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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2012 – 1 Ta 24/12

Übermaßverbot im PKH-Verfahren
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0307.1TA24.12.0A
Normenkette
§ 118 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, § 124 Nr. 2 ZPO

Leitsatz

Insbesondere im PKH-Nachprüfungsverfahren von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gilt das allgemeine Übermaßverbot, das einer unverhältnismäßigen Ausforschung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei entgegensteht (ebenso LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.05.2011 3 Ta 32/11).(Rn.8)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der

Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.11.2011 9 Ca 2256/07

aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Kläger wendet sich gegen die

Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Randnummer 2

Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für die von ihm

betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines

Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Randnummer 3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den

Kläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung

seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten

sei. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das

Arbeitsgericht den Beschluss über die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.11.2011 aufgehoben. Der

Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am

01.12.2011 zugestellt.

Randnummer 4

Mit Eingang bei Gericht am 07.12.2011 übersandte der Kläger eine

ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse, aus der sich ergibt, dass der Kläger derzeit

Einkünfte in Höhe von 1015,98 Euro brutto erzielt. Auch die Ehefrau

und eines seiner vier Kinder erzielen mittlerweile eigene

Einkünfte. Des weiteren ergibt sich aus der Erklärung des Klägers,

dass er inzwischen Ausgaben für Miete in Höhe von 702,50 Euro hat.

Aus der ebenfalls eingereichten Gehaltsabrechnung des Klägers

ergibt sich, dass der Kläger in seinem Arbeitsverhältnis ca. 38

Stunden pro Woche arbeitet. Das Arbeitsgericht hat den

Beschwerdeführer auf seine Erklärung hin aufgefordert, mitzuteilen,

ob er noch andere Einnahmen hat und in welcher Höhe er Kindergeld

bezieht. Nachdem der Beschwerdeführer hierauf nicht mehr reagierte,

hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen

und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung

vorgelegt.

Randnummer 5

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie

ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch

sonst zulässig.

Randnummer 6

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Randnummer 7

Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der

Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der

Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO

aufgrund fehlender Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen

und persönlichen Verhältnisse vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss

des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer im weiteren

Verlauf des Verfahrens die erforderliche Erklärung abgegeben und

seine Angaben belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des

Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.

31.08.2011 1 Ta 173/11) können fehlende Angaben und Nachweise zu

einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen

Parteierklärung vorsieht.

Randnummer 8

Gibt der Beschwerdeführer die erforderliche Erklärung ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete

Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in

sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2

S. 1 ZPO zu verlangen. Hierbei hat das Gericht jedoch das

Übermaßverbot zu beachten und eine unverhältnismäßige Ausforschung

der persönlichen Lebensverhältnisse zu unterlassen (vgl. LAG

Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.05.2011 3 Ta 32/11). Das gilt

jedenfalls für das eingeschränkte Nachprüfungsverfahren von § 120

Abs. 4 ZPO. Ergeben sich wie im vorliegenden Fall, dass der

Beschwerdeführer 38 Stunden in der Woche arbeitet, keine

Anhaltspunkte für eine mögliche weitere Einnahmequelle, kann das

Gericht die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses nicht allein auf

eine unterlassene Erklärung zu weiteren Einkünften stützen. Dass

der Kläger als Familienvater von vier Kindern außer einem

Vollzeitarbeitsverhältnis etwa noch ein weiteres Arbeitsverhältnis

haben soll, dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Randnummer 9

Der Beschwerdeführer erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen

für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Randnummer 10

Nach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verfügt

dieser derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von

1015,Euro. Dem stehen die Kosten für Unterkunft und

Betriebskosten in Höhe von insgesamt 702,Euro gegenüber. Nach

Abzug des Freibetrags gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO für die

Partei in Höhe von 411,Euro sowie des Freibetrags gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO in Höhe von 187,Euro, des um das Einkommen des

ersten Kindes geminderten Freibetrags für dieses in Höhe von 105,Euro, sowie der Freibeträge für die weiteren drei Kinder in Höhe

von 329,Euro und je 316,Euro ergibt sich selbst bei

Berücksichtigung von Einkünften aus Kindergeld für vier Kinder in

Höhe von 773,Euro ein anrechenbares Einkommen von minus 578,Euro, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist,

Raten zu zahlen.

Randnummer 11

Der erstinstanzliche Beschluss vom 24.11.2011 war somit

aufzuheben.

Randnummer 12

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten

an.

Randnummer 13

Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht

zuzulassen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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