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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.2011 – 1 Ta 27/11

Festsetzung des Gegenstandswertes - Klage auf Verringerung der Arbeitszeit
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0308.1TA27.11.0A
Normenkette
§ 42 Abs. 2 GKG 2004, § 42 Abs. 3 GKG 2004, § 33 RVG, § 8 TzBfG

Leitsatz

Begehrt ein Arbeitnehmer gem. § 8 TzBfG Verringerung seiner Arbeitszeit, finden bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit die Regelungen des § 42 Abs. 2 und 3 GKG entsprechende Anwendung. Danach ist grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit verbundenen monatlichen Vergütungsdifferenz anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annimmt, als Obergrenze anzusetzen wäre; dies sind grundsätzlich eineinhalb Monatsgehälter (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.7.2007 1 Ta 179/07).(Rn.10)

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den

Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom

19.01.2011 2 Ca 1041/10 wird auf Kosten des Beschwerdeführers

zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht

gegeben.

Gründe

Randnummer 1

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der

Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren

Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.

Randnummer 2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem Jahre 1999, zuletzt

als Sachbearbeiterin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt

von 3.500,Euro beschäftigt. Die Klägerin begehrte die Reduzierung

ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche. Als die Beklagte ihr

dies verweigerte, erhob die Klägerin Klage mit den Anträgen, die

Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung ihrer regelmäßigen

Arbeitszeit von 39 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden, verteilt auf

4 Wochentage zu je 5 Stunden ab dem 24.09.2010 zuzustimmen.

Randnummer 3

Das Arbeitsgericht hat dem Klagebegehren mit Urteil vom

18.11.2010 stattgegeben.

Randnummer 4

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom

30.12.2010 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für seine

anwaltliche Tätigkeit nach Anhörung mit Beschluss vom 19.01.2011

auf 5.250,Euro entsprechend anderthalb Bruttomonatsverdiensten

der Klägerin fest. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, bei

Anträgen auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG seien die

für die Bewertung von Änderungskündigungsschutzanträgen geltenden

Grundsätze analog anzuwenden und demnach ein halber

Vierteljahresverdienst anzusetzen.

Randnummer 5

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am

20.01.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am

25.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde

eingelegt. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines

Gegenstandswertes von 10.500,Euro entsprechend 3

Bruttomonatsgehältern der Klägerin. Er hat zur Begründung der

Beschwerde ausgeführt, auch bei Rechtsstreitigkeiten über die

Verringerung der Arbeitszeit sei gem. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG

grundsätzlich der 3-fache Jahresbetrag der mit der Verringerung der

Arbeitszeit verbundenen Vergütungsdifferenz anzusetzen, sofern

nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer sei.

Randnummer 6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das

Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur

Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, bei einem Begehren,

das auf Verringerung der Arbeitszeit gerichtet sei, handele es sich

gem. § 8 TzBfG um eine beabsichtigte Vertragsänderung und nicht um

einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen.

Randnummer 7

II. Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 S. 1

GKG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht

eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,

00 Euro und ist auch sonst zulässig.

Randnummer 8

Das Rechtsmittel ist allein schon deshalb fristgerecht, weil das

Arbeitsgericht eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in dem

angefochtenen Beschluss verwendet hat (vgl. § 9 Abs. 5 ArbGG). Da

vorliegend das Verfahren durch Urteil endete, fielen nach Teil 8

der Anlage 1 des Gebührenverzeichnisses des GKG Gerichtsgebühren

an. Daher war gem. § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die

Gerichtsgebühren auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der

Klägerin festzusetzen, der über § 32 RVG auch für die

Anwaltsgebühren verbindlich ist. Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG erfolgt nur, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche

Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert

richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Keine dieser

Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Vielmehr gilt der Grundsatz

von § 32 RVG, dass der für die Gerichtsgebühren herauszuziehende

Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Es

fehlt vorliegend auch nicht an einem für die Gerichtsgebühren

maßgebenden Wert. Was fehlte, war allein ein entsprechender

Beschluss des Arbeitsgerichts, nicht aber ein Wert als solcher.

Dieser folgt vielmehr aus den Klageanträgen selbst. Das

Arbeitsgericht hätte daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes

von § 32 RVG und dass auf § 33 Abs. 1 RVG nur hilfsweise

abzustellen ist, den Festsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten

der Klägerin als Antrag nach § 63 Abs. 2 GKG auslegen müssen. Zudem

ist dem angefochtenen Beschluss auch nicht zu entnehmen, auf

welcher Rechtsgrundlage er basiert. Die Anfechtbarkeit eines nach § 63 GKG ergehenden Beschlusses richtet sich nach der völlig

andersartig ausgestalteten Norm von § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG i. V. m.

§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist von § 33

Abs. 3 S. 3 RVG ist vorliegend nicht anwendbar.

Randnummer 9

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Randnummer 10

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und zahlreicher

Landesarbeitsgerichte (vgl. Arbeitsrechtslexikon Schwab:

Streitwert/Gegenstandswert II. 2.) ist die Forderung eines

Arbeitnehmers nach Verringerung seiner Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG

entsprechend den Regelungen für Änderungskündigungen zu bewerten.

Demnach ist grundsätzlich der dreifache

Jahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit verbundenen

monatlichen Vergütungsdifferenz anzusetzen, höchstens jedoch der

Betrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten

Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annimmt,

als Obergrenze anzusetzen wäre (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl.

vom 28.04.2008 1 Ta 60/08). Dieser Rechtsprechung liegt der

Gedanke zugrunde, dass die Begehr eines Arbeitnehmers auf

Verringerung seiner Arbeitszeit wertmäßig mit der Konstellation

vergleichbar ist, in der ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber

ausgesprochene Änderungskündigung unter Vorbehalt im Sinne von § 2

KSchG annimmt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.10.2007 1

Ta 242/07; LAG Hamburg, Beschl. v. 08.11.2001, NZA-RR 2002, 551;

LAG Berlin, Beschl. v. 04.09.2001, NZA-RR 2002, 104; LAG Hessen,

Beschl. v. 28.11.2001, NZA-RR 2002, 327; LAG Niedersachen, Beschl.

v. 14.12.2001, NZA-RR 2002, 550). In beiden Konstellationen dreht

sich der Rechtsstreit um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zu

geänderten Bedingungen nach den Vorstellungen einer der Parteien

fortgesetzt wird, ohne dass dabei über Bestehen oder Nichtbestehen

des Arbeitsverhältnisses als solches gestritten wird. Der

Arbeitnehmer will mit seinem Verlangen auf Verringerung der

Arbeitszeit nicht in den Bestand, sondern nur in den Inhalt des

Arbeitsverhältnisses eingreifen. In beiden Fällen geht es um eine

Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen, weshalb das

wirtschaftliche Interesse eines klagenden Arbeitnehmers an der

Durchsetzung einer Arbeitszeitverringerung ebenso hoch zu bewerten

ist wie sein wirtschaftliches Interesse an der Abwehr einer

Änderungskündigung.

Randnummer 11

Da sich der Wert eines Verfahrens nach dem wirtschaftlichen

Interesse des Klägers am Klageantrag bemisst, kann folglich zur

Wertbemessung eines Antrags auf Arbeitszeitverringerung auf die

Grundsätze der Wertfestsetzung für

Änderungskündigungsschutzverfahren zurückgegriffen werden.

Randnummer 12

Grundsätzlich ist zur Bewertung eines

Änderungskündigungsschutzantrages ein Wert von eineinhalb

Monatsgehältern festzusetzen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.

11.06.2008 1 Ta 108/08). Dieser Reduzierung des Wertes eines

Kündigungsschutzantrages gegen eine Änderungskündigung gegenüber

dem Wert eines Beendigungskündigungsschutzantrages liegt die

Überlegung zugrunde, dass bei einer Änderungskündigung begrifflich

zunächst eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, die nach

§ 42 Abs. 2 und Abs. 3 GKG zu bewerten ist. Nimmt der Arbeitnehmer

die Änderungskündigung unter Vorbehalt an, dann steht fest, dass

das Arbeitsverhältnis nicht endet, sondern es geht im weiteren

Verfahren nur noch um die dann geltenden Bedingungen.

Wirtschaftlich geht es dem Kläger mit einem Kündigungsschutzantrag

gegen eine Änderungskündigung also um ein "weniger" als

bei einer Beendigungskündigung. Daraus rechtfertigt sich die

grundsätzliche Reduzierung des Wertes, weil die Parteien im

Verfahren wirtschaftlich um weniger als die Existenz eines

Arbeitsverhältnisses streiten. Diese maßgebliche wirtschaftliche

Sichtweise hat die Beschwerdekammer veranlasst, die unter Vorbehalt

angenommene Änderungskündigung im Grundsatz auch geringer zu

bewerten als eine Beendigungskündigung, bei der es um den

Fortbestand der Existenzgrundlage des Arbeitnehmers geht. Hiervon

abzuweichen sieht die Beschwerdekammer keinen Anlass. Der

Beschwerdeführer hat auch keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt. Er

kommt wohl deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil er den

Vierteljahresverdienst, von § 42 Abs. 3 S. 1 GKG als regelmäßig

anzusetzenden Wert ansieht. Dies ist aber allein schon nach dem

Wortlaut des Gesetzes ("höchstens") gerade nicht der

Fall, sondern der im Gesetz festgelegte Vierteljahresverdienst ist

die maximale Obergrenze für die im Einzelfall anzustellende

Ermessensentscheidung. Besondere Umstände des Einzelfalles können

durch eine Erhöhung bzw. Verringerung dieses Betrages

berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sind solche Umstände,

die einen höheren Wert als eineinhalb Monatsgehälter der Klägerin

rechtfertigen würden, hingegen nicht ersichtlich.

Randnummer 13

Die Beschwerde des Beschwerdeführers war daher als unbegründet

zurückzuweisen.

Randnummer 14

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines unbegründeten

Rechtsmittels gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Randnummer 15

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4

Satz 3 RVG nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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