Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.10.2010 – 10 Ta 211/10
- Spruchkörper
- 10. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2010:1008.10TA211.10.0A
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen Auswärtige Kammern Landau vom 20.
Juli 2010 6 Ca 359/10 wird kostenpflichtig als unzulässig
verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Das Arbeitsgericht hat
gegen die Beklagte mit Beschluss vom 20.07.2010 ein Zwangsgeld in
Höhe von € 500,00, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt. Der
Beschluss enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass die Beklagte
innerhalb einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen
kann. Er ist der Beklagten am 23.07.2010 zugestellt worden. Die
zweiwöchige Beschwerdefrist (§§ 793, 569 ZPO) ist am 06.08.2010
abgelaufen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ging erst am
13.08.2010 beim Arbeitsgericht ein. Sie ist daher verspätet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter
Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem
gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht
anfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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