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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2012 – 1 Ta 36/12

Erklärungsumfang im PKH-Nachprüfungsverfahren
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0307.1TA36.12.0A
Normenkette
§ 117 Abs. 3 ZPO, § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, § 124 Nr. 2 ZPO

Leitsatz

Im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann der Rechtspfleger nicht pauschal eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des Formulars gem. § 117 Abs. 3 ZPO erneuter Vorlage der entsprechenden Belege verlangen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der

Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.06.2011 2 Ca

532/09 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung

des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Randnummer 2

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klägerin für die von ihr

betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres

Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Randnummer 3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die

Klägerin aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine

Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

eingetreten sei. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat

das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.06.2011 den Beschluss über

die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Randnummer 4

Nachdem dieser Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der

Klägerin am 23.08.2011 zugestellt worden war, hat die Klägerin mit

einem am 22.09.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige

Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie angegeben, dass sie

über keinerlei Vermögen oder Einkünfte verfüge, da über ihr

Vermögen mit Beschluss vom 01.07.2008 ein Insolvenzverfahren

eröffnet worden sei. Zugleich gab die Beschwerdeführerin das

Aktenzeichen des beim Amtsgericht A-Stadt geführten

Insolvenzverfahrens an.

Randnummer 5

Das Arbeitsgericht hat die Beschwerdeführerin daraufhin

aufgefordert, ihre aktuellen persönlichen Verhältnisse darzulegen

sowie mitzuteilen, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreite.

Nachdem die Beschwerdeführerin hierauf nicht mehr reagierte, hat

das Gericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das

Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 6

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78

ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist

insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst

zulässig.

Randnummer 7

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Randnummer 8

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der

Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts

darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zur Abgabe einer

erneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des

Formulars gem. § 117 Abs. 3 ZPO nebst erneuter Vorlage der

entsprechenden Belege ist die Partei dagegen nicht verpflichtet

(vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.08.2009 1 Ta 157/09).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sich an ihrer

Einkommenssituation nichts geändert hat und dies mit der bereits

vor Durchführung des zugrundeliegenden Rechtsstreits

stattgefundenen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen

begründet. Bereits im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

zur Durchführung des Rechtsstreits hatte die Beschwerdeführerin

angegeben gehabt, über keinerlei Vermögen oder Einkünfte zu

verfügen. Auf dieser Grundlage hatte der Richter die

Prozesskostenhilfe bewilligt. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen

der Angaben der Beschwerdeführerin dennoch eine Änderung ihrer

Lebensverhältnisse eingetreten sein könnte, welche das Gericht im

Rahmen des Nachprüfungsverfahrens zu eingehender Überprüfung

berechtigen könnte, liegen daher nicht vor. Die Beschwerdeführerin

hat ihrer Mitteilungspflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO genügt.

Randnummer 9

Der erstinstanzliche Beschluss vom 27.06.2011 war somit

aufzuheben.

Randnummer 10

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten

an.

Randnummer 11

Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht

zuzulassen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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