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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.03.2011 – 1 Ta 39/11

Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Erklärungspflicht der Partei
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0304.1TA39.11.0A

Orientierungssatz

Überwiegend Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 08.03.2011, 1 Ta 38/11, der vollständig dokumentiert ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 06.12.2010 6 Ca 847/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Randnummer 2

Das Arbeitsgericht Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Randnummer 3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.12.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 08.12.2010, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Randnummer 4

Mit einem am 16.12.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen Beschwerde eingelegt. Nachdem diese nicht weiter begründet wurde, hat das Arbeitsgericht dem Rechtsbehelf mit Verweis auf die weiterhin fehlende Erklärung nicht abgeholfen und ihn dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 5

Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 09.02.2011 unter Fristsetzung zum 01.03.2011 dem Kläger Gelegenheit gegeben, die geforderte Erklärung abzugeben und das Rechtsmittel zu begründen. Die Äußerungsfrist verstrich, ohne dass ein Eingang festgestellt werden konnte.

II.

Randnummer 6

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

Randnummer 7

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Randnummer 8

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.

Randnummer 9

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.

Randnummer 10

Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.

Randnummer 11

Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.

Randnummer 12

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Randnummer 13

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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