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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.10.2010 – 10 Ta 211/10

sofortige Beschwerde
Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1008.10TA211.10.0A
Normenkette
§ 569 ZPO, § 793 ZPO

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Ludwigshafen Auswärtige Kammern Landau vom 20.

Juli 2010 6 Ca 359/10 wird kostenpflichtig als unzulässig

verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Das Arbeitsgericht hat

gegen die Beklagte mit Beschluss vom 20.07.2010 ein Zwangsgeld in

Höhe von € 500,00, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt. Der

Beschluss enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass die Beklagte

innerhalb einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen

kann. Er ist der Beklagten am 23.07.2010 zugestellt worden. Die

zweiwöchige Beschwerdefrist (§§ 793, 569 ZPO) ist am 06.08.2010

abgelaufen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ging erst am

13.08.2010 beim Arbeitsgericht ein. Sie ist daher verspätet.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 3

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter

Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem

gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht

anfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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