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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2011 – 10 Ta 69/11

Aussetzung eines Beschlussverfahrens wegen Vorgreiflichkeit
Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0504.10TA69.11.0A
Normenkette
§ 50 BetrVG, § 148 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2011, Az.: 2 BV 24/10, wird

zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Beteiligten streiten im

Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit eines

Einigungsstellenspruchs vom 24.08.2010 sowie über die Verpflichtung

der Arbeitgeberin zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Randnummer 2

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) ist die deutsche Tochter

eines Textileinzelhandelsunternehmens. Sie betreibt zahlreiche

Filialen in ganz Deutschland, darunter die Filiale in Trier. Der

Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der in dieser Filiale gewählte

Betriebsrat.

Randnummer 3

Auf Antrag des Betriebsrates hatte das Arbeitsgericht Trier mit

Beschluss vom 09.09.2009 (4 BV 29/09) eine Einigungsstelle zum

Thema „Einführung und Anwendung eines Systems im Betrieb zur

Durchführung von Kassiervorgängen einschließlich Vorgängen des

elektronischen Zahlungsverkehrs“ eingesetzt. Die

Einigungsstelle hat mit Spruch vom 24.08.2010 ihre Unzuständigkeit

festgestellt. Zur Begründung des Spruchs hat der Vorsitzende zusammengefasst ausgeführt, es bestehe zwar ein

Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, dieses stehe

aber nach § 50 Abs. 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat zu. Nach den von

der Arbeitgeberin mit Einführung und Nutzung des Kassensystems

„Extenda“ verfolgten Zwecken handele es sich um

Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen und mehrere Betriebe

beträfen und nicht von einzelnen Betriebsräten geregelt werden

könnten. Dies ergebe sich auch aus der beabsichtigten Einführung

und Nutzung der Software „Loss Prevention“, die auf dem

Kassensystem „Extenda“ aufsetze.

Randnummer 4

Der Betriebsrat hat den Spruch, der ihm am 30.08.2010 zugeleitet

worden ist, mit am 13.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem

Schriftsatz angefochten. Mit Antragserweiterung vom 03.12.2010

macht er außerdem die Freistellung von Rechtsanwaltskosten

geltend.

Randnummer 5

Das Arbeitsgericht Trier hat mit Beschluss vom 25.01.2011 (2 BV

24/10) das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Beschlussverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

mit dem Aktenzeichen 16 TaBV 1144/10 gemäß § 148 ZPO wegen

Vorgreiflichkeit ausgesetzt. Gegen den am 04.02.2011 zugestellten

Beschluss wendet sich der Betriebsrat mit seiner am 18.02.2011 beim

Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.

Randnummer 6

Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit lägen nicht vor. Der Ausgang des

vorliegenden Beschlussverfahrens hänge nicht vom Bestehen eines

Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates der Berliner Filiale

„P.“ nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG für das Kassensystem

der dortigen Filiale ab. Der dortige Streit betreffe weder die

Einführung eines identischen noch eines gleichen Kassensystems. Es

könne auch nicht zu widersprechenden Entscheidungen kommen.

Unterschiedliche Kassensysteme im selben Unternehmen erforderten

unterschiedliche Antworten/ Entscheidungen. Seine zweitinstanzliche

Beteiligung an dem Beschlussverfahren vor dem Landesarbeitsgericht

Berlin-Brandenburg über das Kassensystem der Filiale

„P.“ könne ihm nicht seine Rechte entziehen.

Hinsichtlich seines Freistellungsantrags von Rechtsanwaltskosten

bestehe jedenfalls keine Vorgreiflichkeit.

Randnummer 7

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss

vom 15.03.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht

vorgelegt.

Randnummer 8

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen

wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze

nebst Anlagen Bezug genommen.

Randnummer 9

II. Die form- und fristgerecht eingelegte

sofortige Beschwerde des Betriebsrates ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG,

§§ 252, 567 ff. ZPO zulässig.

Randnummer 10

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die

Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts Trier, das vorliegende

Beschlussverfahren gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Beschlussverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht

Berlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen 16 TaBV 1144/10

auszusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 11

Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des

Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen

eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen

anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis

zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.

Randnummer 12

Die Entscheidung des vorliegenden Beschlussverfahrens hängt zum

Teil vom Ausgang des vor dem Landesarbeitsgericht

Berlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen 16 TaBV 1144/10 anhängigen

Beschlussverfahrens ab. Streitgegenstand des dortigen Verfahrens

ist die Feststellung, ob der Betriebsrat der Filiale „S.. für

den Abschluss von Betriebsvereinbarungen über das

Datenverarbeitungssystem "Loss Prevention" sowie über die

Einführung und Anwendung des elektronischen Kassensystems

"Extenda" zuständig ist oder ob dies nach § 50 BetrVG in

die Kompetenz des Gesamtbetriebsrats fällt. Wird dem Antrag

stattgegeben, folgt da die Mitbestimmungspflichtigkeit der

Maßnahme selbst zwischen den Beteiligten unstreitig ist daraus

die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats. Wird der Antrag des

Betriebsrats dort zurückgewiesen, steht nach Rechtskraft der

Entscheidung fest, dass er für diese Frage nicht zuständig ist.

Auch der hiesige Antragsteller ist an dem Verfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt worden, weil er in seiner

betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist.

Das Beschwerdegericht schließt sich den Ausführungen der 7. Kammer

des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom

19.10.2010 (7 TaBV 1444/10, veröffentlicht in Juris) sowie der 11.

Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss

vom 06.01.2011 (11 TaBV 1985/10) nach eigener Prüfung ausdrücklich

an. Die Beschlüsse sind den Beteiligten, die dort von denselben

Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden, bekannt.

Randnummer 13

Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Trier ist auch

nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Entscheidung darüber,

ob der hiesige Antragsteller gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG die

Freistellung von den Rechtsanwaltskosten verlangen kann, nicht

unmittelbar vom Ausgang des Beschlussverfahrens vor dem

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen 16

TaBV 1144/10 abhängt. Nach § 148 ZPO genügt es, wenn die

Entscheidung im ausgesetzten Verfahren als Vorfrage mindestens

„zum Teil“ vom (Nicht-)Bestehen eines anderen

Rechtsverhältnisses abhängt. Das ist vorliegend der Fall.

Randnummer 14

III. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine

Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung

ist daher nicht anfechtbar.

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