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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2011 – 1 Ta 71/11

Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Erklärungspflicht der Partei
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0418.1TA71.11.0A
Normenkette
§ 78 ArbGG, § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, § 124 Nr. 2 ZPO, § 127 ZPO, § 567 ZPO

Leitsatz

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Erklärt sich eine Partei auf wiederholte, berechtigte Aufforderung des Rechtspflegers nicht dazu, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, kann der Rechtspfleger den die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss aufheben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.08.2010 8 Ca

676/09 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung

des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Randnummer 2

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klägerin für die von

ihr betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenbeihilfe unter

Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung

bewilligt.

Randnummer 3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die

Klägerin mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung

ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben.

Nachdem die Klägerin nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die

Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20.08.2010,

dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 24.08.2010,

aufgehoben.

Randnummer 4

Mit am 08.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz

hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit

gesundheitlichen und psychologischen Problemen begründet, aufgrund

derer sie zu einer Stellungnahme außerstande sei. Das

Arbeitsgericht hat die Beschwerdeführerin daraufhin aufgefordert,

nach Beendigung einer stationären Behandlung Stellung zu nehmen.

Nachdem die Beschwerdeführerin auch auf wiederholte Aufforderung

unter Fristsetzung nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit

Beschluss vom 21.03.2011 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das

Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 5

Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin erneut

Gelegenheit zur Abgabe der geforderten Erklärung gegeben. Auch

hierauf hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert.

Randnummer 6

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78

ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist

insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst

zulässig.

Randnummer 7

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen

Erfolg.

Randnummer 8

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für die beschwerdeführende Klägerin zu Recht nach §§ 124 Nr. 2

i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.

Randnummer 9

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer

Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich

nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert

haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu

leistenden Zahlungen ändern.

Randnummer 10

Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf

Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung

aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das

Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der

Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu

verbleiben.

Randnummer 11

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Randnummer 12

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO

war vorliegend nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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