 erforderlichen Verantwortung nicht möglich. Selbst wenn man zugunsten des Klägers vom Vorliegen einer besonderen Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe 8 ausgehen wolle, so habe der Kläger jedenfalls nicht schlüssig vorgetragen, inwieweit er Tätigkeiten verrichtet, die sich im Sinne der Vergütungsgruppe 9 zu einem Drittel durch besondere Bedeutung und Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben.

Randnummer 80

Das Urteil wurde dem Kläger am 04.01.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 03.02.2012 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.04.2012, eingegangen am selben Tag, innerhalb der bis zum 05.04.2012 verlängerten Frist begründet.

Randnummer 81

Der Kläger ist der Auffassung, seine Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsbeispiel in Ziff. 3 der Vergütungsgruppe 8: „Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben“. Daher käme es auf das im Obersatz zu Vergütungsgruppe 8 benannte Merkmal der „besonderen Verantwortung“ nicht mehr an. Die für seine Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter erforderlichen umfassenden und vertieften Fachkenntnisse im Vollstreckungsrecht gingen deutlich über die üblichen Ausbildungsinhalte für den Beruf des Sozialversicherungsfachangestellten hinaus. Gegenstand der Ausbildung sei lediglich ein sechsstündiger Lehrgang zum Thema „Nichtzahlung von Beiträgen“ gewesen. Für die Bestellung zum Vollstreckungsbeamten durch die zuständige Aufsichtsbehörde sei eine durch qualifizierten beruflichen Abschluss oder Teilnahme an einem Lehrgang erworbene fachliche Eignung nachzuweisen. Von der Tätigkeit des "normalen" Kundenberaters Beitragsforderung unterscheide sich diejenige des Klägers im Wesentlichen dadurch, dass er nicht nur vorbereitend, sondern abschließend und eigenverantwortlich für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zuständig sei.

Randnummer 82

Seine Tätigkeit hebe sich auch zu 1/3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 heraus. Die zeitliche Komponente ergebe sich aus seiner Tätigkeitsdarstellung. Die besondere Schwierigkeit folge gerade aus der Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter, in der er eigenverantwortlich und nicht an Weisungen gebunden handele. Er leite Vollstreckungsverfahren eigenverantwortlich ein, und er beende sie auch eigenverantwortlich. Er zeige sich verantwortlich für die Realisierung von Forderungen der Beklagten.

Randnummer 83

Der Kläger beantragt,

Randnummer 84

unter Abänderung des am 29.11.2011 verkündeten und am 04.01.2012 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, Aktenzeichen 8 Ca 2805/11, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2011 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1 a zu § 20 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten und Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK-Neu) zu zahlen.

Randnummer 85

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 86

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 87

Die Beklagte ist der Auffassung, die Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter sei bereits in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten implementiert. Die einwöchige Weiterbildung habe ausschließlich der Auffrischung bereits erworbener Kenntnisse gedient.

Randnummer 88

Die Tätigkeit des Klägers unterscheide sich überhaupt nicht von jedem anderen Sachbearbeiter im Beitragsbereich. Dem Kläger obliege bei der Beklagten auch lediglich der Erstvollstreckungsversuch. Sei dieser erfolglos, werde der Vorgang an das Team Beitragsforderung abgegeben.

Randnummer 89

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien und die Feststellungen in den Sitzungsprotokollen verwiesen.

Gründe

Randnummer 90

Die nach § 64 Abs. 2b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

Randnummer 91

In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Randnummer 92

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung gemäß Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1 a zu § 20 MTV für die Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft AOK (BAT/AOK-Neu).

Randnummer 93

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 1 BAT/AOK-Neu richtet sich die Höhe der monatlichen Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe, in der der Beschäftigte nach Anlage 1 a oder 1 b eingruppiert ist und nach der geltenden Erfahrungsstufe. Die Eingruppierung der Beschäftigten regelt § 20 BAT/AOK-Neu wie folgt:

Randnummer 94

"§ 20 Eingruppierung

Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b). Beschäftigte erhalten Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der sie eingruppiert sind.

Beschäftigte sind in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …“

Randnummer 95

Die hier maßgebenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen 7 bis 9 haben folgenden Wortlaut:

Randnummer 96

"Vergütungsgruppe 7

Randnummer 97

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern zum Beispiel:

Randnummer 98

…

Vergütungsgruppe 8:

Randnummer 99

Beschäftigte mit Tätigkeiten die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern und mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind

Randnummer 100

zum Beispiel:

Randnummer 101

…

3. Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben.

...

Randnummer 102

Vergütungsgruppe 9

Randnummer 103

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben zum Beispiel:

Randnummer 104

…

Da sich der Kläger auf kein Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 9 beruft, ist der Klage nur stattzugeben, wenn der Kläger den Obersatz von Vergütungsgruppe 9 erfüllt, also mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit Tätigkeiten verrichtet, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben.

Randnummer 105

Die Vergütungsgruppen 7 bis 9 bauen aufeinander auf. Während Vergütungsgruppe 7 Tätigkeiten umfasst, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern, verlangt Vergütungsgruppe 8, dass die Tätigkeiten mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind. Bei Vergütungsgruppe 9 müssen sich die Tätigkeiten zusätzlich zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Vergütungsgruppe 8 herausheben.

Randnummer 106

Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23.02.2011 – 4 AZR 313/09 – zitiert nach juris, Rn. 21 m.w.N.) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn vom Kläger ein Hervorhebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit des Klägers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Arbeitnehmers aus der niedrigeren Aufbaufallgruppe entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen hervorhebt und eine Eingruppierung in die höhere Aufbaufallgruppe rechtfertigt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den Normaltätigkeiten, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG 23.02.2011 – 4 AZR 313/09 – zitiert nach juris, Rn. 21 m.w.N.).

Randnummer 107

Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger seiner Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Unter Zugrundelegung des – von der Beklagten im Einzelnen bestrittenen – Vortrags des Klägers erfüllt seine Tätigkeit weder die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 3 der Vergütungsgruppe 8 noch diejenigen des Obersatzes dieser Vergütungsgruppe.

Randnummer 108

Die dem Kläger zusätzlich übertragene Aufgabe als Vollstreckungsbeamter macht ihn nicht zu einem „Beschäftigten in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben“ im Sinne des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 3 der Vergütungsgruppe 8.

Randnummer 109

Dabei kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge seiner Tätigkeit kein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung zu.

Randnummer 110

Werden die Anforderungen des Beispiels Ziff. 3 der Vergütungsgruppe 8 erfüllt, kommt es auf die Merkmale des Obersatzes dieser Vergütungsgruppe nicht mehr an. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Berufungskammer anschließt, ist dann, wenn eines der Beispiele gegeben ist, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt, soweit tariflich nichts anderes bestimmt ist. Die Beispiele stehen nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien dafür, dass bei der Erfüllung des Beispiels die Voraussetzungen der jeweiligen Vergütungsgruppe erfüllt sind, also ein Fall des jeweiligen Obersatzes vorliegt (BAG 21.08.2002 – 4 AZR 223/01 – BAGE 102, 282, 288 m.w.N.).

Randnummer 111

Die Anforderung der Sachbearbeitung „mit besonderen Aufgaben“ der Vergütungsgruppe 8 Beispiel Ziff. 3 wird hier nicht erfüllt.

Randnummer 112

Auf der Grundlage der Tätigkeit des Ausbildungsberufs zum Sozialversicherungsfachangestellten ist zu bestimmen, ob die Sachbearbeitung die normalen Aufgaben des Sozialversicherungsfachangestellten zum Inhalt hat oder ob dieser mit der Sachbearbeitung „besondere Aufgaben“ zu erledigen hat (BAG 23.02.2005 – 4 AZR 126/04 – zitiert nach juris, Rn. 26). Besondere Aufgaben liegen dann vor, wenn die Tätigkeit Kenntnisse erfordert, die in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten nicht vermittelt werden. Dazu zählen auch Kenntnisse, die zwar in die vermittelten Fächer dieses Berufs fallen, in ihrer Tiefe aber in nicht unerheblichem Maß über die Ausbildungsinhalte hinausgehen (Sächsisches LAG 15.04.20113 Sa 525/10 – zitiert nach juris, Rn. 93).

Randnummer 113

Nach der vom Kläger vorgelegten Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten und dem Ausbildungsplan / Musterlehrgang ergibt sich, dass die "Folgen der Nichtzahlung von Beiträgen" Mahnung, Vollstreckung, Stundung Gegenstand der Ausbildung sind. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass die Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter und die damit verbundenen Aufgaben während der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten nicht vermittelt werden, fehlt es an Darlegungen, wo und wann er welche für diese Tätigkeit angeblich erforderlichen vertieften Fachkenntnisse im Vollstreckungsrecht erworben haben will, die über die in der Ausbildung erlangten Kenntnisse hinausgehen. In der Berufungsverhandlung hat er eingeräumt, dass bei ihm für die Bestellung zum Vollstreckungsbeamten der Nachweis einer dreijährigen Berufserfahrung im Bereich Verwaltungsvollstreckung ausschlaggebend war. Er hat keinen zusätzlichen Lehrgang absolvieren und keinen weiteren Abschluss vorweisen müssen. Zu der Tätigkeit in der Verwaltungsvollstrek-kung war er allein schon aufgrund der absolvierten Ausbildung in der Lage.

Randnummer 114

Der Besuch des einwöchigen Vorbereitungsseminars ohne Abschluss und ohne Leistungsnachweis kann schon aufgrund seiner Kürze nicht als qualifikationssteigernder Lehrgang eingestuft werden, der eine Höhergruppierung rechtfertigen könnte; zumal der Kläger nicht dargelegt hat, welche zusätzlichen Kenntnisse er in dieser Vorbereitungswoche erlangt hat.

Randnummer 115

Die Merkmale des Obersatzes der Vergütungsgruppe 8 sind auf der Grundlage des Vortrags des Klägers ebenfalls nicht erfüllt.

Randnummer 116

Danach muss die Tätigkeit dieser Vergütungsgruppe “mit einer besonderen Verantwortung verbunden” sein. Die Prüfung, ob dies der Fall ist, erfordert einen Vergleich mit den in der Vergütungsgruppe 7 gestellten Anforderungen. Unausgesprochen setzt auch die Vergütungsgruppe 7 ein bestimmtes, der beschriebenen Tätigkeit adäquates Maß an Verantwortung voraus, denn anderenfalls enthielte dieses Tätigkeitsmerkmal für den durch Vergütungsgruppe 8 gebotenen Verantwortungsvergleich keine Vergleichsgröße. Die Prüfung der “besonderen Verantwortung” i.S.d. Vergütungsgruppe 8 setzt daher einen wertenden Vergleich mit der bereits in Vergütungsgruppe 7 geforderten Verantwortung voraus (BAG 23.02.2005 – 4 AZR 126/04 zitiert nach juris Rn. 30).

Randnummer 117

Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der diesbezügliche Vortrag des Klägers unzureichend ist. Ausführungen zu dem Maß der in Vergütungsgruppe 7 vorausgesetzten Verantwortung eines Sachbearbeiters fehlen gänzlich und sind auch im Rahmen der Berufungsbegründung nicht nachgeholt worden. Damit ist eine Vergleichsgrundlage nicht dargelegt worden.

Randnummer 118

3. Da mithin bereits die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 8 nicht hinreichend dargelegt waren, kam die Erfüllung der Voraussetzungen der darauf aufbauenden Vergütungsgruppe 9 nicht in Betracht.

Randnummer 119

Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 120

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 TVG

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