Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.06.2012 – 11 Sa 37/12

Tariflicher Sonntagszuschlag nach ALTV 2 - Stationierungsstreitkräfte
Spruchkörper
11. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0621.11SA37.12.0A
Normenkette
§ 12 Nr. 4 Buchst. a ALTV 2, § 20 Nr. 1 Buchst. c ALTV 2

Leitsatz

Nach § 20 Ziff. 1c TVAL II i.V.m. § 12 Ziff. 4a TVAL II beträgt der Sonntagszuschlag 25 v.H., wenn für die Sonntagsarbeit ein Werktag in der vorhergehenden, in derselben oder in der folgenden Woche im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung arbeitsfrei gelassen wird. Der Ausgleichstag für den Sonntag dient neben dem beabsichtigten Erholungszweck auch und gerade dem rechnerischen Ausgleich zur Einhaltung der vereinbarten regelmäßigen bzw dienstplanmäßigen Arbeitszeit und erfolgt deshalb ohne Fortzahlung der Vergütung.(Rn.46)

(Rn.49)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.12.2011, Az.: 2 Ca 1489/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Höhe des zu zahlenden tariflichen Sonntagszuschlags.

Randnummer 2

Der Kläger ist bei den US-Streitkräften seit dem 29.08.2005 als Kraftfahrer zu einer monatlichen Bruttovergütung von 2.754,61 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommt kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) zur Anwendung.

Randnummer 3

In der Zeit vom 28.01.2011 bis 03.05.2011 arbeitete der Kläger wie folgt:

Randnummer 4

Freitag, 20 Uhr bis Samstag, 5:48 Uhr

Samstag, 20 Uhr bis Sonntag, 5:48 Uhr

Sonntag, 20 Uhr bis Montag, 5:48 Uhr

Montag, 20 Uhr bis Dienstag, 5:48 Uhr

Dienstag, 20 Uhr bis Mittwoch, 5:48 Uhr

Randnummer 5

Von Mittwoch, 5:48 Uhr bis Freitag, 20 Uhr hatte der Kläger frei.

Randnummer 6

Die Beklagte hat dem Kläger für die Sonntagsarbeit einen Zeitzuschlag von 25 % vergütet.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 30.06.2011 machte der Kläger außergerichtlich gegenüber der Beklagten die Zahlung eines weiteren Zeitzuschlags von 25 % in Höhe von

Randnummer 8

413,47 € geltend.

Randnummer 9

Die maßgeblichen Vorschriften des TVAL II lauten wie folgt:

§ 12

Randnummer 10

Sonntagsarbeit

Randnummer 11

1. Sonntagsarbeit ist die an Sonntagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr geleistete Arbeit.

Randnummer 12

2.a) In Betrieben, deren Aufgaben in der Regel Sonntagsarbeit erfordern, muss diese Arbeit im Rahmen der dort für die Arbeitswoche festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werden.

Randnummer 13

b) Im Kalendermonat werden jedoch für jeden Arbeitnehmer mindestens zwei Sonntage im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung arbeitsfrei gelassen – es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände im Betrieb die Einhaltung dieser Regel unmöglich machen.

Randnummer 14

3. a) Der Zuschlag für Sonntagsarbeit ist im § 20 vereinbart.

Randnummer 15

b) Für gelegentliche Sonntagsarbeit wird der Arbeitsverdienst (einschließlich Zuschläge) für mindestens drei Stunden gezahlt.

Randnummer 16

4. a) Für Arbeitnehmer, die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (Ziffer 2) an Sonntagen vier Stunden oder länger arbeiten müssen, ist ein Werktag (von 0 Uhr bis 24 Uhr) in der vorhergehenden, in derselben oder in der folgenden Woche im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung arbeitsfrei zu lassen. Dies gilt auch, wenn ein deutscher gesetzlicher Feiertag auf einen solchen Sonntag fällt.

§ 13

Randnummer 17

Feiertagsarbeit

Randnummer 18

(…)

Randnummer 19

4. a) Arbeitnehmer, die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (Ziffer 2) vier Stunden oder länger Feiertagsarbeit (Ziffer 1) leisten müssen, erhalten jeweils einen Werktag (von 0 Uhr bis 24 Uhr) Arbeitsbefreiung in der vorhergehenden, in derselben oder in der folgenden Woche.

Randnummer 20

b) Für den Tag der Arbeitsbefreiung wird der Arbeitsverdienst gezahlt, den der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall für seine festgesetzten Arbeitsstunden erhalten hätte. (…)

§ 20

Randnummer 21

Zeitzuschläge

Randnummer 22

1. Die Zeitzuschläge betragen für

Randnummer 23

(…)

Randnummer 24

c) Sonntagsarbeit, für die ein Werktag nach § 12 Ziffer 4a arbeitsfrei gelassen wird 25 v. H.

Randnummer 25

d) sonstige Sonntagsarbeit 50 v. H

Randnummer 26

(…)

Randnummer 27

6. Zeitzuschläge dürfen nicht durch Arbeitsbefreiung abgegolten werden.

Randnummer 28

Der Kläger hat in der ersten Instanz die Auffassung vertreten, ihm stehe für die geleistete Sonntagsarbeit ein Zeitzuschlag von 50 % zu. Ein Zeitzuschlag von 25 % wäre nur dann gerechtfertigt, wenn er einen zusätzlichen freien Arbeitstag erhalten hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, da er regelmäßig durchschnittlich eine 5-Tage-Arbeitswoche habe.

Randnummer 29

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 30

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 413,47 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.

Randnummer 31

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 32

die Klage abzuweisen.

Randnummer 33

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es sei nur ein Zuschlag in Höhe von 25 % zu zahlen. Der Kläger habe in den 14 Wochen, in denen er sonntags arbeitete, jeweils donnerstags von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr arbeitsfrei gehabt. Damit lägen die Voraussetzungen des § 12 Ziff. 4a TVAL II vor.

Randnummer 34

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 08.12.2011 2 Ca 1489/11 die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:

Randnummer 35

Nach § 12 Ziff. 4a TVAL II sei wegen der Sonntagsarbeit ein Werktag von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr arbeitsfrei zu belassen. Einen solchen freien Werktag habe der Kläger donnerstags gehabt, so dass ihm nach § 20 Ziff. 1c TVAL II lediglich ein Zeitzuschlag von 25 % zustehe.

Randnummer 36

Das Urteil ist dem Kläger am 13.01.2012 zugestellt worden. Er hat am 18.01.2012 Berufung eingelegt und diese am 07.03.2012 wie folgt begründet:

Randnummer 37

§ 12 Ziff. 4a TVAL II sei dahingehend auszulegen, dass bei einer regelmäßigen Arbeitszeit an Sonntagen, die 4 Arbeitsstunden jeweils überschreitet, ein zusätzlicher freier Werktag zum Ausgleich für diese Sonntagsarbeit zu gewähren ist. In diesem Fall betrage der Zuschlag für die Sonntagsarbeit gemäß § 20 Ziff. 1 c TVAL II 25 %. Werde für die geleistete Sonntagsarbeit wie hier kein zusätzlicher freier Arbeitstag zu den regelmäßig beiden freien Tagen in der Woche gewährt, dann betrage der Sonntagszuschlag gemäß § 20 Ziff. 1 d TVAL II 50 %.

Randnummer 38

Der Kläger beantragt,

Randnummer 39

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.12.2011 2 Ca 1489/11 wird die Beklagte verurteilt, an ihn 413,47 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.

Randnummer 40

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 41

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 42

Die Beklagte ist der Auffassung, dass bei Auslegung der tariflichen Regelung des § 12 Ziff. 4a TVAL II die Verpflichtung zur Gewährung eines zusätzlichen freien Werktags nicht entnommen werden könne.

Randnummer 43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Feststellungen in den Sitzungsprotokollen verwiesen.

Gründe

Randnummer 44

Die nach § 64 Abs. 2a ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

Randnummer 45

In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Randnummer 46

Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag gemäß § 20 Ziff. 1 d TVAL II in Höhe von 50 %. Vielmehr steht ihm nach § 20 Ziff. 1 c TVAL II in Verbindung mit § 12 Ziff. 4a TVAL II nur ein Zuschlag in Höhe von 25 % zu. Dies folgt aus der Auslegung des Tarifvertrags.

Randnummer 47

Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt den für die Gesetzesauslegung geltenden Regeln. Sie hat zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Ferner ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel, so können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgreifen. Verwenden die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag einen Begriff, der in der Rechtsterminologie eine bestimmte Bedeutung hat, so ist davon auszugehen, dass er im Tarifvertrag dieselbe Bedeutung haben soll, soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst etwas anderes ergibt (BAG 24.04.1996 5 AZR 798/94 AP Nr. 96 zu § 616 BGB, juris, Rn. 17).

Randnummer 48

Nach § 12 Ziff. 4a TVAL II ist für Arbeitnehmer, die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit an Sonntagen vier Stunden oder länger arbeiten müssen, ein Werktag (von 0 Uhr bis 24 Uhr) in der vorhergehenden, in derselben oder in der folgenden Woche im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung arbeitsfrei zu lassen. Im Wortlaut befindet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei dem arbeitsfrei zu lassenden Werktag um einen zusätzlich zu gewährenden freien Tag handeln soll. Vielmehr zeigen die Worte „im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung“, dass von der üblichen Arbeitszeit auszugehen ist, die eingeteilt wird. Die Regelung beschränkt sich vom Wortlaut darauf, dass der Arbeitnehmer einen kompletten Werktag frei haben soll. Sie begründet keinen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für die dienstplanmäßige Sonntagsarbeit.

Randnummer 49

Die tarifliche Vorschrift hat den Sinn und Zweck, die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage einer Woche zu regeln und damit zu gewährleisten, dass auch der Arbeitnehmer, der an einem Sonntag arbeiten muss, zeitlich nicht mehr als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit arbeitet. Die zu diesem Zweck zu gewährende Freizeit ist danach unbezahlte Freizeit, die von einem Sonntag auf einen anderen Wochentag verlegt wird, und führt demgemäß nicht zu einer Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (so auch BAG 30.07.1992 – 6 AZR 283/91 – AP Nr. 1 zu § 16 BAT und BAG 13.07.2006 – 6 AZR 55/06 – AP Nr. 1 zu § 15 MTArb zu den im wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 S. 2 BAT und § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 S. 2 MTArb).

Randnummer 50

Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist zu folgern, dass es sich bei dem Freizeitausgleich für die Sonntagsarbeit um unbezahlte Freizeit handelt. Während in § 12 Ziff. 4a TVAL II festgelegt ist, dass ein Werktag „im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung arbeitsfrei zu lassen“ ist, bestimmt § 13 Ziff. 4a TVAL II für die Feiertagsarbeit, dass Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer regelmäßigen Arbeitszeit 4 Stunden oder länger Feiertagsarbeit leisten, jeweils einen Werktag „Arbeitsbefreiung“ erhalten. In

Randnummer 51

§ 13 Ziff. 4 b TVAL II ist ausdrücklich geregelt, dass für den Tag der Arbeitsbefreiung Arbeitsverdienst zu zahlen ist. Eine solche Regelung existiert nicht in § 12 Ziff. 4 TVAL II.

Randnummer 52

Die tarifliche Regelung lehnt sich inhaltlich an § 11 Abs. 3 S. 1 ArbZG an, was dafür spricht, dass die Tarifvertragsparteien eine der gesetzlichen Regelung im Grundgedanken entsprechende Regelung treffen wollten. § 11 Abs. 3 S. 1 ArbZG bestimmt, dass Arbeitnehmern, die an einem Sonntag beschäftigt werden, ein Ersatzruhetag an einem Werktag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren ist. Als Ersatzruhetag kommt jeder Werktag, also auch ein arbeitsfreier Samstag, in Betracht (BAG 12.12.2001 – 5 AZR 294/00 AP Nr. 1 zu § 11 ArbZG; 23.03.2006 – 6 AZR 497/05 AP ArbZG§ 11 Nr. 3). Dies liegt darin begründet, dass die Regelung des § 11 Abs. 3 S. 1 ArbZG lediglich aus Arbeitsschutzgründen sicherstellen soll, dass Arbeitnehmer wenigstens einen arbeitsfreien Tag in der Woche haben (BT-Drs. 12/5888 S. 30).

Randnummer 53

Die vom Kläger favorisierte Tarifauslegung widerspricht zudem der Regelung in § 20 Ziff. 6 TVAL II. Danach dürfen Zeitzuschläge nicht durch Arbeitsbefreiung abgegolten werden. Bestünde durch § 12 Ziff. 4a TVAL II tatsächlich ein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Werktag, so wäre dieser nur realisierbar, wenn der Arbeitnehmer von seiner ansonsten bestehenden Pflicht zur Arbeitsleistung an einem Werktag befreit würde. Diese Arbeitsbefreiung hätte nach der Argumentation des Klägers eine Reduzierung des Zeitzuschlags von 50 % auf 25 % zur Folge. Der ansonsten übliche Zeitzuschlag würde also durch eine Arbeitsbefreiung abgegolten werden. Dies ist jedoch nach der ausdrücklichen Regelung in § 20 Ziff. 6 TVAL II nicht möglich.

Randnummer 54

II. Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 55

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht. Es existieren bereits die oben zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2006 – 6 AZR 55/06 – und vom 30.07.1992 – 6 AZR 283/91 –, die zu im wesentlichen inhaltsgleichen tariflichen Regelungen aus dem öffentlichen Dienst ergangen sind. Die Bedeutung des TVAL II geht zudem nicht über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hinaus.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 11 Sa 37/12 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten